Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01042


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 29. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1 Die 1965 geborene X.___, Mutter zweier 1985 und 1989 geborener Kinder, [9 Jahre] bis 31. August 2017 als Lagermitarbeiterin auf Abruf bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/41/1), meldete sich erstmals am 20. Februar 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Sehnenriss in der rechten Schulter bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/7/1-33). Am 23. September 2014 schloss sie das Dossier nach erfolgreichen Bemühungen in Sachen Arbeitsplatzerhalt und damit rentenausschliessender Eingliederung ab (Urk. 7/22).

1.2 Am 5. März 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Armprobleme beidseits erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24). Nach entsprechenden Abklärungen teilte sie der Versicherten am 5. April 2018 mit, es seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/36). Im Hinblick auf die Rentenprüfung holte die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 7/43/1-72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/48 f.) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1. November 2018 rückwirkend ab dem 1. September 2018 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).


2. Dagegen erhob X.___ am 29. November 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2018 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Datum vom 16. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-
tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens im 80%-Pensum gearbeitet und würde dies bei guter Gesundheit auch weiterhin tun. Alsdann sei die Beschwerdeführerin seit Mitte Dezember 2016 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin erheblich eingeschränkt. Demgegenüber sei sie seit September 2018 (Ablauf Wartefrist) hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Parallelisierung der Vergleichseinkommen sowie Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 44 %. Damit habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin erhob Einwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Valideneinkommens und der Parallelisierung der Vergleichseinkommen. Zudem sei gestützt auf die Einkommensverhältnisse 2015 und 2016 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Durchschnitt vollzeitlich erwerbstätig gewesen sei. Bei alle dem resultiere ein eine halbe Rente auslösender Invaliditätsgrad (Urk. 1).


3. Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit September 2018 (Ablauf der Wartezeit und Anmeldefrist) in einer angepassten Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2, Urk. 7/46/5), was der Aktenlage entspricht.

Strittig und zu prüfen ist einzig die Invaliditätsbemessung.


4.

4.1    

4.1.1    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

4.1.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das im Gesundheitsfall ausgeübte Pensum anhand der Lohnjournale der ehemaligen Arbeitgeberin, indem sie für jedes Jahr auf die Angabe des Beschäftigungsgrades abstellte und den Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2016 errechnete (vgl. Urk. 7/57/2 und Urk. 7/41/23-25 jeweils Angabe in der letzten Spalte ganz unten [dividiert durch 12]).

    Diese Vorgehensweise ist – wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 3) – in verschiedener Hinsicht nicht korrekt:

4.1.2.1 Für das Jahr 2014 ergibt eine Gegenüberstellung des Lohnes von Fr. 23'915.--, wie er im IK-Auszug verbucht wurde (Urk. 7/34), und des im Lohnjournal angegebenen Bruttolohnes in Höhe von insgesamt Fr. 38'539.55 (Urk. 7/41/25), eine erhebliche Differenz. Diese Differenz ist zurückzuführen auf nicht beitragspflichtige (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) und daher nicht im IK-Auszug verbuchte aktenkundige Taggeldzahlungen aufgrund einer seit dem 22. Juli 2013 attestierten längerdauernden Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/7/1-2 und Urk. 7/41/25), die im übrigen auch zur ersten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Februar 2014 führte (Urk. 7/2). Da ein Krankentaggeld 80 % des versicherten Verdienstes beträgt und im vorliegenden Fall die Berechnung der Höhe des Taggeldes der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf beschäftigten Beschwerdeführerin mit zahlreichen Unklarheiten behaftet ist, erscheint es nicht gerechtfertigt, den Verdienst des Jahres 2014 in die Bemessung des Valideneinkommens, d.h. des Lohnes, der im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt würde, miteinzubeziehen.

4.1.2.2 Aus den Lohnjournalen lässt sich entnehmen, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin offenbar ein monatliches Pensum von 182 Arbeitsstunden einem Beschäftigungsgrad von 100 % gleichsetzt. (Dies ergibt sich beispielsweise aus dem Monat Juli 2015, wo ein Stundentotal von 181,6 Stunden einem Beschäftigungsgrad von 99,78 % gleichgesetzt wird, oder aber auch aus dem Monat April 2015, wo ein Stundentotal von 179,95 Stunden einem Pensum 98,87 Stunden entspricht [vgl. Urk. 7/41/24], das im übrigen der Umrechnung der wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden [gemäss Arbeitsvertrag vom März 2004, Urk. 3] auf ein monatliches Pensum nach arbeitslosenrechtlichen Kriterien gemäss Art. 40a der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung weitgehend gleichkommt [42 Std. : 5 x 21,7 = 182,28 Std.]).

    Auf die Angabe zum jährlichen Beschäftigungsgrad kann in den Lohnjournalen nur schon deshalb nicht abgestellt werden, weil als monatlicher Beschäftigungsgrad nie ein Wert höher als 100 % eingesetzt wird, selbst wenn mehr als 182 Arbeitsstunden geleistet wurden (vgl. Februar, September und November 2015, Mai, September und November 2016). Da nicht einzusehen ist, weshalb bei einem über ein Jahrzehnt lang andauernden Arbeitsverhältnis auf Abruf regelmässig über der üblichen Arbeitszeit liegende Stunden nicht berücksichtigt werden sollen, ist das jährliche Total der geleisteten Arbeitsstunden massgebend.

4.1.2.3 Im Jahre 2015 leistete die Beschwerdeführerin total 1977,9 Arbeitsstunden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, wurde bei ihr der gesetzlich vorgeschriebene Anspruch auf bezahlte Ferien gemäss Art. 329d Abs. 1 OR mittels Ferienentschädigung von 10,6 % abgegolten (vgl. Urk. 3). Daher ist zu den von der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 im Stundenlohn geleisteten Arbeitsstunden noch der in Stunden umgerechnete Ferienanspruch dazuzuzählen, der sich durch die Multiplikation der effektiv geleisteten Stunden mit dem Ferienentschädigungsansatz ergibt (1'977,9 x 10,6 %). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 inklusive Ferienanspruchsäquivalent ein Stundenpensum von insgesamt gerundet 2'188 Stunden geleistet hat. Einem Vollpensum von 2’184 Stunden gegenübergestellt (182 Std. x 12) zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 entsprechend einem 100 %igen Arbeitspensum eingesetzt worden ist.

    Für das Jahr 2016 ergäbe die analoge Berechnung ein Arbeitspensum von 85,46 % (1'687,55 Std. x 1,106 : 2'184 Std.). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, trat am 16. Dezember 2016 erneut eine Arbeitsunfähigkeit ein (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. Juli 2018, Urk. 7/46/6 und Monatsabrechnung für Dezember 2016, Urk. 7/41/13), weshalb der Monat Dezember (101,6 Std.) auszuklammern ist, was eine Jahresarbeitszeit für das Jahr 2016 von umgerechnet 1'730,13 Std ([1'687,55 Std. – 101,6 Std.) : 11 x 12) und damit ein Arbeitspensum für das Jahr 2016 von gerundet 87,6 % ergibt. Der Durchschnitt der Jahre 2015 und 2016 ergibt somit ein Arbeitspensum von 93,8 %. Darauf ist abzustellen.

4.2    

4.2.1    Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

    Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).

    Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

    Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

4.2.2    Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin ihre Stelle aus invaliditätsbedingten Gründen verloren (vgl. Urk. 7/57/2), was als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist. Daran ändert auch die Angabe ihrer Arbeitgeberin, die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt (Urk. 7/41/1), nichts. Wer als Arbeitgeberin über ein Jahrzehnt lang eine Person auf Abruf beschäftigt, die regelmässig ein sehr hohes Pensum leistet, verhält sich im Lichte ihrer Fürsorgepflicht grenzwertig und wirkt wenig vertrauenswürdig – insbesondere und gerade wenn es um die Angabe des Kündigungsgrundes geht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kündigung per 31. Januar 2017 nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 16. Dezember 2016 und gerade deswegen ausgesprochen wurde und die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin bei der bisherigen Arbeitgeberin tätig wäre. Entsprechend ist grundsätzlich der von ihr bei ihrer letzten Arbeitgeberin erzielte Verdienst als Valideneinkommen heranzuziehen.

4.2.3    Die Beschwerdegegnerin hat beim Valideneinkommen eine Parallelisierung vorgenommen, da das erzielte Einkommen sehr tief gewesen sei (Urk. 7/57/2). Dies ist ebenfalls unbestritten und nicht zu beanstanden. Strittig ist einzig das Massliche der Parallelisierung (vgl. nachfolgend E. 4.4.1).

4.3.

4.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.3.2    Die Beschwerdeführerin hat nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keine neue ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen, weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne heranzuziehen sind.

4.4     

4.4.1    Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei Y.___ und damit im Detailhandel tätig. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) aus dem Jahre 2016 betrug der Tabellenlohn (Medianwert) basierend auf 4 1/3 Arbeitswochen à 40 Stunden für Frauen im Detailhandel in einfachen Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art Fr. 4'390.-- (Tabelle TA1, Privater Sektor, Sektor 3 Dienstleistungen 47 Detailhandel, Anforderungsniveau 1 Frauen). Damit resultiert für das Jahr 2017 (Eintritt des Versicherungsfalls, vgl. Urk. 7/57) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (T.1.2.10 Nominallohnindex, 2011-2018 Frauen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Sektor 3 G 45-47 Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen), der entsprechenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden bei einem vollen Arbeitspensum ein Jahreslohn von Fr. 55'073.30 (Fr. 4'390.-- x 12 : 106,7 x 107,0 : 40 x 41,7). Wird der bei Y.___ im Jahre 2015 in einem vollen Pensum effektiv erzielte Verdienst von Fr. 46'976.-- (Urk. 7/34) auf das Jahr 2017 aufgerechnet (Fr.  46'976.-- : 105,5 x 107,0 = Fr. 47'643.90), ergibt dies – gemessen am Tabellenlohn – einen prozentualen Minderverdienst in Höhe von 13,5 % (1 - Fr. 47’643.90 / Fr. 55'073.30). Demzufolge ist das Invalideneinkommen um den Betrag von 8,5 % zu parallelisieren (13,5 % - 5 %).

4.4.2    Für das Valideneinkommen im Jahr 2017 sind 93,8 % des Verdienstes in einem Vollpensum einzusetzen (vgl. E. 4.1.2.3), was zu einem Valideneinkommen von Fr. 44'690.-- führt (Fr. 47'643.90 : x 93,8 %).

4.4.3    Für das Invalideneinkommen ist der entsprechende Medianwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art für Frauen total (Tabelle TA1, Privater Sektor, Total, Anforderungsniveau 1 Frauen) heranzuziehen. Dieser belief sich im Jahre 2016 auf Fr. 4'363.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (T.1.2.10 Nominallohnindex, 2011-2018 Frauen, Total), und der wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (T03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Frauen) bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % und eines zu Recht unbestritten gebliebenen, alleine medizinisch begründeten Leidensabzugs von 10 % sowie der Parallelisierung um 8,5 % ein Invalideneinkommen von Fr. 22'559.40 ergibt (Fr. 4'363.-- x 12 : 105.0 x 105,4 : 40 x 41,7 x 50 % x 90 % x 0,915).

4.5    Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige qualifiziert (vgl. Urk. 7/45 und Urk. 7/57) und die entsprechende Methode der Invaliditätsbemessung gewählt (reiner Einkommensvergleich). Dies ist angesichts eines Pensums von über 90 %, was in der Statistik notorisch als Vollzeiterwerb gilt, nicht zu beanstanden. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 44'690.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'559.40 besteht eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'130.60 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 50 %.


5.    Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 eine halbe Rente zuzusprechen.

    

6.

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. November 2018 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger