Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01026
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 4. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1955 geborene X.___, gelernter Elektromonteur, leidet in Folge von drei Unfällen seit vielen Jahren an beidseitigen Kniebeschwerden, welche operativ behandelt werden mussten. So wurde 1989 am linken Knie eine mediale Teilmeniskektomie vorgenommen, während am rechten Knie im Mai 2001 infolge einer Patella-Trümmerfraktur eine Patella-Meniskus-Resektion medial, eine offene Patella-Facetten-Resektion lateral sowie ein laterales Release nötig wurden (Urk. 8/8/141, Urk. 8/173/11, Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 sprach die Suva dem Versicherten ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente zu; darüber hinaus eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von insgesamt 5 % (Urk. 8/1, Urk. 8/8/143).
1.2 Am 17. Juli 2003 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, infolge der Beschwerden am rechten Knie zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die in die Wege geleitete berufliche Abklärung im Y.___ musste mit Verfügung vom 23. August 2004 per 3. August 2004 beendet werden, da der Versicherte eine Anstellung als Elektromonteur in Aussicht hatte und nicht mehr erschienen war (Urk. 8/35). Die dagegen erhobene Einsprache (nachdem die Anstellung nicht zustande gekommen war, Urk. 8/38/1) wies die IV Stelle mit Entscheid vom 9. November 2004 ab (Urk. 8/42). Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hob das hiesige Gericht den angefochtenen Einspracheentscheid mangels Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf (Urk. 8/55; Prozess IV.2004.00889). Die Eingliederungsmassnahme scheiterte in der Folge mangels Mitwirkung des Versicherten erneut (Verfügung vom 12. Dezember 2005, Urk. 8/77); mit Einspracheentscheid vom 15. März 2006 bestätigte die IV-Stelle diese Einschätzung (Urk. 8/84).
1.3 Am 29. August 2006 verletzte sich der Versicherte bei einem Mofaunfall erneut am rechten Knie (Urk. 8/101/9) und meldete sich am 30. Oktober 2007 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/92). Am 22. November 2008 verletzte er sich zudem bei einem Treppensturz am linken Knie (Urk. 8/114/7), wobei am 11. Mai 2009 eine mediale Varusgonarthrose links diagnostiziert (Urk. 8/112) und am 19. Juni 2009 eine Infiltration durchgeführt wurde (Urk. 8/114/11). Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 stellte die Suva die Taggeldleistungen und Heilkosten betreffend den Unfall vom 22. November 2008 per 7. Februar 2010 ein (Urk. 8/133/3-4). Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 wurde die Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle abgeschlossen unter Hinweis auf die weitere Unterstützung durch das RAV Z.___ (Urk. 8/145). Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2010 hielt die IV-Stelle fest, dass ab Oktober 2007 in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, und verneinte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 8/148). An diesem Entscheid hielt sie in der Folge mit Verfügung vom 5. Juli 2010 fest (Urk. 8/150).
1.4 Am 25. März 2014 meldete sich der Versicherte infolge beidseitiger Kniebeschwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/151). Mit Vorbescheid vom 1. April 2014 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 8/154) und hielt an diesem Entscheid mit am 13. Juni 2014 datierter Verfügung fest (die Verfügung erging wohl Anfang September 2014, Urk. 8/170). Am 31. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer am linken Kniegelenk eine mediale unikondyläre Schlittenprothese eingesetzt (Hospitalisation vom 30. Oktober bis 4. November 2014; Urk. 8/173/11). Die gegen die Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. Dezember 2014 ab (Prozess IV.2014.00924, Urk. 8/173/1-8). Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2015 nicht ein (Urk. 8/176).
1.5 Mit Schreiben vom 28. März 2016 meldete der Versicherte eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation (Urk. 8/179). Mangels Veränderung des Gesundheitszustandes stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/182) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 21. Juli 2016 fest (Urk. 8/186). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Oktober 2017 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur bidisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/201; Prozess IV.2016.00876). Das entsprechende Gutachten erging am 1. Mai 2018 (A.___-Gutachten, Urk. 8/213). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/215) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 27. September 2018 fest (Urk. 8/223 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 18. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018 (richtig: 2019) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Ergebnisse des A.___-Gutachtens in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zuzumuten sei. Ausgehend von einem leidensbedingten Abzug von 10 % führe dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 45'178.--, was bei einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 62'846.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27 % führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er sich nächstens einer Totaloperation am rechten Knie unterziehen müsse (mit einer Vollprothese) und in der Folge kaum mehr arbeitsfähig sein werde, wie auch schon die letzten drei Jahre (Urk. 1).
3.
3.1 Die für das A.___-Gutachten vom 1. Mai 2018 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 8/213 S. 4):
- Mehretagige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Instabilität und Nervenwurzelkompression L5 rechts (ICD-10 M54.4)
- Chronische Schmerzsymptomatik und eingeschränkte Belastbarkeit
- Abnutzung Kniegelenk rechts bei Zustand nach einem Kniescheibenbruch und mehrfachen operativen Eingriffen (ICD-10 M17.3)
- Belastungsschmerzen
- Zustand nach Implantation einer Hemiprothese medialseitig am Kniegelenk links (ICD-10 M17.0)
- Eingeschränkte Belastbarkeit bei spezifischen Tätigkeiten (z.B. knieende Tätigkeiten, Arbeitshaltung in Hockestellung, höhenexponierte Arbeiten, etc.)
- Sensorische Radikulopathie L5 rechts mit mässigen neuropathischen Dysästhesien und geringer segmentaler Claudicatio bei LWS-Degeneration (ICD-10 M54.4).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege ein Zustand nach Endgliedamputation am Mittelfinger rechts vor, ohne Schmerzsymptomatik und ohne relevante Einschränkung bei Grob- oder Feinarbeiten (S. 4 unten).
Aufgrund der Radikulopathie L5 rechts sei in einer angepassten Tätigkeit seit Februar 2016 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, wobei von da an eine Leistungsfähigkeit von 90 % bestehe und eine stationäre Prognose zu stellen sei (S. 17). Auch aufgrund der zunehmenden abnützungsbedingten Kniebeschwerden sei seit Anfang 2016 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, auch aus orthopädischer Sicht bestehe dabei in einer angepassten Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 90 %. Aus orthopädische Sicht könne von einem Dauerzustand ausgegangen werden (S. 30). Insgesamt könne in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzsymptomatik ab Februar 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden (S. 5 f.).
3.2 Die für das A.___-Gutachten vom 1. Mai 2018 verantwortlichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar; insbesondere schätzten sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit konsensual und unter Berücksichtigung des mittlerweile chronischen Schmerzgeschehens ein (S. 6 oben). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von der genannten Einschätzung abzuweichen, so dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Eine mögliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der vom Beschwerdeführer erwähnten und geplanten Totalprothese am rechten Knie wäre im Rahmen einer Neuanmeldung des Leistungsanspruchs zu überprüfen, bildet doch die angefochtene Verfügung vom 27. September 2018 die Grenze der Überprüfungsbefugnis (BGE 131 V 242 E. 2.1).
4.
4.1 Bezüglich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Beschäftigung im Stundenlohn per 2008 von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 57'687.80 aus (Urk. 8/214, Urk. 8/136, Urk. 8/109/3). Aus dem IK-Auszug (Urk. 8/96) ist dabei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kaum je einer längeren Erwerbstätigkeit beim gleichen Arbeitgeber nachging, zuletzt wohl in den Jahren 1989 bis 1992 bei der B.___ AG. Danach ist von stets kurzen Engagements (wohl meist temporär) auszugehen, sodass der Bestimmung des Valideneinkommens aufgrund einer solchen Tätigkeit immer etwas Zufälliges anhaftet. Vorliegend erscheint es dabei verlässlicher, das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016) zu ermitteln. Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als gelernter Elektromonteur (Baugewerbe) tätig wäre, ist von einem monatlichen Einkommen per 2016 von Fr. 5‘911.-- (LSE 2016 TA1 tirage skill level, Anforderungsniveau 2, Ziff. 41-43) auszugehen, was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche, wobei im Baugewerbe die Arbeitszeit sogar noch etwas tiefer lag (41,2 Stunden im Jahr 2017; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01), zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 73'946.60 führt.
4.2 Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss ebenfalls anhand der statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln. Auszugehen ist dabei von einem monatlichen Einkommen per 2016 von Fr. 5‘340.-- (LSE 2016 TA1 tirage skill level, Anforderungsniveau 1, Total), was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 66'803.40 führt.
Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens gewährte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann, einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % (Urk. 8/214) Diese Einschätzung ist in Anbetracht der mittlerweile mannigfaltigen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Hierzu ist zudem anzumerken, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).
4.3 Ausgehend von einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 48'098.45 (Fr. 66'803.40 x 0.8 x 0.9) ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 35 % ([Fr. 73'946.60 - Fr. 48'098.45] x 100 / Fr. 73'946.60 = 34.95).
Zusammenfassend führt dies im Ergebnis in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nachdem den Akten keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers seit dem 11. September 2016 (Stellungnahme zum verlangten Kostenvorschuss, Urk. 8/201 S. 3) ersichtlich sind (vgl. auch Urk. 8/213 S. 11) ist dem Beschwerdeführer entsprechend dem vorangegangenen Gerichtsverfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen. Die Gerichtskosten sind dementsprechend einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer auf die Nachzahlungspflicht hinzuweisen ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty