Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01019


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 17. Juli 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1973, meldete sich am 2. Februar 2006 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 15. Juli 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 93 % mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 16/68).

    Am 12. Oktober 2010 (Urk. 16/82) und am 17. August 2016 (Urk. 16/139) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.

1.2Infolge eines - aufgrund einer Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung (Urk. 16/148) – bei der Beschwerdeführerin zuhause am 16. Mai 2017 (Urk. 16/207) durchgeführten Abklärungsgespräches veranlasste die IV-Stelle Spezialabklärungen (Internetrecherche und Observation; vgl. Urk. 16/194 S. 2). Deren Ergebnisse liess sie durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 23Juli 2018 [Urk. 16/194 S. 6 f.]) beurteilen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren («Vorgesehene Verfügung» vom 4. Oktober 2018 [Urk. 16/177], Schreiben vom 8. Oktober 2018 [Urk. 16/198]) verfügte die IV-Stelle am 1. November 2018 (Urk. 16/205 = Urk. 2) die vorsorgliche Rentensistierung per sofort (per Ende Oktober).


2.Dagegen erhob die Versicherte am 22. November 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1. November 2018 sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszubezahlen. Zudem stellte sie die Verfahrensanträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen (Urk. 1 S. 2).

Am 10. Dezember 2018 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der behandelnden Psychiaterin (Urk. 8) ein, welches der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2018 (Urk. 9) zur Stellungnahme zugestellt wurde.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr am 12. Dezember 2018 (Urk. 11) unterzeichnetes Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie diverse diesbezügliche Unterlagen (Urk. 12) ein.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar (Urk. 15) die Abweisung der Beschwerde.

Am 16. Januar 2019 (Urk. 13) korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in Ziff. III. 3 und reichte einen Bericht der Y.___ nach (Urk. 14).

Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2019 (Urk. 19) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsantrag fest, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2019 (Urk. 20) – neben der Beschwerdeantwort – zur Kenntnis zugestellt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen Zwischenentscheide dar.

    Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2018 (Urk. 2) – unter Ankündigung, nach weiteren Abklärungen abschliessend über die Leistung zu entscheiden - die Rentenzahlungen vorläufig eingestellt und damit für die Dauer des Revisionsverfahrens vorsorgliche Massnahmen getroffen, weshalb es sich bei dem angefochtenen Entscheid um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1).

1.2    Nach den Art. 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist gegen alle prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen direkt Beschwerde bei der dafür zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz einzureichen. Dabei sind selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]) ohne weitere Einschränkungen anfechtbar.

    Andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen wie die hier zu beurteilende Sistierungsverfügung sind unter anderem anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a). Was den «nicht wiedergutzumachenden Nachteil» im Sinne des Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG betrifft, genügt eine tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis. Im Gegensatz dazu muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum praktisch gleichlautenden Artikel 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) der «nicht wiedergutzumachende Nachteil» grundsätzlich rechtlicher Natur sein, das heisst auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden können. Mit dem Hinweis auf diesen Unterschied tritt das Bundesgericht auf Beschwerden gegen kantonale Urteile, bei denen eine vorläufige Sistierung von Rentenleistungen im Streit liegt, nicht ein (ausdrücklicher Hinweis in: Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2017 vom 30. Mai 2017 mit weiteren Hinweisen).

    Im kantonalen Beschwerdeverfahren sind die Anforderungen an den nicht wieder gutzumachenden Nachteil weniger hoch und eine gerichtliche Überprüfung des Verwaltungshandelns muss gewährleistet sein. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.


2.

2.1    Eine Invalidenrente kann namentlich gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG (Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse), Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) mit Wirkung ex nunc et pro futuro oder allenfalls ex tunc (Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) herabgesetzt oder aufgehoben werden (vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.).

    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

2.2    Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 VwVG ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnamen einstweilen einstellen (vgl. Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz2329 ff.), wobei sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen hat, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können.

    Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3).

    Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung vom 1November 2018 (Urk. 2) die Sistierung der bisherigen Invalidenrente per Ende Oktober 2018 im Wesentlichen damit, dass aufgrund des - im Rahmen einer Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung durchgeführten Abklärungsgesprächs - festgestellten desolaten Allgemeinzustandes und völliger Hilflosigkeit, aber fehlender medizinischer Belege dazu, Spezialabklärungen (Internetrecherche und Observation) durchgeführt worden seien (S. 2 f.). Ihr regionaler ärztlicher Dienst (RAD) habe gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse eine psychische Störung zwar nicht ausschliessen können, aber zu den entsprechenden Zeiten, vor allem der Observation, eine schwerwiegende Einschränkung der Beschwerdeführerin (S. 3). Es bestünden daher Anhaltspunkte, dass in der Vergangenheit eine für den Leistungsanspruch erhebliche Veränderung eingetreten sei. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, dass die Weiterausrichtung mittels falscher Angaben erwirkt worden sei. Es bestehe darum die Möglichkeit einer rückwirkenden Leistungsbeurteilung; demnach sei die Rente per sofort per Ende Oktober 2018 zu sistieren. Nach Vornahme der notwendigen weiteren Abklärungen werde ein abschliessender Leistungsentscheid ergehen (S. 4 f.).

    Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2019 (Urk. 19) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass es sich bei der Verfügung vom 1. November 2018 um eine vorsorgliche Massnahme und nicht um eine materielle Leistungsverweigerung nach Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) handle.

3.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren könnten nur erlassen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien und eine Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Nach Art. 7b IVG könnten die Leistungen nach Art. 31 Abs. 4 ATSG gekürzt werden, wenn die versicherte Person ihren Pflichten nach Art. 7 ATSG oder nach Art43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen sei (S. 6 Ziff. 2). Laut «Art. 7 Abs. b Abs. 3» IVG seien beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen. Die Sistierung der Rente sei in casu von Anfang an gesetzeswidrig gewesen (S. 6 Ziff. 3). Als weitere Voraussetzung für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sei Dringlichkeit gefordert, was vorliegend nicht der Fall sei (S. 7 f. Ziff. 4 und 5). Zudem habe von Anfang an kein hinreichender Anfangsverdacht für die Observation bestanden, für welche es sowieso an einer gesetzlichen Grundlage fehle (S. 8 Ziff. 6). Darüber hinaus sei die Observation von einer unqualifizierten Person durchgeführt worden (S. 8 f. Ziff. 7). Ferner sei es unverhältnismässig, dass die Rente nach über zehn Jahren ohne Vorbescheidverfahren sistiert werde, was zudem eine massive Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (S. 9 f. Ziff. 8 und 10). Weiter sei es fahrlässig und unverhältnismässig gewesen, dass ihr der Verdacht in Abwesenheit ihres Beistandes eröffnet worden sei (S. 9 f. Ziff. 9).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Rentenleistungen zu Recht per Ende Oktober 2018 sistiert hat. Dem Entscheid über die vorsorglich getroffene Rentensistierung ist dabei angesichts der dabei gebotenen summarischen Prüfung der Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt.


4.

4.1    Die rentenzusprechende Verfügung vom 15. Juli 2008 (Urk. 16/68) stützte sich – gemäss den damaligen Feststellungsblättern (Urk. 16/22, Urk. 16/31, Urk. 16/50, Urk. 16/52, Urk. 16/62) – in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Dezember 2006 (Urk. 16/18) sowie auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 8. Juni 2007 (Urk. 16/20) ab, in welchem eine Einschränkung von insgesamt 63,5 % im Haushaltsbereich festgehalten wurde.

    Dr. Z.___ führte in seinem Gutachten aus, die Lebensgeschichte, die Informationen aus den Akten, die aktuelle Situation und der klinische Befund ergäben das Gesamtbild einer aktuell schwer beeinträchtigten Beschwerdeführerin. In Anbetracht dessen, dass die Alkoholkrankheit aktuell die Situation als vordergründige Problematik beherrsche, sei die Hauptdiagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mit ständigem Substanzgebrauch bei einer auffälligen Primärpersönlichkeit mit abhängigen, selbstunsicheren und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F10.26) zu stellen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Differenzialdiagnose der affektiven Störung nicht klargeworden sei, sei aufgrund des aktuellen Zustandbildes die Nebendiagnose einer rezidivierenden depressiven Episode schweren Grades mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.3) zu stellen. Gemäss ICD-10 solle diese Kategorie namentlich auch dann gewählt werden, wenn nach depressiven Episoden submanisch anmutende Phasen aufträten, die möglicherweise auch durch die medikamentöse Behandlung ausgelöst sein könnten. Ausser Zweifel stehe aktuell die krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Hilfsarbeiten jedwelcher Art. Eine wechselnde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auch für den Haushalt gegeben. Diese sei mit durchschnittlich 60 % zu beziffern (Urk. 16/18 S. 7).

    Auf dieser Grundlage schloss die Beschwerdegegnerin auf einen Invaliditätsgrad von 93 % bei einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 100 % (Anteil: 80 %) und einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 64 % (Anteil: 20 %) und sprach der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2006 zu (Urk. 16/68).

4.2    Anlässlich der nachfolgenden Revisionsverfahren wurden sodann die Leistungsansprüche gemäss Feststellungsblatt vom 12. Oktober 2010 (Urk. 16/81 S. 2) gestützt auf die Angaben von Dr. med. A.___ und Psychologe lic. phil. B.___ von der C.___ der D.____ vom 6. September 2010 (Urk. 16/78) sowie Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom 9. Oktober 2010 (Urk. 16/80/10-14; unter Beilage eines Austrittsberichts des F.___ vom 19. August 2010 [Urk. 16/80/16-18] über einen stationären Alkohol- und Medikamentenentzug vom 24. Juni bis 28. Juli 2010) mit Mitteilung vom 12. Oktober 2010 (Urk. 16/82) und weiter gemäss Feststellungsblatt vom 17. August 2016 (Urk. 16/136 S. 2) gestützt auf die Angaben von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Januar 2016 (Urk. 16/135 S. 3) mit Mitteilung vom 17. August 2016 (Urk. 16/139), wonach die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin unverändert sei, bestätigt.

4.3    In einer undatierten, am 28. März 2017 (vgl. Urk. 16 Aktenverzeichnis Nr. 148) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung für Hilflosenentschädigung (Urk. 16/148) gab die Beschwerdeführerin an, wegen ihres manisch-depressiven Leidens auf Hilfe in ihren alltäglichen Lebensverrichtungen angewiesen zu sein. Sie habe keine Kraft und Energie für das Haarewaschen und Duschen sowie Mühe mit Gehen und Atmen. Sie werde schnell müde, habe Herzrasen, verspüre eine Energielosigkeit und Schmerzen in den Gelenken, dem Bauch und dem Rücken (S. 4; vgl. auch Anmeldung für Hilflosenentschädigung vom 3. Oktober 2018 [Urk. 16/178 S. 4 f.]).

    Im Zuge der Abklärungen über die Hilflosenentschädigung wurde am 16. Mai 2017 ein Gespräch bei der Beschwerdeführerin zuhause durchgeführt (Urk. 16/207). Die Beschwerdeführerin hinterliess dabei einen ungepflegten Gesamteindruck. Sie hatte eine etwas wirre Frisur, das Haar war fettig und sie wirkte träge und müde. Im Laufe des Gespräches nässte sich die Beschwerdeführerin ein und musste die Kleider wechseln (S. 2 Mitte). Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin gab anlässlich des Gespräches an, dass sich die Beschwerdeführerin nur auf sein Drängen hin dusche, und dies nur oberflächlich. Die Haare wasche sie gar nicht. Dies würde von ihrer Schwägerin alle 7-10 Tage gemacht. Die Zähne putze sie nur zweimal in der Woche (S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin erzählte, sie nässe täglich ein und vergesse ihre Windeln anzuziehen, was ein psychisches Problem sei. Die Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei ihr kaum möglich. Sie würde nichts unternehmen und nur zu Hause vor dem Fernseher sitzen (S. 4 oben). Der soziale Kontakt beschränke sich auf die engste Familie. Arbeiten im Garten würden von ihrem Bruder oder ihrem Sohn verrichtet. Sie gehe auch nicht mit dem Hund spazieren. Die Hausarbeiten delegiere sie. Selbst verrichte sie keine Hausarbeiten, weil sie sich dazu nicht motivieren könne. Sie liege den ganzen Tag nur rum. Sie habe seit Jahren einen Beistand. Sie sei um die Beistandschaft sehr froh (S. 5 unten). Alle Kontakte zu Kolleginnen seien eingegangen, weil sie Treffen immer wieder abgesagt habe (S. 6 oben).

    Ebenso wurden im Rahmen der Abklärungen über die Hilflosenentschädigung neben diversen medizinischen Berichten zu einem Halswirbelsäulenleiden (Radikulopathie C7-C8; vgl. Urk. 16/162-166, Urk. 16/168-169, Urk. 16/175, Urk. 16/180-185) auch ein Bericht von Chefarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt Psychosomatik I.___ und Psychologe MSc J.___ von der K.___ vom 10. Juli 2015 (Urk. 16/159) eingeholt. Darin hielten diese fest, die Beschwerdeführerin sei aus sozialmedizinischer Sicht für leichte Tätigkeiten voll leistungsfähig (S. 3 Mitte).

4.4    Bei den Akten liegen zahlreiche von der Beschwerdeführerin auf ihrem Facebook-Profil „L.___“ offen zugänglich gemachte Fotos (Urk. 16/188/22-43), welche sie in der Zeit vom 15. Juni 2014 bis zum 13. Juni 2018 in einer Spanne über vier Jahre ausnahmslos gut gelaunt, schön zurecht gemacht, geschminkt und ordentlich frisiert zeigen. Es finden sich darunter Fotos, welche die Beschwerdeführerin am Strand (Urk. 16/188/37-38), in einem Flugzeug (Urk. 16/188/33), in Gesellschaft (Urk. 16/188/28) und in einem Restaurant (Urk. 16/188/40) zeigen. Daneben liegen Fotos vor, auf welchen sie sich draussen aufhält (vgl. Urk. 16/188/22, Urk. 16/188/27-28, Urk. 16/36-38, Urk. 16/188/41) und bei einer Aufführung von M.___ (Urk. 16/188/39).

    Ebenso liegen offen zugängliche Fotos der Beschwerdeführerin von ihrem Profil bei «N.___» bei den Akten (Urk. 16/188/14-20). Dabei handelt es sich um ein online-Projekt, bei welchem Italienerinnen Kunden bei ihnen zuhause beibringen, authentisch italienisch zu kochen (Urk. 16/188/20-21). Die Beschwerdeführerin bietet ihre Dienste unter dem Pseudonym «O.___» an. Auf den Profilfotos sieht die Beschwerdeführerin gepflegt aus. Sie zeigt sie unter anderem beim Kochen sowie umgeben von zubereiteten Speisen (vgl. Urk. 16/188/14-18).

4.5    Im Rahmen der am 22. Juni 2017 zwischen 7:00 bis 11:30 Uhr erfolgten Observation (vgl. Ermittlungsbericht mit Bilddokumentation Urk. 16/191/2-31 sowie Foto-CD Urk. 17) wurde unter anderem dokumentiert, wie die Beschwerdeführerin von ihrem Lebenspartner von ihrem Wohnort aus zu einem Termin bei der Suva in Winterthur gefahren und begleitet wurde sowie wie sie im Anschluss gemeinsam in einem Café Getränke konsumierten (Urk. 16/191/2-31 S. 13-25). Sie wurde dabei von den Observierenden als dynamisch und geschmeidig wahrgenommen. Die Observierenden berichteten, es seien unterschiedliche Körperbewegungen beobachtet worden, welche keine Anzeichen von körperlichen Einschränkungen hinterlassen hätten. Ebenso wenig seien Auffälligkeiten hinsichtlich der Psyche wahrnehmbar gewesen. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin natürlich, zufrieden und gepflegt sowie insgesamt aktiv und unternehmungslustig gewirkt. Von ihrem Umfeld habe sie sich nicht aus der Ruhe bringen lassen. Es hätten keinerlei Anzeichen einer Verwahrlosung festgestellt werden können (vgl. S. 15 f.). Auf den Fotos zeigte sich die Beschwerdeführerin adrett gekleidet, geschminkt und ordentlich frisiert sowie gut gelaunt (S. 17-25).

4.6    Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in der Stellungnahme des RAD vom 13. Dezember 2017 (Urk. 16/194 S. 4) zu den somatischen Leiden der Beschwerdeführerin gestützt auf die im Zuge der Abklärung über die Hilflosenentschädigung eingeholten medizinischen Berichte (vgl. E. 4.3) fest, auch bei günstigem Verlauf werde prognostisch eine körperlich ungeeignete respektive schwere und einseitige wirbelsäulenbelastende Tätigkeit medizinisch nicht mehr möglich sein. Jedoch bestehe bei günstigem Verlauf circa innert 3-6 Monaten medizinisch-theoretisch wieder Aussicht auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend ohne Halswirbelsäulen-Zwangshaltung).

4.7    Dr. med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer RAD-Stellungnahme vom 23. Juli 2018 (Urk. 16/194 S. 6 f.) aus, gestützt auf die Erkenntnisse aus den Spezialabklärungen könne zwar eine psychiatrische Störung nicht klar ausgeschlossen werden, aber zu den entsprechenden Zeiten, vor allem der Observation, könne eine schwerwiegende Einschränkung aufgrund des Verhaltens und des äusseren Aspekts ausgeschlossen werden. Das im Gegensatz dazu gezeigte Verhalten während des Abklärungsgespräches für die Hilflosenentschädigung passe absolut nicht zu den Beobachtungen und Bildern und übrigens auch zu keiner bipolaren Störung, die aus Sicht des RAD nicht klar nachvollziehbar sei. Am ehesten noch könne ein schwer intoxikierter Zustand das Verhalten während des Abklärungsgespräches erklären. Abschliessend empfahl Dr. Q.___ die Einholung eines polydisziplinären orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen MEDAS-Gutachtens unter Einbezug der Spezialabklärungen inklusive Beschwerdevalidierung.


5.

5.1    Vorwegzuschicken ist, dass es sich beim vorliegenden Verfahren nicht um ein Verfahren über die materielle Beurteilung einer Sanktion im Sinne von Art. 7b IVG, sondern ein Verfahren über die Beurteilung einer vorsorglichen Massnahme im Rahmen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG sowie Art. 86ter bis Art. 88bis IVV) handelt. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (vgl. dazu E. 2 sowie zu Art. 7b IVG Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 7-7b N 1 ff.). Die Argumentation der Beschwerdeführerin mit Bezug auf Art. 7b IVG, die Sistierung der Rente sei von Anfang an gesetzeswidrig gewesen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2-3), geht daher fehl.

5.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Dringlichkeit als Voraussetzung für die vorsorgliche Massnahme der Rentensistierung sei vorliegend nicht gegeben. Nach Vorliegen des Ermittlungsberichts zur Observation etwa im Juli 2017 habe die Beschwerdegegnerin ein Jahr lang einfach nichts unternommen, um dann die Rente per sofort einzustellen (S. 7 f. Ziff. 4 und 5). Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdegegnerin nicht untätig blieb, sondern vielmehr ergänzende Abklärungen über die somatischen Leiden tätigte und darüber verschiedene Berichte einholte (vgl. Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin Nr. 161-169), welche sie dem RAD zu einer Stellungnahme vorlegte (vgl. E. 4.6). DrP.___ kam am 13. Dezember 2017 (E. 4.6) zum Schluss, dass zur Zeit seiner Beurteilung Einschränkungen aufgrund der somatischen Beschwerden bestünden, aber bei günstigem Verlauf innert 3-6 Monaten medizinisch-theoretisch wieder Aussicht auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe. Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge einige Monate zuwartete, um die gesundheitliche Entwicklung abzuwarten, bevor sie die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2018 (vgl. Urk. 16/188) mit den Resultaten der Spezialabklärungen konfrontierte, lässt nicht auf eine über die Gebühr dauernde Untätigkeit schliessen, welche die Anordnung einer vorsorglichen Rentensistierung wegen mangelnder Dringlichkeit entgegenstehen würde.

5.3    Die Beschwerdeführerin rügt, die Observationsergebnisse seien widerrechtlich erhoben worden (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 6-7). Über die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse ist im Hauptverfahren betreffend Rentenrevision definitiv zu befinden; im vorliegenden Verfahren kann diese Frage daher insoweit offenbleiben. Ausschlaggebend ist hier einzig, dass mit Blick auf die geltende Rechtsprechung nicht ohne Weiteres von der Unverwertbarkeit der erhobenen Observationsergebnisse auszugehen ist (vgl. hierzu etwa BGE 143 I 377).

5.4    Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei unverhältnismässig, dass die Rente ohne Vorbescheidverfahren sistiert werde, was zudem eine massive Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 8 und 10).

    Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern. Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2014 E. 2).

    Beim mit dem Titel «Vorgesehene Verfügung» vom 4. Oktober 2018 (Urk. 16/177) an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben handelt es sich – entgegen ihrer Ansicht – sehr wohl um einen Vorbescheid. So wurde darin die vorgesehene Verfügung eingehend begründet, was es ihr ermöglichte, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum Entscheid zu äussern, was sie mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 (Urk. 16/198) denn auch ausführlich tat. Dass das Schreiben nicht mit «Vorbescheid», sondern lediglich mit «Vorgesehene Verfügung» betitelt war, tut dieser Ansicht keinen Abbruch, zumal sie darin ausdrücklich aufgefordert wurde, allfällig schriftlich oder mündlich Einwand zu erheben. Ausserdem wurden die Beschwerdeführerin und deren Sohn am 4. Oktober 2018 (Urk. 16/188/1-12) bereits anlässlich des Gesprächs über die Erkenntnisse aus der Observation über die beabsichtigte Sistierung der Rente unterrichtet. Dabei erhielt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich zu den neuen Erkenntnissen zu äussern, womit der Gehörsanspruch genügend gewahrt wurde. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte.

5.5    Ferner kritisierte die Beschwerdeführerin, es sei fahrlässig und unverhältnismässig gewesen, dass ihr der Verdacht in Abwesenheit ihres Beistandes eröffnet worden sei (S. 9 f. Ziff. 9). Auch wenn seit November 2014 eine Verwaltungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin besteht (vgl. Urk. 16/146), so ist sie doch in ihren kognitiven Fähigkeiten nicht eingeschränkt und ihr ist es möglich, die Tragweite des eröffneten Entscheides zu begreifen. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass sie sich – vertreten durch ihre Anwältin - gegen die Rentensistierung mittels Einwand vom 8. Oktober 2018 (Urk. 16/198) umgehend und auch mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde zur Wehr setzt. Darüber hinaus wurde ihr der Entscheid nicht alleine, sondern in Anwesenheit des Sohnes eröffnet (vgl. Urk. 16/188/1-12) und sowohl Vorbescheid als auch Verfügung, mithin die Rechtsmittelfrist auslösenden Rechtsschriften, waren an die Erwachsenenschutzbehörde adressiert (vgl. Urk. 16/177 und Urk. 2).

5.6

5.6.1    Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – Grund für die bisherige Invalidenrente (E. 4.1-2) – angeht, stehen die Wahrnehmungen im Rahmen der Observation (E. 4.5) sowie insbesondere auch ihre Tätigkeit als «O.___» und die auf Facebook dokumentieren Aktivitäten (vgl. E. 4.4) in einer nicht unerheblichen Diskrepanz zur Darstellung der Beschwerdeführerin (E. 4.3). Die summarische Prüfung der Observationsberichte sowie des dazugehörigen Bildmaterials und die Resultate der Internetrecherche bestätigen die Feststellung der RAD-Ärztin Dr. Q.___ (E. 4.7), es bestünden keine Hinweise einer schwerwiegenden psychischen Einschränkung, wenn auch eine psychische Erkrankung nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Sichtweise findet denn auch eine gewisse Bestätigung im Bericht der K.___ aus dem Jahr 2015, worin der Beschwerdeführerin für leichte Tätigkeiten eine volle Leistungsfähigkeit attestiert worden war (E. 4.3). Insgesamt bestehen aufgrund des gezeigten Verhaltens berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ausrichtung einer ganzen Rente aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin aufgelegte Austrittsbericht der Y.___ vom 19. Dezember 2018 (Urk. 14; vgl. auch den entsprechenden Kurzaustrittsbericht 23. Oktober 2018 [Urk. 3/4]) nichts zu ändern. Die darin enthaltenen Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermögen die vorgängig geschilderten berechtigten Zweifel nicht umzustossen. So gibt der Bericht lediglich Auskunft über eine - auf freiwilligen Eintritt hin - erfolgte stationäre Krisenintervention vom 9. bis 23. Oktober 2018 bei einer vorübergehenden Zustandsverschlechterung nach Erhalt der Verfügung vom 4. Oktober 2018. Für eine vorübergehende Zustandsverschlechterung spricht im Übrigen auch das Schreiben der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.___ vom 5. Dezember 2018 (Urk. 8), welche die Beschwerdeführerin zwar wegen der von mehreren Ärzten gestellten somatischen und psychiatrischen Diagnosen für eine 100%ige Invalidenrente berechtigt ansah, aber davon sprach, dass es nach mehreren Tagen bis Wochen gelang, die Beschwerdeführerin aus ihrem «psychischen Tief» heraus zu bekommen.

5.6.2    Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin weisen die Wahrnehmungen im Rahmen der Observation (E. 4.5) trotz allfälligen Vorliegens einer Radikulopathie C7-8 auf keine funktionelle Einschränkung hin (E. 4.5). Die summarische Prüfung der Observationsberichte sowie des dazugehörigen Bildmaterials und der vorliegenden medizinischen Berichte lassen die Feststellung des RAD-Arztes Dr. P.___ (E. 4.6), dass zwar eine körperlich ungeeignete respektive schwere und einseitige wirbelsäulenbelastende Tätigkeit medizinisch nicht mehr möglich ist, jedoch medizinisch-theoretisch Aussicht auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit besteht, plausibel erscheinen. Daher bestehen ebenfalls berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit einer fortgesetzten Ausrichtung einer ganzen Rente gestützt auf eine allfällige dauerhafte somatische Einschränkung der Beschwerdeführerin.

5.7    Im Lichte der dargelegten Praxis können aufgrund der derzeitigen Aktenlage die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin in der Hauptsache - mithin in der Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe tatsächlich ein Anspruch auf Rentenleistungen bestand beziehungsweise besteht – nicht als «eindeutig positiv» bezeichnet werden, sondern der Ausgang des Hauptverfahrens muss zumindest als «offen» bezeichnet werden. Damit überwiegt das Interesse der Beschwerdegegnerin, mittels einer Sistierung der Leistungen administrative Umtriebe zu vermeiden und einen Rückforderungsausfall zu verhindern, das Interesse der Beschwerdeführerin, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne die entsprechenden Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen (vgl. E. 2.1).

    Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, unter dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin das auf die Überprüfung des Leistungsanspruches gerichtete Revisionsverfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird.


6.    Das vorliegende Verfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung, sondern lediglich die vorläufig unterbleibende Auszahlung zum Gegenstand und ist demzufolge kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos.

    Die Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 1 S. 2) die Bestellung von Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (vgl. Urk. 11-12) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr ist daher Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Der von Rechtsanwältin Lotti Sigg mit Eingabe vom 5März 2019 (Urk. 21) geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden und 10 Minuten sowie Fr. 67.10 Barauslagen (Urk. 22) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die von ihr in ihrer Aufwandzusammenstellung geltend gemachte Entschädigung von Fr. 2'481.15 (inklusive Barauslagen von Fr. 67.10 und Mehrwertsteuer) ist daher angemessen und ihre Entschädigung dementsprechend festzusetzen.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 22. November 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2'481.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller