Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01033


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Beschluss vom 25. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1985, leidet seit Geburt an einer cerebralen Bewegungsstörung (vgl. Urk. 17/134/5), an einer residuellen spastischen Tetraparese, beidseitigem Hallux valgus und einer Makrozephalie (Urk. 17/196/2 oben) und bezog seit Oktober 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 17/128). Am 9. Januar 2013 wurde die Versicherte Mutter (Urk. 17/185). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste daraufhin eine Revision der Rente (Urk. 17/191), in deren Rahmen auch eine Haushaltabklärung durchgeführt wurde (Bericht vom 13. Juni 2013; Urk. 17/194). Mit Verfügung vom 6. November 2013 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 17/206; Urk. 17/208). Die Rentenherabsetzung wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 13. Mai 2015 im Verfahren
Nr. IV.2013.01104 bestätigt (Urk. 17/219). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2015 im Verfahren Nr. 9C_497/2015 ebenfalls bestätigt (Urk. 17/224).

1.2    Im Juli 2018 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 17/236). Nach Eingang des Fragebogens vom 6. September 2018 (Urk. 17/241) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 26. September 2018 (Urk. 17/246) mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert. Auf entsprechende Eingabe der Versicherten (vgl. Urk. 17/247) verfügte die IV-Stelle am 23. Oktober 2018 im Sinne ihrer Mitteilung (Urk. 17/249 = Urk. 2).


2.    Am 27. November 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2018 (Urk. 2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zusprache einer ganzen Rente. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels nach Aufhebung der Sistierung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Am 6. Dezember 2018 (Urk. 8/1) zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 23. Oktober 2018 in Wiedererwägung und stellte mit gleichentags erlassenem Vorbescheid (Urk. 8/2) die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. September 2018 in Aussicht. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 16/4) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 88 % eine ganze Rente zu. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2019 (Urk. 15) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit damit eine Rentenerhöhung für die Zeit vor dem 1. September 2018 beantragt werde.

    Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 10. April 2019 (Urk. 20) an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Duplik vom 23. Mai 2019 den Antrag, das Verfahren mit dem zwischenzeitlich anhängig gemachten Prozess
Nr. IV.2019.00236 zu vereinigen (Urk. 25), wovon die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 26).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG).

    Die – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundene (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zu dessen Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachten werden; in diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 und 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb mit Hinweisen).

    Ein vom Versicherungsträger nach der Vernehmlassung gefällter Wiedererwägungsentscheid wird von der Rechtsprechung als nichtig betrachtet, wobei ein solcher Entscheid immerhin als Antrag ans Gericht gewertet werden darf (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2, 127 V 228 E. 2b/bb, 109 V 234 E. 2; vgl. ZAK 1989 S. 310 und S. 564).

1.2    Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2018 (Urk. 2) am 6. Dezember 2018 beziehungsweise am 27. Februar 2019 und somit rechtzeitig vor dem Einreichen der Beschwerdeantwort vom 5. März 2019 in Wiedererwägung gezogen. Sie tat dies allerdings zunächst nicht aus materiellen Gründen, sondern weil das Vorbescheidverfahren nachzuholen war (vgl. Urk. 8/1). Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im nun nachgeholten Vorbescheidverfahren auch rückwirkend eine ganze Rente beantragte (vgl. Urk. 16/1 S. 2), entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung, mit der ein Anspruch ab 1. September 2018 bejaht wurde, nur teilweise dem gestellten Begehren, lautete dieses doch - zunächst ohne zeitliche Konkretisierung - auf Zusprache einer ganzen Rente (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) beziehungsweise nun auf Zusprache einer Rente ab 2014 oder 2013 (Urk. 16/1; vgl. Urk. 1 S. 2 im Verfahren Prozess Nr. IV.2019.00236). Die vorliegende Beschwerde kann deshalb nicht insgesamt als gegenstandslos betrachten werden. Das Beschwerdeverfahren ist weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (vgl. die vorstehende Erwägung).

1.3    Aus Gründen der Prozessökonomie und im Interesse der Beschwerdeführerin, die ab 1. September 2018 zugesprochene Rente nun ausbezahlt zu erhalten, rechtfertigt es sich jedoch, im vorliegenden Beschwerdeverfahren, soweit es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab 1. September 2018 betrifft, ein Teilurteil (Art. 125 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) zu fällen. Soweit das Beschwerdeverfahren die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführerin bereits ab einem früheren Zeitpunkt eine ganze Rente zusteht, ist diese im unter der Prozessnummer IV.2019.00236 anhängig gemachten Beschwerdeverfahren zu behandeln.

    Somit ist das Verfahren hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab September 2018 als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

1.4    Eine Sistierung des Verfahrens bezüglich des Anspruchs auf eine ganze Rente ab 1. September 2018 ist nicht notwendig, ist dieser doch unter den Parteien nun unbestritten und wird durch einen Entscheid des EGMR betreffend Diskriminierung nicht berührt werden.


2.    

2.1    Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen.

    Mit Honorarnote vom 17. Januar 2019 (Urk. 9) machte Rechtsanwalt Stolkin für seine Bemühungen bis 17. Januar 2019 einen Aufwand von 6.36 Stunden und Auslagen von Fr. 15.60 geltend. Dies ist nicht zu beanstanden, jedoch beträgt der praxisgemässe Stundenansatz Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Damit ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'523.75 (inkl. MWSt). In der Honorarnote vom 13. Juni 2019 (Urk. 31) ist der geltend gemachte Betrag von Fr. 334.-- für Kopien der Gerichtsakten am 3. April 2019 nicht zu entschädigen. Dabei handelt es sich um die mit Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 18) zugestellten Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 17/1-257), die bereits im Verwaltungsverfahren in Kopie zugestellt wurden, und um weitere, dem Rechtsvertreter bereits bekannte Akten (Urk. 16/1-4). Ebenso beträgt der Stundenansatz Fr. 220.--. Damit ergibt sich beim geltend gemachten Aufwand von 3.34 Stunden und den Portokosten von insgesamt Fr. 7.-- ein Betrag von Fr. 799.-- (inkl. MWSt). Insgesamt beträgt die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Prozessentschädigung damit Fr. 2'322.70. 




Das Gericht beschliesst:

1.    Der Prozess wird unter Hinweis auf die Erwägungen als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit er den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2018 betrifft.

    Hinsichtlich eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab einem früheren Zeitpunkt wird das Verfahren unter der Prozessnummer IV.2019.00236 weitergeführt.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'322.70. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Lienhard