Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01004


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld

Urteil vom 17. April 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch die Mutter Y.___



diese vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2018 (Urk. 1) die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IVStelle), gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. September 2017 teilweise gutgeheissen, den Entscheid vom 29. September 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung ans Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen hat,

nachdem das Sozialversicherungsgericht die Parteien mit Verfügung vom 19. November 2018 (Urk. 3) aufgefordert hat, sich zu den laut Bundesgericht weiter abklärungsbedürftigen Punkten zu äussern,

nach Einsicht in die Stellungnahme von X.___ vom 4. Januar 2019 (Urk. 5), in welcher er beantragen lässt, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Invalidenrente, weiter auszurichten, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, und nach Einsicht in die Stellungnahme der IVStelle vom 5. Februar 2019 (Urk. 8), mit welcher sie beantragt, die Sache sei an sie selbst zur Durchführung von Abklärungen zurückzuweisen,

dass die IV-Stelle mit der Eingabe vom 5. Februar 2019 auch die Aktenbeurteilung von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) vom 29. Januar 2019 (Urk. 9) einreichte,

dass die Parteien in den weiteren Stellungnahmen vom 22. Februar 2019 und vom 13. März 2019 an ihren Rechtsbegehren festhielten (Urk. 12 und Urk. 14), welche Eingaben das Sozialversicherungsgericht den Parteien mit der Verfügung vom 22. März 2019 je zugestellt hat (vgl. Urk. 15),

unter Hinweis auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zürich (Urk. 5),


in Erwägung,

dass bezüglich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2018 (Urk. 1 E. 3) und im aufgehobenen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. September 2017 (Urk. 2/13 E. 1) verwiesen werden kann,

dass zu überprüfender Gegenstand des Verfahrens die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2016 ist, mit welcher die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers sanktionsweise eingestellt wurde (Urk. 2/2),

dass dafür nach den Feststellungen des Bundesgerichts noch das Ausmass des Verschuldens des Beschwerdeführers zu erfassen und zu bewerten ist sowie die konkreten Auswirkungen des Cannabiskonsums beziehungsweise der Missachtung der diesbezüglichen Auflage auf die im Verfügungszeitpunkt bestehende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 E. 5.2.3.2), dass aber demgegenüber die Frage der Zumutbarkeit der Cannabisabstinenz vom Sozialversicherungsgericht an sich nicht neu zu beurteilen ist (vgl. dazu: Urk. 2/13 E. 4.4; Urk. 5 S. 3),

dass der Beschwerdeführer zu den gemäss Bundesgericht offenen Fragen in den Eingaben vom 4. Januar und 13. März 2019 (Urk. 5 und Urk. 12) im Wesentlichen geltend machen liess, ein Vermeidungsverhalten und das Nichteinhalten von Abmachungen gehörten zu seinem Krankheitsbild, weshalb kein Verschulden, namentlich kein schweres Verschulden vorliege, und ungeklärt sei, ob die Einhaltung der entsprechenden Auflage auch eine wesentliche Steigerung seiner Erwerbsfähigkeit zur Folge hätte (Urk. 5 S. 3),

dass er sodann weiter ausführen liess, es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, sofern das Gericht den Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt erachte (Urk. 5 S. 2), und dass er in seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2019 (Urk. 12 S. 2) geltend machen liess, nach den Ausführungen von RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 29. Januar 2019 sei der Cannabiskonsum im Zeitpunkt der Leistungseinstellung als sekundär zu betrachten und eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit sei daher nicht zu erwarten gewesen und die Wirksamkeit der Auflage könne verneint und es könne ihm kein Verschulden nachgewiesen werden (Urk. 12),

dass die Beschwerdegegnerin demgegenüber festhielt, gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 29. Januar 2019 könne die von Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. A.___ im Gutachten vom 22. Januar 2013 gestellte Prognose nicht mehr nachvollzogen werden, und dass es an einer aktuellen Beurteilung der Wirksamkeit der im Raum stehenden Massnahmen fehle,

dass mangels geeigneter ärztlicher Berichte nicht beurteilt werden könne, wie sich der Cannabiskonsum auf die im Verfügungszeitpunkt bestandene Arbeitsunfähigkeit ausgewirkt habe (Urk. 8 S. 2),

dass - da bisher vollständig ungeklärte Fragen abzuklären seien - nicht ein Gerichtsgutachten einzuholen, sondern die Sache an sie zur weiteren Abklärung zurückzuweisen sei (Urk. 14 S. 2),

und in Erwägung,

dass Dr. A.___ im Gutachten vom 22. Januar 2013 eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.6) seit der Kindheit/Jugend unter anderem begünstigt durch mehrjährigen Cannabiskonsum (Konsumstopp 3/2012) diagnostizierte,

dass er medizinische Massnahmen im Sinn einer ambulanten Psychotherapie oder ambulanten psychiatrischen Therapie als geeignet erachtete, die Arbeitsfähigkeit wieder vollständig herzustellen, und dass er von einer mutmasslichen Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit nach Durchführung der Massnahmen zwischen 50 % und 100 % ausging (Urk. 2/5/5/17-18),

dass RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Aktenbeurteilung vom 19. August 2015 davon ausging, dem Versicherten sei eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung zumutbar, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den nächsten zwölf Monaten zu einer messbaren Verbesserung des Gesundheitszustands führen und damit eine Eingliederungsfähigkeit herstellen werde, und dass daneben eine strikte Cannabisabstinenz zu fordern sei, wofür der Nachweis erbracht werden müsse (Urk. 2/5/67/3-4),

dass nach den Angaben des behandelnden Psychotherapeuten C.___ vom 28. März 2016 schwierig abzuschätzen sei, inwiefern eine ambulante Psychotherapie bei der suboptimalen Compliance des Versicherten wirksam greifen könne, und dass zu überlegen sei, ob nicht ein engmaschigeres Coaching beziehungsweise ein therapeutisches Begleiten mehr in Bewegung setzen könnte, und dass zudem unklar sei, ob der Versicherte immer noch Cannabis konsumiere und in welchem Mass hier allenfalls ein Entzug indiziert sei (Urk. 2/5/66/2),

dass nach der neuesten Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 5. Februar 2019, welche sich zur Wirksamkeit der schadenmindernden Massnahmen und zu der von Dr. A.___ gestellten Prognose zu äussern hatte (Urk. 9 S. 1 f.), vermutungsweise von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden muss und dass die Prognose als ungünstig zu beurteilen sei und dass eine regelmässige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung über 12 Monate kaum zu einer höheren Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit führe (Urk. 9 S. 3 f.),

dass der Cannabiskonsum als sekundär zu betrachten und dass darüber hinaus ein regelmässiger Cannabiskonsum nicht erstellt sei, und dass die von Dr. A.___ gestellte Prognose einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 100 % unter regelmässiger psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung und bei Cannabisabstinenz nicht wirklich nachvollziehbar sei (Urk. 9 S. 4),

dass somit gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ – insbesondere angesichts der von ihr vermuteten Diagnose einer multiplen Persönlichkeitsstörung erhebliche Zweifel an der von Dr. A.___ gestellten Prognose bestehen,

dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass Dr. A.___ selbst angab, es bestehe das Risiko, dass er den Versicherten, welcher sich ihm gegenüber sehr offen gezeigt habe, falsch-positiv einschätze beziehungsweise überschätze (Urk. 2/5/5/19),

dass aber anderseits der behandelnde Psychotherapeut C.___ im Bericht vom 28. März 2016 einen Erfolg einer engmaschigeren Therapie nicht von vorneherein ausschloss und er anderseits den vermuteten, aber nicht geklärten regelmässigen Cannabiskonsum als nicht förderlich erachtete (Urk. 2/5/66/2-3),

dass für den Zeitpunkt der Verfügung vom 12. April 2016 somit nicht von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen ist, bei dem die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rücken kann, was bei psychiatrischen Untersuchungen ohnehin nur ausnahmsweise der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_164/2013 vom 4. September 2013 E. 3.2.3), und dass damit auch nicht allein auf die Aktenbeurteilung von Dr. Z.___ abgestellt werden kann (vgl. demgegenüber Urk. 12 S. 2),

dass vielmehr für die Beurteilung unter anderem des Verschuldens und insbesondere zur Beurteilung der konkreten Auswirkungen des Cannabiskonsums beziehungsweise der Missachtung der diesbezüglichen Auflage auf die im Verfügungszeitpunkt am 12. April 2016 bestandene Arbeitsunfähigkeit ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen sind, welche eine Untersuchung des Versicherten voraussetzen,

dass die Sache dabei, da auch bisher ungeklärte Fragen zu beurteilen sind - das Gutachten von Dr. A.___ gibt keinen Aufschluss über die im Verfügungszeitpunkt bestandene aktuelle Arbeits(un)fähigkeit und deren Bedingtheit durch den Cannabiskonsum (vgl. Urk. 1 E. 5.2.2 und 5.2.3.2) -, an die IV-Stelle für weitere Abklärungen zurückzuweisen ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wohingegen die Anordnung eines Gerichtsgutachtens zur Zeit nicht erforderlich ist,

dass die Beschwerde damit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Vergung vom 12. April 2016 aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen zurückzuweisen ist,

dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

dass die Kosten des gesamten kantonalen Verfahrens (vgl. auch den Prozess Nr. IV.2016.00557) auf gesamthaft Fr. 1’000.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren (auch für die Aufwendungen im Prozess Nr. IV.2016.00557) eine Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 3'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

dass bei diesem Verfahrensausgang die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenstandslos geworden sind,




erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja Hirzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigTanner Imfeld