Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01031
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 25. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 5. September 2014 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Diese zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/5-6, 8/12) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/21, 8/32, 8/34-35, 8/73, 8/76-78, 8/80) bei. Mit Schreiben vom 30. November 2015 teilte sie dem Versicherten mit, es könnten keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden (Urk. 8/82). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/106, 8/109). Am 31. August 2016 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er habe ein Spezialkissen sowie Spezialschuhe kaufen müssen (Urk. 8/129). Mit Antrag vom 20. September 2016 ersuchte er um Übernahme der Kosten für diese Anschaffungen (Urk. 8/146), was die IV-Stelle mit Verfügungen vom 8. November 2016 ablehnte (Urk. 8/157-158). Daraufhin wurde um Übernahme der Kosten für korrigierende Schuheinlagen ersucht (Urk. 8/164), was die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. Dezember 2016 ablehnte (Urk. 8/165). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beim Universitätsspital Y.___, Begutachtungsstelle Z.___, welches am 2. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 8/198). Am 19. September 2017 ersuchte der Versicherte erneut um Kostenübernahme für einen Spezialschuh (Urk. 8/227). Mit Verfügung vom 10. November 2017 trat die IV-Stelle auf dieses Gesuch nicht ein (Urk. 8/228). Daraufhin ersuchte der Versicherte mit Gesuch vom 27. November 2017 um Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/234). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wies die IV-Stelle dieses Gesuch ab (Urk. 8/276). Mit Schreiben vom 10. April 2018 ersuchte der Versicherte um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 8/281). Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/292). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 verneinte sie sodann einen Anspruch des Versicherten auf Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 2 [= 8/322]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. November 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für einen dreimonatigen Kurs oder für einen Handelsschulkurs oder für eine an seine körperlichen Einschränkungen angepasste Schulung zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Zudem legte er Berichte der behandelnden Ärzte sowie weitere Unterlagen auf (Urk. 3/1-13).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 2019 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 2 lit. b IVG).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, mit Verfügung vom 15. Juni 2018 sei entschieden worden, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Zwar verfüge er in seinem Heimatland über eine höhere Ausbildung. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 habe er jedoch immer Hilfstätigkeiten ausgeführt. Da es ihm weiterhin möglich sei, leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten auszuüben, bestehe kein Anspruch auf Umschulung (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle gehe zu Unrecht davon aus, dass er zu 100 % arbeitsfähig sei. Sein behandelnder Arzt sei der Ansicht, dass er lediglich noch zu 30-40 % in einer sitzenden Tätigkeit arbeitsfähig sei. Er verfüge über eine Grundausbildung. Daher seien die Voraussetzungen zur Ermöglichung einer Umschulung erfüllt (Urk. 1).
3.
3.1 Im Z.___-Gutachten vom 2. Juni 2017 wurde ausgeführt, aus orthopädischer Sicht fände sich trotz zahlreicher beklagter Beschwerden lediglich bezüglich des rechten Kniegelenks eine den Alltag tangierende Einschränkung. Anhaltspunkte für eine primär neurologisch strukturelle Genese der multilokulären Beschwerden lägen nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Diagnose nach den ICD-Kriterien zu stellen. Der Explorand neige zu einem auffälligen Gesprächsstil, versuche Kränkungen zu vermeiden und sein ideales Selbstbild als zu Unrecht enteigneter Besitzer eines Hotels zu verteidigen. Das erkläre das in den Untersuchungen gezeigte auffällige Verhalten (Urk. 8/198 S. 13).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, für Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit, dauerhaft schwere Lasten über 20-25 kg tragen zu müssen, ohne die Notwendigkeit vermehrt auf unebenem Gelände und Leitern laufen zu müssen und ohne die Notwendigkeit, Arbeiten in der Hocke auszuführen, sei der Versicherte vollständig arbeitsfähig (Urk. 8/198 S. 15).
3.2 Das Gutachten beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/198 S. 74-75, S. 83-84, S. 96-99), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/198 S. 70-71, S. 81, S. 95) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 8/198 S. 20-49). Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge dargelegt und ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise begründet. Daher erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle gehe zu Unrecht davon aus, dass er in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Gemäss Einschätzung seines behandelnden Arztes könne er lediglich zu 35-40 % in einer rein sitzenden Tätigkeit arbeiten (Urk. 1). In seinem Bericht vom 18. Mai 2018 führte der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, aus, seiner Meinung nach käme lediglich eine rein sitzende Tätigkeit zwischen 35-40 % in Frage (Urk. 3/2). Zwar listete Dr. A.___ in seinem Bericht diverse Diagnosen auf. Er führte jedoch nicht aus, inwiefern diese den Versicherten in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit beeinträchtigen sollten. Hinzu kommt, dass Dr. A.___ im Gegensatz zum orthopädischen Gutachter über kein vertieftes Fachwissen im Gebiet Orthopädie verfügt. Sein Bericht ist daher nicht geeignet, die Einschätzung der Z.___-Gutachter in Frage zu stellen. Weiter legte der Beschwerdeführer einen Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. September 2017 auf (Urk. 3/4). Dr. B.___ führte aus, neurologisch stünden beim Patienten die CTS-Beschwerden sowie die Beschwerden bezüglich des Loge de Guyon-Syndroms im Vordergrund. Zusätzlich leide der Patient unter einer Meralgia parasthetica rechts. Diese Beschwerden alleine könnten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, da sie gut behandelbar seien. Der Patient leide jedoch auch unter diversen rheumatologischen und medizinischen Problemen, weshalb es erstaune, dass die Z.___-Gutachter trotz der Vielzahl der Diagnosen eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hätten (Urk. 3/2). Die neurologische Beurteilung des Dr. B.___ vermag zu überzeugen. Zudem stimmt sie mit derjenigen des Z.___-Gutachters überein. Auch dieser war zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/198 S. 87). Hinsichtlich der rheumatologischen und medizinischen Beschwerden äusserte sich Dr. B.___ indes fachfremd. Seine Einschätzung ist daher nicht geeignet, die Beurteilung der Z.___-Gutachter in Frage zu stellen.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 (Urk. 10) legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 11/1) sowie ein Schreiben der Klinik C.___, aus welchem hervorgeht, dass im März 2019 eine Hüftoperation geplant ist (Urk. 11/4), auf. Bezüglich dieser Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben, weshalb diese Berichte im vorliegenden Verfahren von vornherein unbeachtlich ist.
Die IV-Stelle stellte zu Recht auf das Z.___-Gutachten ab. Daher ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.3 Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine höhere Ausbildung in seinem Heimatland (Urk. 8/1 S. 3), seit seiner Einreise in die Schweiz verrichtete er jedoch Hilfsarbeiten (Urk. 8/285). Wie vorstehend dargelegt, ist er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, einer angepassten Tätigkeit mit mittelschweren körperlichen Belastungen zu 100 % nachzugehen. Da er auch in einer solchen Tätigkeit als Hilfskraft tätig wäre, kann zur Bestimmung des Validen- sowie Invalideneinkommens auf denselben Lohn abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, und es kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.2). Da der Beschwerdeführer insoweit vollständig arbeitsfähig ist, resultiert keine Erwerbseinbusse, weshalb sich der Invaliditätsgrad auf 0 % beläuft.
5. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.4) setzt der Anspruch auf Umschulung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, verneinte die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch des Versicherten auf eine Umschulung. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.
7.1 Mit seiner Beschwerde vom 25. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).
7.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint.
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).
7.3 Im vorliegenden Fall muss die Beschwerde aufgrund der klaren Rechtslage als aussichtslos bewertet werden. Zwar legte der Beschwerdeführer Arztberichte auf, in denen ihm eine lediglich 30-40%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird. Die Z.___-Gutachter legten jedoch schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb er in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Mit diesem Gutachten setzte sich der behandelnde Arzt nicht auseinander. Der Beschwerdeführer unterliess es darzulegen, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, ein solventer Beschwerdeführer würde einen solchen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ihn im Schreiben vom 22. November 2018 darauf hinwiesen, die Ablehnung des Leistungsbegehrens sei nachvollziehbar und begründet (Urk. 3/9). Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 25. November 2018 wird abgewiesen.
Und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCuriger