Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01012


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 27. November 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der im Jahre 1968 geborene X.___ meldete sich am 19. Juni 2006 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Mit
Verfügungen vom 28. März 2011 (Urk. 6/122) sprach diese dem Versicherten eine befristete ganze Rente ab 1. Juli 2009 bis 31. August 2010 und eine halbe Rente ab 1. September 2010 zu.

1.2    Im November 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein
(Urk. 6/125/1-2) und ordnete unter anderem eine medizinische Abklärung bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, an (Urk. 6/136, Urk. 6/140). Gestützt auf das internistisch-rheumatologische Gutachten vom 14. Januar 2014 (Urk. 6/143/2-53) stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 27. Februar 2015 (Urk. 6/162) per 31. März 2015 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/163/3-7) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2016 (Urk. 6/171/1-12; Prozess IV.2015.00370) in dem Sinne gut, dass es die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.

1.3    In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor und informierte den Versicherten am 10. Oktober 2017 über die Notwendigkeit einer medizinischen Verlaufsuntersuchung durch Dr. Y.___ (Urk. 6/192), wogegen der Versicherte am 20. Oktober 2017 Einwand (Urk. 6/193) erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchte. Am 29. November 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie an der Verlaufsbegutachtung durch Dr. Y.___ festhalte (Urk. 6/195; Expertise vom 27. Februar 2018 [Urk. 6/199/1-49]) und wies am 8. März 2018 das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab (Urk. 6/203). Mit Mitteilung vom 13. Juni 2018 (Urk. 6/208) informierte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht darüber, dass bei erneuter IV-Anmeldung zum Nachweis einer Cannabis-Abstinenz Urinanalysen vorzulegen seien (Urk. 6/208). Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2018 (Urk. 6/209) stellte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen halben Rente in Aussicht. Am 27. Juni 2018 ersuchte der Versicherte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und beantragte zudem, es sei ihm die Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid abzunehmen und neu anzusetzen, sobald bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung rechtskräftig entschieden worden sei (Urk. 6/212). Mit Verfügung vom 31. August 2018 (Urk. 2/1) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab und stellte die Rente mit Verfügung vom 6. September 2018 (Urk. 2/2) rückwirkend per 1. April 2015 ein.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 1. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei in Aufhebung der Verfügung vom 31. August 2018 festzustellen, dass er für das Vorbescheidverfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung habe, und es sei die Verfügung vom 6. September 2018 aufzuheben. Eventuell sei das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 6. September 2018 bis zum Vorliegen von weiteren ärztlichen Erkenntnissen zu sistieren. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Beschwerdeverfahren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 20. November 2018 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 6. September 2018 (Urk. 2/2) vom Prozess IV.2018.00851 bezüglich der Verfügung vom 31. August 2018 (Urk. 2/1) abgetrennt, was den Parteien gleichentags zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Urteil vom 3. Dezember 2018 bejahte das hiesige Gericht im Prozess Nr. IV.2018.00851 den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 12). Auf die dagegen am 1. Februar 2019 (Poststempel) erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2019 (Prozess Nr. 8C_100/2019, Urk. 13) nicht ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 (Urk. 8) wies das hiesige Gericht das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2018 (Urk. 1 S. 2) ab. Am 16. und 27. August 2019 (Urk. 10, Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 11/4-8, Urk. 16) ein, wobei die Beschwerdegegnerin am 28. August respektive 25. September 2019 auf entsprechende Stellungnahmen verzichtete (Urk. 17, Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenaufhebende Verfügung vom 6. September 2018 (Urk. 2/2) damit, dass aufgrund des Verlaufsgutachtens von Dr. Y.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten gutachterlichen Untersuchung im November 2013 nicht erwiesen sei. Der Beschwerdeführer sei unverändert voll arbeitsfähig für angepasste Tätigkeiten, wobei es sich bei der Anstellung als kaufmännischer Mitarbeiter bei der Z.___ um eine entsprechend angepasste Verrichtung handle. Gestützt auf beide Gutachten bestehe somit rückwirkend seit spätestens Januar 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit und es sei dem Beschwerdeführer im Vergleich zur angestammten Tätigkeit als Koch möglich, mit der kaufmännischen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Entsprechend bleibe die Invalidenrente rückwirkend per 1. April 2015 aufgehoben.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die medizinische Abklärung sei nicht lege artis erfolgt, da den gutachterlichen Äusserungen statische MRI-Aufnahmen ohne Belastung der Wirbelsäule (WS) zugrunde lägen, die behandelnden Ärzte hingegen die Durchführung von Funktionsaufnahmen der WS empfahlen (S. 4). In seiner Eingabe vom 16. August 2019 (Urk. 10) wies der Beschwerdeführer auf die im Nachgang an das Verlaufsgutachten festgestellten Vernarbungen im Segment S1 hin und hielt fest, dass die Expertisen von Dr. Y.___ aufgrund der fehlenden Berücksichtigung der narbigen Veränderungen nicht umfassend und deshalb unbeachtlich seien. Betreffend die Beschwerden im Halswirbelsäulen (HWS)-Bereich sei sodann eine Verschlechterung nachgewiesen, da eine Protrusion C5/C6 mit Kontakt zur Nervenwurzel C6 im Bericht vom Oktober 2014, nicht aber in jenem vom August 2009 erwähnt worden sei (S. 3 ff.).


3.    Gemäss den verbindlichen Feststellungen des hiesigen Gerichts (vgl. § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) im Urteil
vom 5. Dezember 2016 (Urk. 6/171/1-12; Prozess Nr. IV.2015.00370) schloss Dr. Y.___ in ihrem Gutachten vom 14. Januar 2014 (Urk. 6/143/2-53) in schlüssiger Weise auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 28. März 2011 (Urk. 6/122) und ging in einer angepassten Tätigkeit (wie sie der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Februar 2015 [Urk. 6/162] ausübte) nachvollziehbar von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/171/1-12 E. 4.1). Mit Bezug auf die beim Beschwerdeführer im April 2014 und damit nach Erstattung des Gutachtens von Dr. Y.___ aufgetretenen lumbalen Beschwerden mit ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein erachtete das Gericht den Sachverhalt als nicht rechtsgenügend abgeklärt, weshalb sie die Sache zu ergänzenden Abklärungen und erneutem Entscheid über den Anspruch auf Rentenleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies (E. 4.2 f.). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Gutachtenserstellung vom 14. Januar 2014 in invalidenversicherungsrelevantem Umfang verschlechtert hat.


4.

4.1    Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bildet das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. Y.___ vom 14. Januar 2014 (Urk. 6/143/2-54), in welchem folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (S. 46):

-verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei

-Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 links am 21.02.2006 mit

-leichten degenerativen Veränderungen, kleiner Diskusprotrusion L4/L5 ohne Kompression und kleinem Residuum der vormaligen Diskushernie L5/S1 links ohne Kompression

-seit Jahren bildgebend stationär (MRI 04/2010, 10/2012) sowie

-stabile LWS (funktionelles Röntgen 04/2010)

-ohne radikuläre Zeichen

-cervikale Beschwerden bei

-degenerativen Veränderungen und leichten bis mässigen Foramenstenosen C4/C5 bis C6/C7 rechts und geringer auch C4/C5 und C6/C7 links (MRI 10/2012)

-ohne radikuläre Zeichen

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie den Diagnosen eines Nikotin-Abusus sowie eines regelmässigen Cannabis-Konsums bei (S. 46).

    Weiter führte die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer klage über Nacken- sowie lumbale Schmerzen. Dagegen hätten sich die ausstrahlenden Schmerzen in das linke Bein gebessert und träten nur noch selten auf. In der klinischen Untersuchung sei kein wesentlicher Befund vorhanden. Die Untersuchung der Beweglichkeit der LWS gelinge wegen kraftvoller Gegenspannung und mangelnder Compliance nicht. Die Brustwirbelsäule (BWS) und HWS seien normal beweglich. Der Lasègue sei beidseits normal. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Die ganze Muskulatur sei, liegend geprüft, nirgends verspannt. Die Bioimpendanz-Analyse zeige eine grosse Muskelmasse von 58 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die MRI-Untersuchungen der HWS und LWS im Oktober 2010 zeigten die oben detailliert beschriebenen Befunde. Diese bildgebenden Befunde hätten eine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit. Sie seien jedoch keinesfalls gravierend und im Bereich der LWS seit Jahren unverändert. Im Bereich der HWS seien keine früheren MRI-Untersuchungen vorhanden (S. 47).

    Die ausgedehnte Blutuntersuchung zeige einen leicht erhöhten Rheumafaktor bei normalen Anticitrullin-Antikörpern. Dies sei wohl auf den langjährigen Nikotin-Abusus zurückzuführen, denn dies sei ein wichtiger Risikofaktor dafür. Eine entzündlich rheumatische Erkrankung sei nicht vorhanden. Da der Beschwerdeführer jetzt nicht über ausgedehnte Schmerzen klage und die Palpation seiner Muskeln keine Verspannungen beziehungsweise Tender Points zeige, diagnostiziere sie kein myofasciales Schmerzsyndrom. Diesbezüglich sei es offensichtlich zu einer deutlichen Verbesserung gekommen, wie auch bezüglich des Trainingszustandes (S. 47).

    Gestützt darauf sowie auf die Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit schätzte Dr. Y.___, dass der Beschwerdeführer Lasten bis zu 17.5 kg heben oder tragen könne. Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne er zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei angepasst. Aus den Unterlagen gehe nicht eindeutig hervor, ab wann der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Daher gelte die oben attestierte Arbeitsfähigkeit seit dem Datum der rheumatologischen Untersuchung am 11. November 2013 (S. 49 f.).

    Sodann gab die Gutachterin an, die Beurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie (vgl. Urk. 6/127/1-2), zu teilen. Unklar sei dagegen, weshalb Dr. med. B.___, Fachärztin für Rheumatologie, den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 40 % arbeitsfähig eingeschätzt habe (vgl. Urk. 6/127/5-6). Seit der Beurteilung im Jahr 2010 sei nichts Neues bekannt geworden. Die MRI-Untersuchung der LWS habe im Vergleich zur Voruntersuchung im April 2010 einen unveränderten Befund ergeben (S. 51).

    Abschliessend führte Dr. Y.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich offensichtlich gebessert. Die ausstrahlenden Schmerzen in das linke Bein träten jetzt nur noch selten auf. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Es sei kein myofasciales Schmerzsyndrom mehr vorhanden. Die Muskelmasse übertreffe mit 58 % den Normwert von 40 % deutlich, während 2010 noch ein ungenügender Trainingszustand nach der Ausbildungsperiode festgestellt worden und zur mehrmonatigen intensiven Physiotherapie mit medizinischer Trainingstherapie geraten worden sei. Gemäss der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom Januar 2014 könne der Beschwerdeführer jetzt mit Lasten bis zu 17.5 kg hantieren (mittelschweres Belastungsniveau; S. 52).

4.2

4.2.1    Dr. Y.___ führte in ihrem internistisch-rheumatologischen Verlaufsgutachten vom 27. Februar 2018 (Urk. 6/199/1-49) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 34):

- verminderte Belastbarkeit und linksbetonte Beschwerden der LWS bei

- Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 links am 21. Februar 2006 mit

- leichten degenerativen Veränderungen, flacher paramedianer Protrusion L4/L5 links ohne Nervenwurzelkontakt und linksbetonter Protrusion L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links ohne Kompression

- bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert

- MRI 02/2018, 07/2014, 10/2012, 04/2010 mit

- symmetrischer und kräftiger lumbaler Rückenmuskulatur (MRI 02/2018) und

- stabiler LWS (funktionelles Röntgen 04/2010)

- ohne radikuläre Zeichen

- verminderte Belastbarkeit und linksbetonte Beschwerden der HWS bei

- degenerativen Veränderungen und rechtsbetonter Protrusion C5/C6 mit Kontakt zur Nervenwurzel C6 rechts sowie mittelschweren bis schweren Foraminalstenosen C3 bis C6 rechts und gering auch C4 bis C6 links mit

- symmetrischer und kräftiger Nackenmuskulatur (MRI 02/2018)

- bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert

- MRI 10/2012, 10/2014, 02/2018)

- ohne radikuläre Zeichen

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie den Diagnosen eines Nikotin- und Cannabis-Abusus, einer Hypercholesterinämie sowie einer Mikrohämaturie (Verdacht auf chronische Prostatitis) sowie ausgedehnten chronischen Schmerzen bei (S. 34).

    Des Weiteren führte die Gutachterin aus, dass bei der klinischen Untersuchung Diskrepanzen auffielen. Die Untersuchung werde durch die Gegenspannung des Beschwerdeführers erschwert und er stöhne oft wegen Schmerzen respektive zucke bei sanfter Berührung, wobei sich das Schmerzverhalten bei Ablenkung nicht zeige. Die Beweglichkeit der LWS könne wegen der Gegenspannung nicht geprüft werden, die BWS sei indessen normal beweglich. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der HWS zeige er deutliche Einschränkungen, bei Ablenkung bewege er die HWS aber normal. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden und der Lasègue sei beidseits normal. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine grosse Muskelmasse von 53 %, so dass eine lang andauernde körperliche Schonung nicht abgeleitet werden könne (S. 36).

    Die Ganzkörper-MRI-Untersuchung (02/2018) zeige altersentsprechende normale Befunde im Bereich beider Schultern, der Thoraxwand, des Beckens und beider Hüftgelenke. Die Muskulatur im Bereich der Schultergürtel, des Beckens und der Oberschenkel beidseits sei kräftig. Die MRI-Untersuchung der HWS (02/2018) habe keine wesentlichen Veränderungen gegenüber den beiden früheren
MRI-Untersuchungen (10/2012, 10/2014) ergeben und Kompressionen von Nervenwurzeln seien weiterhin nicht erkennbar. Die Nackenmuskulatur sei beidseits kräftig. Da die bildgebenden HWS-Befunde hauptsächlich auf der rechten Seiten seien, der Beschwerdeführer indessen Beschwerden links angab, sei es fraglich, ob die entsprechenden Befunde überhaupt einen Zusammenhang mit seinen Beschwerden hätten. Die MRI-Untersuchung der BWS (02/2018) zeige eine kräftige Rückenmuskulatur ohne entzündliche oder degenerative Veränderungen, wobei der Spinalkanal und die Foramina unauffällig seien. Im Weiteren zeige auch die MRI-Untersuchung der LWS (02/2018) im Wesentlichen unveränderte Befunde gegenüber den drei vorangegangenen postoperativen MRI-Untersuchungen. Kompressionen von Nervenwurzeln seien weiterhin nicht erkennbar, die Nackenmuskulatur sei beidseits kräftig respektive die lumbale Rückenmuskulatur sei symmetrisch und kräftig (S. 36).

    Dr. Y.___ wies ferner darauf hin, dass sich der im November 2013 leicht erhöhte Rheumafaktor unterdessen normalisiert habe (S. 37).

    Zusammenfassend seien die strukturellen Befunde der HWS und LWS nicht besonders gravierend, insbesondere, weil keine Kompressionen von Nervenwurzeln vorhanden seien. Die Befunde erklärten die Beschwerden nur teilweise. Die klinischen und bildgebenden Befunde seien im Vergleich zur Abklärung im November 2013 im Wesentlichen gleich, weshalb auch die Arbeitsfähigkeit unverändert sei (S. 37).

    Dr. Y.___ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer nicht über Handbeschwerden klage und sein Handeinsatz beidseits normal gewesen sei. Die in der aktuellen Untersuchung durchgeführten Messungen der maximalen Handkraft zeigten im Vergleich zu den im November 2013 vorgenommenen Messungen eine deutlich verminderte maximale Handkraft. Aus rheumatologischer Sicht gebe es indessen keine Ursache für die Verminderung und es habe wohl neu eine Selbstlimitierung bei der Messung vorgelegen (S. 37).

    Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit wies die Gutachterin darauf hin, dass der Beschwerdeführer HWS- und LWS-schonende Tätigkeiten benötige, wobei er Lasten bis zu 17.5 kg hantieren könne. Verrichtungen, welche diesem Profil entsprächen, könne er – bezogen auf ein Pensum von 100 % - zu 100 % respektive ganztags ausführen. Die Ausübung der letzten Tätigkeit bei Z.___ sei zu 100 % möglich. Vermutlich seien auch weitere bisherige Tätigkeiten, beispielsweise die Arbeit als Betriebsassistent bei C.___, zumutbar. Als Abteilungsleiter Food/Tabak und als Koch bestehe ein Teilbereich, welcher zu hohe Anforderungen stelle (Heben von Lasten über 17.5 kg). Es sei allerdings zu evaluieren, ob die Lasten in Teillasten aufgeteilt werden könnten, so dass auch die Tätigkeit als Abteilungsleiter möglich sei. Dr. Y.___ hielt weiter fest, dass aus den Unterlagen nicht eindeutig hervorgehe, ab wann der Beschwerdeführerin in seiner Tätigkeit bei Z.___ oder in einer anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Entsprechend gelte die attestierte Arbeitsfähigkeit seit der rheumatologischen Untersuchung am 11. November 2013. In einer nicht angepassten Tätigkeit sei er seit 10. Januar 2006 nicht mehr arbeitsfähig (S. 39 f.).

    Dr. Y.___ führte ferner aus, dass gemäss der Blutuntersuchung das Schmerzmittel Novalgin nicht im therapeutischen Bereich gewesen sei und die medikamentöse Schmerztherapie deshalb ein grosses Optimierungspotenzial habe. Die letzte Physiotherapiebehandlung habe der Beschwerdeführer sodann im Jahre 2014 gehabt, wobei er sich regelmässig physiotherapeutisch behandeln lassen sollte, solange er Beschwerden angebe. Die Gutachterin wies schliesslich darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine gute Prognose habe und es wahrscheinlich sei, dass er langandauernd arbeiten könne (S. 41).

4.2.2    Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, ging in seiner Stellungnahme vom 6. März 2018 (Urk. 6/207 S. 4 f.) unter Hinweis auf das Verlaufsgutachten von Dr. Y.___ vom 27. Februar 2018 von folgendem Belastungsprofil aus: Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis 17.5 kg in Wechselbelastung, teils sitzend/gehend, mit gelegentlichem Heben/Tragen/Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Kauern/Knien/
Bücken/Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand-/Gangsicherheit, ohne dauerhaftes Gehen/Stehen auf unebenem Grund und ohne Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung. In der Tätigkeit als Koch und Abteilungsleiter Food/Tabak bei E.___ bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 10. Januar 2006, in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % seit 11. November 2013 auszugehen, wobei die Leistungsfähigkeit seit dem genannten Datum unverändert geblieben sei.


5.

5.1    Das internistisch-rheumatologische Verlaufsgutachten von Dr. Y.___ vom 27. Februar 2018 (vgl. E. 4.2.1 hievor) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie einer allfälligen nach Januar 2014 (vgl. E. 4.1 hievor) eingetretenen Veränderung. Es beruht sodann auf den notwendigen rheumatologischen Untersuchungen. Die Gutachterin berücksichtigte detailliert die geklagten Beschwerden und setzte sich damit auseinander (Urk. 6/199/1-49 S. 23, S. 35 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich Dr. Y.___ zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahm (S. 3 ff., S. 35). Sie setzte sich insbesondere mit abweichenden Diagnosen in Arztberichten auseinander und würdigte diese in nachvollziehbarer Weise (S. 42). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.

    Die Gutachterin wies namentlich auf die im Wesentlichen unveränderten respektive unauffälligen bildgebenden Befunde der HWS, LWS und BWS hin, woraus sie nach einem Vergleich der Situation im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im Januar 2014 in nachvollziehbarer Weise auf einen unveränderten Gesundheitszustand schloss (S. 36 f., S. 49) und in einer angepassten Tätigkeit weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging (S. 40).

5.2    

5.2.1    An dieser Beurteilung vermögen die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte (Urk. 11/4-8, Urk. 16/1-2) nichts zu ändern, wobei diesbezüglich zu bemerken ist, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles rechtsprechungsgemäss auf den bis zum Erlass der streitigen Verfügung (6. September 2018, Urk. 2/2) eingetretenen Sachverhalt abstellt. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, haben somit prinzipiell ausser Acht zu bleiben. Diese Regel gilt indessen nicht in Bezug auf Umstände, die mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und die geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2.1).

5.2.2    Im Bericht der F.___ vom 27. Oktober 2018 (Urk. 11/4) wurde darauf hingewiesen, dass betreffend die Bandscheiben keine wesentlichen pathologischen Veränderungen, insbesondere keine Hernien oder relevante Protrusion, vorlägen. Im Segment L5-S1 bestehe eine leichtgradige Vorwölbung links paramedian mit Kontakt zur S1 Wurzel links, jedoch ohne Wurzelkompression. Es liege ein normal weiter Spinalkanal sowie eine regelrechte Neuroforamina vor. Im Bereich der unteren LWS sei eine leichte respektive im kranialen BWS-Drittel eine beginnende Spondylarthrose erkennbar. Weiter zeige sich ein symmetrisches Iliosakralgelenk (ISG) ohne entzündliche/degenerative Veränderungen.

    Im Vergleich zu den MRI-Untersuchungen vom 31. Juli 2014 (Urk. 6/199/53-54) und 8. Februar 2018 (Urk. 6/199/51) wurden im F.___-Bericht keine wesentlichen Veränderungen aufgeführt. Betreffend das Segment L5/S1 wurde bereits in den Jahren 2014 und 2018 eine Protrusion in Kontakt zur Nervenwurzel S1 links sowie leichte Spondylarthrosen im LWS-Bereich genannt (S. 1 f.).

5.2.3    Gemäss dem F.___-Bericht vom 29. Oktober 2018 (Urk. 11/5) liegen moderate Chondrosen und Segmentsdysfunktionen respektive eine verminderte Mobilität in Flexion/Extension in den Segmenten L4-S1 vor. Im Weiteren wurde auf den Status nach Flavektomie, eine vermutete Mikrodiskektomie L5-S1 von links, eine (rezidive?) Diskusprotrusion sowie Vernarbungen im epiduralen Fettgewebe hingewiesen, wobei eine dadurch bedingte Reizung der Wurzel S1 links denkbar wäre.

    Eine Protrusion in Kontakt zur Nervenwurzel S1 sowie Zeichen einer Chondrose in den Segmenten L4/5 und L5/S1 wurden bereits in den MRI-Untersuchungen vom 31. Juli 2014 (Urk. 6/199/53-54 S. 2) und 8. Februar 2018 (Urk. 6/199/51) erwähnt. Gleiches gilt betreffend die epiduralen Vernarbungen im Segment L5/S1, welche schon im MRI vom 3. Oktober 2012 thematisiert worden waren (Urk. 6/143/2-53 S. 31).

5.2.4    Ebenso wenig kann gestützt auf das ärztliche Zeugnis des Hausarztes Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. Januar 2019 (Urk. 11/6) auf eine (relevante) Veränderung des Gesundheitszustands geschlossen werden, da die darin postulierte 30%ige Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Hinweises auf eine nicht näher bezeichnete chronische Erkrankung nicht begründet wurde. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

5.2.5    Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, spez. Wirbelsäulenchirurgie, stellte in seinem Bericht vom 11. März 2019 (Urk. 11/7) die Diagnosen einer Lumboischialgie links bei Status nach Dekompression L5/S1 (2006) und Bandscheibendegeneration L5/S1 und L4/L5 sowie einer Zervikobrachialgie rechts bei degenerativen Veränderungen C4/C5 und C5/C6 mit foraminalen Stenosen beidseits, rechts ausgeprägter als links. Im
Weiteren führte er aus, dass sich die Schmerzen, insbesondere im Nacken- und Rückenbereich, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers verstärkt hätten und zudem starke Schmerzen im Unterleib und in der Bauchgegend bestünden.

    Die von Dr. H.___ aufgeführten Diagnosen entsprechen im Wesentlichen jenen im Verlaufsgutachten von Dr. Y.___ (vgl. E. 4.2.1 hievor). Im Weiteren ist unklar, wann – vor oder nach Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2) - die vom Beschwerdeführer geklagten Unterleibs- und Bauchschmerzen sowie die Verstärkung der Rücken- und Nackenschmerzen aufgetreten sind. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung vom 30. Januar 2018 gab der Beschwerdeführer – neben den Rücken- und Nackenschmerzen – lediglich Schmerzen im Genitalbereich an (Urk. 6/199/1-49 S. 23, S. 35). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der in Frage stehende Bericht mehr als ein Jahr nach Erstellung des Verlaufsgutachtens und namentlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst wurde.

5.2.6    Prof. Dr. med. I.___, Chefarzt, und Dr. med. J.___, Oberärztin, Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin, K.___, stellten in ihrem Bericht vom 13. Mai 2019 (Urk. 11/8) folgende Diagnosen (S. 1): Lumboischialgie linksbetont bei Bandscheibendegeneration L4/L5 und L5/S1, narbigen postoperativen Veränderungen mit möglicher Affektion der S1 Wurzel links, Status nach Dekompression L5/S1 (2006); Cervicobrachialgie rechts bei degenerativen Veränderungen C4/C5 und C5/C6 mit foraminalen Stenosen beidseitig, rechts ausgeprägter als links; chronic pelvic pain unklarer Ursache; Larynxschmerz unklarer Ursache.

    Die von Dres. I.___ und J.___ genannten LWS- und HWS-Diagnosen entsprechen im Wesentlichen jenen im Verlaufsgutachten vom 27. Februar 2018 (vgl. E. 4.2.1). Bezüglich des chronic pelvic pain ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2017 und 2018 über Schmerzen und ein Druckgefühl im Damm- und Hodenbereich beziehungsweise Schmerzen im Genitalbereich klagte (Urk. 6/199/63, Urk. 6/199/1-49 S. 35). Der Larynxschmerz wird demgegenüber erstmals im hier in Frage stehenden Bericht erwähnt, wobei unklar ist, wann die Kehlkopfbeschwerden erstmals aufgetreten sind.

5.2.7    Im Weiteren enthält auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben vom 14. August 2019 (Urk. 16/1) keine (rechtsgenügenden) Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Es betrifft lediglich das Ersuchen, den Beschwerdeführer zu einer epiduralen HWS-Infiltration aufzubieten und datiert zudem ein knappes Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2).

5.2.8    Im Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt Otorhinolaryngologie, speziell Hals- und Gesichtschirurgie FMH, vom 12. August 2019 (Urk. 16/2) stehen seit sechs bis sieben Monaten auftretende Schmerzen im Kehlkopfbereich im Vordergrund. Damit geht es um Tatsachen, welche sich nach Verfügungserlass (Urk. 2/2) verwirklichten, weshalb sie für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind (vgl. E. 5.1 hievor). Entsprechend geht der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach der Verdacht auf einen Zusammenhang zwischen der HWS-Problematik und den Kehlkopfbeschwerden eine Verbesserung des Gesundheitszustands ausschliesse (Urk. 15), ins Leere.

5.3    

5.3.1    Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Vernarbungen im Segment L5/S1 (Urk. 10 S. 3 f.), ist Folgendes zu bemerken: Letztere wurden nicht erst in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten erwähnt, sondern es wurden bereits im MRI vom 3. Oktober 2012 narbige Residuen diskal und epidural aufgeführt. Dieses MRI wurde denn auch im Rahmen der ersten Begutachtung durch Dr. Y.___ aufgeführt (Urk. 6/143/2-53 S. 31). Im F.___-Bericht vom 29. Oktober 2018 (vgl. 5.2.3 hievor) wurde hinsichtlich der Diskusprotrusion und den Vernarbungen im epiduralen Fettgewebe lediglich von einer denkbaren Affektion der Wurzel S1 gesprochen, wobei nicht klar ist, ob sich die Reizung auf die Diskusprotrusion und/oder die Vernarbungen bezieht. Der Hinweis der fachfremden Ärzte des K.___ im Bericht vom 13. Mai 2019 (vgl. E. 5.2.6), wonach sich die chronischen lumbalen, im S1 Dermatom ausstrahlenden Schmerzen mit der im MRI beschriebenen Affektion der S1 Nervenwurzel durch narbige Veränderungen erklärten (Urk. 11/8 S. 4), ist somit nicht schlüssig, zumal sich die genannten Ärzte auf das MRI vom 29. Oktober 2018 beziehen.

5.3.2    Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass bezüglich der HWS
eine Verschlechterung eingetreten sei, weil im Bericht betreffend die MRI-Untersuchung vom 19. August 2009 (Urk. 6/143/83) kein Kontakt zur Nervenwurzel C6 erwähnt, ein solcher aber am 23. Oktober 2014 (Urk. 6/199/55) aufgeführt worden sei (Urk. 10 S. 5). Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da er auf eine Verschlechterung im Jahr 2009 und somit auf eine vor der Erstattung des ersten Gutachtens von Dr. Y.___ (Urk. 6/143/1-53) eingetretene Veränderung hinweist.

5.4    Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, wie er sie aktuell ausführt, seit November 2013 zu 100 % arbeitsfähig ist.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

6.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.3    Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Validenlohns auf das bei E.___ im Jahre 2006 erzielte Einkommen von Fr. 67'600.-- ab (Urk. 6/104 S. 1, Urk. 6/12/1-3). Dies ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (Bundesamt für Statistik [BFS], T1.93, Nominallohnindex 1993-2010 und 2011-2018) resultiert für das relevante Jahr 2014 ein Valideneinkommen von Fr. 74'579.30. 

6.4    Das Invalideneinkommen, welches gestützt auf die vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 zu bestimmen ist, beträgt für
das Jahr 2014 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von
41.7 Stunden (BFS, T03.02.03.01.04.01, Total) Fr. 66'790.90 (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 45-96 Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2, Männer).

6.5    In Anbetracht der Einkommenseinbusse von Fr. 7'788.40 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % (vgl. E. 1.2 hievor). Selbst unter Berücksichtigung eines (im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigten) maximalen Leidensabzugs von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2, BGE 134 V 322 E. 5.2, BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc) ergibt sich ein unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % liegender Invaliditätsgrad. Nichts anderes ergibt sich, wenn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens in Anlehnung an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/148), welche auf die Tabelle TA7, LSE 2010, abstellte, auf die LSE 2014, TA17, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen, Dienstleistungen Ziff. 4, Bürokräfte und verwandte Berufe, Altersgruppe 30-49 Jahre, Männer, abgestellt würde.

6.6    Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (11/1-2), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht,


Das Gericht beschliesst:

1.    In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.

    Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer auf-    merksam gemacht.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais