Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01008
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 23. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Gemeinde Y.___
Sozialdienst
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, ist diplomierte Hundecoiffeuse und übte bis im Jahr 2002 diverse Tätigkeiten aus (vgl. Urk. 8/69). Dazwischen bezog sie verschiedentlich Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 8/102). Am 27. September 2005 meldete sie sich erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/2). Diese gab insbesondere ein internistisches, rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 24. Juli 2007 vom Z.___ erstattet wurde (Urk. 8/25). Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 verneinte die IV-Stelle mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie einen Rentenanspruch (Urk. 8/29).
1.2 Am 20. April 2010 meldete sich die Versicherte wegen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen von der Wirbelsäule bis zu den Knien erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/33). Diese legte den neu eingereichten Arztbericht (Urk. 8/37) dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 8/38/2 f.) und kündigte der Versicherten hernach mit Vorbescheid vom 6. September 2010 an, nicht auf ihr Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 8/40). Aufgrund ihres Einwands (Urk. 8/45) holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8/48) und liess die Versicherte am 26. Juli 2011 von der RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen (Urk. 8/51). In der Folge nahm sie die berufliche Eingliederung der Versicherten an die Hand (Urk. 8/56). Die Arbeitsdiagnostik in der B.___ im März 2012 wurde nach wenigen Tagen vorzeitig beendet (Urk. 8/61 und 8/63); ein Arbeitstraining kam nicht zustande (vgl. Urk. 8/68). Am 15. August 2012 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab (Urk. 8/67).
Anschliessend setzte sie der Versicherten Frist an, um eine gesundheitliche Verschlechterung zu belegen – verbunden mit der Androhung, andernfalls nicht auf ihr Rentenbegehren einzutreten (Urk. 8/70-71). Zu den neuen Arztberichten (Urk. 8/72-73) nahm der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, am 21. November 2012 Stellung (Urk. 8/75/6). Gleichentags erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/77). Zu deren Einwand (Urk. 8/81) holte die IV-Stelle am 16. Januar 2013 eine Stellungnahme von RAD-Arzt D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 8/83/2). Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2013 erneut einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 8/84). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2013.00200 vom 30. Juni 2014 ab (Urk. 8/94).
1.3 Mit Formular vom 13. Juni 2017 meldete sich die Versicherte – unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk. 8/95) – wiederum zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/97). Diese holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/102) sowie einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/105) ein, bevor sie ihr am 15. August 2017 mitteilte, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/106). Danach klärte sie den medizinischen Sachverhalt weiter ab (Urk. 8/108 und 8/110-111) und forderte verschiedentlich zusätzliche Angaben und Bilddokumente an (Urk. 8/112-121). Sämtliche Unterlagen legte sie dem RAD-Arzt med. pract. E.___, Facharzt für Neurologie, zur Stellungnahme vor (Urk. 8/122). Wie im Vorbescheidverfahren angekündigt (Urk. 8/123) verneinte die IV-Stelle letztlich mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 abermals einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 16. November 2018 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 (Urk. 5) reichte die Versicherte einen neuen Arztbericht (Urk. 6) ein. In der Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und verzichtete mit Schreiben vom 17. Januar 2019 auf eine Stellungnahme zu den nachgereichten Unterlagen (Urk. 10). Diese Eingaben wurden der Versicherten mit Verfügung vom 22. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht und welche zusätzlichen Aspekte im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorgängiger rechtskräftiger Verneinung eines Leistungsanspruchs zu berücksichtigen sind, wurde bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00200 vom 30. Juni 2014 E. 1 erläutert (vgl. Urk. 8/94/3 ff.). Es kann darauf verwiesen werden. Indessen hat das Bundesgericht inzwischen seine spezifische Rechtsprechung zu primären Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen, wie sie im soeben erwähnten Urteil des Sozialversicherungsgerichts in E. 5.2.2 erörtert wurde (vgl. Urk. 8/94/12), geändert, worauf nachfolgend näher einzugehen ist.
1.2 Mit BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Ausdehnung des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141
V 281 auf sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 409 und 418) und nach vertiefter Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der Medizin die bisherige Rechtsprechung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen, fallen gelassen (E. 5.3.3). Es hat entschieden, dass fortan - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (E. 6.3). Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2019 vom 16. September 2019 E. 4).
1.3 Im Zusammenhang mit dieser neuen Rechtsprechung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.3.1 daran erinnert, dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen), wobei insbesondere die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invalidenversicherung einen Anspruch nicht per se ausschliesst (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.4 sowie grundlegend BGE 127 V 294 E. 4).
1.4 Im Übrigen ist die neue Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2019 vom 16. September 2019 E. 5 mit Hinweis). Hingegen stellt diese für sich allein keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise Revisionsgrund dar. Grund für eine Neuanmeldung - bei der die Revisionsregeln analog anwendbar sind (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) BGE 134 V 131 E. 3; BGE 117 V 198 E. 3a) - ist allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGE 130 V 343 E. 3.5; vgl. hierzu insbesondere BGE 141 V 585 E. 5 und Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten rentenablehnenden Verfügung im Jahr 2008 sei auf das Suchtverhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). Dazu verwies sie in der Beschwerdeantwort auf die Stellungnahme des RAD vom 8. August 2018 (Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt indessen dafür, Vergleichsbasis bilde die gerichtlich bestätigte Verfügung vom 24. Januar 2013. Ihr Suchtverhalten habe inzwischen zu invalidisierenden, irreversiblen Folgeerkrankungen geführt, die spätestens seit Dezember 2016 dokumentiert seien. Obschon sie derzeit betreut wohne und abstinent sei, bestehe die mindestens mittelgradige kognitive Störung fort. Gemäss den behandelnden Ärzten bestünden eine sekundäre Hirnschädigung und ein eigenständiges depressives Leiden; ferner seien ein Korsakow-Syndrom, eine leichte Demenz, eine Polyneuropathie sowie eine Multiple Sklerose weiter abzuklären, was bisher aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe weder beim Arzt ihres Wohnheims noch bei ihrem Therapeuten einen Verlaufsbericht eingeholt. Aus all diesen Gründen könne nicht auf die Stellungnahme des RAD abgestellt werden, der im Übrigen am 15. Mai 2018 zunächst selbst eine andauernde kognitive Störung bestätigt habe (Urk. 1).
3. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung – wie vorliegend – auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen) und nach umfangreichen Abklärungen (vgl. Sachverhalt E. 1.3) einen materiellen Entscheid gefällt hat.
4.
4.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne eines materiellen Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln, so dass gegebenenfalls zu vergleichender Ausgangssachverhalt auch derjenige sein kann, der einer blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG) gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV zugrunde lag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 mit Hinweis).
4.2 Vergleichsbasis bildet vorliegend somit der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 24. Januar 2013 zugrunde lag (Urk. 8/84). Daran ändert nichts, dass das Sozialversicherungsgericht die gegen jenen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2013.00200 vom 30. Juni 2014 mit der Begründung abwies, es fehle an einer anspruchsbeeinflussenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rentenablehnung vom 22. Januar 2008 (vgl. Urk. 8/94/13).
Das Gericht stützte sich damals auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 8/94/10 ff.), die nach eigener Untersuchung vom 26. Juli 2011 (vgl. Urk. 8/51) schlussfolgerte, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die funktionelle Leistungsfähigkeit aufgrund der in Anlehnung an den Mini-ICF-P festgestellten Beeinträchtigungen (vgl. dazu Urk. 8/51/6 f.), der verminderten Konzentrationsfähigkeit, des verminderten Antriebes und der insgesamt verminderten emotionalen Belastbarkeit, auch infolge der Suchtproblematik (vgl. Urk. 8/51/9: Rückfall bei Belastungssituation mit erneutem Alkoholkonsum abends ohne wesentliche kognitive Ausfälle), leichtgradig eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin benötige vermehrte Pausen und Erholungszeit, um aufkommende ängstliche Anspannungen und Überforderungsgefühle zu überwinden. Es könne von einer 20%igen Verminderung der Arbeitsfähigkeit wie auch im Haushaltsbereich ausgegangen werden. Bei Beruhigung der psychosozialen Belastungsfaktoren sei mit einer Verbesserung und Stabilisierung der Symptomatik zu rechnen (vgl. Urk. 8/51/10). Nach eigenen Angaben in der Untersuchung bewältigte die Beschwerdeführerin ihren Haushalt damals selbständig, kümmerte sich ausreichend um ihre Hunde, zeigte verschiedene Interessen und pflegte auch wenige soziale Kontakte (vgl. Urk. 8/51/2-3).
5.
5.1 Gemäss den neuen Unterlagen war die Beschwerdeführerin inzwischen vom 3. bis 21. April 2017 im F.___ hospitalisiert. Gemäss dem Austrittsbericht vom 23. April 2017 stürzte sie am Eintrittstag, wobei sie sich eine Schulterkontusion links zuzog und einen tonisch-klonischen Krampfanfall erlitt. Im Spital wurden zunächst eine schwere Elektrolytentgleisung mit Hyponatriämie (mit vorübergehender Verwirrtheit und Hyperreflexie) und Hypokaliämie sowie eine makrozytäre Anämie festgestellt. Hinzu kamen im Laufe des Aufenthalts die Diagnosen Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom und koronare Eingefässerkrankung mit einem anterioren Nicht-ST-Hebungsinfarkt (99 %-RIVA-Stenose). Neben dem bekannten Alkoholabhängigkeitssyndrom (aktueller Bierkonsum gemäss Spitex 5 bis 6 Liter pro Tag) sowie einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, beide mit unklarer Erstdiagnose, wurde zudem ein Status nach traumatischer, antero-inferiorer Schulterluxation links im Dezember 2016 mit inkompletter Radialis- und Axillarisparese sowie nicht dislozierter Abrissfraktur des Tuberculum majus mit Hills-Sachs-Impressionsfraktur konstatiert. Ebenfalls mit Erstdiagnose im Jahr 2016 genannt wurden eine Fettleber, der Verdacht auf eine periphere Polyneuropathie sowie eine chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Gold II. Schliesslich wurde aufgrund der persönlichen Anamnese eine kongenitale kognitive Minderbegabung festgehalten (vgl. Urk. 8/108/7 f.).
Das psychiatrische Konsil ergab, dass die Situation zuhause zu jenem Zeitpunkt schwierig war. Die Beschwerdeführerin trinke vermehrt und sei zunehmend verwahrlost. Die Hunde müssten immer wieder in tierärztliche Behandlung. Die Spitex komme zweimal täglich vorbei (Urk. 8/108/9). Die Ärzte sahen die Suchtproblematik im Vordergrund stehend, weshalb sie im Hinblick auf eine geordnete Tagesstruktur eine Anbindung der Beschwerdeführerin zweimal wöchentlich halbtags ambulant an das G.___ planten und mit ihr einen Termin beim Hausarzt vereinbarten, um einen allfälligen Einsatz von Antabus zu besprechen (vgl. Urk. 8/108/10). Wie dem ergänzend ausgefüllten Formularbericht zu entnehmen ist, erwarteten die Ärzte damals aufgrund der somatischen Beschwerden keine relevante Einschränkung in der Tätigkeit als Hundecoiffeuse. Nähere Angaben zur Arbeitsfähigkeit waren ihnen indessen nicht möglich. Allerdings gingen sie davon aus, eine psychiatrische Betreuung und Entzugstherapie würde sich wahrscheinlich positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. Urk. 8/108/3 f.).
5.2 Am 22. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Verdachts auf eine Infektexazerbation der COPD – bei verwahrlostem Zustand und psychischer Belastung – erneut notfallmässig ins F.___ eingewiesen. Im Austrittsbericht zur zweitägigen Hospitalisation wurde abgesehen von einer symptomatischen Harnwegsinfektion neu eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und auf eine Exazerbation des Bierkonsums mit 6 bis 7 Litern pro Tag bei psychischer Belastungssituation im August 2017 hingewiesen. Anstelle einer kongenitalen kognitiven Minderbegabung wurden kognitive Defizite mit unklarer Erstdiagnose, am ehesten im Rahmen des chronischen Alkohol- und Benzodiazepinabusus festgehalten (vgl. Urk. 8/111/7).
Zur damaligen Situation wurde notiert, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Atembeschwerden und des chronischen Alkoholabusus nicht mehr aus dem Haus gehen und den Haushalt nicht mehr verrichten. Vor zwei Wochen seien ihr die Hunde weggenommen worden. Seither trinke sie vermehrt Alkohol und habe schon länger keine psychiatrische Betreuung mehr beansprucht. Die Spitex richte täglich die Medikamente und komme einmal pro Woche, um die Wohnung zu putzen sowie für die Körperhygiene (vgl. Urk. 8/111/7 f.). Aufgrund der rezidivierend auftretenden psychischen Dekompensationen und der daraus resultierenden häuslichen Verwahrlosung, die sich trotz ambulanter Betreuung durch den Psychiater und täglicher Spitex-Besuche im Laufe der Zeit progredient verschlechtert habe, sei bereits vor Spitaleintritt ein Gesuch an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gestellt worden. Eine betreute Wohnform lehne die Beschwerdeführerin ab. Seitens der Spitex sei eine Weiterbetreuung in der aktuellen Situation nicht tragbar. Da ein Austritt nach Hause wenig realistisch erscheine, habe man sich für eine fürsorgerische Unterbringung in der G.___ entschieden (vgl. Urk. 8/111/10).
Zur Arbeitsfähigkeit konnten die Ärzte im beigelegten Formularbericht erneut keine Angaben machen, erwogen aber erneut eine Steigerung derselben durch eine psychiatrische Betreuung und beurteilten die Beschwerdeführerin als möglicherweise genügend belastbar für Eingliederungsmassnahmen von zwei Stunden pro Tag. Die Motivation der Beschwerdeführerin stuften sie allerdings als gering ein (vgl. Urk. 8/111/4).
5.3 Die fürsorgerische Unterbringung in der G.___ dauerte vom 23. August bis zum 27. Oktober 2017. Im gleichentags verfassten Austrittsbericht wurden eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol sowie Sedativa/Hypnotika, je mit Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2 und F13.2) und Restzustand (ICD-10: F10.7 und F13.7), diagnostiziert (vgl. Urk. 8/121/1). Eine genauere ätiologisch-pathogenetische Einordnung der bestehenden mittelschweren kognitiven Störung sei angesichts des Testprofils, der Multimorbidität und der Polypharmazie schwierig. Die Bildgebung zeige ein unauffälliges Neurokranium und liefere keine Hinweise auf strukturelle oder Volumenveränderungen. Einen ätiologischen Erklärungswert besässen sehr wahrscheinlich hauptsächlich die langjährige Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit sowie mögliche unerwünschte Medikamentennebenwirkungen. Ob eine dementielle Entwicklung im Gange sei, werde sich erst im weiteren Verlauf eruieren lassen (vgl. Urk. 8/121/4). An anderer Stelle wurde erörtert, dass sich im MRI des Neurokraniums eine parietal betonte Atrophie zeige. Die Läsionen würden aufgrund der Morphologie und der Verteilung an eine aktive demyelinisierende Erkrankung denken lassen, möglicherweise im Rahmen einer Multiplen Sklerose. Eine andere Autoimmunerkrankung sei nicht auszuschliessen (vgl. Urk. 8/121/3). Zum Ausschluss empfehle man eine Lumbalpunktion (vgl. Urk. 8/121/6). Möglich sei auch, dass die Läsionen durch die in der Kindheit stattgehabte Enzephalitis verursacht worden seien (vgl. Urk. 8/121/5).
Zum Verlauf wurde ausgeführt, während des Aufenthalts sei es zu keinem Rückfall in den Alkoholkonsum gekommen und der Entzug mit maximal 10 mg Lorazepam habe sich unauffällig gestaltet. Letzteres sei bis zum Austritt langsam auf 1 mg reduziert worden. Aufgrund der Schlafstörungen habe man Pipamperon initiiert, bei leichter depressiver Symptomatik jedoch auf 30 mg Mirtazapin umgestellt. In der Ergotherapie habe man die Beschwerdeführerin zu Beginn motivieren müssen. Sie habe kognitive Einschränkungen gezeigt, sei im Verlauf aber freundlich gewesen und habe regelmässig und mit Ausdauer teilgenommen. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine mittelgradige kognitive Störung gezeigt, wodurch die Funktionsfähigkeit im Alltag deutlich eingeschränkt sei. Von (gegenüber der Spitex geäusserten) Suizidgedanken habe sie sich während des Aufenthalts glaubhaft distanziert, sei im Affekt aber teilweise dysphorisch gereizt gewesen. Die misstrauische, dysphorische Stimmungslage sei im Verlauf zurückgegangen und sie habe sich freundlicher und angepasster im Kontakt gezeigt.
Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin für eine stationäre Entwöhnungstherapie motiviert, aber durchwegs ambivalent gezeigt. Auf eine Wohnheimplatzierung habe sie sich zunächst – eingeengt auf den Verlust ihrer Hunde - nicht einlassen können. Eine stationäre Langzeittherapie in der I.___ habe sie trotz Vorgespräch abgelehnt. Wegen der häuslichen Verwahrlosung bei fehlender Krankheitseinsicht und wegen der Selbstgefährdung bei Nichteinnahme lebensnotwendiger Medikamente habe man daher eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung beantragt. Diese habe man aufgehoben, als die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2017 doch noch ins J.___ übergetreten sei (vgl. Urk. 8/121/4 f.).
5.4 Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin im ersten Halbjahr 2017 ambulant von Dr. med. univ. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt. Zwischen dem 18. Januar und 27. Juni 2017 fanden sowohl Konsultationen in der Praxis als auch Hausbesuche statt (vgl. Urk. 8/110/5 f.).
Im Bericht, eingereicht im Juni 2017, diagnostizierte Dr. K.___ einen schädlichen Gebrauch von Alkohol sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit (vgl. Urk. 8/95/1). Die Beschwerdeführerin sei ihm durch den Hausarzt zugewiesen worden, nachdem ein im Dezember 2016 – nach einer Schulterluxation – im Krankenhaus erfolgter Alkoholentzug nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe unter 8 mg Temesta immer noch regelmässig bis zu 3 Liter Bier getrunken. Die Spitex sei vom Hausarzt im August 2016 installiert worden und besuche die Beschwerdeführerin inzwischen regelmässig zur Medikamenten- und Lebensmittelabgabe. Diese könne nicht mehr kochen oder ihre Finanzen selbst regeln. Die Etablierung eines verhaltenstherapeutischen Programms zur Verbesserung der Lebensqualität mit dem Ziel einer Karenz von Alkohol und Temesta sei an der Motivation und abnehmenden kognitiven Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gescheitert. Zweimal habe diese eine tagesklinische Behandlung nach Schnupperbesuchen abgelehnt. Nach dem tonisch-klonischen Anfall im April 2017 hätten ihre kognitiven Leistungen erneut deutlich abgenommen; sie habe ihn nicht wiedererkannt. Die Prognose bezüglich Abstinenz und Interventionsmöglichkeiten sei schlecht. Er empfehle ein Alters- und Pflegeheim, wo er sie aufsuchen könne und der Alkoholkonsum kontrolliert werde. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig, woran medizinische Massnahmen nichts ändern würden (vgl. Urk. 8/95/2 f.).
Im Bericht vom 8. März 2017 [richtig: 2018] gab Dr. K.___ an, das Zustandsbild habe sich nach seinem Besuch vom 25. Januar 2017 in der unordentlichen, aber insgesamt sauberen Wohnung leicht gebessert. Der Alkoholkonsum sei aber nur leicht reduziert worden, eine Tagesstruktur habe man nicht etablieren können. Im Anschluss an den Spitalaufenthalt im April 2017 sei es zu einem massiven kognitiven Abbau gekommen, weshalb die Spitex eine Gefährdungsmeldung gemacht habe. Gemäss E-Mail derselben vom 7. Juni 2017 verweigere die Beschwerdeführerin teilweise die Unterstützung bei der Körperpflege, dem Aufräumen und der Hauswirtschaft. Das Medikamentenmanagement sei mit zwei Einsätzen täglich fast nicht mehr durchführbar. Jede Woche müssten liegengebliebene Medikamente entsorgt werden. Die Beschwerdeführerin scheine die Mittags- und Nachtmedikamente nicht selbständig einnehmen zu können und benötige Hilfe bei der Mundspülung, dem Nasenspray und der Inhalation. Die Hunde würden ihr Geschäft in der Wohnung verrichten, der kleinere der beiden habe zudem massiv abgenommen. Die Schlafzimmerschränke seien gefüllt mit vollen und leeren Bierdosen. Der Konsum werde auf mindestens 6 bis 8 Liter pro Tag geschätzt. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, ihrer Beiständin die Rechnungen zu bringen. Sie vergesse schnell und könne sich immer weniger an terminliche Absprachen oder Zeiten halten (vgl. Urk. 8/110/5 f.). Die Beschwerdeführerin, so Dr. K.___ weiter, sei seit dem ersten Kontakt nie arbeitsfähig gewesen und werde es auch nicht mehr. Sie sei nicht mehr belastbar. Es bestünden insbesondere massive kognitive Defizite, ein depressives Zustandsbild sowie Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen. Neben den Suchterkrankungen diagnostizierte er neu eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11; vgl. Urk. 8/110/4 ff.).
Im Bericht vom 29. Mai 2018 wies Dr. K.___ vorweg darauf hin, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 27. Juni 2017 nicht mehr gesehen habe, was die verlangten ergänzenden Einschätzungen erschwere. Aufgrund des langjährigen Alkoholkonsums und anderer Diagnosen könne von einer sekundären Hirnschädigung ausgegangen werden. Verhaltenstherapeutisch im Vordergrund gestanden habe jedoch die Entzugsbehandlung. Allerdings habe er sich zusammen mit dem Hausarzt, dem Sozialdienst, der Spitex und dem Krankenhaus der Realität stellen müssen, dass der Entzug sehr schleppend vorangeschritten sei, die Kognition nach dem Krampfanfall indessen so abgebaut habe, dass ein Alleinleben die Beschwerdeführerin gefährdet hätte (Urk. 8/113).
5.5 Der RAD-Arzt med. pract. E.___ beurteilte die Situation anhand der vorstehenden Berichte, einschliesslich der Bildbefunde des Schädels und der neuropsychologischen Diagnostik, in der von der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachteten Stellungnahme vom 8. August 2018 wie folgt: Eine Folgeerkrankung des langjährigen Alkohol- und Sedativagebrauchs im Sinne einer Hirnatrophie, eines Korsakow-Syndroms respektive einer Demenz könne «gegenwärtig» nicht diagnostiziert werden. Die kognitiven Störungen und die Verhaltensstörungen seien auf den Übergebrauch von Alkohol zurückzuführen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Jahr 2008 im Sinne eines neu hinzugetretenen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens respektive einer Folgeerkrankung des langjährigen Alkohol- und Sedativagebrauchs sei nicht ausgewiesen. Es handle sich nach wie vor um ein primäres Suchtgeschehen, das jedoch über die Zeit hinweg einen tragischen Verlauf genommen habe, so dass eine vermehrte Abhängigkeit von Fremdhilfe entstanden sei. Vor dem Hintergrund dieses Gesundheitszustandes sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung vor dem Hintergrund eines primären Suchtgeschehens sei administrativ zu entscheiden (vgl. Urk. 8/122/6).
5.6 Im Gerichtsverfahren reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 23. November 2018 nach, den sie zwischen dem 18. Dezember 2017 und 30. Oktober 2018 sechsmal konsultiert hatte. Er übernahm die Diagnosen aus den Berichten den F.___ und wies im Befund auf eine deutliche Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Konzentrationsstörung sowie eine formalgedankliche Verlangsamung hin. Eine Ich-Störung bestehe nicht. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin niedergeschlagen, teilweise gereizt und ihre emotionale Schwingungsfähigkeit deutlich reduziert. Aus somatischer Sicht bestehe eine generealisierte Schmerzsymptomatik. Kardiopulmonal sei sie reduziert bei ausgeprägter COPD mit entsprechender Dyspnoe. Angesichts der schweren psychiatrischen und somatischen Diagnosen sowie ihrem Alter Rechnung tragend, sei gegenwärtig und sicher auch während der nächsten Jahre keine Arbeitsfähigkeit mehr gewährleistet, schon gar nicht im ersten Arbeitsmarkt. Wie er von der J.___ vernommen habe, werde die Beschwerdeführerin sozusagen auf den Pensionierten-Status gesetzt und mache lediglich einfache Hilfsarbeiten, was mit Sicherheit ihrem Profil entspreche. Die Suchtproblematik sei unter der engmaschigen Betreuung gut kontrolliert. Nach den ihm vorliegenden Angaben werde seit dem 23. August 2018 kein Alkohol mehr konsumiert (vgl. Urk. 6).
6.
6.1 Dem RAD-Arzt ist in dem Sinne beizupflichten, als eine langjährige, nach einem anerkannten Klassifikationssystem fachärztlich schlüssig diagnostizierte Abhängigkeitserkrankung nicht von der Hand zu weisen ist. Zudem ist durch die in Erwägung 5 zitierten Berichte hinreichend belegt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen Dezember 2016 und Oktober 2017 mass-geblich verschlechterte. So organisierte der Hausarzt im August 2016 zunächst eine Spitexbetreuung und ab Januar 2017 einen Psychiater, der die Beschwerdeführerin im Rahmen von Hausbesuchen ambulant behandelte. Dennoch verwahrloste diese zusehends und es stellten sich Komplikationen wie Stürze, eine schwere Elektrolytentgleisung, ein Krampfanfall, eine Benzodiazepinabhängigkeit und ein massgeblicher kognitiver Abbau ein. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin im August 2017 fürsorgerisch untergebracht. Aus dieser Unterbringung wurde sie erst entlassen, als sie Ende Oktober 2017 freiwillig in ein betreutes Wohnen übertrat.
6.2 Es fehlen indessen – bei im Juni 2017 erfolgter Neuanmeldung – verlässliche Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab November 2017. Die Beschwerdegegnerin holte keinen einzigen Bericht einer Arzt- oder Betreuungsperson ein, welche die Beschwerdeführerin nach dem 27. Oktober 2017 behandelte respektive betreute. Dies obschon die mittelgradige kognitive Störung unmittelbar nach dem komplikationslosen Alkoholentzug mit auch massiver Reduktion von Temesta im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung noch fortbestand, deren Ätiologie und damit weitere Entwicklung nicht restlos geklärt waren (vgl. E. 5.3), und obschon bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung immerhin ein Jahr verstrich.
Dabei postulierte Dr. K.___ eine dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit seit Beginn seiner Behandlung (vgl. E. 5.4), während die Ärzte des F.___ – ohne einen Zeitrahmen zu nennen – eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei adäquater Behandlung als wahrscheinlich und eine genügende Belastbarkeit für Eingliederungsmassnahmen als möglicherweise gegeben erachteten (vgl. E. 5.2). Der RAD-Arzt wiederum attestierte der Beschwerdeführerin am 8. August 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines primären Suchtgeschehens (vgl. E. 6.1), während diese selbst in der Beschwerde geltend machte, sie sei abstinent und wohne betreut im J.___, doch die kognitiven Defizite persistierten (vgl. Urk. 1 S. 4). Der von ihr nachgereichte Arztbericht stammt von einem Allgemeinmediziner. Er beschrieb zwar in der Tat relevante kognitive Defizite, attestierte ihr aber mitunter aufgrund der somatischen Diagnosen und in Anbetracht ihres Alters (von damals 60 Jahren) eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zudem ergibt sich aus seinem Bericht implizit ein zwischenzeitlich erneuter Alkoholkonsum, während nichts auf eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung hindeutet. Zudem wird die Beschwerdeführerin im Wohnheim offenbar für leichte Hilfstätigkeiten eingesetzt (vgl. E. 5.6). Der Bericht deutet einen Zustand an, der bezüglich Behandlungsintensität, Aktivitätsniveau und Motivation letztlich ähnlich demjenigen bei der letzten Rentenprüfung sein könnte.
6.3 Zusammenfassend erfolgte die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im angefochtenen Entscheid somit im Lichte der bisherigen Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung einer reinen Suchterkrankung. Der medizinische Sachverhalt wurde daher nur für einen sehr kurzen Zeitraum näher abgeklärt. Dieser ist gekennzeichnet durch eine rasante Verschlechterung des Suchtgeschehens mit dem Verlust von Alltagskompetenzen und einer starken Intensivierung der Behandlung und Unterstützung, die unter der geänderten Rechtsprechung nach BGE 145 V 215 beachtlich sein kann. Die bisherigen Abklärungen erlauben jedoch – bei auch unterschiedlichen, teilweise eindeutig zu wohlwollenden Prognosen – keine zuverlässigen Aussagen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit für den gesamten Beurteilungszeitraum der Verfügung.
Zudem fehlt es an einer vertieften Auseinandersetzung ärztlicherseits mit den gemäss BGE 141 V 281 massgeblichen Aspekten. Eine ergebnisoffene Prüfung fand bisher nicht statt. Dazu gehört insbesondere die Beantwortung der Frage, inwiefern nach wie vor auszuklammernde invaliditätsfremde Faktoren einerseits und suchtbedingte Einschränkungen mit insoweit konsistentem Verhalten andererseits vorliegen. Einzuordnen gilt es etwa die aktuell wie auch in den Vorakten (vgl. etwa Urk. 8/68/7) festgestellte fehlende Motivation für einen beruflichen Wiedereinstieg oder eine adäquate Behandlung wie auch die soweit ersichtlich belastende, aber für die Beschwerdeführerin dennoch unvermeidbare Fremdplatzierung der Hunde. Aufgrund der nun weggefallenen Unterscheidung zwischen primärer und sekundärer Sucht sind zudem auch das möglicherweise ressourcenmobilisierende neue Umfeld zu würdigen und eine allfällige ressourcenhemmende Wirkung der früher festgestellten und im Rahmen des aktuellen Geschehens vernachlässigten vulnerablen Persönlichkeit respektive emotional instabilen Persönlichkeitszüge näher zu beleuchten (vgl. etwa Urk. 8/51/9 oben; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_618/2019 vom 16. März 2020 E. 8.2.1.3.2).
7. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache - dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin entsprechend – gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese – gegebenenfalls nach Ergänzung der Unterlagen – ein psychiatrisches Gutachten nach Massgabe von BGE 145 V 215 und BGE 141 V 281 veranlasse und anschliessend erneut über den Rentenanspruch verfüge.
Im Übrigen wurde in BGE 145 V 215 festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhalte willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (E. 5.3.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2019 vom 16. September 2019 E. 4). Der Gutachter wird sich demnach gegebenenfalls mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht geboten und zumutbar ist.
8. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1
S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBonetti