Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01047
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 20. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Bei dem 1998 geborenen X.___ wurden Cone-rod-Dystrophy- und Amelogenesis-Imperfecta-Syndrome, ein vollakkommodativer Strabismus convergens, ein Spontannystagmus und eine Hyperopie beidseits diagnostiziert, wodurch er an einer massiven Sehbehinderung leidet (Urk. 7/19/1). Im September 2012, während der Absolvierung der zweiten Klasse der Sekundarstufe B, wurde er durch seine Eltern bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für berufliche Massnahmen angemeldet (Urk. 7/7-8). Die IV-Stelle zog das Beurteilungsblatt der Schnupperlehre bei der Versicherung Y.___, seine Schulzeugnisse sowie einen Lernbericht von Z.___ bei (Urk. 7/15), veranlasste ein sehbehindertentechnisches Assessment bei der Sehbehindertenhilfe A.___ (Urk. 7/16-19) und ein Berufswahlschnuppern bei der Stiftung B.___ (Urk. 7/22). Nach der Sekundarstufe B absolvierte der Versicherte von August 2014 bis April 2015 ein Berufsvorbereitungsjahr bei der Sehbehindertenhilfe A.___ sowie ergänzend dazu von November 2014 bis Januar 2015 ein berufliches Arbeitstraining bei der Firma C.___. Des Weiteren gewährte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für die entsprechenden sehbehindertentechnischen Hilfsmittel (Urk. 7/23-50). Ab Mai 2015 durchlief der Versicherte die praktische Ausbildungsvorbereitung beim Verein D.___ und begann im August 2015 in Begleitung einer sehbehindertenspezifischen Fachberatung durch die Schule E.___ die Ausbildung an der Handelsschule F.___. Mit Verfügung vom 6. September 2016 wies die IV-Stelle mangels genügender Noten eine weitere Kostengutsprache zur Finanzierung der Handelsschule ab, worauf der Versicherte die Ausbildung abbrach (Urk. 7/89). Schliesslich stellte der Versicherte am 8. bzw. am 24. Februar 2017 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle ein Gesuch um Absolvierung einer kaufmännischen Lehre im geschützten Rahmen (Urk. 7/91 und Urk. 7/94). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht von lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, (Urk. 7/98) sowie einen Motivationsnachweis des Versicherten ein (Urk. 7/99-100). Nach einer dreitägigen Schnupperlehre im Juni 2017 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 9. August 2017 eine Kostengutsprache für eine erneute erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann bei der H.___ (Urk. 7/109). Danach folgten weitere Kostengutsprachen im Zusammenhang mit der Ausbildung (Urk. 7/105-116, Urk. 7/118-140 und Urk. 7/142-189). Daneben sprach ihm die IV-Stelle während der Eingliederungsmassnahme mit Verfügung vom 18. August 2017 ein (sogenanntes «kleines») Taggeld von Fr. 40.70 vom 7. August bis am 31. Dezember 2017 zu (Urk. 7/117), dessen Weiterausrichtung die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2018 für die Periode vom 1. Januar bis am 28. September 2018 (Urk. 7/141) und mit Verfügung vom 2. November 2018 für die Periode vom 29. September 2018 bis am 6. August 2020 veranlasste (Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 6. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. November 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei ein höheres Taggeld auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2019 unter Beilage der Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 5. bzw. 6. Februar 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
3. Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten, wird soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind (Abs. 1). Gemäss Art. 22 IVG haben Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Abs. 1bis). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2).
1.2 Gemäss Art. 23 IVG beträgt die Grundentschädigung 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 (Fr. 122.10) für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten (Abs. 2). Sie beträgt jedoch höchstens 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 (Fr. 122.10) für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung für diese Personengruppe nach Art. 22 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest (Abs. 2bis).
1.3 Gemäss Art. 22 IVV entspricht das Taggeld 10 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG (Fr. 40.70) von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen (Abs. 1). Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich das Taggeld gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Artikel 6 Absatz 2 bleibt vorbehalten (Abs. 2).
1.4 Im Hinblick auf die unterschiedliche Höhe des Taggeldes ist es unerlässlich, die Personengruppen nach Art. 23 Abs. 2 und Abs. 2bis IVG voneinander abzugrenzen. Mit der am 1. August 2008 in Kraft getretenen Änderung des IVG wurde Abs. 2 von Art. 23 IVG geändert. In der bis zum 31. Juli 2008 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 Abs. 2 IVG war vorgesehen, dass eine Mindestgarantie in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG (damals: Fr. 88.--) für alle Personen mit kleinen Einkommen und für Nichterwerbstätige galt. Mit der seit 1. August 2008 gültigen Version von Art. 23 Abs. 2 IVG besteht diese Mindestgarantie nur noch für die Personengruppe der über 20-jährigen Versicherten, die eine (nicht von der IV finanzierte) Ausbildung abgeschlossen haben und dann einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erleiden.
Gleichzeitig wurde die Höhe des (sogenannten kleinen) Taggeldes für die Personengruppe der Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und der Versicherten, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, in Abs. 2bis von Art. 23 IVG geregelt (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) vom 22. Juni 2005 S. 4567).
2.
2.1 Mit der am 2. November 2018 ergangenen Verfügung für IV-Taggeld bejahte die Beschwerdegegnerin einen weiter andauernden Anspruch des Beschwerdeführers auf ein kleines Taggeld in der Höhe von Fr. 40.70 (10% des maximalen UVG-Taggeldes) vom 29. September 2018 bis am 6. August 2020 (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, er habe am 28. September 2018 sein 20. Lebensjahr erreicht und sei davon ausgegangen, dass sich sein Taggeld ab diesem Zeitpunkt erhöhen würde, da ihm dies oft mitgeteilt worden sei. Schliesslich befinde er sich nicht aus eigenem Verschulden im Alter von 20 Jahren immer noch in Ausbildung. Nach Abschluss der Sekundarschule habe er ein Jahr lang die A.___ besucht. Trotz vieler Bemühungen sei es ihm nicht gelungen einen regulären Ausbildungsplatz zu finden. So habe er mit der Handelsschule begonnen, obwohl er in einer sehr schlechten psychischen Verfassung gewesen sei. Seit dem Jahr 2012 befinde er sich nun in psychologischer Behandlung. Aufgrund psychischer Probleme sei es ihm nicht gelungen, die Handelsschule mit der nötigen Disziplin durchzuziehen und er habe diese abbrechen müssen. Im Jahr 2017 habe sich sein Gesundheitszustand stabilisiert und er und sein Psychologe hielten es daher für möglich, dass er nun eine Ausbildung beginnen und abschliessen könne. Die IV-Stelle habe ihm schliesslich im Sommer 2017 den Beginn einer Lehre im geschützten Rahmen ermöglicht. Es sei demnach nicht sein Verschulden, dass er sich jetzt noch in der Lehre befinde. Dies sei eindeutig das Resultat seiner psychischen Probleme (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin erwog in der Stellungnahme des Rechtsdienstes zur Beschwerdeantwort, dass für den Abbruch der Ausbildung nach dem ersten Schuljahr im Sommer 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das eigene Verhalten des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen sei. Erst zum heutigen Zeitpunkt, als es um die nachteiligen finanziellen Konsequenzen des eigenen Verhaltens in der Vergangenheit gehe, werde erstmals das entschuldigende Argument ausgeprägter psychischer Komponente ins Feld geführt. Es sei unbestritten, dass es für den Beschwerdeführer mit seiner Behinderung und der Lebenssituation nicht immer nur einfach gewesen sei. Ein psychisches Leiden, das ihn zum Abbruch und damit zur Verzögerung des Abschlusses gezwungen hätte, sei gestützt auf die gut dokumentierte Aktenlage aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Es bestehe nach dem Gesagten kein Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes (Urk. 8).
3.
3.1 In seinem Bericht vom 22. März 2017 führte lic. phil. G.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2013 bei ihm in Therapie befinde. Eine erste Periode der Therapie habe sich über den Zeitraum von August 2013 bis März 2015 erstreckt. Thematisch sei es vor allem um bedeutende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Schulmotivation und dem Schulabschluss gegangen (grosse Motivationsprobleme/depressive Verstimmungen/Akzeptanzschwierigkeiten gegenüber der starken eigenen Sehbehinderung/dem Kieferfehlwachstum). Seit dem 1. September 2016 sei nun die zweite Periode am Laufen. Aktuell zeige sich der Beschwerdeführer bezüglich der erwähnten Themen deutlich verändert, offener und gereifter. Er entwerfe eine konkrete Sichtweise seiner Zukunft und wirke klar engagiert, die nächsten Schritte zur Erreichung seiner Ziele zu unternehmen und die entsprechende Durchhaltekraft zu entwickeln (Urk. 7/98).
3.2 Im Bericht vom 20. November 2018 erhob lic. phil. G.___, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer angeborenen, seltenen Augenkrankheit (Amelogenesis-imperfecta- und Cone–Rod-Dystrophie-Syndrom), einem (inzwischen operativ korrigierten) Kieferfehlwachstum und an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) leide. Der Beschwerdeführer habe über längere Zeit Mühe gehabt, sich diesen erwähnten Einschränkungen und Problemen zu stellen. Es sei ihm nach seinem Schulabschluss (2015) schwergefallen, sein Leben zu organisieren und in den Griff zu bekommen. Traumatische Ereignisse in der Familie (die Mutter sei an einem Hirntumor erkrankt, der operativ entfernt werden musste), eine generelle Orientierungslosigkeit im Hinblick auf seine berufliche Ausbildung, grosse psychische Labilität bedingt durch die erwähnte depressive Reaktion (Adoleszenz, Cannabiskonsum, nicht förderliche soziale Kontakte in der Peergroup) führten dazu, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeitperiode aus psychischen Gründen nicht in der Verfassung gewesen sei, seine Ausbildung mit der nötigen Kraft und Konsequenz voranzutreiben. Aufgrund seiner Behinderung und den damit verbundenen (inzwischen deutlich abgemilderten) psychischen Problemen brauche der Beschwerdeführer mehr Zeit und Unterstützung als seine Altersgenossen, um den Berufsabschluss erfolgreich bewältigen zu können (Urk. 3).
4.
4.1 Aufgrund der Aktenlage leidet der Beschwerdeführer an einer angeborenen seltenen Augenkrankheit. Infolge der damit verbundenen Sehbeeinträchtigung übernahm die IV-Stelle nach Abschluss der Sekundarschule B im August 2014 die Kosten für ein Berufsvorbereitungsjahr bei der Sehbehindertenhilfe A.___ sowie danach für seine erstmalige berufliche Ausbildung an der Handelsschule F.___. Diese Ausbildung brach der Beschwerdeführer jedoch nach einem Jahr im Sommer 2016 ab. In einem zweiten Anlauf begann er im Sommer 2017 eine neue berufliche Ausbildung zum Kaufmann bei der H.___.
4.2 Demnach ist die Ausgangslage so, dass der Beschwerdeführer nicht unter die Personengruppe von Art. 23 Abs. 2 IVG fällt, da seine Invalidität nicht erst nach einer abgeschlossenen, nicht von der IV-Stelle finanzierten, beruflichen Ausbildung eintrat. Somit fällt er unter die Personengruppe der Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 23 Abs. 2bis IVG. Dies hat zur Folge, dass er Anspruch auf das kleine Taggeld hat und nicht auf die Mindestgarantie von aktuell Fr. 122.10. Die Höhe des kleinen Taggeldes bestimmt sich nach Art. 22 Abs. 1 IVV i.V.m Art. 23 Abs. 2bis IVG. Da der Versicherte nach dem Abbruch der Handelsschule eine neue erstmalige berufliche Ausbildung begann, bleibt noch zu klären, ob sich sein Taggeld nun nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht.
4.3 Gemäss den Akten erzielte der Beschwerdeführer im ersten Jahr an der Dr. F.___ Höheren Handelsschule kein Einkommen. Somit kann sich sein Taggeld nicht auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens erhöhen (Art. 22 Abs. 2 IVV), weshalb an dieser Stelle offengelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer die Handelsschule wegen seiner Invalidität abbrechen musste.
5. Demnach hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes nach Art. 22 Abs. 2 IVV und erhält weiterhin das Taggeld in der Höhe von Fr. 40.70 nach Art. 22 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 23 Abs. 2bis IVG. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 250.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz