Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01018


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 25. Februar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1969 geborene X.___ meldete sich am 2. November 2016 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Dabei wurde er durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur vertreten (Urk. 8/11). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere polydisziplinär untersuchen (Gutachten vom 17. April 2018, Urk. 8/51). Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2018 kündigte sie dem Beschwerdeführer an, sein Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 8/54), wogegen der Beschwerdeführer – vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur – am 22. August 2018 (vorsorglich) Einwand erhob (Urk. 8/55). Am 24. September 2018 ergänzte der Beschwerdeführer – neu vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz – seinen Einwand und beantragte für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 8/57). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab (Urk. 2 [=Urk. 8/62]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 21. November 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Vertreterin zu ernennen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Vertreterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Urk. 1). Mit Schreiben vom 23. November 2018 reichte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz eine Korrektur der Beschwerdeschrift zu den Akten (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz bewilligt (Urk. 9). Am 8. Februar 2019 reichte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ihre Honorarnote ein (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse dies erfordern (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37).

1.3    Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

    Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass sich im aktuell pendenten Vorbescheidverfahren keine medizinisch oder rechtlich komplexen Fragestellungen ergeben würden, welche den Beizug einer unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtfertigten. Es sei hauptsächlich strittig, auf welche medizinische Beurteilung – Gutachten oder RAD – abzustellen sei und inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf dessen Erwerbsfähigkeit auswirke, was nach konstanter Rechtsprechung keiner komplexen Fragestellung entspreche. Zudem werde der Beschwerdeführer seit Jahren vom Sozialamt unterstützt und es sei nicht ersichtlich, weshalb die weitere Vertretung fortan nicht mehr zumutbar sein sollte. Die anwaltliche Vertretung erweise sich daher als nicht notwendig.

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), er leide seit seiner Geburt an einem Gebrechen der rechten Hand. Er habe eine schwere Kindheit erlebt. Als er 10 Jahre alt gewesen sei (Urk. 5), habe er seinen 17-jährigen Bruder erhängt aufgefunden. Seine Ausbildung zum Koch habe er nie abschliessen können und er habe Phasen mit Suchtmittelkonsum erlebt. Seit 2015 leide er an schweren Herzbeschwerden. Das polydisziplinäre Gutachten attestiere ihm selbst in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dennoch habe ihm die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsanspruchs in Aussicht gestellt.

    Er sei bedürftig und werde durch das Sozialamt unterstützt. Im Vorbescheidverfahren seien Sachverhalts- und Rechtsfragen zu klären, deren Komplexität sogar die Möglichkeiten der sozialen Dienste überstiegen hätten. Zu seiner traumatischen Kindheit und seinen Beschwerden komme hinzu, dass es ihm seine kognitiven Leistungseinschränkungen verunmöglichten, die medizinische und rechtliche Lage zu erfassen und selber Einwände vorzubringen. Dies werde auch durch den Umstand deutlich, dass er selbst bei der (daher verspäteten) Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin auf Unterstützung angewiesen gewesen sei. Die weitere Vertretung durch die Sozialbehörde sei nicht möglich. Die anwaltliche Vertretung erweise sich daher als notwendig. Des Weiteren bestehe auch keine Aussichtslosigkeit.


3.    In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren, ist diese Voraussetzung als erstes zu prüfen.

3.1    Nach Lage der Akten traf die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug erste medizinische Abklärungen (Urk. 8/17, 8/22, 8/26, 8/29, 8/36, 8/38, 8/40). Am 21. Februar, 20. März, 25. April und 15. Mai 2017 stand sie in telefonischem Kontakt mit dem Beschwerdeführer, wobei dieser jeweils den Stand der ärztlichen Behandlung mitteilte (Urk. 8/30, 8/31, 8/32, 8/39). In der Folge liess sie den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten. Am 17. April 2018 erstellte die Gutachterstellte Y.___ in Basel ein polydisziplinäres (internistisches, kardiologisches, psychiatrisches) Gutachten (Urk. 8/51), in welchem sie den Beschwerdeführer in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit für nicht arbeitsfähig hielt (Urk. 8/51/23 f.). Das Gutachten unterbreitete die Beschwerdegegnerin ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD), welcher die darin enthaltene psychiatrische Beurteilung für nicht nachvollziehbar erachtete und den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht für vollständig arbeitsfähig hielt (Urk. 8/53/6 ff.). Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/54).

3.2    Im Vorbescheidverfahren ist hauptsächlich strittig, auf welche medizinische Einschätzung, nämlich das Gutachten der Y.___ (Urk. 8/51) oder die Einschätzung des RAD (Urk. 8/53) abgestellt werden kann oder aber ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers allenfalls weiter abzuklären ist. Im weiteren Sinne ist damit strittig, inwieweit sich der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt.

    Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer (fach-)ärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer derart komplexen Fragestellung gesprochen werden, welche eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen).

    Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisungen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Der Entscheid über den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung stellt keinen solchen starken Eingriff in seine Rechtsposition dar.

    Umstände, welche die anwaltliche Vertretung gebieten würden, sind in casu nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkt sich die Fragestellung im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage, welche sich – es liegen mehrere Arztberichte und ein ärztliches Gutachten vor; die vorinstanzlichen Unterlagen beschränken sich auf etwas mehr als 50 Positionen - auch keineswegs als besonders unübersichtlich erweist. Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren nicht geboten (vgl. hierzu insbesondere auch Urteil 8C_676/2015 E. 7.2).

3.3    Schliesslich bestehen keine Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer im – vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten - Verfahren nicht selbst zurechtfinden würde. So gab er etwa während des vorliegenden Verfahrens bereits mehrfach (telefonisch) Auskunft über den Stand seiner ärztlichen Behandlung. Trotz seiner schwierigen Kindheit und seinen gesundheitlichen Beschwerden – selbst wenn davon auszugehen wäre, es bestünden kognitive Leistungseinschränkungen oder eine ihn einschränkende Persönlichkeitsstörung – ist ihm eine Wahrung der eigenen Interessen daher zumutbar.


4.    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.    

5.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, e contrario).

5.2    Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

    Mit Honorarnote vom 8. Februar 2019 (Urk. 11) machte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz einen Aufwand von Total Fr. 1‘145.25 (Fr. 1‘063.35 Arbeitsaufwand für 4 Stunden und 50 Minuten plus Fr. 81.90 Barauslagen zzgl. MwSt.) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr angemessen. Die Beschwerde hatte sich lediglich mit der Frage nach der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren auseinanderzusetzen. Ein weiterführendes Aktenstudium war hierfür nicht erforderlich. Insgesamt ist ein Gesamtarbeitsaufwand von rund drei bis dreieinhalb Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren anzurechnen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie einem Anteil für Barauslagen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung von rund Fr. 850.-- ergibt. In dieser Höhe ist Rechtsanwältin Stephanie Schwarz aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.3    Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




PhilippMeier