Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01005


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 21. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta

Anwaltskanzlei Aliotta

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1977, erlitt am 23. Februar 2005 einen Verkehrsunfall (vgl. Urk. 9/23/23) und meldete sich am 14. Februar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5 = Urk. 9/6).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 17. Juni 2010 eine befristete Dreiviertelsrente von Februar 2006 bis Juni 2008 zu (Urk. 9/148). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde (Urk. 9/153) wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Sache mit Urteil vom 15. April 2011 zu weiteren Abklärungen zurück (Urk. 9/165).

    Die IV-Stelle (Schaffhausen) holte unter anderem ein Gutachten ein, das von den Ärzten des Zentrums Y.___ am 29. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 9/195), und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 18. September 2014 eine befristete Dreiviertelsrente von Februar 2006 bis November 2009 zu (Urk. 9/231 = Urk. 3/4). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/240) wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Urteil vom 20. Dezember 2016 ab (Urk. 9/244 = Urk. 3/5).

1.2    Am 24. August 2017 reichte die Versicherte bei der wohnsitzbedingt nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine erneute Anmeldung ein (Urk. 9/250).

    Mit Vorbescheid vom 30. April 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf die erneute Anmeldung nicht einzutreten (Urk. 9/266), wogegen die Versicherte am 4. Juni und 13. September 2018 Einwände erhob (Urk. 9/269, Urk. 9/272).

    Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 trat die IV-Stelle auf die erneute Anmeldung nicht ein (Urk. 9/274 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 14. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Urk. 2) und beantragte unter anderem, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

    Am 20. Januar 2020 wurde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5) zurückgezogen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wird ein Revisionsgesuch eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine erneute Anmeldung nur geprüft, wenn eine Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht wurde (Art. 87 Abs. 3 IVV). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

1.4    Indem die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, kommt ihr ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren eintritt, hat sie gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004 = SVR 2006 IV Nr. 10 E. 4.1; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, den eingereichten Unterlagen sei keine wesentliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich der Diagnosen oder Befunde zu entnehmen, weshalb auf die erneute Anmeldung nicht eingetreten werde (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit der Untersuchung im November 2012 im Zusammenhang mit dem Y.___-Gutachten habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert (S. 5 f. Ziff. 2.3) und begründete dies mit dem Hinweis auf näher umschriebene medizinische Unterlagen, die der Beschwerdegegnerin schon vorgelegen hätten (S. 6 Ziff. 2.4, S. 8 Ziff. 2.6) beziehungsweise beschwerdeweise eingereicht wurden
(S. 7 f. Ziff. 2.5, S. 8 Ziff. 2.7). Ferner machte sie geltend, sie sei zwischenzeitlich (am 16. Juni 2015) Mutter eines dritten Kindes geworden, was ebenfalls eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeute (S. 9 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine Änderung glaubhaft gemacht hat oder ob die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung hätte eintreten müssen.

    Dafür ist die Aktenlage im Verfügungszeitpunkt massgebend. Erst später eingereichte, der Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass nicht bekannte Berichte (Urk. 3/6-9) fallen demensprechend ausser Betracht.


3.

3.1    Der für die - gerichtlich bestätigte (Urk. 9/244) - Verfügung vom 18. September 2014 (Urk. 9/231) massgebende medizinische Sachverhalt ergab sich aus dem Inhalt des Y.___-Gutachtens vom 29. Dezember (richtig: Januar; vgl. Urk. 9/196/1) 2013 (Urk. 9/195).

3.2    Im genannten Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 51 f. Ziff. 7):

- residuelle Strecksteife des linken Ellbogens

- belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken Rückfusses mit Verdacht auf beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk (OSG)

- bei Status nach Polytrauma am 23. Februar 2005 mit

- distaler Humerusfraktur (Trümmerfraktur) links

- Claviculafraktur links, disloziert

- Thoraxkontusion mit Rippenfraktur VII links

- Calcaneusfraktur links mit leichter Abflachung des Böhler-Winkels

- Fraktur des Processus posterior tali rechts

- Verdacht auf Distorsion der HWS

- Deckplattenimpressionsfraktur L2

- chronische posttraumatische Cephalea bei

- anamnestisch früher typischen Migränekopfschmerzen ohne Aura

- leichte Ulnarisneuropathie links, neurographisch nicht verifizierbar

- Neuropathie des N. suralis links

- Status nach Osteosynthese der Claviculafraktur, der distalen Humerusfraktur, der Calcaneusfraktur mit Metallentfernungen

- Status nach möglicher leichter traumatischer Hirnverletzung

- Neurasthenie mit deutlich dissoziativen Symptomen und Konversion

- Differentialdiagnose (DD): dissoziative Störung, gemischt (= Konversionsstörung)

- Zwangsstörung

- DD: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen

3.3    Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten ausgeführt, aufgrund der Strecksteife des Ellbogens, der beginnenden Arthrose des unteren Sprunggelenkes und einer psychosomatischen Überlagerung sei die Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf als Coiffeuse um 40 % eingeschränkt (S. 55 Ziff. 10).

    In adaptierten Tätigkeiten, welche die Strecksteife des Ellbogengelenkes berücksichtigten und nicht mit ausschliesslichem Stehen oder grossen Gehstrecken verbunden wären, könne die Versicherte rein somatisch gesehen uneingeschränkt arbeiten und sei aus psychiatrischer Sicht um 20 % eingeschränkt (S. 56 Ziff. 11).

3.4    Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % ab 2006 (Urk. 9/200) und von 80 % im Jahr 2009 (Urk. 9/199) aus, was zur Zusprache einer Dreiviertelsrente von Februar 2006 bis November 2009 führte (Urk. 9/231). Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte mit Urteil vom 20. Dezember 2016 (Urk. 9/244) die massgebende Arbeitsfähigkeit von 80 %
(S. 20 oben) und die Aufhebung der zugesprochenen Dreiviertelsrente per 1. Dezember 2009 (S. 12 E. 7.3).


4.

4.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt Kantonsspital A.___, nannte in seinem Bericht vom 16. September 2016 (Urk. 9/249/2-3 = Urk. 9/257/8-9) als Diagnose eine posttraumatische leichte Cavus-Fehlstellung des linken Rückfusses bei konsolidierter Kalkaneusosteotomie bei Status nach ORIF (= open reduction with internal fixation) vom 8. März 2005 und konsekutiver Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am 16. Februar 2006 (S. 1).

    Er führte aus, das Röntgen vom 14. September 2016 zeige eine konsolidierte Kalkaneusfraktur bei Status nach OSME mit guter ossärer Substanz. Das Subtalargelenk sei nicht gut ausprojiziert, es bestehe wahrscheinlich eine fortgeschrittene Arthrose. Posttraumatisch bestehe eine leichte Pes Cavus-Fehlstellung mit dadurch ausgelöster chronischer Belastung des V. Strahles (S. 2).

4.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte in seinem Überweisungsschreiben vom 29. September 2017 zur radiologischen Abklärung (Urk. 9/257/4-7) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen:

- schwangerschaftsassoziierter Girdle-Pain

- 2011 aufgetretene Diskushernie L5/S1 rechts mit S1-Irritation rechts

- Zustand nach Polytrauma

- posttraumatische lumbosakrale Schmerzen mit referred pain rechts

- posttraumatische untere (links) und obere zervikogene Beschwerden inklusive zervikogener Kopfschmerz

- nicht-neurogene Handschwäche links

- leichte posttraumatische N. suralis-Läsion links

- posttraumatische Belastungsstörung

- posttraumatische beginnende USG- und talo-naviculare Arthrose links

- beginnende posttraumatische Ellbogenarthrose links mit Extensionsdefizit

    In einem an die Beschwerdeführerin adressierten Schreiben vom 2. Oktober 2017 (Urk. 9/257/2-3) bestätigte Dr. B.___, dass bei ihr ein komplexes, in letzter Zeit wieder deutlich exazerbiertes Beschwerdesyndrom bestehe. Zusammenfassend bestehe eine progrediente Symptomatik von den posttraumatisch-degenerativen Veränderungen im Bereich des Fusses mit sekundärer USG-Arthrose unter Beteiligung der talo-navicularen Fazette. Aktuell bestehe auch wieder eine massive Beschwerdeexazerbation im Bereich der Halswirbelsäule, mit neuerdings Ausstrahlungen, weswegen bei Verdacht auf eine Radikulopathie im Bereich der unteren Foramina eine MRI-Untersuchung durchgeführt werden müsse.

4.3    PD Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, Leitende Ärztin, A.___, gab die folgende Beurteilung des am 26. Oktober 2017 durchgeführten MR der Halswirbelsäule ab (Urk. 9/263):

- geringe osteodiskale Forameneinengung C3/C4 rechts und C5-C6 rechts, mit minimalem Kontakt zu den Wurzeln C4 rechts und C6 rechts, ohne Nervenwurzelkompression

- keine Kompression der Wurzel C6 rechts

- kein enger Spinalkanal zervikal

- keine Rückenmarkskompression, keine zervikale Myelopathie


5.

5.1    Die Gesundheitsbeeinträchtigungen, über welche Dr. Z.___, A.___, im September 2016 berichtete (vorstehend E. 4.1), bestanden bereits im Zeitpunkt des Y.___-Gutachtens und wurden im Gutachten dementsprechend gewürdigt. Auf eine seitherige wesentliche Verschlechterung lässt sich aus dem Bericht nicht schliessen, was denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht wurde.

5.2    Die beiden im Verfügungszeitpunkt aktenkundigen Berichte von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) enthalten keinerlei Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie sind mithin entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.5) nicht geeignet, auf eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wurde, es werde über (neue) Beeinträchtigungen berichtet, die sich auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkten (Urk. 1 S. 7 unten), ist daran zu erinnern, dass nicht diese, sondern die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für die Invaliditätsbemessung relevant ist. Auch in diagnostischer Hinsicht vermitteln die Berichte im Vergleich zum Y.___-Gutachten keine relevanten neuen Erkenntnisse. Der einzige Schluss, der sich aus ihnen ziehen lässt, ist, dass die Beschwerdeführerin im September 2017 über vermehrte Beschwerden berichtet hat.

5.3    Das MRI vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4.3) ergab Befunde (geringe osteodiskale Forameneinengungen ohne Nervenwurzelkompression, keine Kompression der Wurzel C6 rechts, kein enger Spinalkanal zervikal, keine Rückenmarkskompression, keine zervikale Myelopathie), von denen selbst aus nichtmedizinischer Warte offensichtlich ist, dass sie nicht auf eine relevante Verschlechterung schliessen lassen. Diesbezüglich kann den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. Ziff. 2.6) nicht gefolgt werden.

5.4    Der beschwerdeweise angeführte Bericht von Dr. B.___ vom 9. Juli 2018 (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.5) lag der Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt nicht vor, weshalb er für die Beurteilung der hier strittigen Eintretensfrage irrelevant ist. Gleiches gilt für die Bildgebung, die eine beginnende Arthrose in den Händen zeige (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.7).

    Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer erneuten Anmeldung hinzuweisen.

5.5    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die im Verfügungszeitpunkt vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht geeignet waren, auf eine wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse schliessen zu lassen. Eine solche wurde somit nicht glaubhaft gemacht, was ein Nichteintreten auf die erneute Anmeldung rechtfertigte.

    Angesichts des unveränderten medizinischen Sachverhalts ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein drittes Kind zur Welt gebracht hat (Urk. 1 S. 9 f.), geeignet sein sollte, am Nichtbestehen eines Rentenanspruchs etwas zu ändern, weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen. Auch ändert dies nichts an der Rechtmässigkeit des Nichteintretens.

    Aus den genannten Gründen erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher