Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01029
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 20. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
diese substituiert durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1978 geborene X.___ reiste 2002 in die Schweiz ein und war hier seither im Gastronomiebereich tätig, zuletzt 2015 als Hilfsbäcker bei der Y.___. Am 17. November 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 2009 bestehende, psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Urk. 7/46). Gestützt darauf sowie unter Hinweis auf das Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers wies sie dessen Leistungsgesuch mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 (Urk. 7/56) ab.
1.2 Am 18. Mai 2018 beantragte die Z.___ die erneute Evaluation des Rentenanspruchs, da sich die psychische Situation verschlechtert habe und der Versicherte aktuell und dauerhaft nicht arbeitsfähig sei (Urk. 7/65). Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 teilte der Versicherte ebenfalls mit, dass er sich nicht in der Lage fühle zu arbeiten (Urk. 7/68) und liess drei medizinische Berichte aus den Jahren 2016 und 2017 auflegen (Urk. 6/70).
Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass sie auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde (Urk. 7/72), wogegen der Versicherte am 13. September 2018 Einwand erheben liess (Urk. 7/79; mit Einwandergänzung vom 15. Oktober 2018, Urk. 7/85). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne und trat auf das Gesuch des Versicherten nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 7/92]).
2. Dagegen liess der Versicherte am 26. November 2018 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin habe auf sein Leistungsgesuch einzutreten. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Adrian Zogg. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Replik vom 13. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, es hätten sich keine Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation feststellen lassen. In den aufgelegten ärztlichen Berichten würden keine neuen Diagnosen benannt und die Befunde seien nicht klar nachvollziehbar. Die Beschwerden und Symptome seien seit der rentenverneinenden Verfügung gleichgeblieben. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten werde.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), er habe eine Veränderung beziehungsweise eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen können, weshalb die Beschwerdegegnerin auf sein Leistungsgesuch eintreten müsse. Es sei neu die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt worden, deren Kriterien nun erfüllt seien. Die Befunde des aufgelegten medizinischen Berichtes seien nachvollziehbar. Die objektiven Kriterien für die Diagnose einer Schizophrenie seien nun erfüllt und es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin dagegen anführe, der Beschwerdeführer habe die gleichen Beschwerden geäussert wie zuvor, da in anderen Fällen auch nicht auf die Äusserungen der versicherten Person abgestellt werde. Die neue Diagnose begründe die Verschlechterung, was durch den geplanten stationären Klinikaufenthalt bestätigt werde. Zudem sei er aufgrund seines Gesundheitszustandes gar nicht in der Lage zu aggravieren, wie dies zuvor behauptet worden sei, was ebenfalls eine Veränderung ausweise. Hinzu komme auch, dass neu eine Vestibulocochleopathie links diagnostiziert worden sei. Der Sachverhalt habe sich vor diesem Hintergrund massgeblich verändert, weshalb auf sein Leistungsgesuch einzutreten sei.
3.
3.1 Referenzzeitpunkt zur Überprüfung ob eine wesentliche Änderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht wurde, bildet die Verfügung vom 26. Oktober 2017 (Urk. 7/56), da zu diesem Zeitpunkt letztmals eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte. Der gesundheitliche Sachverhalt ergibt sich dabei aus dem Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, vom 5. April 2017 (Urk. 7/46).
3.1.1 Dr. A.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine rein formal schwere depressive Störung mit möglichen psychotischen Symptomen, eine nicht näher bezeichnete nicht-organische Psychose, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung sowie Probleme bei der Lebensbewältigung im Sinne emotional instabiler Persönlichkeitszüge und ein Tabak-Abhängigkeitssyndrom (vgl. Urk. 7/46/30). Der Beschwerdeführer klagte im Wesentlichen über Wahrnehmungsstörungen; er könne nicht unterscheiden was real sei und was nicht, er sehe Figuren, die auf ihn zukommen und ihn verfolgen würden, er wisse nicht, ob er tot oder lebendig, ein Mensch oder ein Tier sei. Er habe Angst vor Menschen und dass ihn andere Menschen umbringen wollten. Er berichtete über akustische, visuelle und gustatorische Halluzinationen (Urk. 7/46/13-15). Wahn oder Sinnestäuschungen konnten von Dr. A.___ jedoch nicht objektiviert werden (Urk. 7/46/25). Dr. A.___ wies auf eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende Aggravation hin. Die Angaben des Beschwerdeführers zu psychotischen Symptomen seien nicht objektivierbar und weder nachvollziehbar noch typisch für einen an paranoider Schizophrenie erkrankten Menschen (Urk. 7/46/36). Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über keine verwertbare Arbeits- oder Leistungsfähigkeit. Eine Intensivierung der Behandlung werde aus psychiatrischer Sicht dringend empfohlen (Urk. 7/46/44).
3.1.2 Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes kam zum Schluss, dass aufgrund der im Gutachten beschriebenen Inkonsistenzen und der Aggravation weder die Diagnosestellung noch die Einschätzung bezüglich Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar sei (Urk. 7/47/4). Gestützt auf diese Aktenlage schloss die Beschwerdegegnerin, dass wegen der Ausschlussgründe und der Diskrepanzen kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 7/47/7).
3.2 Im Zeitpunkt der Neuanmeldung präsentierte sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
3.2.1 In der Verschlechterungsmeldung vom 18. Mai 2018 (Urk. 7/67) teilten die Ärzte der Z.___ mit, trotz Einnahme der Medikamente verschlechtere sich die psychische Situation des Beschwerdeführers mit Zunahme der psychotischen Symptome wie akustische und visuelle Halluzinationen. Der Beschwerdeführer sei derzeit nicht arbeitsfähig, eine Arbeitsfähigkeit werde vermutlich nie mehr erreicht werden können.
3.2.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Kardiologie, untersuchte den Beschwerdeführer in kardiologischer Hinsicht und berichtete am 8. April 2016 (Urk. 7/70/1-2), es könne keine kardiale Ursache für die vom Beschwerdeführer geschilderte Symptomatik gefunden werden. Dr. med. C.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, diagnostizierte am 29. Mai 2017 (Urk. 7/70/3-4) eine Vestibulocochleopathie links. Er instruierte den Beschwerdeführer zu einem Gleichgewichtstraining und mahnte zur Vorsicht beim Autofahren. Eine Kontrolle war für drei Wochen nach dem Termin wieder geplant, hierüber liegt kein Bericht in den Akten.
3.2.3 In ihrem Bericht vom 6. Oktober 2018 (Urk. 7/84) führten die Ärzte des D.___ aus, anlässlich der Beurteilung vom 11. August 2018 hätten eine paranoide Schizophrenie und eine Störung durch Tabak diagnostiziert werden können. Der Beschwerdeführer beklage seit 2002 rezidivierend ab 2010 unter einer Schizophrenie zu leiden. Er beschreibe akustische, optische und Geruchshalluzinationen sowie Ängste. Die Symptome einer paranoiden Schizophrenie seien nun eindeutig erfüllt, weshalb sich der Zustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur gutachterlichen Untersuchung 2017 verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer sei in seinem heutigen Zustand nicht in der Lage zu aggravieren. Der Beschwerdeführer sei sicherlich zu 100 % arbeitsunfähig.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob glaubhaft dargelegt ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 26. Oktober 2017 eine anspruchsrelevante Änderung erfahren hat. Während die Beschwerdegegnerin eine Änderung nicht als glaubhaft dargetan erachtete, machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nachweislich verschlechtert. Die Symptome einer paranoiden Schizophrenie seien nun klar erfüllt, er sei nicht in der Lage zu aggravieren und er sei nicht arbeitsfähig.
4.2 In der gutachterlichen Untersuchung im Jahr 2017 berichtete der Beschwerdeführer ebenso wie auch gegenüber den Ärzten des D.___ über akustische, visuelle und Geruchshalluzinationen sowie Ängste (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.2.3). Das Beschwerdebild präsentierte sich damit zu beiden Zeitpunkten gleich. Dr. A.___ hielt fest, die Wahnvorstellungen würden zwar anamnestisch angegeben, liessen sich jedoch nicht objektivieren (E. 3.1.1). Auch gegenüber dem D.___ beschrieb der Beschwerdeführer Halluzinationen (vgl. aktuelle Beschwerden, Urk. 7/84/2). Zum Befund hielten die Ärzte «deutlicher AP für psychotische Erlebnisweisen (Wahn/Halluzinationen)» fest (vgl. Urk. 7/84/3). Dies entspricht nicht einem objektivierbaren Befund. Dass die Ärzte des D.___ daraus folgerten, die Symptome einer paranoiden Schizophrenie seien nun klar erfüllt, kann damit lediglich eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes dar stellen. Dies wird dadurch unterstrichen, dass die Ärzte des D.___ die Erkrankung (paranoide Schizophrenie) als seit 2002, rezidivierend ab 2010, bestehend bezeichneten (vgl. E. 3.2.3), obschon Dr. A.___ diese Diagnose 2017 nicht erhärten konnte. Eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes ist unbeachtlich und stellt keine Änderung des anspruchsrelevanten Sachverhaltes dar. Beschwerden und Befund präsentieren sich im Gutachten von Dr. A.___ und im Bericht des D.___ identisch (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.2.3 je mit Hinweisen), weshalb damit keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden kann.
Zu den Feststellungen in kardiologischer (Dr. B.___) und oto-rhino-laryngologischer (Dr. C.___) Sicht ist vorab festzustellen, dass die als Beweismittel im Neuanmeldungsverfahren eingereichten ärztlichen Berichte vor der leistungsabweisenden Verfügung (vom 26. Oktober 2017) datieren und damit grundsätzlich nicht geeignet sind, eine hernach eingetretene Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Kardiologisch konnte sodann keine Beschwerdeursache ausgemacht werden. Die Ausführungen Dr. C.___s lassen ebenso wenig Hinweise auf eine relevante Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Vestibulocochleopathie erkennen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine weiteren Angaben (welche sich beispielsweise in der angekündigten Kontrolluntersuchung ergeben hätten) auflegen lässt. Diese Arztberichte sind damit ebenfalls nicht geeignet, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Hieran vermag auch die Verschlechterungsmeldung des Z.___ (E. 3.2.1), welche keinerlei Begründung enthält, nichts zu ändern.
Letztlich lässt der Beschwerdeführer vortragen, er sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage zu aggravieren und stützt sich hierfür auf die entsprechende Angabe im Bericht des D.___ (E. 3.2.3). Die Ärzte des D.___ begründen ihre Einschätzung nicht weiter, sondern führen lediglich aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Beschwerdebildes und der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage sei zu aggravieren. Nachdem eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht ist, liegt damit eine blosse Behauptung vor, welche weder belegt noch substantiiert ist. Eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes wurde auch damit nicht glaubhaft gemacht.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) darauf hinzuweisen, dass es im Neuanmeldungsverfahren Sache der versicherten Person ist, die massgeblichen Tatsachenänderungen glaubhaft zu machen und diesbezüglich der Untersuchungsgrundsatz nicht spielt (BGE 130 V 64, Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.2). Sodann hat ein erst im Beschwerdeverfahren beigebrachter Bericht (vgl. Urk. 13) im vorliegenden Verfahren unbeachtlich zu bleiben (BGE 130 V 64).
4.3 Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Neuanmeldung nur wenige Monate nach der rentenabweisenden Verfügung erfolgte und damit an die Glaubhaftmachung höhere Anforderung zu stellen sind (vgl. E. 1.2), gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier