Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01016


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 19. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980, ist gelernter Kaufmann und Elektromonteur und war zuletzt von Juni bis Dezember 2011 als Sachbearbeiter im Zentrum Y.___ erwerbstätig (Urk. 6/15).

    Am 7. März 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Sarkoidose (3. Stufe) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/7). Ausgehend von einem anfänglichen Invaliditätsgrad von 100 % sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. November 2012 bis 31. März 2013 eine ganze und ab 1. April 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. Verfügung vom 14. Februar 2013, Urk. 6/26), welche sie revisionsweise mit Verfügung vom 17. November 2014 bestätigte (Urk. 6/68).

1.2    Im Oktober 2017 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein, wobei sie den Versicherten mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 an die Einreichung des Fragebogens zur Rentenrevision erinnerte (Urk. 6/80). Am 6. Juli 2018 (Urk. 6/83) forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht per Einschreiben erneut dazu auf, den Fragebogen zur Rentenrevision auszufüllen und ihr zuzustellen. Da der Versicherte den Brief nicht abgeholt habe, erfolgte am 24. Juli 2018 (Urk. 6/85) die letzte Aufforderung an den Versicherten zur Rücksendung des an ihn zugestellten Fragebogens zur Rentenrevision. Aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzung stellte die IV-Stelle am 20. August 2018 die Aufhebung der Rente auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/87). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 10. September 2018 Einwand (Urk. 6/88) und teilte mit, er werde den Fragebogen zusenden. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Rentenzahlungen ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


2.    Unter Beilage des ausgefüllten Fragebogens zur Rentenrevision (Urk. 3) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2018 und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).

    


    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde und fügte an, gestützt auf den vom 20. November 2018 datierten Revisionsfragebogen werde die Wiederausrichtung der Rente veranlasst und die Revision wiederaufgenommen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

    Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2).

1.2    Die Leistungen können gemäss Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:

a.    trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;

b.    der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist;

c.    Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;

d.    der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).

    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).

1.3    Wird wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Revisionsverfahren eine Leistungseinstellung vorgenommen und erklärt daraufhin die versicherte Person ihre Mitwirkungsbereitschaft, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 139 V 585 E. 6.3.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2018 (Urk. 2) die Einstellung der bisherigen Rente damit, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er den Fragebogen zur Rentenrevision trotz mehrmaliger Aufforderung nicht retourniert habe. Der Rentenanspruch könne deshalb nicht geprüft werden, weshalb die Rente eingestellt werde.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. November 2018 zusammengefasst geltend, die Nichtreaktion auf die Post zeige, dass es ihm schlecht gehe. Den Fragebogen habe er nun ausgefüllt und eingereicht, womit er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei.


3.    

3.1    Obwohl der Beschwerdeführer mehrmals dazu aufgefordert wurde, den Rentenrevisionsfragebogen einzureichen und er im Rahmen seines Einwands am 10. September 2018 die Einreichung des Fragebogens in Aussicht stellte, reichte er den Fragebogen bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 24. Oktober 2018 nicht ein. Das ist unbestritten. Grundsätzlich hat die versicherte Person der IV-Stelle sämtliche Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt (vgl. E. 1.1, E. 1.2 hiervor). Dabei ist der Fragebogen zur Rentenrevision insofern von Bedeutung, als die versicherte Person Auskünfte über ihre behandelnden Ärzte erteilt und die IV-Stelle im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung der Rente entsprechend aktuelle Arztberichte einholen kann.

3.2    Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Post termingerecht zu bearbeiten, ist dies nicht dargetan. So liegt keine Bestätigung dafür vor, dass es ihm aus medizinischen Gründen unmöglich ist, gewisse administrative Verpflichtungen und behördliche Anfragen sachgemäss zu erfüllen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer offenbar durchaus in der Lage, gewisse Aufgaben termingerecht zu erledigen. So konnte er sowohl den Einwand gegen den Vorbescheid vom 20. August 2018 als auch die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2018 selbständig und fristgerecht verfassen und letztlich die Hilfe seiner Sozialarbeiterin in Anspruch nehmen und mit ihr am 20. November 2018 den Fragebogen zur Rentenrevision ausfüllen und einreichen.

In Anbetracht dessen, dass seit der erstmaligen Aufforderung zur Einreichung des Rentenrevisionsfragebogens am 27. Oktober 2017 bis zur tatsächlichen Einreichung des Fragebogens am 20. November 2018 über ein Jahr vergangen ist, der Beschwerdeführer in dieser Zeit die prozessualen Schritte jedoch fristgerecht wahrnehmen konnte, liegt eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers vor, weshalb die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung - im Zeitpunkt der für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich massgebenden tatsächlichen Verhältnisse, nämlich zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98) - zu Recht erfolgte. Von der inzwischen aufgehobenen Sistierung und der Wiederausrichtung der Rente (vgl. Urk. 5) ist Vormerk zu nehmen.

3.3    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler