Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01009


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 20. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1966 geborene X.___ war zuletzt ab 1. Juli 1991 als Maler bei der Y.___ angestellt. Am 18. August 2008 meldete er sich unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall mit Meniskusriss am rechten Kniegelenk und Beschwerden an der Bandscheibe bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere durch die Z.___ orthopädisch-psychiatrisch begutachten (Expertise vom 23. April 2010, Urk. 6/56). Mit Verfügungen vom 11. Mai und 27. Juli 2011 sprach sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. April bis 31. Dezember 2008 befristete ganze Rente und im Anschluss daran ausgehend von einem Invaliditätsgrad von zunächst 58 % und ab 1. April 2010 von 51 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/81-84).

1.2    Der Versicherte bezieht wegen Unfallrestfolgen am rechten Knie seit dem 1. Januar 2010 eine Invalidenrente der Suva auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % (vgl. Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011, Urk. 6/80, und Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. März 2013, Prozess Nr. UV.2013.00010).

1.3    Anlässlich einer im Januar 2013 eingeleiteten Rentenrevision wies der Versicherte auf eine am 22. Oktober 2012 bei einer Teilzeitbeschäftigung erlittene Verletzung des linken Knies hin (Urk. 6/86/5). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei. Zudem veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten (allgemeininternistisch, orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch) bei der A.___ (Expertise vom 17. Februar 2014, Urk. 6/106). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 (Urk. 6/131) sprach sie dem Versicherten von 1. Januar bis 30. September 2013 eine ganze Rente und von 1. Oktober 2013 bis zum Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats - mithin bis Ende November 2015 - eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. April 2017 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach der Vornahme weiterer Abklärungen über seinen Leistungsanspruch ab 1. Dezember 2015 neu verfüge (Urk. 6/145, Prozess Nr. IV.2015.01181).

1.4    Die IV-Stelle liess den Versicherten daraufhin durch die B.___, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, polydisziplinär (allgemeininternistisch, orthopädisch, psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 17. Januar 2018; Urk. 6/175). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/182 und Urk. 6/185) hob sie die Rente mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 rückwirkend per Ende November 2015 auf (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 16. November 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 17. Oktober 2018 sei aufzuheben und es sei zu bestätigen, dass ihm auch ab dem 1. Dezember 2015 bis auf Weiteres eine halbe Rente der Invalidenversicherung zustehe (S. 2). Am 28. Dezember 2018 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Gutachten der A.___ ein, welche der Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 17. Oktober 2018 (Urk. 2) damit, dass sie in Bezug auf den Gesundheitszustand ab 17. Februar 2014 weitere Abklärungen getätigt habe. Gemäss dem eingeholten Gutachten vom 17. Januar 2018 sei der Gesundheitszustand unverändert und es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer habe inzwischen eine Teilerwerbstätigkeit als Kundenmaler aufgenommen. Er gebe an, dass es sich dabei um eine angepasste Arbeit handle, da er nicht alle Arbeiten ausführen müsse und von seinen Arbeitskollegen unterstützt werde. Trotzdem habe er vermehrt Schmerzen. Es müsse - aus näher dargelegten Gründen - angenommen werden, dass er in einer optimal angepassten Tätigkeit seine volle Arbeitsfähigkeit umsetzen könnte. Mit der erneuten Abklärung habe keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung durch die A.___ festgestellt werden können. Die Rente werde deshalb rückwirkend per Ende November 2015 aufgehoben (S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), über die vorliegend strittige halbe Rente sei - gestützt auf das Gutachten der Z.___ - letztmals mit Verfügung vom 27. Juli 2011 rechtskräftig entschieden worden. Massgeblich sei damit nicht, ob sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die A.___ (17. Februar 2014) verschlechtert, sondern ob er sich seit dem 27. Juli 2011 verändert habe. Letzteres sei nicht der Fall. Einzig in orthopädischer Hinsicht habe sich eine deutliche Verschlechterung ergeben. Im Übrigen werde im Gutachten der B.___ genau der gleiche Gesundheitszustand mit den exakt gleichen erwerblichen Einschränkungen festgehalten wie in demjenigen der Z.___. Eine dauerhafte Veränderung, welche eine Änderung in der Rentenberechtigung rechtfertigen könnte, liege somit offensichtlich nicht vor. Ihm stehe deshalb auch nach dem 1. Dezember 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (S. 4-7). Dass es ihm gelungen sei, sich bis zu einem gewissen Masse wieder selbst einzugliedern, indem er eine seinen Beschwerden angepasste 50%ige Tätigkeit als Maler aufgenommen habe, spreche nicht dagegen. Er verdiene dabei etwa so viel wie in einer ihm gemäss Z.___-Gutachten zumutbaren 70%igen Tätigkeit als unqualifizierter Hilfsarbeiter. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, er nütze seine Ressourcen nicht aus, sei demnach weder medizinisch noch einkommensmässig korrekt (S. 7 f.). Das Gutachten der A.___ sei insbesondere in psychiatrischer Hinsicht nicht beweiskräftig. Sollte diesem dennoch irgendein Beweiswert beigemessen werden, so seien die Akten des gegen die an der Expertise beteiligten Gutachter geführten Strafverfahrens betreffend falsches ärztliches Zeugnis beizuziehen (S. 8-9).

    Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Gutachten der A.___ ein und kritisierte dieses erneut ausführlich (Urk. 9).


3.    Weist das Gericht die Sache an die Vorinstanz zurück, so ist die Behörde, an welche die Rückweisung erfolgt, an den Entscheid und die darin enthaltenen Erwägungen gebunden. Gleichermassen ist das rückweisende kantonale Gericht in einem allfälligen zweiten Erkenntnis an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsurteil gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2011 vom 22. November 2011 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.1.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 106 zu Art. 61 ATSG). Diesem Grundsatz entspricht auch die Regelung von § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), wonach – nach erfolgter Rückweisung - dem neuen Entscheid die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen ist, mit der die Rückweisung begründet wurde (Absatz 2 Satz 2).

    Mithin ist - in Nachachtung von Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 25. April 2017 (Urk. 6/145) - der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2015 zu prüfen. Betreffend Rentenanspruch bis 30. November 2015 ist das Urteil des hiesigen Gerichtes vom 25. April 2017 in Rechtskraft erwachsen. Massgebender Vergleichszeitpunkt für eine Veränderung ist demnach nicht die Verfügung vom 27. Juli 2011, sondern sind es die Verhältnisse am 30. November 2015.


4. 

4.1    Im Rahmen des im Januar 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die A.___ in den Disziplinen Innere Medizin (KD Dr. med. C.___, Innere Medizin und Nephrologie), Orthopädie (Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH), Psychiatrie (Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH) sowie Neurologie (Prof. Dr. med. F.___, Neurologie FMH) begutachten (Expertise vom 17. Februar 2014; Urk. 6/106; nach Untersuchungen vom 2. Dezember 2013). Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33):

- Meniskopathie beidseits (Teilsynovialektomie rechts 2007, Meniskusneedling rechts 2007, Teilsynovialektomie, Innenmeniskushinterhorn-Teilresektion Knie rechts 2009, Korbhenkelriss des medialen Meniskus, links mit Reposition und Naht, 2012, aktuell Kniegelenkserguss mit Verdacht auf erneute Meniskopathie links

- Funktionsstörung linkes Kniegelenk (wahrscheinliche anteromediale, persistierende Meniskusläsion, Status nach Meniskusrefixation 11/2012)

    Zudem nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33):

- Pterygium conjunctivae, linkes Auge

- Varikozele, links

- Intermittierende Sialithiasis mit Speicheldrüsenschwellungen

- Status nach unklarer Unterschenkel-Operation, links 1985

- Status nach Daumenfraktur 2005

- Status nach zweimaliger Meniskusrefixation und Teilmeniskektomie rechtes Kniegelenk

- Panikstörung mit sporadischen Panikattacken

    Die A.___-Gutachter kamen in ihrer Konsensbeurteilung zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten oder jedweder vergleichbaren Tätigkeit auf Dauer als nicht mehr gegeben anzusehen sei. Der Grund hierfür sei die diesbezüglich nicht mehr besserbare Pathologie im Bereich des linken Kniegelenks. Internistische, neurologische oder psychiatrische Erkrankungen mit eigenständigem minderndem Effekt auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Zumindest in körperlich leichten und überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten (zum Bespiel an Pforten, Kassen, in Aufsichts- und Telefondiensten) sei per sofort von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (Pensum und Rendement 100 %, S. 31. f.). Mit Bezug auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ gaben die Gutachter an, dass die aktuelle Behandlungsführung mit geringen Gesprächsfrequenzen, niederpotenter und unterdosierter antidepressiver Medikation und der bei der Begutachtung erhobene AMDP-konforme Befund die Attestierung einer namhaften Depressivität nicht mehr zulasse. Hier sei somit im Vergleich zu den Vorbewertungen von einer deutlichen Besserung auszugehen (S. 32).

4.2    Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 15. Mai 2015 (Urk. 6/128) aus, seit dem 23. Juli 2013 sei es zu einer weiteren Chronifizierung mit weiterer Verschlechterung der Panikstörung und der depressiven Symptomatik gekommen. Es träten zum Teil mehrmals täglich schwere Panikattacken auf, der Beschwerdeführer nehme neu Citalopram ein. Die Belastbarkeit sei sehr stark eingeschränkt und es bestehe in jeglicher Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2-3 und S. 5).

4.3    Das hiesige Gericht setzte sich in seinem Urteil vom 25. April 2017 (Urk. 6/145, Prozess Nr. IV.2015.01181) mit dem Gutachten der A.___ auseinander und befand im Wesentlichen, dass dieses voll beweiskräftig ist.

    In somatischer Hinsicht ging es gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis Ende Juni 2013 aus (E. 6.1.1). Weiter ging es gestützt auf das A.___-Gutachten aufgrund der Kniegelenkspathologie von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Maler und ab dem Untersuchungszeitpunkt (2. Dezember 2013) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss formuliertem Belastungsprofil aus (E. 6.1.2; vorstehend E. 4.1). Aus psychischer Sicht stellte es ebenfalls auf die Einschätzung der A.___-Gutachter ab, wonach im Untersuchungszeitpunkt keine depressive Störung vorlag, eine volle Arbeitsfähigkeit bestand und damit eine Verbesserung und ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen waren (E. 6.2.2, E. 6.2.4). Für die Zeit nach der psychiatrischen Begutachtung im Dezember 2013 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses stellte es fest, dass aufgrund der Aktenlage und insbesondere des Berichts von Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2) eine Verschlechterung nicht auszuschliessen ist und hielt mit Blick auf die psychiatrischen Einschränkungen eine ergänzende medizinische Abklärung für indiziert.

    Ausgehend davon bejahte das Gericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente vom 1. Januar bis 30. September 2013 (E. 7.1) und auf eine halbe Rente ab 1. Oktober 2013 (E. 7.2). Mangels einer mehr als dreimonatigen Verschlechterung nahm es in Bezug auf die erneuten arthroskopischen Eingriffe vom 26. Februar und 1. März 2014, die zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit führten, keine weitere Rentenanpassung vor (E. 6.1.3). Aufgrund des unklaren psychischen Gesundheitszustands im Verfügungszeitpunkt schützte es die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenaufhebung nicht und wies die Sache diesbezüglich für weitere Abklärungen und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs ab 1. Dezember 2015 an die Beschwerdegegnerin zurück (E. 7.3).

4.4    An diese im Rückweisungsurteil erfolgten Feststellungen, insbesondere auch an die hinsichtlich des A.___-Gutachtens getroffene Würdigung, ist das Gericht bei seinem zweiten Erkenntnis gebunden (vorstehend E. 3.). Auf die am A.___-Gutachten erhobene Kritik des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 9) ist im vorliegenden Verfahren daher nicht einzugehen.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei Dr. G.___ einen Verlaufsbericht ein. Dieser hielt am 2. August 2017 (Urk. 6/157) fest, seit dem letzten Bericht am 15. Mai 2015 habe sich das Zustandsbild gebessert. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem 4. April 2016 wieder zu 50 % in einer leichten Arbeit, allerdings unter Dauerschmerzen und er stehe an der äussersten Grenze der Belastbarkeit. Nach wie vor seien Konzentrationseinbussen, Vergesslichkeit, sozialer Rückzug sowie die vor allem nächtlichen Panikattacken vorhanden. Die bisherige Tätigkeit als Maler sei angesichts der Ermüdbarkeit und der Dauerschmerzen höchstens zu 50 % möglich (S. 1). Es fände eine stützende und verhaltenstherapeutisch orientierte Gesprächstherapie mit ungefähr monatlichen Konsultationen statt, der Beschwerdeführer nehme zudem unter anderem Zoloft ein. Eine Wiedereingliederung sei nicht notwendig, da er wieder in seiner angestammten Arbeit als Maler tätig sei (S. 2-3).

5.2    Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer anschliessend durch die B.___ polydisziplinär begutachten. Med. prakt. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, und PD Dr. med. K.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellten in ihrer Expertise vom 17. Januar 2018 (Urk. 6/175) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48):

- Panikstörung

- Albträume

- Schlafstörung

- Schuhtechnisch kompensierter Beinlängenunterschied mit Varisierung der rechten Beinachse nach unklarer Operation in der Kindheit in der Türkei (ca. 1985)

- postoperativ persistierende Meniskusschäden rechts (2007), links (2012)

- HWS-Degeneration mit Radikulopathie C6/7 links (2007)

- LWS-Degeneration mit Bandscheibenprotrusionen L3/4 und L4/5 seit 2013

    Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 48):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode

- chronische Ulzeration oberflächlich im Hautnarbenbereich linker Unterschenkel nach unklarer Operation in der Kindheit in der Türkei (ca. 1985)

- Status nach Dermatose/Urtikaria unklarer Natur (2010) laut Angaben des Beschwerdeführers

    Dazu führten sie aus, aus orthopädischer Sicht beständen dauerhafte Veränderungen am rechten Knie bei mehrfach operierter Meniskopathie/sekundärer medialer Gonarthrose sowie (wahrscheinlich auch als Folge einer im Kindesalter erfolgten Beinverkürzung rechts) bei rechtsseitiger Varisierung (O-Bein-Bildung) der Beinachse, was sich auf die Beweglichkeit und Belastbarkeit des Kniegelenks/der Beinachse und damit auf die Arbeitsfähigkeit als Maler (Einschränkung beim Treppensteigen, bei Arbeiten auf Gerüsten) auswirke. Dasselbe gelte in funktionell gleichem Ausmass für die Auswirkungen der degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule (Einschränkung bei Überkopfarbeiten). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in erster Linie eine Panikstörung, verbunden mit Albträumen und Schlafstörung, die ihrerseits eine rezidivierende depressive Störung dann auslösen könne, wenn ein normales Arbeitspensum gefordert würde. Der motivierte Beschwerdeführer habe eine an seine Einschränkungen qualitativ angepasste Arbeitsstelle in einem frei gestaltbaren halbtägigen Pensum gefunden und sich so selbst teilweise eingegliedert (S. 49).

    In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit aus vorwiegend orthopädischen Gründen seit dem Gutachten der A.___ (14. [richtig: 17.] Februar 2014) nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 50 Ziff. 3.2). Aus psychiatrischer Sicht sei er in retrospektiver Beurteilung - aufgrund der Atteste der behandelnden Ärzte - von 14. Februar 2014 bis 1. August 2017 auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen. Vom 2. August bis 28. November 2017 habe in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestanden. Seither sei er in einer angepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen noch zu 30 % eingeschränkt (S. 50). Die gebesserte depressive Störung sei vor allem der erneuten - am 4. April 2016 zu 50 % aufgenommenen (S. 39) - Berufstätigkeit geschuldet, da sich der Beschwerdeführer erheblich über seinen Beruf motiviere und Zufriedenheit erlange (S. 34 und S. 46).

    Das Profil einer leidensangepassten Arbeit sei eine überwiegend sitzende, höchstens körperlich mittelschwere Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, gelegentlichem Stehen und Gehen, Tragen und Heben bis Lendenhöhe bis 15-25 kg, ohne überwiegendes Heben und Tragen über Brusthöhe, gelegentlichem Arbeiten (bis 10 % der Arbeitszeit) mit Besteigen von Hockern, tieferen Leitern, Treppen und Trittstufen, ohne Schicht- und Nachtdienste, mit regelmässigen Pausen und ohne Zeitdruck, ohne Verantwortung, ohne Anforderungen an die Umstellungs- und Durchhaltefähigkeit, ohne Arbeiten an laufenden Maschinen, auf höheren Leitern, Hebebühnen oder Gerüsten (S. 34 und S. 47).


6.    Das Gutachten der B.___ (vorstehend E. 5.2) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie gelangten sodann zum begründeten Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit gingen sie retrospektiv und aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Arztberichte von 14. Februar 2014 bis 1. August 2017 von einer vollen und von 2. August bis 28. November 2017 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Ab 29. November 2017 erachteten sie die Arbeitsfähigkeit als zu 30 % eingeschränkt. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.6). Dies wird von den Parteien grundsätzlich auch nicht bestritten. Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2015 ist somit auf das beweiskräftige Gutachten der B.___ abzustellen.


7.

7.1    Die Rückweisung erfolgte vorab zur Klärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab Verfügungszeitpunkt. Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustands hielt das Gericht lediglich fest, dass allfällige zwischenzeitliche Veränderungen nicht beurteilt werden könnten (Urk. 6/145 E. 6.4). Damit ist eine Überprüfung auch des somatischen Gesundheitszustands zwar nicht ausgeschlossen, indessen ergibt sich – wie bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache gestützt auf das Z.___-Gutachten und im Zeitpunkt des Rückweisungsurteils gestützt auf das A.___-Gutachten - eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss separat formuliertem Belastungsprofil. Dies stimmt auch damit überein, dass die Gutachter der B.___ diesbezüglich keine Verschlechterung benannten.

7.2

7.2.1    Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht angeht, so ist es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein  wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

7.2.2    Der psychische Gesundheitszustand zeigte sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch die B.___ (28. November 2017) unverändert verglichen mit dem Zustand im Zeitpunkt der Begutachtung durch die A.___, deren Gutachter aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatten (vorstehend E. 4.3). Bei der gemäss Gutachter der B.___ bestehenden 30%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht handelt es sich damit lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes. Dies wird von med. prakt. I.___ denn auch bestätigt (Urk. 6/175 S. 48). Die abweichende Einschätzung der B.___ erweist sich demnach als unbeachtlich und es ist ab dem 28. November 2017 aus psychiatrischer Sicht - entsprechend der Erkenntnis im beweiskräftigen A.___-Gutachten - wiederum von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen.

7.2.3    Für die Zeit vor der Begutachtung verwiesen die Gutachter zur retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich auf die Arztberichte. Aktenkundig sind dazu indessen nur die Berichte von Dr. G.___ vom 15. Mai 2015 (vorstehend E. 4.2) und vom 2. August 2017 (vorstehend E. 5.1). Dieser begründete weder anhand von Befunden die gestellten Diagnosen noch die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen und die Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der Therapiefrequenz ist im einen Bericht «monatlich» vermerkt, aus dem anderen geht diesbezüglich nichts hervor. Dr. G.___ spricht ferner im Bericht vom August 2017 von einer deutlichen Besserung, unterlässt aber jegliche Angaben dazu, wann diese eingetreten ist. Auch die Gutachter machen keine Angaben zum Verlauf seit dem 1. Dezember 2015. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ab April 2016 laut Bericht von Dr. G.___ einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachgeht.

    Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen und der Berichte von Dr. G.___ erscheint eine vorübergehende – im Rahmen der Rückweisung zu prüfende - Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwar als plausibel, indessen erweist sich die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit angesichts der seit April 2016 durch den Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten und von Dr. G.___ genannten Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nicht als nachvollziehbar. Für den zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum Begutachtungszeitpunkt am 28. November 2017, in dem laut Gutachtern spätestens von einer Verbesserung auszugehen war, ist demnach von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Maler auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese insofern einer angepassten Tätigkeit entspricht, als der Beschwerdeführer dabei vorwiegend leichte Tätigkeiten ausübt.

    Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.


8.

8.1    Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.

8.2    Das hiesige Gericht ging in seinem Urteil vom 25. April 2017 (Urk. 6/145, Prozess Nr. IV.2015.01181) von einem Valideneinkommen von Fr. 78'334.60 per 2013 aus (E. 7.2 mit Verweis auf Urk. 6/112/6-7), woran es auch bei seinem zweiten Erkenntnis gebunden ist (vorstehend E. 3). Hochgerechnet auf das Jahr 2015 entspricht dies einem Valideneinkommen von Fr. 79'116.50, per 2016 einem solchen von Fr. 79'578.55 und per 2018 einem solchen von Fr. 80’324.95 (vgl. Indices 2013: 2204, 2015: 2226, 2016: 2239 und 2018: 2260, Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Männer).

8.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) festzustellen.

    Das hiesige Gericht ging in seinem Urteil vom 25. April 2017 von einem Invalideneinkommen per 2013 von Fr. 38'537.85 in einem 70 %-Pensum aus (E. 7.2 mit Hinweis auf Urk. 6/112, vgl. auch Urk. 6/131/2 und Urk. 6/78/3). Ab dem 1. Dezember 2015 ist damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 27'801.80 im dem Beschwerdeführer dann zumutbaren Arbeitspensum von 50 % auszugehen (Indices 2013: 2204, 2015: 2226, Entwicklung der Nominallöhne, a.a.O.).

    Ob bei der ab April 2016 in einem Pensum zu 50 % ausgeübten Tätigkeit beim Malergeschäft L.___, mit welcher der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von Fr. 26’666.65 erzielte (vgl. Urk. 6/180), besonders stabile Arbeitsverhältnisse im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorliegen, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass es sich um ein besonderes Umfeld handle, welches eigentlich einem klassischen Schonarbeitsplatz und nicht einer Anstellung in der freien Wirtschaft entspreche (Urk. 1 S. 7f. Ziff. 22-23; Einsätze zeitlich frei über die Woche verteilbar, Entlastung bei allen körperlich nicht zumutbaren Arbeiten). Damit bleibt es auch für die Zeit ab April 2016 bei dem gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen.

    Ab 1. März 2018 (Zeitpunkt der anlässlich der Begutachtung festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustandes plus drei Monate, vgl. dazu E. 1.5 hievor) beträgt das Invalideneinkommen entsprechend Fr. 56'452.90 (Indices 2013: 2204, 2018: 2260) in einer den Beschwerden angepassten 100%igen Tätigkeit.

    Vorliegend ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen (vorstehend E. 5.2), sodass unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände zu berücksichtigen sind, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1). Solche bestehen vorliegend nicht; der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, rechtfertigt auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit keinen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).

8.4    Aus den Vergleichseinkommen ergibt sich damit ein Invaliditätsgrad von 65 % von 1. Dezember 2015 bis 28. Februar 2018 (Valideneinkommen Fr. 79'116.50, Invalideneinkommen Fr. 27'801.80) und ab 1. März 2018 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (Valideneinkommen Fr. 80’324.95, Invalideneinkommen Fr. 56'452.90).

    Der Beschwerdeführer hat demnach von 1. Dezember 2015 bis 28. Februar 2018 Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


9.

9.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.2    Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Oktober 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 1. Dezember 2015 bis 28. Februar 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christoph Häberli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher