Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01048


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 20. August 2019

in Sachen

SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    

1.1    Am 3. November 2016 meldeten Y.___, und Z.____ ihre Tochter, X.___, geboren am 15. November 2000, unter Hinweis auf einen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Bezug von medizinischen Massnahmen an (Urk. 6/3 Ziff. 6.2) an, worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 6/9) mit Verfügung vom 6. März 2017 (Urk. 6/12) einen Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen infolge eines Unfalls verneinte.

1.2    Gegen die Verfügung vom 6. März 2017 erhob der Krankenversicherer der Versicherten, die SWICA Krankenversicherung AG (SWICA), am 5. April 2017 (Urk. 9/13 und Urk. 1 in Prozess Nr. IV.2017.00407) beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, es seien die Kosten einer Hospitalisation der Versicherten im A.___ vom 26. Mai bis 8. September 2016 zu übernehmen, wobei die Kostenerstattung mit Vorleistungen, welche sie erbracht habe, zu verrechnen seien, und es seien die nach dem 8. September 2016 angefallenen und die in Zukunft anfallenden Kosten notwendiger medizinischer Massnahmen für die Versicherte zu übernehmen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2017 (Urk. 9/17) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid gleichen Datums (Urk. 9/18) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, worauf das hiesige Gericht das Verfahren mit Entscheid vom 29. Juni 2017 (Urk. 9/19; Prozess Nr. IV.2017.00407) als gegenstandslos abschrieb.

1.3    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/32 und Urk. 9/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2018 (Urk. 9/60 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen im Sinne einer Übernahme der Kosten des stationären Rehabilitationsaufenthaltes im A.___ vom 26. Mai bis 8. September 2016. 


2.    Gegen die Verfügung vom 1. November 2018 (Urk. 2) erhob die SWICA mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Versicherten seien medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung für den Aufenthalt im A.___ vom 26. Mai bis 8. September 2016 zuzusprechen, wobei die entsprechende Nachzahlung mit der von ihr als Unfallversicherer geleisteten Vorleistungen zu verrechnen und in diesem Umfang auszubezahlen sei, und es seien der Versicherten medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung für nach dem 8. September 2016 erforderliche therapeutische Bemühungen und Massnahmen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2019 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 (Urk. 7) wurde der Beschwerdeführerin Kenntnis der Beschwerdeantwort gegeben und es wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene hat sich nicht vernehmen lassen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit) behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Eingliederungserfolg ist bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der konkreten Aktivitätserwartung, welche ihrerseits nicht wesentlich herabgesetzt sein darf, erhalten bleiben wird. Bestehen Nebenbefunde, welche geeignet sind, die Aktivitätserwartung trotz der medizinischen Massnahme wesentlich herabzusetzen, ist die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 2.1). Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft sein wird, ist prognostisch zu beurteilen. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit. Die erforderliche Prognose bei einem Kind muss zwei Aussagen enthalten: Zunächst muss erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft mit Wahrscheinlichkeit eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde; zugleich muss erstellt sein, dass durch die Behandlung ein stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_677/2017 vom 8. Juni 2018 E. 2.2 und 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 155 Rz. 245).

1.2    Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben sie Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.    Eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, kann nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn eine solche dient weder der Herbeiführung eines stabilen Zustandes, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen, noch ändert sie etwas am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes. Deswegen genügt eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabilen Defekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll. Ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, ist keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen. Ein solcher Zustand ist zwar, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, stationär, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung stabil. Um eine von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmende Behandlung des Leidens an sich geht es somit in der Regel bei der Heilung oder Linderung eines labilen pathologischen Geschehens. Eine Psychotherapie bei Minderjährigen kann von der Invalidenversicherung nur übernommen werden, wenn sie keinen Dauercharakter hat, also nicht – wie dies etwa bei Schizophrenien oder manisch-depressiven Psychosen zutrifft – zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2014 vom 9. April 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung nicht nur medizinische Massnahmen zu übernehmen, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtet sind, sondern auch solche, die bei einstweilen noch labilem Leidenscharakter einen die berufliche Ausbildung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustand vorbeugen. Dies ist der Fall, wenn ohne die betreffende Vorkehr in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E. 3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3    In Art. 14 Abs. 1 IVG wird der Umfang der medizinischen Massnahmen geregelt. Diese umfassen die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien (lit. a), und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (lit. b). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat die versicherte Person überdies, wenn die ärztliche Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt erfolgt, Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung. Gemäss dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 14bis IVG wird die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 IVG, die in einem nach Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zugelassenen Spital erbracht werden, im Umfang von 80 % durch die Versicherung und im Umfang von 20 % durch den Wohnkanton der versicherten Person geleistet, wobei der Wohnkanton seinen Anteil direkt dem Spital zu entrichten hat.

1.4    Art. 12 IVG strebt insbesondere eine Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich der Invalidenversicherung und dem der Krankenversicherung und der Unfallversicherung an. Grundsätzlich erfolgt die Behandlung der Unfallfolgen unabhängig von der Dauer der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung zunächst im Bereich der Unfallversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3). Gemäss Art. 2 Abs. 4 IVV gilt die Behandlung von (unfallbedingten) Verletzungen denn auch nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Artikel 12 IVG. Stabile - oder relativ stabilisierte - unfallbedingte Defekte können hingegen Anlass zu Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 2.1 und U 91/02 vom 21. Oktober 2003 E. 3.2; BGE 102 V 69 E. 1 S. 70). Gemäss der Rechtsprechung ist ein enger sachlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen gegeben, wenn die medizinische Vorkehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet, wobei für die Beurteilung ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend ist. Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1 und 114 V 18 E. 1b). Wenn ein enger und sachlicher Zusammenhang mit den Unfallfolgen besteht, fällt die Leistungspflicht der Invalidenversicherung daher ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 2.2). Der zeitliche Zusammenhang mit der Unfallbehandlung wird von der Rechtsprechung als unterbrochen betrachtet, wenn der Defekt ohne Behandlung länger, das heisst in der Regel während 360 Tagen, stabil war und die versicherte Person im Rahmen der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit tätig sein konnte, wobei die massgebende Zeitspanne für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges mit dem Eintritt des stabilen Defektzustandes nach Abschluss der primären Unfallbehandlung beginnt und zum Zeitpunkt der erstmaligen Indikation der neuen Behandlungsvorkehr endet (Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 12. April 2013 E. 2.3.1; BGE 114 V 18).

1.5    In einem Entscheid aus dem Jahre 2013 betreffend ein unter einem unfallbedingten Hemisyndrom nach Schädel-Hirntrauma leidenden versichertes Kind (Urteil 9C_748/2012 vom 12. April 2013) erwog das Bundesgericht, dass eine Zeitspanne zwischen dem Unfallereignis und dem Beginn eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes von rund 10 Wochen Dauer den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der 11 Tage nach dem Unfall begonnenen Frührehabilitation und dem anschliessenden stationären Rehabilitationsaufenthalt nicht in Frage zu stellen vermöge, und dass von einem längere Zeit ohne Behandlung stabilen Defekt, welcher den zeitlichen Zusammenhang mit der Unfallbehandlung allenfalls zu unterbrechen vermöchte, bei einer Zeitspanne von 10 Wochen keine Rede sein könne (E. 4.2). Der stationäre Rehabilitationsaufenthalt habe vielmehr in einem hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Unfallfolgen gestanden. Auch aus dem Umstand, dass die behandelnden Ärzte nebst der Ergotherapie auch die Weiterführung von Logopädie und der heilpädagogischen Frühförderung empfohlen hätten, liesse sich nicht darauf schliessen, dass die anlässlich des fraglichen stationären Rehabilitationsaufenthaltes durchgeführten Therapien nicht mehr hauptsächlich die Unfallfolgen betroffen hätten. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass die Unfallbehandlung im Rechtssinn unvollständig sei, wenn sich an die unfallmedizinische Akutversorgung nicht eine ebenso intensive Rehabilitation anschliessen würde, zumal aus medizinischer Sicht ausser Zweifel stehe, dass Schädel-Hirntraumatiker nicht nur auf der Intensivstation versorgt, sondern auch rehabilitativ betreut werden müssten, was grundsätzlich Sache des Unfallversicherers sei (E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 114 V 18 E. 2b).

1.6    Gemäss Art. 2 Abs. 2 IVV sind medizinische Massnahmen bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat. Laut der Verwaltungspraxis zur Kostenübernahme bei Behandlung von Lähmungen nach Hirnverletzungen und Erkrankungen des Gehirns oder des Rückenmarks (Kreisschreiben des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, KSME, Fassung ab 1. Januar 2016, Rz 655-657/855-857.1) sind bei Lähmungen nach Hirnverletzungen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gerechtfertigt, sobald die Behandlung des Grundleidens abgeschlossen oder nur noch nebensächlich geworden ist und der Allgemeinzustand eine Eingliederung erlaubt, was frühestens sechs Wochen nach Wiedererlangen des vollen Bewusstseins beurteilt werden kann; vorher sind Massnahmen der Invalidenversicherung ausgeschlossen. Eingliederungsmassnahmen können frühestens vier Wochen nach Erlangen des vollen Bewusstseins zugesprochen werden.

1.7    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).    

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beigeladene weiterhin unter heftigen, rezidivierenden, linksfrontalen Kopfschmerzen sowie unter deutlichen neurokognitiven und affektiven Einschränkungen leide, und dass sie deswegen gegenwärtig im Umfang von 50 % arbeitsunfähig sei, weshalb nicht von einem stabilen oder wenigstens relativ stabilisierten Folgezustand auszugehen sei. Da weiterhin sehr deutliche unfallbedingte Befunde vorlägen, welche weiter abgeklärt, kontrolliert und allenfalls auch behandelt werden müssten, sei die streitige stationäre Rehabilitation vom 26. Mai bis 8. September 2016 als Leidensbehandlung anzusehen, weshalb eine Kostenübernahme als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG nicht möglich sei (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass es sich beim fraglichen Rehabilitationsaufenthalt vom 26. Mai bis 8. September 2016 um eine Heilbehandlung gehandelt habe, welche auf eine dauernde und wesentliche Verbesserung der Berufs-, Ausbildungs-, und Erwerbsfähigkeit der Beigeladenen gerichtet gewesen sei, und dass ohne diese Massnahme die Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand eingetreten wäre, wodurch das berufliche Fortkommen der Beigeladenen wahrscheinlich behindert worden wäre, weshalb der Beigeladenen für den Rehabilitationsaufenthalt vom 26. Mai bis 8. September 2016 medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG zuzusprechen seien (Urk. 1 S. 6).


3.

3.1    Die Ärzte des A.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 29. Oktober 2016 (Urk. 6/22/5-10), dass sich die Beigeladene am 10. Mai 2016 ein schweres Schädel-Hirntrauma zugezogen habe, und dass sie vom 26. Mai bis 8. September 2016 im Rahmen einer Frührehabilitation hospitalisiert gewesen sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- schweres Schädel-Hirntrauma am 10. Mai 2016 mit/bei:

- schmalem subduralem Hämatom fronto-temporal links

- hämorrhagischen ödematösen Kontusionen frontobasal beidseits, temporobasal links, im frontalen und temporalen Operculum links, temporobasal links, frontal inferior beidseits links mehr als rechts und temporal superior links

- Shearing injuries, nicht hämorrhagische temporal rechts, an der Rinden-Mark Grenze; hämorrhagische parieto-occipital rechts, an der Rinden-Mark-Grenze

- Galeahämatom parietooccipital links

- Verletzung im Bereich der Sella turcica, Hypophyse unauffällig

- Hämatosinus sphenoidalis rechts

- Hirndruckzeichen linkshemisphärisch ohne Herniation mit/bei:

- Status nach Einlage einer Hirndrucksonde (vom 11.-12. Mai 2016)

- klonisch-tonischem epileptischem Ereignis am 10. Mai 2016 am Unfallort

- akutes posttraumatisches organisches Psychosyndrom (Differentialdiagnose: Frontallappensymptomatik im Rahmen der Kontusionen frontobasal beidseits)

- Verdacht auf Anosmie

- Lyme-Borreliose mit Erythema migrans (Erstdiagnose am 18. Juli 2016)

- akutes Kontaktekzem an beiden Hände (Differentialdiagnose: phototoxisch)

    Sie führten aus, dass sich die Beigeladene am 10. Mai 2016 beim Skateboarden ohne Helm ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Status nach generalisiertem epileptischen Anfall zugezogen habe, und dass sich in der Folge eine ausgeprägte Frontalhirnsymptomatik entwickelt habe (S. 1). Die Beigeladene habe anlässlich der Hospitalisation im A.___ an einem ärztlich geleiteten, intensiven und multimodalen Therapieprogramm teilgenommen, welches Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und medizinische Trainings- und Sporttherapie sowie Rehabilitationspflege beinhaltet habe. Zudem sei sie neuropsychologisch abgeklärt und begleitet worden. Daneben habe die Beigeladene die spitalinterne Schule besucht. Ziele des Aufenthaltes seien vor allem die Neurorehabilitation mit neuropsychologischer Testung, die Verbesserung der kognitiven Defizite und Unterstützung bei der Verarbeitung der unfallbedingten Veränderungen und entsprechender Förderung, sowie die Einleitung der schulischen/beruflichen Wiedereingliederung gewesen (S. 2). Während der Hospitalisation sei es zu einer deutlichen Verbesserung aller Symptome gekommen. Bei Austritt hätten noch leichtgradige exekutive Funktionsstörungen im Bereich der Handlungsplanung und der adaptiven Flexibilität persistiert (S. 3).

3.2    In ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2017 (Urk. 6/8/4) nahmen die Ärzte des A.___ zur Frage Stellung, ob die Kosten des stationären Aufenthalts der Beigeladenen vom 26. Mai bis 8. September 2016 im Rahmen medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG von der Invalidenversicherung oder von der Unfall- beziehungsweise Krankenversicherung der Beigeladenen zu tragen seien, und führten aus, dass die stationäre Rehabilitation auf Grund eines Unfalls erfolgt sei, und dass bei der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt eine Lähmung vorgelegen habe, weshalb die Verwaltungspraxis gemäss Rz 655-657/855-857.1 KSE nicht zum Tragen komme.

3.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2017 (Urk. 6/31 S. 2), dass die Invalidenversicherung gemäss Rz 655-657/855-857.1 der KSME Rehabilitationsmassnahmen nach Unfällen im Rahmen medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG ausschliesslich bei Lähmungen nach Hirnverletzungen und Hirnerkrankungen (inklusive zerebrovaskuläre Erkrankungen) übernehmen könne, wenn die Behandlung des Grundleidens abgeschlossen oder nur noch nebensächlich geworden ist und der Allgemeinzustand eine Eingliederung erlaube. Dem Austrittsbericht der Ärzte des A.___ sei indes zu entnehmen, dass die Beigeladene unter einem Frontalhirnsyndrom (Differentialdiagnose: organisches Psychosyndrom) mit psychischen und psychoorganischen Problemen und Schwierigkeiten in den exekutiven Funktionen, jedoch nicht unter Lähmungserscheinungen gelitten habe. Aus diesem Grunde seien die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten des stationären Rehabilitationsaufenthaltes im Rahmen medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG nicht erfüllt.

3.4    Mit Bericht vom 7. Februar 2018 (Urk. 6/43/10-12) führten die Ärzte des A.___ aus, dass eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Kopfes der Beigeladenen vom 23. Januar 2018 ergeben habe, dass die in der Voruntersuchung vom 13. Mai 2016 beschriebenen ausgedehnten hämorrhagischen Kontusionen, insbesondere in der Frontobasis, sowie die temporopolaren Kontusionen mit entsprechenden Blutabbauprodukten sich zwischenzeitlich zu Gliosen und Defektarealen transformiert hätten. Persistiert hätten geringe posttraumatische Parenchymdefekte an der rechten Frontobasis und geringe Blutungsresiduen nach shearing injuries (S. 2). Eine MRI des Neurokraniums habe keine Hinweise auf Gefässveränderungen oder frische Blutungen ergeben (S. 3).

    In ihrem Bericht vom 13. Dezember 2017 (Urk. 6/43/5-12) erwähnten die Ärzte des A.___ dass die Beigeladene im ersten Jahr einer Schneiderlehre im Berufsalltag deutlich überfordert sei. Sie sei sodann affektlabil und leide unter rezidivierenden heftigen Kopfschmerzen sowie unter Hüftschmerzen. Auf Grund neurologisch/neurokognitiver Folgeerscheinungen des Schädelhirntraumas bestehe gegenwärtig vorübergehend ab dem 12. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 1), wobei davon auszugehen sei, dass die Arbeitsfähigkeit in Zukunft erhöht werden könne (S. 3).

    Mit Bericht vom 10. Juli 2018 (Urk. 6/64) stellten die Ärzte des A.___ fest, dass die Beigeladene gegenwärtig arbeitslos sei und im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit Schmuck, Kleider und Dreadlocks fertige und verkaufe. Gegenwärtig bestehe weder ein Bedarf für eine Berufsberatung durch die Invalidenversicherung noch ein solcher für eine psychologische Unterstützung der Beigeladenen (S. 2).

3.5    RAD-Arzt Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, führte in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2018 (Urk. 6/59/2-4) aus, dass es nach dem schweren unfallbedingten Schädel-Hirntrauma vom 10. Mai 2016 zwar zu einer anfänglichen Besserung, nicht hingegen zu einer Normalisierung der neurokognitiven Befunde und des Riechvermögens gekommen sei. Die Beigeladene habe vielmehr noch im Juni 2018 weiterhin unter Konzentrationsproblemen und einer deutlichen Affektlabilität gelitten. Dies habe zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % geführt. Diese Einschränkungen seien durch die morphologisch fassbaren Defektzustände des Gehirns, welche mittels der MRI vom 23. Januar 2018 festgestellt worden seien, zu erklären. Sie seien weitgehend eine Folge des Unfalls vom 10. Mai 2016. Da die MRI vom 23. Januar 2018 weiterhin kleinere Blutungsresiduen im Bereich der unfallbedingten Scherverletzungen ergeben habe (S. 3), sei davon auszugehen, dass die morphologische Konsolidierung der Unfallfolgen im Gehirn noch nicht abgeschlossen sei. Bei den verbleibenden Unfallfolgen handle es sich nicht lediglich um minimale Restzustände nach abgeschlossener Unfallbehandlung, sondern um sehr deutliche unfallbedingte Befunde, die weiter abgeklärt, kontrolliert und allenfalls auch behandelt werden müssten. Angesichts der heftigen rezidivierenden linksfrontalen Kopfschmerzen, der deutlichen neurokognitiven und affektiven Einschränkungen und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe gegenwärtig noch kein stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Folgezustand. Vielmehr sei mindestens bis zum Juni 2018 von einem deutlich labilen Geschehen auszugehen. Im Übrigen könne offenbleiben, ob die während des stationären Rehabilitationsaufenthalts aufgetretene Lyme-Borreliose auf Grund von zentralnervöser Beteiligung zusätzlich zu den bestehenden Befunden beigetragen habe (S. 4).

3.6    In ihr Stellungnahme vom 21. November 2018 (Urk. 6/63) führten die Ärzte des A.___ aus, dass eine Ausbildungsfähigkeit der Beigeladenen zu bejahen sei, und dass gegenwärtig vermutlich wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Die Symptome des Schädel-Hirntraumas seien regredient. Es könne indes nicht abschliessend beurteilt werden, ob es auch zu einer Regredienz der Symptome gekommen wäre, wenn die Beigeladene die stark belastende Berufslehre nicht abgebrochen hätte.


4.

4.1    Den medizinischen Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beigeladene infolge des Unfalls vom 10. Mai 2016 jemals unter Lähmungen gelitten hätte. Die Ärzte des A.___ hielten in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2017 (Urk. 6/8/4) denn auch unmissverständlich fest, dass zu keinem Zeitpunkt eine Lähmung vorgelegen habe. Diesbezüglich wird der Sachverhalt auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Gestützt auf die medizinische Aktenlage hat vorliegend daher als erstellt zu gelten, dass die Beigeladene infolge des Unfalls vom 10. Mai 2016 zu keinem Zeitpunkt unter Lähmungen oder anderen motorischen Funktionsausfällen litt.

4.2    Demzufolge kommt die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 IVV, wonach medizinische Massnahmen bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen von dem Zeitpunkt an zu gewähren sind, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat (vorstehend E. 1.1), vorliegend nicht zur Anwendung und der erwähnten Verwaltungspraxis zur Kostenübernahme bei Behandlung von Lähmungen nach Hirnverletzungen (KSME Rz 655-657/855-857.1; vorstehend E. 1.6) kommt in vorliegendem Fall grundsätzlich keine Relevanz zu.


5.

5.1    Zu prüfen ist im Folgenden, ob der streitige stationäre Rehabilitationsaufenthalt der Beigeladenen vom 26. Mai bis 8. September 2016 in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen stand, beziehungsweise, ob dieser Rehabilitationsaufenthalt mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildete (vorstehend E. 1.4 f.).

5.2    Dem Austrittsbericht der Ärzte des A.___ vom 29. Oktober 2016 (vorstehend E. 3.1), ist zu entnehmen, dass die Beigeladene in der Zeit vom 26. Mai bis 8. September 2016 im Rahmen einer Frührehabilitation nach einem schweren Schädel-Hirntrauma mit einer ausgeprägten Frontalhirnsymptomatik im A.___ hospitalisiert war, und dass der streitige Rehabilitationsaufenthalt in erster Linie eine Neurorehabilitation mit neuropsychologischer Testung zum Ziel hatte. In der Folge ist es während der Hospitalisation zu einer deutlichen Verbesserung aller Symptome gekommen. Eine MRI des Kopfes vom 23. Januar 2018 ergab sodann lediglich noch geringe posttraumatische Parenchymdefekte, Blutungsresiduen, Gliosen und Defektareale (vorstehend E. 3.4). Gemäss der Beurteilung der Ärzte des A.___ vom 13. Dezember 2017 (vorstehend E. 3.4) persistierten indes neurologisch/neurokognitive Folgeerscheinungen beziehungsweise Symptome des Schädelhirntraumas vom 10. Mai 2016, insbesondere eine Affektlabilität und rezidivierende Kopfschmerzen. Diese Unfallfolgen führten ab dem 12. Dezember 2017 zudem zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.4).

5.3    Damit übereinstimmend ging RAD-Arzt Prof. C.___ in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2018 (vorstehend E. 3.5) davon aus, dass es nach dem Unfall vom 10. Mai 2016 zwar zu einer anfänglichen Besserung, nicht hingegen zu einer Normalisierung der neurokognitiven Befunde gekommen sei, und dass die Beigeladene weiterhin unter Konzentrationsproblemen und einer deutlichen Affektlabilität gelitten habe, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % resultiert habe. Diese Einschränkungen seien durch die morphologisch fassbaren Defektzustände des Gehirns zu erklären. Dabei handle es sich um deutliche unfallbedingte Befunde, welche weiter abgeklärt, kontrolliert und allenfalls auch behandelt werden müssten. Angesichts der heftigen rezidivierenden linksfrontalen Kopfschmerzen, der deutlichen neurokognitiven und affektiven Einschränkungen und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe noch kein stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Folgezustand und es sei mindestens bis zum Juni 2018 von einem deutlich labilen Geschehen auszugehen.

5.4    Nach Gesagtem steht daher fest, dass der streitige Rehabilitationsaufenthalt der Beigeladenen vom 26. Mai bis 8. September 2016, welcher der Frührehabilitation diente, einerseits bereits nach einem verhältnismässig kurzen Zeitraum von 16 Tagen nach dem Unfall vom 10. Mai 2016 angetreten wurde. Andererseits war die Unfallbehandlung während der Dauer dieses Rehabilitationsaufenthalts noch nicht abgeschlossen und es stand während des Rehabilitationsaufenthalts die Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund. Diesbezüglich gilt es sodann die bereits erwähnte medizinische Erfahrungstatsache zu beachten, wonach zur medizinischen Behandlung der Folgen eines Schädel-Hirntraumas in der Regel nicht nur eine Behandlung auf der Intensivstation eines Akutspitals sondern auch eine rehabilitationsmedizinische Behandlung beziehungsweise ein stationärer Rehabilitationsaufenthalts gehört, weshalb die Unfallbehandlung im Rechtssinn unvollständig ist, wenn sich an die unfallmedizinische Akutversorgung nicht eine ebenso intensive Rehabilitation anschliesst (vorstehend E. 1.5). Der streitige Rehabilitationsaufenthalt war daher Teil der medizinischen Behandlung der Unfallfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 10. Mai 2016, zu Beginn der initialen Behandlung der unfallbedingten Verletzungen vorauszusehen war, dass im Anschluss an die akutmedizinische Behandlung der Unfallfolgen eine rehabilitationsmedizinische Behandlung im Rahmen eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes angezeigt beziehungsweise erforderlich sein werde. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der streitige Rehabilitationsaufenthalt vom 26. Mai bis 8. September 2016, welcher nach einer verhältnismässig kurzen Zeitdauer von lediglich 16 Tagen nach dem Unfall vom 10. Mai 2016 begonnen wurde, in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen stand, und Teil der Behandlung der Unfallfolgen darstellte beziehungsweise mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildete.

5.5    Demzufolge ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der streitige stationäre Rehabilitationsaufenthalt vom 26. Mai bis 8. September 2016 in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Unfallfolgen stand und in erster Linie beziehungsweise weit überwiegend der Behandlung der Unfallfolgen diente. Der streitige Rehabilitationsaufenthalt vom 26. Mai bis 8. September 2016 stellt daher keine medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung dar, sondern kommt im Bereich der Leistungspflicht des Unfallversicherers zu liegen.

    Insoweit ist die Beschwerde demnach abzuweisen.


6.

6.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

6.2    Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die angefochtene Verfügung vom 1. November 2018 (Urk. 2), worin ausschliesslich über den Anspruch der Beigeladenen auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG im Sinne einer Übernahme der Kosten des Aufenthalts im A.___ in der Zeit vom 26. Mai bis 8. September 2016 befunden wurde (Urk. 2 S. 2).

6.3    Der Anspruch der Beigeladenen auf medizinische Massnahmen für die Zeit nach dem 8. September 2016 kommt daher ausserhalb des Gegenstandes der angefochtenen Verfügung zu liegen. Zwar gehört zum Anfechtungsgegenstand auch, was nicht von der Verfügung geregelt wird, von dieser aber kraft Untersuchungsgrundsatz und/oder Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte geregelt werden sollen. Dieser Grundsatz zeitigt hier indes keine Folgen, da den Akten keine Anhaltpunkte zu entnehmen sind, woraus zu schliessen wäre, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf weitere durchgeführte oder geplante therapeutische Massnahmen für die Zeit nach 8. September 2016 verpflichtet gewesen wäre, über den Anspruch der Beigeladenen auf medizinische Massnahmen verfügungsweise zu bestimmen.

    Insoweit die Beschwerdeführerin beantragen will, dass die Beschwerdegegnerin auch für die Zeit nach dem 8. September 2016 die erforderlichen medizinischen Massnahmen auszurichten habe (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- SWICA Krankenversicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz