Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01022


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 16. Januar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1961 geborene X.___, Facharbeiter Gas- und Wasserinstallateur und zuletzt vollzeitlich als Sanitärinstallateur bei der Y.___ AG tätig (Urk. 6/20), meldete sich am 18. Januar 2018 unter Hinweis auf eine Ponsblutung rechts infolge Cavernom mit assoziiertem Ponsinfarkt rechts am 3. Juli 2017, Reflux-Symptomatik und Lumbago bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Am 10. Oktober 2018 leistete sie Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung bei der Z.___ AG vom 5. bis 30. November 2018 (Urk. 6/23). Ausserdem sprach sie dem Versicherten für die Dauer der Abklärung mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 (Urk. 2) ein grosses IV-Taggeld in Höhe von Fr. 160.-- pro Tag zu.


2. Dagegen erhob der Versicherte am 21. November 2018 Beschwerde (Urk. 1) und machte geltend, der Taggeldanspruch betrage zirka Fr. 210.--. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3. Nicht umstritten ist die Anordnung der Potenzialabklärung als solche und damit der grundsätzliche Anspruch auf ein (grosses) Taggeld in der Zeitspanne vom 5. bis 30. November 2018. Strittig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des während dieser Periode auszurichtenden Taggeldes.

    Die Beschwerdegegnerin setzte den Tagesansatz für das Taggeld unter Hinweis auf ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 200.-- auf Fr. 160.-- fest (Urk. 2 S. 1).

    Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Tagesansatz sei zu tief, da unter Berücksichtigung des Taggeldes der Arbeitslosenkasse von Fr. 111.85 (50 %) und jenes des Krankentaggeldversicherers von Fr. 79.80 (50 % bei 80 % des versicherten Lohns) ein Taggeld von Fr. 193.-- resultiere. Da für die Bemessung des Taggelds das Einkommen massgebend sei, welches die versicherte Person unmittelbar vor dem Krankheitsfall bezogen habe, sei das Taggeld vorliegend auf zirka Fr. 210.-- festzusetzen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind (Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2).

2.2    Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Dabei ist unerheblich, ob dieses Erwerbseinkommen durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2018, Rz 3009 [entspricht KSTI in der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung]). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG).

2.3    Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV).

2.4    Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV).


%1.

3.1    Im Zeitpunkt des Schlaganfalls am 3. Juli 2017 stand der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Y.___, bei welcher er seit November 2014 tätig war (Urk. 6/22/1-7 Ziff. 2.1). Gemäss dem entsprechenden Lohnjournal 2015 bis 2017 (Urk. 6/22/11-14) erzielte der Beschwerdeführer in den genannten Jahren einen monatlichen Lohn von Fr. 5'600.--. Zusätzlich wurde ein 13. Monatslohn gewährt, was ein Jahresverdienst von insgesamt Fr. 72'800.-- bzw. ein durchschnittliches Erwerbseinkommen im Tag von Fr. 199.45 ergibt (5'600 x 13/365).

    Dies ergibt einen Taggeld-Anspruch in der Höhe von Fr. 160.-- (72'800 / 365 x 0.8; vgl. E. 2.4 sowie KSTI Rz 3064 und Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder). Was den vom Beschwerdeführer gemachten Hinweis auf die von der Arbeitslosenkasse Unia und des Krankentaggeldversicherers ausgerichteten Taggelder betrifft (Urk. 1, Urk. 3/1-2), ist zu bemerken, dass diesbezüglich – im Vergleich zur Ermittlung von IV-Taggeldern – andere Bemessungsgrundlagen gelten respektive ebenfalls von einem versicherten Jahreslohn von Fr. 72'800.-- ausgegangen wurde.

    Soweit sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Taggelder der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung sinngemäss auf eine Besitzstandsgarantie beruft, so ergibt sich eine solche nur für jene Fälle, in denen die versicherte Person ein Taggeld aus der Unfallversicherung bezieht (Art. 24 Abs. 4 IVG) oder eine Eingliederung aus einer Rente heraus erfolgt, in welchem letzteren Fall die Versicherung gegebenenfalls zusätzlich zur Rente ein Taggeld ausrichtet (Art. 22 Abs. 5ter IVG, Art. 21novies IVV). Solche stehen vorliegend nicht zur Diskussion.

3.2    Nach dem Gesagten wurde die Taggeldberechnung von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2018 (Urk. 2) korrekt vorgenommen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

%1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind hier auf Fr. 400.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchleiffer Marais