Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01027
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 17. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1970 geborene X.___ ist Diplom-Chemiker mit einem Doktortitel in Naturwissenschaften (Urk. 6/2). Im Jahr 2005 liess er sich in der Schweiz nieder (Urk. 6/3/1), wo er zuletzt vom 1. August 2013 bis am 21. August 2014 vollzeitlich als Laborleiter bei der Y.___ tätig war (Urk. 6/3/4, Urk. 6/22-26). Am 12. Dezember 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression sowie eine chronische Müdigkeit respektive ein Erschöpfungssyndrom nach einer Nephrektomie (Nierenentfernung) im Jahr 2012 in Verbindung mit einer Thyreoidektomie (Schilddrüsenentfernung) im Jahr 2010 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Am 13. April 2016 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 11. April bis am 14. Oktober 2016 bei der Z.___, vertreten durch seine Lebenspartnerin A.___ (Urk. 6/48/1, vgl. auch Urk. 6/4/2 und Urk. 6/11/3). Mit Mitteilung vom 13. September 2016 wurde die Kostengutsprache für das Aufbautraining bis zum 31. Januar 2017 verlängert (Urk. 6/57). Am 8. Februar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit, sein Rentenanspruch werde geprüft. Die Dienstleistungen im Bereich der Eingliederungsberatung und des Job Coachings würden abgeschlossen, wobei das Ziel nicht vollumfänglich habe erreicht werden können (Urk. 6/62/1-2).
Es folgten weitere Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch das B.___, Medizinische Abklärungsstelle MEDAS (Gutachten vom 11. Januar 2018, Urk. 6/100), welches nach Rückfrage durch die IV-Stelle (Urk. 6/101) am 19. März 2018 ergänzt wurde (Urk. 6/106). Nach Vorlage des Dossiers bei med. pract. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), sowie nach Vornahme einer Ressourcenprüfung durch die Kundenberatung (Urk. 6/108/6-9), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. April 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/109). Dagegen erhob der Versicherte am 13. April 2018, ergänzt am 9. Mai 2018, Einwand (Urk. 6/110 und Urk. 6/116). Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 reichte er sodann den Austrittsbericht der D.___ betreffend seinen stationären Aufenthalt vom 23. April bis 5. Juli 2018 ein (Urk. 6/119-120). Am 5. September 2018 wurden weitere Untersuchungsergebnisse eingereicht (Urk. 6/122-123). Zu den neuen Aktenstücken nahmen der RAD und die Kundenberatung am 14. August 2018 sowie am 22. Oktober 2018 Stellung (Urk. 6/125/3-4). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 6/126 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung vom 24. Oktober 2018 erhob der Versicherte am 23. November 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden polydisziplinären medizinischen Begutachtung und anschliessendem neuen Entscheid über seinen Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, es sei durch das Gericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres medizinisches Obergutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein (Urk. 9/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. März 2019 auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 12. März 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das
(fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2018 aus, ihre medizinischen Abklärungen basierten vor allem auf dem B.___-Gutachten. Daraus sei erkennbar, dass die gesundheitliche Einschränkung hauptsächlich auf psychiatrische Diagnosen zurückzuführen sei. Solche seien für die Invalidenversicherung nur relevant, wenn sie eine gewisse Ausprägungsstärke erreicht hätten und folglich nicht mehr therapierbar seien (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer weise zwar Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, jedoch habe er anlässlich der gutachterlichen Untersuchung angegeben, schon lange an depressiven Verstimmungen zu leiden. Er habe indes ein Studium abschliessen und diverse Arbeitsstellen antreten können und eine langandauernde Therapie sei nicht erkennbar. Da die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien, könne kein Rentenanspruch entstehen. Die ausgewiesenen Diagnosen würden nicht den nötigen Schweregrad erreichen, um einen Rentenanspruch zu begründen. Sie empfehle dem Beschwerdeführer dringend eine intensive Psychotherapie, welche einen positiven Einfluss auf die künftige Arbeitsfähigkeit haben könne. Dem Austrittsbericht der D.___ seien diverse psychosoziale Belastungsfaktoren zu entnehmen, welche nicht zu berücksichtigen seien. Aus den weiteren eingereichten medizinischen Unterlagen sei keine relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation ersichtlich. Die allfälligen falschen Formulierungen im Gutachten seien nicht von Belang (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde vom 23. November 2018 darauf hin, dass im Gutachten vom Fehlen einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen worden sei und der RAD diese Auffassung geteilt habe. Er kritisierte, die Kundenberatung habe nicht nur eine Indikatorenprüfung, sondern auch eine laienhafte medizinische Beurteilung vorgenommen und sei dabei von aktenwidrigen Annahmen zur bisherigen Therapie und zur Therapierbarkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 5). Zudem sei die Indikatorenprüfung einseitig zu seinen Lasten erfolgt und ebenfalls aktenwidrig. Namentlich befinde er sich schon seit längerer Zeit in psychotherapeutischer Behandlung, er sei fast drei Monate in stationärer Behandlung gewesen und dennoch hätten sich seine Beschwerden nicht verbessert (Urk. 1 S. 6). Seit der Tumor- und Nierenentfernung zeige sich seine ausserordentliche Erschöpfbarkeit auch im Tagesablauf und aus seiner Berufslaufbahn und seinem Leben zuvor könne nicht auf vorhandene Ressourcen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Die im Gutachten erwähnten Inkonsistenzen seien - entsprechend der gutachterlichen Beurteilung - auf seine Persönlichkeitsstörung sowie auf Fehler in der Aktenanamnese durch die Gutachter zurückzuführen (Urk. 1 S. 7-8).
Ferner hielt der Beschwerdeführer mit näherer Begründung fest, entgegen der gutachterlichen Einschätzung sei er auch aus somatischer Sicht arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 9-10). Sodann beanstandete er, die fehlende Berücksichtigung des Gesamtbeschwerdebildes und die fehlende Invaliditätsbemessung stellten eine Verletzung der Begründungspflicht dar (Urk. 1 S. 11).
3.
3.1 Der seit September 2014 behandelnde med. pract. E.___, Praktischer Arzt/Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 11. Februar 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/13/1):
- rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- Migräne (ICD-10 G43)
- Status nach Nephrektomie bei Zyste links 2012 (ICD-10 Z90.5; vgl. auch Urk. 6/13/25)
- Status nach Thyreoidektomie bei Karzinom 2010 (ICD-10 C73; vgl. auch Urk. 6/13/32-33)
- Bandscheiben-Operation (ICD-10 M51.1)
Med. pract. E.___ führte aus, in seiner Jugend habe der Beschwerdeführer nach dem Tod eines Freundes eine Trauerdepression erlitten. Im Jahr 2012 sei es dann zu einem Burnout gekommen (Urk. 6/13/2). Als ärztliche Befunde gab er an, der Beschwerdeführer weise kognitive Einbussen sowie eine verminderte Belastbarkeit bei vermindertem Antrieb respektive verminderter Energie auf, leide an Schlafstörungen mit Gedankenkreisen und seine Stimmung sei wechselhaft und gedrückt. Der Beschwerdeführer sei behandlungsbereit und krankheitseinsichtig. Aktuell sei der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig (Urk. 6/13/2 und Urk. 6/13/5). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nach entsprechender Remission der Psychopathologie während vier Stunden pro Tag möglich (Urk. 6/13/3). Im Mai 2015 bestätigte er das Fehlen einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 6/19/7).
Dem Bericht des in derselben Praxis wie med. pract. E.___ tätigen med. pract. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom September 2015 ist zu entnehmen, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Urk. 6/37/1). Es liege weiterhin keine Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt vor (Urk. 6/37/2).
In seinem Bericht vom 24. November 2015 diagnostizierte med. pract. F.___ zusätzlich ein chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 G93.3) seit Mai 2015. Er führte aus, der Beschwerdeführer sei aktuell unentgeltlich zwecks Testung der Arbeitsfähigkeit in der Praxis seiner Lebenspartnerin als Betriebsleiter teilzeitbeschäftigt. Dabei sei bei regelmässigen Pausen und flexibler Arbeitszeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % erreichbar (Urk. 6/40/1).
Am 17. Februar 2016 berichtete med. pract. F.___, der Beschwerdeführer komme 14täglich zu therapeutischen Sitzungen und werde medikamentös behandelt. Er zeige sich motiviert. Es sei eine Verbesserung der Schlafqualität, eine Abnahme der wechselnden Stimmungslagen sowie eine leichte Zunahme des Antriebs zu sehen. Der Beschwerdeführer leide allerdings weiter unter kognitiven Einbussen und Energiemangel. Er arbeite drei bis vier Stunden pro Tag in der Praxis der Lebenspartnerin. Med. pract. F.___ prognostizierte, die Arbeitsfähigkeit könne in nächster Zeit auf 50 % gesteigert werden, jedoch aufgrund der Chronifizierung der depressiven Störung in Kombination mit der komplizierten körperlichen Situation mit Nephrektomie links und Thyreoidektomie nicht darüber hinaus (Urk. 6/43).
3.2 Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Aufgaben delegiert und zuhause eine Reinigungshilfe engagiert habe, um sich zu entlasten, und dass er sein Pensum versuchsweise auf 60 % aufstocken wolle. Eine Steigerung darüber hinaus habe med. pract. F.___ nicht empfohlen (Urk. 6/59/2). Am 8. Februar 2017 hielt die Eingliederungsverantwortliche fest, auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe zum aktuellen Zeitpunkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/63). Im Verlaufsprotokoll des Job Coachs vom 9. Februar 2017 wurde zudem angegeben, der Beschwerdeführer habe in der angepassten Nischentätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit leichter Leistungsverminderung unter starken Schwankungen erreichen können. Die angepasste Tätigkeit sei geprägt gewesen durch freie Zeiteinteilung (tags und nachts), die Möglichkeit zu Heimarbeit und freie Gestaltung von Pausen mit Schlafmöglichkeit am Arbeitsplatz. Ein Steigerungsversuch auf 60 % sei misslungen. Auf eine ansteigende Leistung sei ein jäher Zusammenbruch erfolgt. Dies habe sich mitunter so geäussert, dass der Beschwerdeführer notgedrungenerweise Schlafpausen in der Praxis habe einlegen müssen, weil er sonst den Nachhauseweg nicht geschafft hätte. Bei sehr hohem eigenem Leistungsantrieb habe er sich selbst teils übermässig unter Druck gesetzt und sei immer wieder an und über seine Grenzen gegangen. Ihm seien eine gute Arbeitsqualität und -quantität wichtig. Zudem möchte er seine Familie versorgen können und ein guter Vater sein, welcher Zeit und Energie für sein Kind habe. Die abrupten Energieeinbrüche fänden auch in der arbeitsfreien Zeit statt, sodass er sich nicht im gewünschten Ausmass um seinen Sohn kümmern könne. Der Beschwerdeführer habe motiviert am Job Coaching teilgenommen. Aus therapeutischer Sicht könne er nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Chemiker arbeiten, weil er den dortigen Ansprüchen nicht mehr gerecht werden könne. Die gesundheitliche Situation sei neben der psychischen durch multiple Erkrankungen erschwert. Aus Arbeitgebersicht (=Lebenspartnerin) könne der Beschwerdeführer keine so stetige und ausreichende Leistung erbringen, um ihn als Geschäftsführer anzustellen (Urk. 6/64/1-2).
3.3 Das von der IV-Stelle eingeholte B.___-Gutachten beruht auf internistischen, orthopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen und wurde am 11. Januar 2018 erstattet (Urk. 6/100). In der interdisziplinären Zusammenfassung wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/100/37):
- narzisstische Persönlichkeitsstörung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
- Status nach Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) anlässlich eines Skiunfalls im Alter von 15 Jahren
- rezidivierendes zervikales Schmerzsyndrom im Bereich der distalen HWS
- chronisches, belastungsabhängiges, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nach
- Dekompression des Neuroforamens und des Recessus lateralis L4/5 links im August 2007 mit interspinöser Stabilisierung mittels DIAM-System
- Diskektomie, Cage-Einlage und PLIF-Spondylodese L4/5 zirka vier Jahre später
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie namentlich dem Status nach Hemithyreoidektomie mit nachfolgender Thyreoidektomie und Radiojod-Elimination im Jahr 2010 sowie der Nephrektomie im Jahr 2012 zu (Urk. 6/100/38).
Die Gutachterpersonen führten aus, für den Beschwerdeführer hätten Erschöpfung und Symptome des depressiven Formenkreises sowie lumbale und zervikale Schmerzen im Vordergrund gestanden (Urk. 6/100/38).
Sie erhoben im psychopathologischen Befund Symptome des depressiven Formenkreises bei leicht gesteigertem Selbstwertgefühl. Es bestehe eine Affektlabilisierung mit häufig auftretenden Weinkrämpfen. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer verarmt. Er weise zirkadian ein morgendliches Stimmungstief auf mit einer Besserung zwischen 21 und 2 Uhr. Es habe ein sozialer Rückzug stattgefunden. Ferner beschrieben sie ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen mit teilweise verkürzter oder auch deutlich verlängerter Schlafdauer und einer persistierenden Tagesmüdigkeit. Die Gutachter äusserten den Verdacht, der Beschwerdeführer lehne eine psychiatrische Behandlung aufgrund seines gesteigerten Selbstwertgefühls ab. Er überschätze die eigenen Fähigkeiten und weise ein gesteigertes Verlangen nach Anerkennung auf bei Instabilität des Selbstwertgefühls. Bei Kritik und Kränkung zeige sich eine deutliche Zunahme der Anspannung mit einer latent wahrnehmbaren Aggression. Zudem fehle die Empathiefähigkeit. Insgesamt - auch testpsychologisch - lägen deutliche narzisstische Persönlichkeitszüge vor, welche die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllten. Aktenanamnestisch sei es auch zu repetitiven interpersonellen Problemen am Arbeitsplatz gekommen (Urk. 6/100/38-39).
Bei der Untersuchung der Halswirbelsäule sei eine endgradig höchstens leicht eingeschränkte Beweglichkeit mit Schmerzen beim Drehen in maximaler Extension und Flexion bei leichten degenerativen Veränderungen beobachtet worden. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule habe sich mässig eingeschränkt gezeigt. Insbesondere das Vorwärtsneigen sei eingeschränkt, aber auch das Seitwärtsneigen zu beiden Seiten sei deutlich vermindert. Bildgebend sei ein unauffälliger Sitz des Spondylodesematerials zu sehen gewesen (Urk. 6/100/39).
Im internistischen Bereich finde sich der bekannte Status nach zweiseitiger totaler Thyreoidektomie mit anschliessender Radiojodtherapie. Der Beschwerdeführer werde mit Euthyrox substituiert. Daneben bestehe ein Status nach Nephrektomie links im November 2012. Diesbezüglich würden keine Beschwerden beklagt. Die Angaben eines vermehrten Harndranges mit häufigen Miktionen hätten bei den Untersuchungen am B.___ nicht beobachtet werden können (Urk. 6/100/39). Anlässlich der letzten Messung im Jahr 2016 habe sich die Nierenfunktion bei einer glomerulären Filtrationsrate (GFR) von 54 Milliliter pro Minute als eingeschränkt gezeigt (Urk. 6/100/40).
In ihrer gemeinsamen Beurteilung hielten die Gutachterpersonen fest, im Vordergrund stünden die Auswirkungen der Persönlichkeitsproblematik, indem sich aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers eine schwere Beeinträchtigung in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellfähigkeit, der Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit sowie der Gruppenfähigkeit ergebe. Eine mittelgradige Beeinträchtigung zeige sich in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie in familiären und intimen Beziehungen (Urk. 6/100/40). Sie gelangten zum Schluss, für die angestammte - eher anspruchsvolle - Tätigkeit liege aufgrund seiner strukturellen Persönlichkeitsproblematik schon seit längerer Zeit eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit vor. Die Persönlichkeitsproblematik habe sich zeitlebens auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Bezüglich der Möglichkeit einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachterpersonen aus, die ganz erhebliche narzisstische Vulnerabilität führe an jedem Arbeitsplatz früher oder später zu interpersonellen Problemen, wie dies zeitlebens der Fall gewesen sei. Entsprechend sei in keiner adaptierten Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit über längere Zeit möglich (Urk. 6/100/42). Man sehe auch keinen Nischenarbeitsplatz mit wohlwollender Unterstützung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Aus somatischer Sicht seien körperlich schwere Arbeiten nicht geeignet (Urk. 6/100/43).
3.4 In Beantwortung der Rückfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/101/1) codierten die psychiatrischen B.___-Gutachterpersonen die narzisstische Persönlichkeitsstörung mit dem ICD-10-Code F60.8 (Urk. 6/106/1). Sie stellten richtig, die anlässlich der Exploration bestehende depressive Episode sei mittelgradig bis leicht ausgeprägt gewesen. Die Schlafstörungen des Beschwerdeführers seien im Rahmen des depressiven Geschehens aufgetreten (Urk. 6/106/2). Ferner betonten sie, bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung handle es sich um eine schwerwiegende psychiatrische Diagnosestellung, welche nicht leichtfertig vergeben werden dürfe. Im Falle des Beschwerdeführers werde aus den gemachten Angaben die deutliche Erschwerung des Lebensvollzuges seit der Schulzeit klar dargelegt, die Schwierigkeiten im Rahmen der verschiedenen vom Beschwerdeführer innegehabten Ausbildungs- und Arbeitsstellen würden deutlich, seien jedenfalls für einen in der Behandlung schwerer narzisstischer Leiden erfahrenen Psychiater ohne weiteres nachvollziehbar (Urk. 6/106/4).
3.5 Die Fachpersonen der D.___ berichteten am 6. Juli 2018, der Beschwerdeführer sei vom 23. April bis zum 5. Juli 2018 bei ihnen hospitalisiert gewesen. Auf dem Fachgebiet der Psychiatrie nannten sie die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8). Sie gaben an, anamnestisch liege zudem eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung vor, und äusserten den Verdacht auf ein chronisches Erschöpfungssyndrom (Urk. 6/120/1). Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer psycho-physischen Erschöpfung im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung vor dem Hintergrund diverser psychosozialer Belastungsfaktoren und multipler körperlicher Beschwerden in die Klinik eingetreten. Seit dem Verlust einer Niere leide er unter chronischer Erschöpfung (Urk. 6/120/1). Der Beschwerdeführer befinde sich etwa seit dem Jahr 2000 bei unterschiedlichen Therapeuten in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Er sei im Affekt belastet, perspektiv- und hoffnungslos, mit intakter emotionaler Schwingungsfähigkeit, indes reduziertem Antrieb und reduzierter Psychomotorik sowie ausgeprägter Erschöpfung und Kraftlosigkeit. Der Nachtschlaf sei mit Ein- und Durchschlafstörungen stark gestört und der Appetit tagsüber kaum vorhanden. Abends habe er Hunger und nachts Heisshungerattacken. Ferner leide er unter starken Existenzängsten und vermehrt unter Angstzuständen (Urk. 6/120/2). Sowohl in der Anamnese als auch auf der Station habe sich eine ausgeprägte Erschöpfung mit substanziellen Leistungseinschränkungen gezeigt, die bei Anstrengungen mit einer Zustandsverschlechterung und langer Erholungszeit einhergegangen sei. In diesem Rahmen könne ein chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 G93.3) diskutiert beziehungsweise gegebenenfalls weiter abgeklärt werden. Auf die neu etablierte Medikation habe der Beschwerdeführer hinsichtlich Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Wachheit gut angesprochen, jedoch bestünden auch unter antidepressiver Medikation und Dexmethylphendiat weiterhin Episoden mit starker körperlicher und psychischer Erschöpfung (Urk. 6/120/3). In der Psychotherapie sei zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit diverse Mobbingerfahrungen gemacht und Verletzungen auf der Beziehungsebene erlebt habe und dazu tendiere, Arbeit als dysfunktionale emotionale Bewältigungsstrategie einzusetzen. Aufgrund einer hohen inneren Anspruchshaltung und Motivation trotz eingeschränkter Belastbarkeit übergehe der Beschwerdeführer häufig seine Grenzen, was in einer starken Erschöpfung münde (Urk. 6/120/3-4). Das nephrologische Konsil habe eine altersentsprechend normale Nierenfunktion ergeben. Während des stationären Aufenthalts sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/120/4).
3.6 Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin, diagnostizierte in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 ein chronisches Fatigue Syndrom (CFS; ICD-10 G93.3) sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22), nachdem er den Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018 untersucht hatte (Urk. 9/1 S. 1). Prof. G.___ führte aus, bei einer chronischen Erschöpfung, die durch Erholung nicht mehr abklinge, begleitet mit weiteren somatischen fluktuierenden Beschwerden, müsse die Verdachtsdiagnose CFS überprüft werden. Hierzu sei ein diagnostisches Interview nach den gültigen internationalen wissenschaftlichen Leitlinien durchzuführen (Urk. 9/1 S. 2). Sämtliche Kriterien seien erfüllt: Zustandsverschlechterung nach Belastung und Erschöpfung und verzögerte Erholung, Schlafstörungen, Schmerzen, neurologische/kognitive Manifestationen, autonome/neuroendokrine/immunologische Manifestationen sowie ein Bestehen der Erkrankung seit mindestens sechs Monaten. Bei CFS handle es sich um eine eindeutig somatische Erkrankung (Urk. 9/1 S. 3). Bei einer stressmedizinischen Untersuchung mit Muskelgrundspannungsmessung und Herzratenvariabilitätsmessung mit posturaler Veränderung hätten sich beim Beschwerdeführer deutliche Regulationsstörungen in der autonomen Steuerungsfähigkeit von Anspannung und Erholung zuungunsten des parasympathischen Effekts und eine chronische Erhöhung des Sympathikusstatus gezeigt (Urk. 9/1 S. 4). Diese Ergebnisse seien kongruent zu den geschilderten Beschwerden wie extreme Erschöpfbarkeit, kein Durchhaltevermögen, muskuläre Schwäche nach Belastung und kognitive Einschränkungen (Urk. 9/2 S. 20). Sodann weise der Beschwerdeführer genetisch bedingt eine geringere Fähigkeit auf, um bestimmte Umwelttoxine abzubauen. Auch die bei Stressbelastung anfallenden Neuroamine könne er nur unzureichend und verzögert wieder abbauen, was klinisch zu einer massiveren Reaktion auf Stress und zu einer verzögerten Erholungsfähigkeit führe (Urk. 9/1 S. 6).
Zusammenfassend hielt Prof. G.___ fest, ein regelhaftes, verlässliches Abrufen seiner Leistungsfähigkeit, wie es in einem beruflichen Umfeld notwendig sei, sei derzeit nicht gegeben. Durch eine Rehamassnahme gebe es kaum Erfolgsaussichten, da es keine auf das Krankheitsbild zugeschnittene Reha-Einrichtung geben. Aus Unkenntnis der Erkrankung würden den Patienten eher psychiatrische Diagnosen gestellt. Dies sei indes nicht hilfreich, da die oft nachhaltig aktivierenden therapeutischen Massnahmen, wie sie bei psychischen Störungen hilfreich seien, eine Überlastung und damit letztlich eine Gefährdung der Patienten bedeuteten. Eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur sei nicht zu erkennen gewesen. Die im Depressionsfragebogen erreichte Punktezahl spreche für eine manifeste depressive Belastung. Diese sei aber im zeitlichen Ablauf eher als Reaktion auf den plötzlichen Verlust der Belastungsfähigkeit zu interpretieren, welche man nach Nierenentfernungen durchaus häufiger beobachte. Die Nebennierenproduktion der aktivierenden Stoffe scheine eingeschränkt zu sein (Urk. 9/1 S. 7).
4.
4.1 Die B.___-Expertise vom 11. Januar 2018 basiert auf umfassenden internistischen, orthopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen (Urk. 6/100/16 f., 6/100/20 f., 6/100/25 f., 6/100/30 ff.) und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 6/100/4 ff.). Der Beschwerdeführer konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils — soweit fachspezifisch erforderlich — eingehend befragt. Er konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbereichen wie den aktuellen Beschwerden, der Krankheitsentwicklung, seinem bisherigen Leben sowie dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 6/100/11-15, 6/100/19 f., 6/100/24 f., 6/100/28, 6/100/35 f.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Diagnostik Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 6/100/22 f., 6/100/26 ff., 6/100/38 ff.). Die Gutachter nahmen ausserdem Stellung zu vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 6/100/29, 6/100/44 f.). Gesamthaft erfüllt das B.___-Gutachten somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4 vorstehend).
4.2 Die psychiatrische Teilgutachterin diagnostizierte eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig bis leicht ausgeprägt (Urk. 6/100/26, 6/106/1-2). Gemäss Mini-ICF-APP-Kriterien erhob sie etliche schwere und einige mittelgradige Beeinträchtigungen (Urk. 6/100/27-28) und gelangte zum Schluss, eine zeitliche Belastung von täglich zwei bis vier Stunden sei zum aktuellen Zeitpunkt kaum oder nur in einem geschützten Arbeitsumfeld möglich (Urk. 6/100/27). Die Beschwerdegegnerin ging hingegen davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar an psychischen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide, dass jedoch deren Ausprägung anhand der Vorgeschichte nicht nachvollziehbar sei. So habe er ein Studium abschliessen und diverse Arbeitsstellen antreten können und er verfüge über ein familiäres Umfeld. Sodann sei keine langandauernde Therapie erkennbar. Für die stationäre Behandlung seien sodann diverse psychosoziale Belastungsfaktoren ausschlaggebend gewesen (Urk. 2 S. 2).
Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die Rechtsprechung bezieht, wonach es leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen an einem hinreichenden Schweregrad der Störung fehlt, solange sie therapeutisch angehbar sind (vgl. zum Beispiel Urteile des Bundesgerichts 8C_5/2017 vom 11. April 2017 E. 5.3, 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3), ist festzuhalten, dass diese Rechtsprechung überholt ist. Gemäss BGE 143 V 418 E. 7 sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (vom 30. November 2017, E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Demnach ist einer fehlenden Therapieresistenz als solcher und für sich allein keine entscheidende Bedeutung beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2).
Die B.___-Gutachter schilderten in ihrer psychiatrischen Beurteilung einlässlich, dass der Beschwerdeführer bereits während des Studiums einen Leidensdruck mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit verspürte, was zu einer Prolongation der Studiendauer geführt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer wiederkehrend an Depressionen gelitten und es sei bei sämtlichen Arbeitsstellen zu persönlichen Differenzen gekommen, wobei er sich als unschuldiges Opfer sehe und nicht in der Lage sei, in einer Eigenreflexion sein eigenes Verhalten als möglicherweise mitverursachend für die damals entstandene Dynamik zu betrachten. Es hätten sich eine starke Kränkung, eine ausgeprägte Opferhaltung sowie ein Versagergefühl mit gleichzeitiger Abwertung des Umfeldes stark bemerkbar gemacht (Urk. 6/100/27). Vor diesem Hintergrund sind die im Gutachten angegebenen schweren und mittelschweren Beeinträchtigungen (Urk. 6/100/27-28) nachvollziehbar und die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung schlüssig. Auch die Diagnose einer depressiven Störung überzeugt bei ausgeprägten Schlafstörungen, einer Störung der Vitalgefühle mit depressiver Symptomatik, zeitweise Hoffnungslosigkeit, Dysphorie und Gereiztheit, Affektlabilität, innerer Unruhe, Schuldgefühlen, verarmtem Antrieb und sozialem Rückzug (Urk. 6/100/26). Folglich liegen psychische Störungen vor, welche sich nicht in psychosozialen und soziokulturellen Umständen erschöpfen (vgl. E. 1.2 vorstehend).
Die Ärzte der D.___, wo sich der Beschwerdeführer während fast elf Wochen in stationärer Therapie befand, bestätigten sodann die psychiatrischen Diagnosen, wobei sie die Depressivität als mittelgradig einstuften (Urk. 6/120/1). Psychosoziale Belastungsfaktoren wie die Überforderung bei der Alltagsbewältigung, finanzielle Schwierigkeiten und der negative Vorbescheid der IV-Stelle erachteten sie als mitbedingende Faktoren für die depressive Dekompensation (Urk. 6/120/3). Dies bedeutet, dass der schwerere Ausprägungsgrad der depressiven Störung möglicherweise auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen ist, nicht hingegen, dass die Depression - oder gar die Persönlichkeitsstörung - keinen Krankheitswert aufweisen würden und die erhobenen Befunde in den genannten Umständen ihre hinreichende Erklärung finden würden. Damit stimmt überein, dass die B.___-Gutachter auf die Rückfrage der IV-Stelle nach psychosozialen Faktoren keine solchen beschrieben (Urk. 6/106/2).
Da nach dem Gesagten von einem verselbständigten psychischen Leiden auszugehen ist, kann von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nicht Umgang genommen werden.
4.3
4.3.1 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
4.3.2 Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive den Indikator der «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass die Depressivität zwar anlässlich der Begutachtung nur mittelgradig bis leicht ausgeprägt war (Urk. 6/106/2). Bei der Persönlichkeitsstörung handelt es sich hingegen um eine schwerwiegende Erkrankung (Urk. 6/106/4). Diese Diagnosen gehen einher mit einer starken körperlichen Erschöpfung sowie mit schweren Beeinträchtigungen unter anderem in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstellfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhalte- sowie der Gruppenfähigkeit (Urk. 6/100/27).
4.3.3 Bezüglich des Indikators des «Behandlungs- und Eingliederungserfolgs, beziehungsweise -resistenz» ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen mindestens seit September 2014 - laut seinen Angaben bereits früher (Urk. 6/14, Urk. 6/120/2 und Urk. 1 S. 6) - in psychotherapeutischer Behandlung befindet (Urk. 6/13/1), wobei nebst regelmässigen therapeutischen Sitzungen auch eine medikamentöse Behandlung stattfand (Urk. 6/43). Die B.___-Gutachter empfahlen eine langjährige, regelmässige (wöchentliche) Psychotherapie bei einem erfahrenen Psychotherapeuten sowie ergänzend eine Gruppentherapie; ferner einen stationären Aufenthalt zur Stabilisierung des psychophysischen Zustands (Urk. 6/100/29-30). Nach Erstattung des Gutachtens respektive nach Erhalt des Vorbescheids begab sich der Beschwerdeführer für fast elf Wochen in stationäre psychiatrische Behandlung (Urk. 6/120/1). Im Rahmen des stationären Aufenthalts wurde nach verschiedenen medikamentösen Versuchen eine Medikation installiert, auf welche der Beschwerdeführer hinsichtlich Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Wachheit gut ansprach (Urk. 6/120/3), wobei sich bereits während der Begutachtung ein wacher Beschwerdeführer ohne Aufmerksamkeits, Gedächtnis, Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen zeigte (Urk. 6/100/25), sodass nicht von einer relevanten Verbesserung auszugehen ist. Auch bestanden weiterhin Episoden mit starker körperlicher und psychischer Erschöpfung (Urk. 6/120/3).
Der Beschwerdeführer zeigte sich anlässlich des Aufbautrainings und Job Coachings sehr motiviert, sich einzugliedern. Er ging immer wieder an und über seine Grenzen (Urk. 6/64/1) und strebte von sich aus eine weitere Erhöhung des Pensums an (Urk. 6/59/2).
4.3.4 Neben der Persönlichkeitsstörung und der Depression liegen als körperliche Begleiterkrankungen respektive «Komorbiditäten» ein zervikales sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (bei vorangegangenen operativen Eingriffen) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/100/37). Diese haben namentlich zur Folge, dass dem Beschwerdeführer repetitives Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm, Arbeiten in gebückter Haltung, Überkopfarbeiten sowie dauerndes Sitzen oder Stehen nicht zumutbar sind (Urk. 6/100/23). Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an subjektiv schweren Schmerzen, für welche kein organisches Korrelat zu finden war, was als Ausdruck seiner psychischen Problematik gewertet wurde (Urk. 6/100/41). Diese wirken sich ressourcenhemmend aus, obwohl diesbezüglich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1).
Hinzu kommt, dass med. pract. F.___ in seinem Bericht vom 24. November 2015 ein chronisches Erschöpfungssyndrom (CFS) nach ICD-10 G93.3 - also mit organischer Ursache - diagnostizierte (Urk. 6/40/1). Ferner beschrieb die Ärztin des H.___ in ihrem Bericht vom 16. März 2017 ein ausgeprägtes chronisches Erschöpfungssyndrom unklarer Ätiologie seit 2012, als die Nephrektomie links erfolgt war (Urk. 6/67/1). Im internistischen Teilgutachten wurde nicht diskutiert, ob die geklagte Erschöpfung beispielsweise auf die Nierenentfernung zurückzuführen sein könnte, sondern lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich über keine Beschwerden geklagt (Urk. 6/100/39). Auch auf die vorgängig von med. pract. F.___ gestellte Diagnose eines CFS wurde im Gutachten nicht eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer den Gutachterpersonen seine Erschöpfung als im Vordergrund stehendes Leiden angegeben hat (Urk. 6/100/38) und bereits früher selber den Verdacht geäussert hatte, an einem CFS zu leiden (Urk. 6/64/17). Nach der Begutachtung hielten die Ärzte der D.___ fest, ein chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 G93.3) sei zu diskutieren beziehungsweise seien diesbezüglich gegebenenfalls weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 6/120/3). Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin diesbezüglich bei Prof. G.___ abklären, welcher am 30. Oktober 2018 ein CFS diagnostizierte und angab, es handle sich dabei um eine somatische Erkrankung (Urk. 9/1 S. 1-3), was in den übrigen medizinischen Akten und namentlich im Gutachten jedoch keine Stütze findet und in Anbetracht der fachfremden Beurteilung nicht zu überzeugen vermag. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich beim CFS rechtsprechungsgemäss um ein unklares Beschwerdebild ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle handelt und es daher im Rahmen des (heute geltenden) strukturierten Beweisverfahrens zu würdigen ist (BGE 139 V 547 E. 2.2, 137 V 64 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2013 vom 25. September 2013 E. 4.1).
Demgemäss ist der geklagten Erschöpfung in dem Sinne Rechnung zu tragen, als sie sich negativ auf die Ressourcen des Beschwerdeführers auswirkt.
4.3.5 Im Komplex «Persönlichkeit» ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsstörung aufweist, welche Einschränkungen im Emotionalen, im Interpersonellen und im Verhaltensbereich zur Folge hat (Urk. 6/100/40-41, Urk. 6/100/27-28). Als positiv zu werten sind hingegen seine intellektuellen Fähigkeiten (Urk. 6/100/40, Urk. 6/120/3).
4.3.6 Zum Komplex «sozialer Kontext» ist zu bemerken, dass die gute Beziehung zur Partnerin sowie zum gemeinsamen Sohn einen protektiven Faktor darstellt (Urk. 6/120/3). Andererseits nimmt der Beschwerdeführer kaum am Familienleben teil (Urk. 6/100/40) und es belastet ihn, dass er sich nicht im gewünschten Ausmass um seinen Sohn kümmern kann, obwohl er gerne ein guter Vater sein möchte, welcher Zeit und Energie für sein Kind hat (Urk. 6/64/1). Ebenso erlebt er es als Belastung, dass er seine Partnerin im Haushalt nicht im Sinne eines Teamworks unterstützen kann (Urk. 6/100/40). Insgesamt lebt der Beschwerdeführer sozial sehr zurückgezogen (Urk. 6/100/40). So pflegt er Kontakte zu Bekannten nur selten beziehungsweise mit monatelangen Unterbrüchen (Urk. 6/100/15). Mithin weist der Beschwerdeführer dank seinem sehr kleinen, aber stabilen sozialen Netz gewisse Ressourcen auf, doch erlebt er sie selbst als Belastungsfaktoren (vgl. Urk. 6/100/40).
4.3.7 Hinsichtlich der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie der «Konsistenz» ist festzuhalten, dass die Gutachterpersonen die vermeintlichen Inkonsistenzen mit der narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers erklärten (Urk. 6/100/41). Laut Gutachten benötigt der Beschwerdeführer die Anpassung seiner Aussagen an die jeweilige Situation, um sich psychisch stabilisieren zu können und um mögliche auftretende Selbstzweifel regulieren zu können (Urk. 6/100/29), was einleuchtet. Namentlich bei der neuropsychologischen Testung fielen keine Aggravationstendenzen auf und der Beschwerdeführer wirkte motiviert an der Testdurchführung mit (Urk. 6/100/34), was sich in etlichen hervorragenden Ergebnissen niederschlug (vgl. Urk. 6/100/32-34). Dies passt wiederum zum gutachterlich beschriebenen gesteigerten Verlangen nach Anerkennung (Urk. 6/100/39), was sich mit der Wahrnehmung des Job Coaches deckt (Urk. 6/64/19).
Der Beschwerdeführer geht keinen Hobbies nach und hat keine Interessen und verbringt viel Zeit in einem dunklen Zimmer (Urk. 6/100/40, Urk. 6/100/15). Die abrupten Energieeinbrüche finden sodann auch in der arbeitsfreien Zeit statt, sodass er sich nicht um seinen Sohn kümmern kann (Urk. 6/64/1). Ebenso wurde die ausgeprägte Erschöpfung mit substanziellen Leistungseinschränkungen während des stationären Aufenthalts in der D.___ beobachtet (Urk. 6/120/3). Vor diesem Hintergrund sind die massiven Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als konsistent zu werten, respektive erscheint das Aktivitätsniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt.
4.3.8 Der Beschwerdeführer nimmt seit Jahren motiviert psychotherapeutische Behandlungen wahr und lässt sich medikamentös behandeln (E. 3.1 vorstehend). Zwecks Selbstbehandlung beziehungsweise «um sich zu dopen» nimmt der Beschwerdeführer manchmal Kortikosteroide ein (Urk. 6/100/15). Infolge einer Dekompensation nahm er dann auch eine längere stationäre Behandlung auf sich (vgl. Urk. 6/120). Mithin ist ein Leidensdruck behandlungsanamnestisch ausgewiesen.
4.3.9 In Anbetracht der erhobenen psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei die Persönlichkeitsstörung sich stark limitierend auswirkt und der Beschwerdeführer oft sehr erschöpft ist, was sich in einem massiv reduzierten Aktivitätsniveau im privaten Lebensbereich mit sozialem Rückzug manifestiert, sowie bei verschiedenen Therapiebemühungen mit vor Erlass der angefochtenen Verfügung auch längerem stationären Aufenthalt lässt sich die gutachterlich angegebene vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollziehen. Demnach rechtfertigt es sich nicht, aus juristischer Sicht von dieser medizinischen gutachterlichen Beurteilung, welcher sich auch der RAD-Arzt anschloss (Urk. 6/108/6-7), abzuweichen.
4.4 Ob der Beschwerdeführer auch aus somatischen Gründen arbeits- respektive erwerbsunfähig wäre (vgl. dazu ansatzweise vorstehende E. 4.3.4 und Urk. 6/100/43), kann bei diesen Gegebenheiten offen bleiben. Von weiteren diesbezüglichen Sachverhaltsabklärungen sind bei einem Invaliditätsgrad von 100 % keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Es resultiert ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.
5.1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Nachdem sich der Beschwerdeführer im Dezember 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 6/3), konnte der Rentenanspruch frühestens am 1. Juni 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) entstehen.
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. vorstehend E. 1.3) gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Der Beschwerdeführer bezog Lohn bis zur einvernehmlichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses per 21. August 2014 (Urk. 6/26). Dementsprechend gab er bei der Anmeldung und anlässlich des Standortgespräches an, er sei seit September 2014 arbeitsunfähig (Urk. 6/3/3, Urk. 6/11/4). Er nahm am 16. September 2014 die Behandlung bei med. pract. E.___ auf, der ab 16. August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 6/13/1-2). Obschon die Persönlichkeitsstörung aus gutachterlicher Sicht schon in der Jugend aufgetreten war, kann mit Blick auf die Erwerbsbiographie in der Schweiz und die erzielten Löhne (Urk. 6/1) nicht gesagt werden, die Krankheit habe die Leistungsfähigkeit stets beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund vermag die rückwirkende Beurteilung der Gutachter, welche Anfang 2018 ausführten, die Persönlichkeitsproblematik habe bereits Anfang 2014 bestanden, weshalb die attestierte Arbeitsunfähigkeit seither gelte (Urk. 6/100/45), nicht zu überzeugen. Vielmehr rechtfertigt sich, auf die echtzeitliche Bescheinigung durch med. pract. E.___ abzustellen. Damit ist das Wartejahr mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 16. August 2014 zu eröffnen und im August 2015 abgelaufen.
Bei fehlender Eingliederungsfähigkeit stehen beabsichtigte Eingliederungsmassnahmen dem Entstehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht entgegen, sondern der damit einhergehende Taggeldanspruch führt lediglich zu einer Unterbrechung des Rentenanspruchs (BGE 126 V 241 E. 5, Urteile des Bundesgerichts 9C_634/2019 vom 12. November 2019 E. 4.1 und 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 12 und 14 zu Art. 29). Die Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin gelangte anlässlich des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 (Urk. 6/35/3-4) zum Schluss, aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seien zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Mitteilung vom 31. Juli 2015, Urk. 6/34), wovon auszugehen ist. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer daher ab dem 1. August 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
Da der Beschwerdeführer für die Zeit vom 11. April 2016 bis zum 31. Januar 2017 - während des Aufbautrainings - Taggelder der Invalidenversicherung erhielt (Urk. 6/53 und Urk. 6/60), endete sein Rentenanspruch per Ende Juli 2016 (Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme beziehungsweise des Aufbautrainings folgte; Art. 29 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG). Danach ruhte die Rente, ehe sie per 1. Januar 2017 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auflebte.
6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 sowie erneut ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
7.
7.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Entsprechend ist ihm - nach Einsicht in die Aufwandzusammenstellung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, vom 11. Februar 2019 (Urk. 10) - eine solche von Fr. 2‘420.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche-rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Oktober 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 sowie erneut ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’420.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer