Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01020
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Rämi
Urteil vom 10. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Anwaltskanzlei Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, war von Mai 1993 bis März 1998 als Betriebsmitarbeiter in einer Schweisserei tätig (Urk. 6/7) und meldete sich am 11. März 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 24. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine halbe (Härtefall-) Rente ab September 1998 zu (Urk. 6/50).
Am 13. Dezember 2001 stellte der Versicherte ein Revisionsgesuch (Urk. 6/58), welches er am 8. April 2002 (Urk. 6/67) erneuerte. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2003 ab Dezember 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 6/102). Am 1. Juni 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 6/111).
1.2 Nach Eingang des am 25. Juni 2009 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/124) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 6/147) die am 16. Mai 2003 zugesprochene ganze Rente wiedererwägungsweise auf und setzte sie auf eine halbe Rente herab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 12. März 2013 im Verfahren IV.2011.01288 gutgeheissen (Urk. 6/156).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf (Urk. 6/209), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3. Juni 2014 im Verfahren IV.2014.00090 bestätigt wurde (Urk. 6/213).
1.3 Die IV-Stelle sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 29. September 2014 berufliche Massnahmen zu (Urk. 6/224) und bestätigte den Anspruch auf Weiterausrichtung der aufgehobenen Rente (Urk. 6/225; vgl. Urk. 6/232, Urk. 6/235). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 (Urk. 6/184) wurden die Wiedereingliederungsmassnahmen per 30. September 2009 abgebrochen und die bisher weiterausgerichtete ganze Rente eingestellt, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 15. April 2016 im Verfahren IV.2016.00059 bestätigt wurde (Urk. 6/288).
1.4 Am 22. Dezember 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/295). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/306, Urk. 6/319, Urk. 6/320) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 (Urk. 6/327 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.
2. Der Versicherte erhob am 21. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten, es seien Abklärungen zum Gesundheitszustand und zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen und die Leistungen festzulegen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den vorliegenden Unterlagen die seit Jahren bekannten Beschwerden bestünden und keine wesentlich neuen Befunde ausgewiesen seien. Ferner habe sich die Diskushernie gebessert. Eine wesentliche Veränderung der beruflichen und medizinischen Situation sei nicht feststellbar (S. 2 oben).
2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass gestützt auf die Feststellungen der behandelnden Ärzte ausreichend Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bestünden (S. 6 Ziff. 7).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit der im Januar 2014 erfolgten, mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Juni 2014 bestätigten, wiedererwägungsweisen Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente wesentlich verschlechtert hat.
3.
3.1 Am 29. Juni 2010 erstattete Dr. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, fallverantwortlicher Arzt Institut Z.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/132/1-24). Er stützte sich auf die den Gutachtern überlassenen und von ihnen zusätzlich eingeholten Akten (S. 2 ff.), ein neurologisches Fachgutachten (S. 6 f.; vgl. Urk. 6/132/30-34), sein psychiatrisches Fachgutachten (S. 7 ff.; vgl. Urk. 6/132/35-42) und ein rheumatologisches Fachgutachten (S. 10 ff.; vgl. Urk. 6/132/43-60) und nannte die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- nicht-radikuläre Schmerzausstrahlung in beide Beine links mehr als rechts
- mässige Osteochondrose L5/S1 ohne Bandscheibenhernierung, Bandscheiben-Protrusion oder andere neurokompressive morphologische Korrelate, bei Dehydrierung der Bandscheibe L5/S1
- konventionell-radiologisch diskrete Scheuermann’sche Wirbelkörperveränderungen tiefthoracal, sonst Wirbelsäule von Th12 bis L5 mit regelrechten Verhältnissen
- intermittierendes chronisches cervicales Schmerzsyndrom
- Verdacht auf Thoracic-outlet-Symptomatik anamnestisch
- klinische leichte muskuläre HWS-Beweglichkeitseinschränkung
- occipitofrontale chronische Kopfschmerzen
- anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- dysphorische Gestimmtheit im Sinne einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode, chronifiziert (ICD-10 F32.1)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge vom hypochondrisch ängstlichen, retardierten, anamnestisch auch grenzbegabten Typ
Die von den drei Gutachtern erarbeitete Gesamtbeurteilung (vgl. S. 18 Mitte) ergab, dass die objektiven Befunde in keiner Weise der vom Exploranden subjektiv empfundenen und dargestellten Symptomatik und dessen Schlüssen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit entsprächen; die subjektive Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit habe mit objektiven Gründen nicht abgestützt und erklärt werden können (S. 22 oben).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 22 Ziff. 6.2).
Für eine - näher umschriebene - angepasste Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Beeinträchtigung von 20 %. Aus neurologischer Sicht bestehe für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit keine Beeinträchtigung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Verminderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % aufgrund der Depression und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wobei die Aggravationstendenz und die zumutbare Willensanstrengung berücksichtigt seien (S. 22 f. Ziff. 6.3).
3.2 Insbesondere gestützt auf diese Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die geklagten Beschwerden zu den pathologisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten und hob die Rente mit Verfügung vom 6. Januar 2014 wiedererwägungsweise auf (Urk. 6/209). Mit Urteil vom 3. Juni 2014 im Verfahren IV.2014.00090 hielt das hiesige Gericht fest, dass auch anhand der Kriterien der Schmerzrechtsprechung keine anspruchsrelevante Einschränkung feststellbar sei (S. 10 E. 4.4) und gelangte zu der folgenden Schlussfolgerung (S. 11 E. 4.5):
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die - aus den genannten Gründen zulässigerweise erfolgte - Anspruchsprüfung ergeben hat, dass gemäss ärztlicher Beurteilung, wie auch in der Perspektive der Schmerzrechtsprechung, im Verfügungszeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat, die einen weiteren Rentenanspruch zu begründen vermocht hätte. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Rente aufgehoben hat, erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
4.
4.1 Dr. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 14. Juni 2016 (Urk. 6/300/10) aus, die Kernspintomographie habe eine deutliche Regredienz der Diskushernie L5/S1 gezeigt. Es gebe keine Hinweise für eine Neurokompression. Die geklagten Beinschmerzen und die damit verbundenen Dysästhesien seien aufgrund der Kernspintomographie nicht erklärbar, weshalb eine neurologische Abklärung zu empfehlen sei (S. 1).
4.2 Dr. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, und Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Spital D.___, nannten in ihrem Bericht vom 18. Juni 2016 über die am 9. Juni 2016 erfolgte ambulante Notfallbehandlung (Urk. 6/300/7-8) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- orthostatische Synkope, Erstdiagnose am 8. Juni 2016
- anamnestisch möglicherweise Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose unklar
- chronische Rückenschmerzen, Erstdiagnose unklar
- Adipositas Grad II
Anhand der anamnestischen Befunde erscheine eine orthostatische Ursache der Synkope hochwahrscheinlich, möglicherweise durch den postprandialen Metabolismus begünstigt. Klinisch, elektrokardiographisch und labordiagnostisch hätten sich bis auf leicht erhöhte Transaminasen keine Auffälligkeiten finden lassen (S. 2 oben).
4.3 Dr. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 15. März 2017 (Urk. 6/300/3) als Diagnose ein chronisches, lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei einer ausgesprochenen Adipositas per magna. Der Beschwerdeführer gebe permanente Rückenschmerzen und Schmerzen im Bereich der rechten Wade an. Ab und zu würden Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen vorkommen (S. 1).
In seinem Bericht vom 7. April 2017 (Urk. 6/300/1-2) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer leide an starken Rückenschmerzen, Schwindel, starken Kopfschmerzen und sei permanent schlapp und müde (S. 1 oben). Er nannte die im Bericht von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom Juni 2016 aufgeführten Diagnosen (vorstehend E. 4.2).
4.4 Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit 11. Mai 2017 ambulant psychiatrisch behandelt (Urk. 6/304 S. 1), führte in seinem Bericht vom 19. Januar 2018 (Urk. 6/298) aus, dass er sich der vorbestehenden Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) anschliesse, mit depressiven Begleitsymptomen im Sinne einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit könne nicht mehr festgestellt werden. Eine Zustandsverbesserung im Laufe der letzten Jahre sei nicht zu erkennen. Vielmehr handle es sich um ein schwer chronifiziertes Zustandsbild, welches psychotherapeutisch nicht mehr angehbar sei. Somit könne von einer weiteren Zustandsverschlechterung ausgegangen werden (S. 2).
4.5 Dr. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Spital D.___, nannte in ihrem Bericht vom 20. April 2018 über die am 21. März 2018 erfolgte Diabetes-Sprechstunde (Urk. 6/324/5-6) als Diagnosen einen Diabetes mellitus Typ 2, chronische Rückenschmerzen und eine Adipositas (S. 1 oben). Es bestehe seit Jahren ein schlecht eingestellter Diabetes Typ 2. Wahrscheinlich liege eine schwierige soziale Situation mit langjähriger IV-Berentung, sehr wenig körperlicher Betätigung und nicht empfehlungsgerechter Ernährung vor. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nur Insulin spritze, wenn es unbedingt nötig sei. Er habe verschiedenste Beschwerden angegeben, wovon sicherlich ein Teil mit den hyperglykämen Blutzuckerwerten zu erklären seien, sodass sich diese bei einer Verbesserung der Blutzuckerwerte auch bessern würden (S. 2 oben).
4.6 Dr. E.___ (vorstehend E. 4.3) gab am 19. Juni 2018 (Urk. 6/317) an, dass der Beschwerdeführer an ausgesprochenen Rückenschmerzen, Schwindelbeschwerden und rezidivierenden Kopfschmerzen leide. Seit Juni 2010 sei namentlich das Gewicht stark angestiegen. Es habe sich ein Diabetes mellitus Typ II entwickelt und die Schmerzen hätten sich chronifiziert (S. 1).
4.7 Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 3. Juli 2018 (Urk. 6/318/1) aus, dass er den Grund für eine Wiederanmeldung bei der IV vor allem darin sehe, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers weiter chronifiziert habe. Ob er nun etwas mehr oder weniger Symptome im Vergleich zum Gutachten von 2010 zeige oder nicht, erscheine ihm dabei weniger bedeutsam, als vielmehr der jahrelang anhaltende Prozess der Chronifizierung und der vergeblichen therapeutischen Integrationsmassnahmen sowie die fehlenden Ressourcen beziehungsweise die fehlende Resilienz, um die krankheitsbedingten Einschränkungen überwinden zu können. Zudem wäre zu prüfen, ob aufgrund der neuen rechtlichen Lage die Voraussetzungen für eine Berentung gegeben seien, da der Beschwerdeführer an einer chronifizierten mittelgradigen depressiven Episode leide, was nach den damaligen Gesetzen nicht ausgereicht habe, nach der neuen Rechtsprechung aber schon (S. 1).
5.
5.1 Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Juni 2014 (vorstehend E. 3.2) - welches die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruches darstellt - wurde insbesondere gestützt auf das Z.___-Gutachten vom Juni 2010 (vorstehend E. 3.1) die Aufhebung der Rente bestätigt. Im Gutachten wurden als Diagnosen ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein intermittierendes chronisches cervicales Schmerzsyndrom, eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine dysphorische Gestimmtheit im Sinne einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode, chronifiziert (ICD-10 F32.1), sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge vom hypochondrisch ängstlichen, retardierten, anamnestisch auch grenzbegabten Typ genannt. Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen.
5.2 Den medizinischen Berichten zum aktuellen Gesundheitszustand (vorstehend E. 4.1-4.7) liegen keine Anhaltspunkte zugrunde, die auf eine relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts schliessen lassen.
Zusätzlich zum Rückenleiden wurden neu Schwindelbeschwerden, starke Kopfschmerzen, eine orthostatische Synkope sowie ein Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3, E. 4.5-4.6). Invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt deshalb als solche nichts über die Entwicklung des Invaliditätsgrades aus. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die neu hinzugetretenen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen, zumal in den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. E.___, Dr. B.___ und Dr. G.___ eine solche auch nicht behauptet wird. Dr. G.___ machte denn auch darauf aufmerksam, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden sicherlich zu einem Teil im Zusammenhang mit den hyperglykämen Blutzuckerwerten stünden, sodass bei einer optimalen Einstellung des Diabetes eine Verbesserung der Beschwerden zu erwarten sei (vgl. vorstehend E. 4.5).
Ferner führte Dr. A.___ auf, dass sich eine deutliche Regredienz der Diskushernie L5/S1 gezeigt habe und keine Hinweise für eine Neurokompression vorlägen. Die geklagten Beinschmerzen und die damit verbundenen Dysästhesien seien aufgrund der Kernspintomographie auch nicht erklärbar (vgl. vorstehend E. 4.1). Eine erhebliche Verschlechterung der somatischen Beschwerden wurde nach dem Gesagten nicht glaubhaft gemacht.
5.3 Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. F.___ eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode. Eine Zustandsverbesserung sei im Laufe der letzten Jahre nicht zu erkennen gewesen. Die Verschlechterung des Gesundheitszustands ergebe sich aus seiner Sicht insbesondere aus dem chronifizierten Zustandsbild. Des Weiteren wäre zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen rechtlichen Lage die Voraussetzungen für eine Berentung gegeben seien.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass bereits im psychiatrischen Z.___-Teilgutachten von einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung ausgegangen wurde, wobei die Beschwerden als quälend, anhaltend, therapieresistent beschrieben wurden (Urk. 6/132/35-42 S. 6 unten). Ferner wurden auch die Kriterien für eine leichte bis mittelgradige depressive Episode als erfüllt erachtet und diese als chronifiziert beurteilt (Urk. 6/132/35-42 S. 7 Mitte). Schliesslich wurde festgehalten, dass die Prognose ernst und das Leiden chronifiziert sei (Urk. 6/132/35-42 S. 8 oben). Unter Berücksichtigung des bereits damals als chronifiziert beurteilten psychischen Zustandsbilds wurde von einer 20%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen, was in Anbetracht der relevanten Befunde schlüssig und umfassend begründet erscheint. Nach dem Gesagten wurde die von Dr. F.___ diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung, die leichte bis mittelgradige depressive Episode sowie deren Chronifizierung bereits vollumfänglich anlässlich der letzten materiellen Prüfung des Anspruchs berücksichtigt. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die gescheiterten Eingliederungsmassnahmen nichts zu ändern, welche für sich alleine die nachvollziehbar begründete medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht in Zweifel ziehen.
Der Bericht von Dr. F.___ vermag somit keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zu begründen; bei seiner Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin handelt es sich demnach um eine andere Beurteilung eines im Wesentlich unveränderten Sachverhaltes. Überdies begründete Dr. F.___ seine Einschätzung unter anderem mit Hinweis bezugnehmend auf die geänderte Rechtsprechung zur Erheblichkeit von depressiven Beeinträchtigungen, womit er sich über seine medizinische Fachzuständigkeit hinausbegab und zudem inhaltlich einem Irrtum unterlag, wurde die Rente 2014 doch nicht mangels rechtlicher Relevanz der diagnostizierten Depression aufgehoben, sondern im Rahmen der damals geltenden Schmerzrechtsprechung (vorstehend E. 3.2).
5.4 Zusammengefasst ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die der Be-schwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt vorliegenden ärztlichen Berichte nicht auf eine glaubhaft gemachte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands schliessen lassen. Demnach erweist sich das Nichteintreten auf die erneute Anmeldung als rechtens.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRämi