Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01017
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 21. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war während mehrerer Jahre unter anderem bei der Stadt Y.___ als Raumpflegerin angestellt (Urk. 7/7, 7/13, 7/17 und 7/36 f.). Insbesondere unter Hinweis auf Brustkrebs, Hepatitis, Arthrose sowie Schmerzen meldete sie sich am 17. November 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/13 [= Urk. 7/32]) namentlich Arbeitgeberberichte (Urk. 7/17, 7/36 f.) sowie medizinische Unterlagen ein (Urk. 7/20 f., 7/29 und 7/44). Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 erteilte sie Kostengutsprache für vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2017 dauernde Integrationsmassnahmen im Betrieb (Urk. 7/34), wobei sie der Versicherten in diesem Zeitraum Taggelder ausrichtete (Urk. 7/35, 7/38, 7/48 und 7/54). Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 orientierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss der Integrationsmassnahmen. Deren Weiterführung sei zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, weshalb die Rentenprüfung eingeleitet werde (Urk. 7/62).
Nach Kenntnisnahme von weiteren Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/73, 7/75 und 7/80 f.) sowie eines von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich am 20. April 2017 vorgelegten Gutachtens (Urk. 7/66) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 16. Januar 2018, Urk. 7/84). Des Weiteren liess sie eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 28. Mai 2018, Urk. 7/86). Nachdem sich der RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 13. April 2018 zum somatischen Gesundheitszustand der Versicherten geäussert hatte, nahm Dr. A.___ gleichentags nochmals zusammenfassend Stellung (Urk. 7/90/5 ff.). Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2018 wurde der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 7/91), wogegen diese am 30. Juli 2018 sowie ergänzend am 14. September 2018 Einwand erhob (Urk. 7/93, 7/97). Am 19. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/100 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. November 2018 unter Beilage eines Berichts des behandelnden Psychiaters vom 28. September 2018 (Urk. 3) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine ergänzende Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2018 (Urk. 2) zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. Februar 2017) bis auf Weiteres noch in einem 30%-Pensum zumutbar gewesen sei. Für eine angepasste Tätigkeit habe aus ärztlicher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Entgegen den Vorbringen im Vorbescheidverfahren könne auf den Untersuchungsbericht des RAD abgestellt werden, weshalb keine externe Begutachtung durchzuführen sei. Ohne gesundheitliche Einschränkung wäre die Beschwerdeführerin weiterhin in einem 78%-Pensum erwerbstätig, wobei mittels Einkommensvergleich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 14 % resultiere, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 10 % führe. Im Haushaltsbereich in welchem die Beschwerdeführerin in einem 22%-Pensum tätig wäre liege eine Einschränkung von 26 % vor, was einen Teilinvaliditätsgrad von 6 % zur Folge habe. Insgesamt bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 16 % kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 21. November 2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe. Dr. Z.___ habe in ihrem zuhanden der BVK erstellten psychiatrischen Gutachten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert. Im Gegensatz dazu sei Dr. A.___ vom RAD in ihrem Untersuchungsbericht zum Schluss gekommen, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit diesen Diskrepanzen auseinandergesetzt und die widersprüchliche Aktenlage nicht mit weiteren Abklärungen erhellt. Es dränge sich daher eine vom Gericht zu veranlassende ergänzende Begutachtung auf (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin war vom 16. bis 21. Juni 2015 im Kantonsspital C.___ hospitalisiert, wobei sie sich einer laparoskopischen Hysterektomie mit Adnexektomie beidseits, einer Sentinel-LK-Biopsie sowie einer Tumorektomie Mamma rechts unterzog. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen (Urk. 7/20/8 f.). Gemäss Bericht vom 8. Oktober 2015 habe die Beschwerdeführerin nach Abschluss der adjuvanten Radiotherapie bei stärkerer Anstrengung noch Schmerzen im rechten Arm verspürt (Urk. 7/20/6).
3.2 Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, untersuchte die Beschwerdeführerin am 22. März 2016 im Auftrag der BVK. Im tags darauf ausgefertigten Bericht stellte sie im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 7/29/5 ff.):
- Mammacarzinom rechts Stadium pT1, Erstdiagnose Juni 2015
- Status nach Sentinellymphknotenbiopsie und Tumorektomie Mamma rechts am 17. Juni 2015
- Status nach laparoskopischer Hysterektomie und Adnexektomie beidseits bei herdförmiger Endosalpingeose Tube rechts mit einzelnen paratubaren Zysten rechts sowie einzelnen serösen Zysten des Ovars rechts
- Status nach Radiotherapie der Mamma rechts vom 15. Juli bis 25. August 2015
- aktuell Arimidex
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom.
Nach Abschluss der im Zusammenhang mit der Krebserkrankung notwendigen Therapien habe sich das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin zunehmend verschlechtert. Unter anderem sei es zu sozialem Rückzug, Gedankenkreisen, Müdigkeit/Energielosigkeit und Schlafstörungen gekommen. Die Beschwerdeführerin befinde sich alle zwei Wochen bei Dr. med. E.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung und nehme Antidepressiva ein. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, wobei im Juni 2016 eine schrittweise berufliche Reintegration geplant sei. Sollte die Beschwerdeführerin bis Oktober 2016 ihre Erwerbstätigkeit nicht wieder vollumfänglich aufgenommen haben, empfehle sich eine Nachuntersuchung durch einen Psychiater der BVK (Urk. 7/29/5 ff.).
3.3 In seinem Bericht vom 22. September 2016 diagnostizierte Dr. E.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Zudem bestehe verdachtsweise eine Persönlichkeitsstörung nach Gebärmutter- und Brustkrebserkrankung (ICD-10 F60.9; Urk. 7/44/1). Die Beschwerdeführerin sei derzeit im Rahmen des seit dem 15. Juni 2016 wahrgenommenen Wiedereingliederungsprogramms in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsfähig. Die reduzierte Leistungsfähigkeit sei Folge von schweren Konzentrationseinbussen, rascher Ermüdbarkeit, vermehrtem Erholungsbedarf, sehr niedriger psychophysischer Stresstoleranz und stark reduzierter geistiger Flexibilität (Urk. 7/44/3).
3.4 Vom 12. Dezember 2016 bis 21. Januar 2017 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik F.___ in stationärer psychosomatisch-sozialmedizinischer Rehabilitationsbehandlung. Bei Eintritt habe sich die depressive Symptomatik in Form von hoher psychovegetativer Erschöpfung, Niedergedrücktheit, Antriebslosigkeit, Tagesmüdigkeit, einem Gefühl der Gefühllosigkeit sowie Perspektivlosigkeit gezeigt (Urk. 7/81/8). Innerhalb der sechswöchigen Behandlung habe sich die depressive Stimmungslage gebessert bei immer noch bestehendem erschwertem Zugang zum emotionalen Erleben und den somatischen Beschwerden wie Schmerzen in Beinen und Händen. Dringend werde die Fortführung der ambulanten Gesprächspsychotherapie empfohlen. Am 23. Januar 2017 werde die Beschwerdeführerin wieder die Trainingsmassnahme der Invalidenversicherung aufnehmen und zwei Stunden pro Tag arbeiten. Es bestünden noch eine reduzierte körperliche Belastbarkeit, eine leichte Ermüdbarkeit sowie Schmerzen in den Händen (Urk. 7/81/5 f., vgl. auch Urk. 7/73/2 f.).
3.5 In ihrem psychiatrischen Gutachten vom 20. April 2017 stellte Dr. Z.___ im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66/23 f., 7/66/35 f.):
- seit Herbst 2015 bestehende mittelgradige bis eher schwere depressive Episode mit Chronifizierungstendenz auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10-GM-17 F32.2) sowie bei einer phobischen Angststörung in der Anamnese und bei multiplen, die Depression auslösenden und unterhaltenden Faktoren
- in Frage kommende medikamenteninduzierte Asthenie (ICD-10 F06.3) als weitere sehr häufige unerwünschte Nebenwirkung bei der adjuvanten Chemotherapie mit Arimidex, hier noch verstärkt durch Citalopram; inflammatorisch bedingte pseudoneurasthenische Symptome im Rahmen der chronischen Hepatitis B denkbar
- Konversions- oder dissoziative Störung (ICD-10 F44) als Komorbidität zur affektiven Störung und bei anamnestischer Angststörung
- mindestens akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-abhängigen und ängstlichen Zügen (ICD-10 Z73); differentialdiagnostisch komme eine kombinierte Persönlichkeitsstörung des Clusters C in Frage (ICD-10 F60.6/F60.7), wovon aus gutachterlicher Sicht auszugehen sei.
Anlässlich der gutachterlichen Exploration im November 2016 habe die Beschwerdeführerin schwer depressiv und sowohl psychisch als auch körperlich abgebaut gewirkt. Sie habe über Schmerzen an den Händen und Handgelenken geklagt. Unter der adjuvanten Chemotherapie sowie der Behandlung mit Arimidex hätten diese Beschwerden zugenommen. Neu seien auch tiefliegende myofasziale und Knochenschmerzen in den Extremitäten vorhanden. Ferner leide sie insbesondere unter Erschöpfung, Vergesslichkeit, kreisenden Ängsten rund um ihren Gesundheitszustand sowie Insuffizienz- und Schamgefühlen. Nach der stationären Behandlung habe die Beschwerdeführerin gemäss Dr. Z.___ im Rahmen eines weiteren im Februar 2017 stattgefundenen Gesprächs weniger depressiv und gefestigter, aber immer noch sehr vulnerabel und in den psychischen Funktionen allgemein reduziert gewirkt. Während der Untersuchung seien vermehrt depressive Symptome wie verminderte Psychomotorik und Antrieb, aufgehobene Schwingungsfähigkeit sowie Störungen der Vitalgefühle fassbar geworden (Urk. 7/66/21 f.). Bei der differenzierten Beschwerdeschilderung habe die Beschwerdeführerin über weite Strecken emotional unbeteiligt, abwesend und auch dissoziativ gewirkt, was allenfalls den Eindruck des «Unechten» erwecke. Diese Affektlage sei jedoch bei dissoziativen Zuständen, gerade auch zusammen mit der Gefühllosigkeit und dem stark verminderten emotionalen Rapport bei schweren depressiven Zuständen bekannt. Die entsprechenden psychopathologischen Befunde seien zudem mit den geklagten Beeinträchtigungen zu vereinbaren, weshalb insgesamt eine hohe Konsistenz und Plausibilität in Bezug auf die Beschwerde vorliege (Urk. 7/66/22 f.). Angesichts der Psychopathologie lägen namentlich in den Bereichen Flexibilität und Umstellung, Durchhaltefähigkeit/Belastbarkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Anwendung fachlicher Kompetenzen deutliche Einschränkungen vor. Beeinträchtigt seien darüber hinaus die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit sowie die Planung und Strukturierung von Aufgaben (Urk. 7/66/32). Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht durch ihre psychische Erkrankung stark behindert, wobei sich diese und die somatischen Krankheitsbilder wechselseitig ungünstig beeinflussen würden. Sowohl in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin als auch auf behinderungsadaptierte Tätigkeiten liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 7/66/34).
3.6 Gestützt auf grundsätzlich dieselben Diagnosen wie Dr. Z.___ attestierte Dr. E.___ mit Bericht vom 28. August 2017 sowohl für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin als auch für leidensangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründete er unverändert zum Bericht vom 22. September 2016 unter anderem mit schweren Konzentrationseinbussen, einer raschen Ermüdbarkeit und einer sehr niedrigen psychophysischen Stresstoleranz (Urk. 7/75/3 f.).
3.7 Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 13. März 2018 aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Schmerzen und damit verbundenen Bewegungseinschränkungen an der rechten Hand über längere Zeit und mit gutem Erfolg ergotherapeutisch behandelt worden sei. Die zuletzt im Juli 2017 verordnete Behandlung sei unterdessen abgeschlossen. In Bezug auf die Hepatitis-B-Infektion sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei; auch der Diabetes mellitus Typ II habe keine Langzeitfolgen. Die Beschwerdeführerin leide des Weiteren an einem chronischen und rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom mit möglicherweise vorübergehender radikulärer Symptomatik L4/L5 rechts. Eine MRI-Untersuchung habe im April 2017 eine fokale Diskushernie L4/L5 rezessal rechts gezeigt mit damaliger Kompression der Wurzel L5. Ausserdem hätten osteochondrotische Veränderungen im lumbosakralen Übergang bestanden. Im Jahr 2017 sei zweimal eine Physiotherapie verordnet worden. Seither seien diese Beschwerden in den Hintergrund getreten (Urk. 7/80).
3.8
3.8.1 Dr. A.___ vom RAD diagnostizierte in ihrem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 16. Januar 2018 eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 7/84/10). Anlässlich der Exploration seien die Beschwerden erst nach mehrfachem Nachfragen in Erfahrung zu bringen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass es ihr seit 2015, als die Diagnose Brustkrebs gestellt worden sei, schlecht gehe. Sie habe Angst vor einem Rückfall oder dass ihre Töchter an Brustkrebs erkranken könnten. Zudem leide sie an Diabetes, könne die rechte Hand nicht mehr richtig zur Faust schliessen und habe eine Diskushernie. Nach mehrfachem Nachhaken habe die Beschwerdeführerin zudem angegeben, immer sehr müde zu sein, keinen Antrieb zu verspüren, an nichts mehr Freude und keine Interessen mehr zu haben. Häufig habe sie Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 7/84/2 f.).
Während des Gesprächs seien gemäss Dr. A.___ keine schmerzbedingten Einschränkungen oder Positionswechsel aufgefallen. Aufmerksamkeit und Konzentration hätten durchgehend aufrechterhalten werden können, wobei sich in spezifischen Kurztests leichte Einbussen gezeigt hätten. Anzeichen von Müdigkeit seien nicht feststellbar gewesen. Bei gut herstellbarem affektivem Rapport seien die Schwingungsfähigkeit eingeschränkt und die Stimmung leicht ins Depressive verschoben gewesen. Antrieb und Psychomotorik hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Ferner hätten sich Verdeutlichungstendenzen feststellen lassen; eine Selbstlimitierung sei wahrscheinlich (Urk. 7/84/5 f.). Die Beschwerdeführerin habe massiv an den Fragen vorbeigeredet und immer wieder ihre Einschränkungen und Probleme in den Mittelpunkt gestellt, wobei der Eindruck entstanden sei, dass sie gelernt habe, massgebende Ereignisse respektive Symptome zu betonen. Sei auf der Beantwortung der Fragen bestanden worden, sei die Beschwerdeführerin häufig ins Schleudern geraten und habe nicht klar nachvollziehbare oder widersprüchliche Antworten gegeben. Beispielsweise habe sie einerseits angegeben, dass ihr Leben schon immer schwer gewesen sei. Andererseits habe sie sich aber auch als fröhliche und humorvolle Person bezeichnet und dass die schönste Zeit in ihrem Leben nach der Geburt der Zwillinge begonnen habe. Auf Widersprüche angesprochen, habe die Beschwerdeführerin meist keine Antwort gewusst. Inkonsistenzen hätten sich darüber hinaus hinsichtlich der beklagten Schmerzen an der rechten Hand ergeben. So sei ein gestenreicher Gesprächsstil aufgefallen. Im Laufe der 3.5 Stunden dauernden Untersuchung seien zudem keine schmerzbedingten Positionswechsel vorgenommen worden (Urk. 7/84/9). Insgesamt habe wenn überhaupt eine leichtgradige depressive Symptomatik eruiert werden können. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung hätten ebenso wenig bestanden wie für eine phobische Symptomatik. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der Brustkrebsdiagnose könne nicht klar nachvollzogen werden, da sich die Beschwerdeführerin insbesondere erst im Dezember 2015 beim Psychiater angemeldet habe und im Juli 2015 operiert worden sei. Eine klare Arbeitsunfähigkeit sei nur für den Zeitraum der Operation, der Rekonvaleszenz sowie der Radiotherapie ausgewiesen. Aktuell könne aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/84/10 f.).
3.8.2 Auf der Grundlage der von Dr. G.___ am 13. März 2018 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.7 vorstehend) legte RAD-Arzt Dr. B.___ das Belastungsprofil mit Stellungnahme vom 13. April 2018 wie folgt fest: Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit, ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Arbeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk, ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände. Medizinisch-theoretisch liege für die angestammte Tätigkeit seit Mai 2015 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit vor. Für eine dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/90/5 f.).
3.8.3 Unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. B.___ hielt Dr. A.___ ebenfalls mit Stellungnahme vom 13. April 2018 abschliessend fest, dass aus psychiatrischer Sicht aktuell sowohl für die angestammte als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliege. Retrospektiv seien die mit einer Arbeitsunfähigkeit verbundenen Zeiträume nicht klar eruierbar. Aus somatischer Sicht habe aufgrund der operativen Entfernung des Mamma-Karzinoms mit anschliessender Radiotherapie vom 16. Juni bis 12. Juli 2015 und vom 15. Juli bis 25. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit September 2015 seien die angestammte Tätigkeit wieder zu 30 % und eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 7/90/7).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem rentenabweisenden Entscheid auf die RAD-Beurteilungen der Dres. B.___ und A.___ vom 16. Januar beziehungsweise 13. April 2018. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass dieser medizinischen Einschätzung Beweiswert zukommt und beantragt eine vom Gericht zu veranlassende psychiatrisch-orthopädische Begutachtung.
4.2 Die von Dr. B.___ vorgenommene Aktenbeurteilung stellten beide Parteien nicht substantiiert in Frage (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 2 S. 1 f.). Dieser kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Im konkreten Fall liegen mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Rückenschmerzen radiologische Befunde vor, welche am 4. April 2017 im C.___ erhoben wurden. Nebst einer fokalen Diskushernie L4/L5 mit Kompression der Wurzel L5 rezessal rechts konnten auch osteochondrotische Veränderungen im lumbosakralen Übergang festgestellt werden (Urk. 7/81/3). Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass Dr. B.___ die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin nur mehr deutlich eingeschränkt für zumutbar erachtete. Unklar ist jedoch, inwiefern bei der Festlegung des Belastungsprofils dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass die lumbospondylogenen Beschwerden gemäss Dr. G.___ nach Inanspruchnahme von Physiotherapie im März und Juli 2017 in den Hintergrund getreten sind (Urk. 7/80). Ausserdem konnten anlässlich der mehrstündigen psychiatrischen Untersuchung durch Dr. A.___ im Januar 2018 weder Gangauffälligkeiten noch schmerzbedingte Positionswechsel beobachtet werden (Urk. 7/84/5). Gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit des Belastungsprofils (Urk. 7/90/6), im Rahmen dessen diverse Einschränkungen aufgrund des Rückenleidens berücksichtigt wurden, lassen sich somit nicht von der Hand weisen.
Dr. B.___ erachtete darüber hinaus auch Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Belastung der Hände einhergehen, für nicht mehr zumutbar. Unklar bleibt in diesem Kontext aufgrund widersprüchlicher Ausführungen im Belastungsprofil jedoch nicht nur, ob der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen von Lasten gar nicht mehr oder nur noch gelegentlich möglich ist. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb seitens des RAD für beide Hände von Einschränkungen ausgegangen wurde. Gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 13. März 2018 klagte die Beschwerdeführerin einzig über Schmerzen und eine damit verbundene Bewegungseinschränkung an der rechten Hand. Zudem seien mittels der unterdessen abgeschlossenen Ergotherapie gute Erfolge erzielt worden (Urk. 7/80). In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist nicht hinreichend geklärt, welche funktionellen Einschränkungen an der rechten Hand überhaupt noch bestehen. Das von Dr. B.___ festgelegte Belastungsprofil, welches in diesem Zusammenhang diverse erhebliche Limitierungen vorsieht, vermag nicht zu überzeugen.
Gesamthaft kann somit auf die Aktenbeurteilung von Dr. B.___ nicht abgestellt werden, weshalb in somatischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf besteht. Weitere Untersuchungen sind im Übrigen umso mehr angesichts dessen angezeigt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Haushaltsabklärung von erheblichen Einschränkungen an den Armen und Händen berichtete, weshalb die Haushaltsaufgaben gemäss ihren Angaben weitestgehend von ihrem Ehemann und den erwachsenen Töchtern übernommen werden (vgl. Urk. 7/86/5 f.). Es ist ungeklärt, ob ein medizinisches Korrelat für die geklagten Beeinträchtigungen vorliegt oder womöglich ein sekundärer Krankheitsgewinn im Vordergrund steht.
4.3 In psychiatrischer Hinsicht ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass ein Vergleich der Beurteilungen von Gutachterin Dr. Z.___ und derjenigen von Dr. A.___ nicht nur was die gestellten Diagnosen anbelangt (vgl. Urk. 7/66/23 f., 7/84/10) erhebliche Diskrepanzen offenbart. Diametral gegensätzlich wurde auch die Konsistenz der Beschwerdeschilderung bewertet, welcher invalidenversicherungsrechtlich entscheidende Bedeutung zukommt. Während Dr. Z.___ die Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere ausgehend von einem dissoziativen Zustand als sehr plausibel einstufte (Urk. 7/66/22 f.), gelangte Dr. A.___ zur Auffassung, dass Verdeutlichungstendenzen vorlägen und gar eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 7/84/6). Entsprechend unterschiedlich fielen daher auch die jeweiligen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit aus. Dr. Z.___ attestierte sowohl für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin als auch für leidensadaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/66/34). Demgegenüber ging Dr. A.___ unter Berücksichtigung der Brustkrebsbehandlung ab dem 16. Juni 2015 nur für den begrenzten Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Im Übrigen legte sie sich retrospektiv nicht fest und bescheinigte ab dem Untersuchungszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/84/10 f.).
Bei dieser widersprüchlichen Ausgangslage erweisen sich auch weitere psychiatrische Abklärungen als unumgänglich. Diese sind auch in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden ist (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1), angezeigt. Weder die Dres. Z.___ und A.___ noch der behandelnde Psychiater Dr. E.___, welcher sich mit Bericht vom 28. September 2018 nochmals der Beurteilung der Gutachterin der BVK anschloss (Urk. 3), setzten sich mit den Standardindikatoren auseinander. Weiterer Klärung bedarf darüber hinaus die Frage, ob im rund einjährigen Zeitraum zwischen den Untersuchungen durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ allenfalls eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist. So ergeben sich doch gewisse Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Steigerung des Aktivitätsniveaus (vgl. Urk. 7/66/8, 7/66/11 und 7/84/2 f.). Des Weiteren wird darauf einzugehen sein, ob und in welchem Ausmass invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren das psychische Beschwerdebild mitbestimmen. Dr. Z.___ erkannte solche unter anderem in Form von anhaltenden Beziehungsproblemen mit dem Ehemann sowie dem Stellenverlust im Februar 2017 (Urk. 7/66/23), ohne diese Faktoren allerdings bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. Schliesslich ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin indiziert, da die fachärztlichen Berichte auch in dieser Hinsicht deutlich divergieren. Zudem hielt Dr. Z.___ in diesem Kontext selbst fest, dass eine abschliessende Persönlichkeitsdiagnostik im Rahmen der akuten affektiven und dissoziativen Psychopathologie nicht möglich gewesen sei (Urk. 6/66/27).
5. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilungen vom 16. Januar respektive 13. April 2018 bestehen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher für eine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf eine Invalidenrente als unzureichend abgeklärt. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu entscheide. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines Gerichtsgutachtens fällt dagegen ausser Betracht, da die Beschwerdegegnerin bis anhin kein Administrativgutachten in Auftrag gegeben hat.
6.
6.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch