Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01049
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Spycher
Urteil vom 23. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, absolvierte eine Anlehre als Coiffeuse (Urk. 10/9/5, 10/37/2, 10/38/4 und war zuletzt ab Dezember 2014 temporär als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ in Z.___ in einem 100%-Pensum tätig; ihren letzten Arbeitstag hatte sie am 19. Februar 2016 (Urk. 10/4/2). Nach einer Meldung zur Früherfassung am 20. April 2016 aufgrund von chronischen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine (Urk. 10/4/1 und Urk. 10/5) meldete sie sich am 6. Mai 2016 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/9).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Am 16. Mai 2017 wurde X.___ Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung plus in Form eines Assessments und der Suche nach einem Trainingsarbeitsplatz gewährt (Urk. 10/41). Mit Mitteilung vom 20. Juli 2017 wurde die Arbeitsvermittlung aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes per sofort abgebrochen (Urk. 10/49 sowie Schlussbericht der Arbeitsintegration A.___ vom 29. August 2017, Urk. 10/58).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/80, 10/84-85) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 3. Dezember 2018 Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten, deren Invaliditätsgrad noch zu bestimmen sein werde, eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2019 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 wurden der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 21. Mai 2019 an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 15). In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, eine körperlich angepasste Tätigkeit sei ihr weiterhin zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich gestützt auf die statistischen Werte ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 %. Die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten neuen Unterlagen würden ausserdem keine neuen medizinischen Erkenntnisse enthalten (Urk. 2).
2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2018 vor, dass sie sowohl an rheumatologischen wie auch psychischen Beschwerden mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit leide und es die Beschwerdegegnerin dennoch nicht für angezeigt gehalten habe, die weiteren, nötigen Abklärungen zwecks Festlegung des Invaliditätsgrades durchzuführen. Vielmehr habe sie den Arztberichten widersprochen und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf behauptet (Urk. 1 S. 3). Insbesondere mit Blick auf die psychische Erkrankung erscheine eine bidisziplinäre gutachterliche Klärung der Arbeitsfähigkeit als unabdingbar (Urk. 1 S. 4). Die Begründung, wonach ihr trotz Rückenleidens eine rein sitzende oder stehende Tätigkeit noch zumutbar sein soll, sei nicht nachvollziehbar; ebenso wenig der Hinweis, dass bei einer Borderline-Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit bestehen könne, da diese bereits seit Kindheit bestehen müsse. Es weise einiges darauf hin, dass ihr ein höheres Pensum als 50 % in angepassten Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden könne (Urk. 1 S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit die rechtsgenügende Abklärung des Sachverhaltes durch die Beschwerdegegnerin sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin befand sich nach interner Zuweisung vom 29. März bis 22. April 2016 in stationärer Behandlung auf der Akut-Rheumatologie der B.___ (Urk. 10/13/6, 10/13/10). Dem Austrittsbericht vom 10. Juni 2016 von Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin sowie Oberarzt Rheumatologie, sind folgende - teilweise gekürzt wiedergegebene - Diagnosen zu entnehmen (Urk. 10/13/8, vgl. auch den Austrittsbericht an die Hausärztin in Urk. 10/14/11-15):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits seit etwa 2006 bei
- Defizit der Rumpfstabilität
- Ausweitungstendenz
- Osteochondrose Typ I nach Modic L4/5 und L5/S1
- asymptomatischer foraminaler Enge der L5-Wurzel beidseits, Diskus-protrusion L5/S1 mit Kontakt zur S1-Wurzel links parazentral
- RF, CCP-Ak, HLA B27, ANA im Normbereich
- nicht erfüllten Anamnesekriterien für entzündlichen Rückenschmerz
- Mehreren Infiltrationen (periradikuläre Infiltrationen L5 rechts, Facettengelenk L5/S1 beidseits; vgl. Urk. 10/14/20-23 sowie Radiofrequenzablation L4/5, L5/S1 beidseits)
- Cervicobrachiales Syndrom links bei Osteochondrose C5/C6
- Leicht erhöhte Entzündungsparameter
- Vitamin D-Mangel
Dr. C.___ führte aus, dass sich klinisch keine Hinweise auf ein radikuläres Ausfallsyndrom zeigen würden. Es hätten sich insbesondere eine Druckdolenz über paravertebraler tieflumbaler Muskulatur und Sacrumbasis gezeigt sowie myofasziale Druckpunkte, insbesondere ausgeprägt über Muskulus tensor fasciae latae, rechts mehr als links und über der Glutealmuskulatur sowie über dem Trochanter major, rechts mehr als links. Eine rheumatologische Grunderkrankung konnte ausgeschlossen werden (vgl. Bericht der Rheumatologie-Sprechstunde vom 4. März 2016 der B.___ in Urk. 10/14/16-18). Dr. C.___ interpretierte die Beschwerden im Rahmen von Myogelosen, welche durch ein Defizit der Rumpfstabilität unterhalten würden. Unter etablierter Therapie (Physiotherapie, medizinische Trainingstherapie, Thermotherapie und Massage) konnte eine Schmerzregredienz mit Steigerung der Belastbarkeit und eine Verbesserung der muskulären Dysbalance erzielt werden (Urk. 10/13/10). Gemäss Dr. C.___ sei im Verlauf für die Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung in einer 50%-Anstellung möglich. Gegebenenfalls sei eine stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit um jeweils 20 % nach zwei Wochen vollständiger Arbeitsunfähigkeit sinnvoll (Urk. 10/13/11).
3.2 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ergänzte in ihrem Bericht vom 14. Juni 2016 die Diagnoseliste von Dr. C.___ um die Diagnose einer Borderline-Störung, erstmals diagnostiziert im November 2013, ohne dieser Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuzuschreiben (Urk. 10/14/6). Der Beschwerdeführerin gehe es aufgrund der ständigen Schmerzen psychisch nicht gut. Eine körperlich belastende Arbeit werde wahrscheinlich nicht mehr möglich sein. Gemäss Dr. D.___ sei die Beschwerdeführerin seit dem 21. September 2015 bis zum 1. Juni 2016 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/14/7). Eine wechselbelastende Tätigkeit mit maximal einer Stunde sitzen oder stehen, ohne Heben über 5 kg und ohne kniende Tätigkeit sei möglich. Ab dem 1. Juni 2016 könne mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gerechnet werden (Urk. 10/14/7-8).
3.3 Nach einem Jobcoaching im Februar/März 2017 (Urk. 10/38) und einer im Mai 2017 aufgenommenen Arbeitsvermittlung (Urk. 10/58) verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massiv (Urk. 10/50/4), weswegen sie sich vom 17. bis 28. Juli 2017 in stationärer Behandlung in der E.___ in F.___ befand (Urk. 10/52). Dem Austrittsbericht vom 16. August 2017 sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline Typ (ICD-10 F60.31)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- Lumbago L4/L5, L5/S1
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer Krise mit erhöhtem Selbstverletzungsdrang und Überforderung bei der Alltagsbewältigung durch ihren ambulanten Psychotherapeuten zugewiesen worden (Urk. 10/52/1). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung erstmals 2001 gestellt worden sei, damals sei auch selbstverletzendes Verhalten in Form von Schneiden an den Unterarmen aufgetreten. Eine längerfristige stationäre störungsspezifische Therapie sei, abgesehen von einigen notfallmässigen Vorstellungen im G.___ bei psychischer Dekompensation, nie erfolgt. Aktuell bestünden mehrere, hauptsächlich psychosoziale Belastungen, mit denen die Beschwerdeführerin zunehmend überfordert sei. Vor etwa zwei Wochen sei daher der Drang nach Selbstverletzung wieder stärker geworden; einen Suizidversuch mit Rasierklingen habe sie wegen ihres Freundes schliesslich nicht gemacht. Seit anderthalb Jahren konsumiere sie drei bis vier Joints (THC) pro Tag (Urk. 10/52/2).
Die Experten der E.___ schilderten in ihrem Bericht, die Beschwerdeführerin sei bei ihrem Eintritt wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Es hätten leichte Konzentrationsstörungen und leichte Gedächtnisstörungen bestanden, formalgedanklich sei schweres Grübeln und Gedankenkreisen um aktuelle psychosoziale Belastungen beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin habe Verlustängste und Angst vor dem Alleinsein gezeigt. Der Antrieb sei reduziert gewesen, möglicherweise bestünde ein sozialer Rückzug. Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten nicht vorgelegen; die Beschwerdeführerin habe sich überdies glaubhaft von Suizidalität distanziert (Urk. 10/52/3).
Die Beschwerdeführerin absolvierte in der E.___ ein multimodales Behandlungsprogramm. Sie trat vor regulärem Therapieabschluss auf eigenen Wunsch, aber in gegenseitigem Einvernehmen, aus der Klinik aus, da sie aufgrund finanzieller Sorgen zu abgelenkt für eine intensive stationäre Therapie gewesen sei und sie ihre laufenden Kosten nicht habe unterhalten können (Urk. 10/52/4, vgl. auch Urk. 10/64).
3.4 Am 25. September 2017 berichtete die Hausärztin Dr. D.___, dass aktuell erneut zunehmende/persistierende lumbale Rückenschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der Finger beidseits, der beiden Handgelenke mehr rechts als links sowie der Schultern bestehen würden und die psychischen Beschwerden im Rahmen einer depressiven Störung zu einer Therapie geführt hätten (vgl. nachfolgend). In körperlicher Hinsicht sei eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben grösserer Lasten im Umfang von 50 % zumutbar, eventuell sei eine Steigerung bis 100 % im Verlauf möglich. In wieweit sich die depressive Erkrankung auf die Leistungsfähigkeit sowie die Rückenschmerzen auswirke, könne sie nicht beurteilen (Urk. 10/63/4-6).
Dem Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom I.___ vom 4. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin dort seit Juni 2017 aufgrund der Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), in ambulanter Behandlung befand (Urk. 10/63/9). Die Beschwerdeführerin sei im Affekt deutlich bedrückt durch die aktuelle soziale und finanzielle Situation und es bestünden Zukunfts- und Existenzängste sowie Antriebsverlust. Wahn und Zwänge wurden verneint, ebenso eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung (Urk. 10/63/10). Zur Reduktion von Spannung und Stress konsumiere die Beschwerdeführerin drei- bis viermal täglich Cannabis. Sie nehme ein- bis zweimal pro Woche an Einzelgesprächen Teil und werde zudem medikamentös behandelt (Urk. 10/63/11).
3.5 Die Ärzte der Wirbelsäulen-Sprechstunde der B.___ empfahlen am 10. Oktober 2017 betreffend die starken lumbalen Schmerzen eine
neuerliche Radiofrequenzmodulation und eine Nervenwurzelinfiltration (Urk. 10/76/7-8).
Gemäss dem Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie, der K.___ vom 20. Dezember 2017 liegen bei der Beschwerdeführerin neu zusätzlich zu der bisherigen Diagnose eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ein cervicoradikuläres Schmerzsyndrom C7/C8 mit/bei breitbasiger Diskusprotrusion C5/C7 mit schwerer Foramenstenose links und konsekutiver Kompression Wurzel C7 links gemäss MRI vom 14. Dezember 2017 vor (Urk. 10/76/9 sowie Urk. 10/76/11). Die HWS-Beweglichkeit in der klinischen Untersuchung sei unauffällig und bei der Testung hätten sich inadäquate Schmerzäusserungen gezeigt. Eine entzündliche rheumatische Erkrankung sei nicht nachweisbar gewesen (vgl. Urk. 10/76/12-13). Dr. J.___ empfahl eine physiotherapeutische Intervention des Nackens und hinsichtlich der Lendenwirbelsäule eine medizinische Trainingstherapie, da sich diesbezüglich eine geringgradige Verbesserung nachweisen lasse (Urk. 10/76/10).
In Kenntnis dieses Verlaufs bescheinigte Dr. D.___ am 30. Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 40-50 % (Urk. 10/76/5).
3.6 Dem Formularbericht von Dr. H.___ vom I.___ vom 19. Februar 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ein- bis zweimal pro Woche zum Einzelgespräch erscheine und ihr seit dem 17. Juli 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert wurde (Urk. 10/77/2). Die Borderline-Symptomatik zeige sich aktuell mit Verlustängsten, instabilen zwischenmenschlichen Beziehungen mit Wechsel zwischen Idealisierung und Entwertung, einer Identitätsstörung, wiederholtem Selbstverletzungsverhalten, affektiver Instabilität, chronischen Gefühlen von Leere sowie unangemessener und heftiger Wut. Daneben bestehe weiterhin eine depressive Symptomatik mit Niedergeschlagenheit, Antriebsverlust, Verlust von Interesse und Freude, einem verminderten Selbstwertgefühl, Schuldgefühlen und pessimistischen Zukunftsperspektiven (Urk. 10/77/3-4). Zwischen den psychischen und somatischen Beschwerden bestehe eine Wechselwirkung, welche in Verbindung mit der prekären finanziellen Situation sowie des nicht bestehenden Kontaktes zu wichtigen Familienmitgliedern die schlechte allgemeine psychische Verfassung aufrechterhalte. Aufgrund dessen sei mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen (Urk. 10/77/4). Mit der Fortführung der psychotherapeutischen und medikamentösen Therapie werde gehofft, mittelfristig eine weitere Verschlechterung zu verhindern und im besten Fall eine leichte Verbesserung zu erzielen (Urk. 10/77/11).
3.7 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm im Verlauf der Abklärungen mehrmals Stellung. Am 11. Juli 2016 führte Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemein-Chirurgie, aus, unter Berücksichtigung der somatischen Diagnosen gemäss dem Bericht der Hausärztin vom 14. Juni 2016 (E. 3.2) liege bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten vor. Diese sei gegebenenfalls steigerbar um jeweils 20 % nach zwei Wochen bis auf 100 %. Er empfahl eine medizinische Neubeurteilung in 12 Monaten bei unstabilem, besserungsfähigem Gesundheitszustand und der Beschwerdeführerin zudem eine Gewichtsreduktion nahe zu legen (Urk. 10/79/4).
Nach der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im
Frühsommer 2017 hielt Dr. L.___ am 28. Februar 2018 fest, dass auf die psychiatrischen Berichte des I.___ und der E.___ F.___ nicht abgestellt werden könne (Urk. 10/79/7). Weiter hielt Dr. L.___ fest, dass der Drogenkonsum überwiegend wahrscheinlich nicht zur Selbstmedikation der Rückenschmerzen gedacht sei. Die Borderline-Störung bestehe schon seit mindestens 2001, die depressive Symptomatik habe im Sommer 2017 eine Verschlechterung erfahren, trotz oder wegen des Cannabis-Konsums. Auf die psychiatrischen Berichte könne mangels Schlüssigkeit keinesfalls abgestellt werden. Dr. L.___ empfahl an seiner letzten Einschätzung festzuhalten (10/79/7-8).
3.8 Nach Erlass des Vorbescheids reichte Dr. H.___ am 29. Mai 2018 eine Stellungnahme ein und hielt fest, dass die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ als zeitlich überdauernd gelte, eine vollständige Remission werde als unwahrscheinlich eingestuft. Die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihrer Alltagsfunktionalität sowie Arbeitsfähigkeit deutlich und langfristig eingeschränkt (Urk. 10/84/1).
Dr. J.___ erwähnte im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2018 eine gesundheitliche Verschlechterung in der Zeit von Januar 2017 bis Mai 2018. Aus rheumatologischer Sicht könne auch eine angepasste, leichte Tätigkeit nur zu maximal 50 % ausgeübt werden. Eine körperliche Untersuchung im Sinne eines Gutachtens sei bei der komplexen medizinischen Problematik notwendig, zumal eine Abklärung der thorakalen Wirbelsäule noch am Laufen sei. Aus rheumatologischer Sicht könne eine leichte Tätigkeit zu maximal 50 % ausgeübt werden (Urk. 10/85/1).
Am 9. August 2018 erging nach Abschluss der angesprochenen Abklärung (MRI vom 4. Mai 2018, Urk. 10/93/15; CT BWS vom 24. Mai 2018, Urk. 3/5) ein Bericht von Dr. med. M.___, Assistenzarzt Orthopädie der B.___. Aus diesem geht hervor, dass bei der chronischen Thorakalgie kein klares morphologisches Korrelat habe erkannt werden können und es sich am ehesten um eine muskuläre Dysbalance handle (Urk. 10/93/7). Es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Tätigkeiten (nicht länger als zweieinhalb Stunden sitzen, nicht mehr als eine Stunde stehen), wobei aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms eine vollständige Arbeitsfähigkeit nicht eruierbar sei (Urk. 10/93/11, vgl. auch Bericht vom 4. Mai 2018 in Urk. 10/93/20-21 sowie 28. März 2018 in Urk. 10/93/22-23).
3.9 Im Vorbescheidverfahren nahm Dr. L.___ am 16. August 2018 nochmals Stellung und hielt fest, dass mit den neuen Berichten gemäss E. 3.8 keinerlei neue medizinische Erkenntnisse vorgebracht worden seien. Der Bericht von Dr. M.___ sei nicht valide, da dieser nicht von einem Oberarzt gegensigniert worden sei. Laut Bericht der B.___ vom 4. Mai 2018 (Urk. 10/93/20) würden die Schmerzen auf einer muskulären Dysbalance beruhen. Hinsichtlich des Bandscheibenvorfalls werde eine operative Intervention nicht ernsthaft diskutiert und die leichten Foraminalstenosen als radiologische Beschreibung hätten klinisch keinerlei Relevanz und könnten die geklagten Symptome nicht erklären. Zu den psychiatrischen Diagnosen hielt Dr. L.___ fest, dass sich die ersten Symptome im Jahre 2001 unter psychosozialem Stress manifestiert hätten und dass Borderline-Störungen immer in der frühen Jugend manifest würden oder sich in der Jugend durch auffälliges Verhalten zeigen würden. Die Leberverfettung sei überdies nicht invaliditätsrelevant (Urk. 10/95/3-4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren leistungsabweisenden Entscheid auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes sowie auf eine eigene Ressourcenprüfung hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen. Sie gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführerin würden genügend positive Ressourcen für die Ausübung einer den somatischen Beschwerden angepassten leichten Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zur Verfügung stehen. Sie habe einen unterstützenden Partner. Die gesundheitliche Verschlechterung infolge unklarer Wohnsituation kumuliere mit finanziellen Ängsten und beruflicher Ungewissheit und sei invaliditätsfremd (Urk. 10/79/8-9).
4.2 In psychiatrischer Hinsicht sind mit den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline zwei massgebende Diagnosen genannt. Der für diesen Bereich fachfremde RAD-Arzt Dr. L.___ hielt dafür, dass auf die psychiatrischen Berichte nicht abgestellt werden könne. Zur Frage, zu welcher Konsequenz dies führe, etwa ob damit aus psychiatrischer Sicht von gar keinen relevanten Diagnosen auszugehen sei, äusserte sich Dr. L.___ indes nicht. Aufgrund seiner Fachfremdheit kann überdies allein aufgrund seiner Aussage, dass sich Borderline-Störungen immer in der frühen Jugend manifestieren (Stellungnahme vom 16. August 2018), ein krankhaftes psychiatrisches Geschehen nicht ohne Weiteres in Abrede gestellt werden. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Besuch der Oberschule offenbar keine Lehre zu absolvieren vermochte und nach eigener Darstellung im Berufsleben «nichts Gescheites fertiggebracht hat» (Urk. 10/38/2). Ihre Erwerbsbiografie ist geprägt von zahlreichen Stellenwechseln und wiederholter Arbeitslosigkeit (vgl. dazu den IK-Auszug, Urk. 10/44) und zumindest die letzte Anstellung war lediglich temporär. Diese berufliche Entwicklung hat der RAD-Arzt nicht in seine Betrachtung miteinbezogen, obschon sie Anhaltspunkte für ein psychiatrisches Krankheitsbild geben können.
Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin mit Selbstverletzungen und einer Hospitalisation und attestierten - nicht zuletzt infolge der massgebenden Wechselwirkung zwischen den somatischen und den psychischen Beschwerden - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten seit Juli 2017 (Urk. 10/77/4). Die Berichte von behandelnden Arztpersonen sind jedoch rechtsprechungsgemäss mit Zurückhaltung zu würdigen, da diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Allerdings schilderten die Fachpersonen zu Beginn der Behandlung im Juni 2017 auch eine schwierige psychosoziale Situation mit finanziellen Belastungen, Schwierigkeiten in Beziehungen zu Mutter und Partner und fehlendem Kontakt mit den in Italien beim Vater lebenden Söhnen. Daneben war von einem erheblichen Cannabiskonsum die Rede (Urk. 10/63/10-11). Inwieweit dieses allfällige Suchtverhalten beziehungsweise die invaliditätsfremden Umstände bei der Zumutbarkeitsbeurteilung ausgeklammert worden sind, ist den Berichten des I.___ nicht zu entnehmen. Entsprechend kann auf die Aussage einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten gemäss Dr. H.___ nicht abgestellt werden.
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ressourcenprüfung bezeichnet zwar einige ressourcenhemmende und -fördernde Faktoren (Urk. 10/79/8). Doch hat sie nicht sämtliche der rechtsprechungsgemäss massgeblichen Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1) berücksichtigt. Die Prüfung erschöpft sich zur Hauptsache in der Darlegung von sozialen Umständen, während sowohl der funktionelle Schweregrad der Störungen wie auch der wesentliche Gesichtspunkt der Konsistenz ausser Acht gelassen wurden. Es kann deshalb nicht von einer gesicherten Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). Dies gilt umso mehr, als die Indikatorenprüfung nicht auf einer verlässlichen versicherungsmedizinischen Einschätzung basiert. Der Einfluss von psychosozialen Belastungsfaktoren, welche als invaliditätsfremde Faktoren in der Beurteilung einer Invalidität auszuklammern sind, wurde von der Beschwerdegegnerin – mangels Vorliegen aussagekräftiger medizinischer Beurteilungsgrundlagen - ebenfalls ungenügend herausgeschält. Entsprechend genügen die vorhandenen Berichte für eine abschliessende Prüfung der Leistungsfähigkeit nach den neuesten Grundsätzen der Rechtsprechung (Standardindikatoren) nicht.
4.3 RAD Dr. L.___ ging in Bezug auf die orthopädisch-rheumatologischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste, leichte und wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von rund 50 % respektive vier Stunden täglich bis auf weiteres zumutbar sei (vgl. etwa Urk. 10/14/8 und Urk. 10/93/11).
Die Erwägung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, wonach eine solche körperlich leichte Tätigkeit in einem 100 %-Pensum zumutbar sei, findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Dr. L.___ übernahm in seiner ersten Stellungnahme vom 11. Juli 2016 die von der Hausärztin festgelegte 50%ige Arbeitsfähigkeit wie auch ihre Aussage, dass diese gegebenenfalls steigerbar sei. Dazu hielt er fest, dass es sich um einen instabilen, aber besserungsfähigen Gesundheitszustand handle, weshalb er eine Neubeurteilung in einem Jahr empfahl. In seinen weiteren Stellungnahmen verwies Dr. L.___ auf diese erste Einschätzung, konkretisierte die Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht nicht weiter und ging auch nicht auf seine ursprüngliche Aussage einer potentiellen Besserungsfähigkeit ein. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre. Zwar wird dies inskünftig allenfalls als möglich erachtet, doch ist damit entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
Obschon die befassten Ärzte aus somatischer Sicht übereinstimmend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgingen, rechtfertigt sich nicht nur eine psychiatrische, sondern auch eine somatische Begutachtung, mithin eine umfassende medizinische Gesamtbeurteilung, wie sie auch Dr. J.___ am 29. Mai 2018 unter Hinweis auf die Wechselwirkung der psychischen und somatischen Beschwerden empfahl (Urk. 10/84/1).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des Invaliditätsgrades als unzureichend erweist. In Anbetracht des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kann nicht von der Einholung eines Gutachtens, das sämtliche Beschwerden (rheumatologisch/orthopädisch und psychiatrisch) der Beschwerdeführerin abklärt und im Zeitverlauf dokumentiert, abgesehen werden. Zentral ist in diesem Zusammenhang auch die von den behandelnden Fachpersonen wiederholt angesprochene Frage der potentiellen Wechselwirkung beziehungsweise die möglicherweise gegenseitige Beeinflussung der somatischen und psychischen Beschwerden. Auch dies wird – nebst der Frage nach psychosozialen Belastungsfaktoren sowie allenfalls des Suchtmittelkonsums - gutachterlich im Rahmen der Konsensbesprechung zu klären sein.
Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2018 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
5.
5.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen ist, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, reichte keine Kostennote ein, weshalb die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Verfügung vom 13. Juni 2019, Dispositiv Ziffer 2; Urk. 18). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt
dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der obsiegenden Beschwerdeführerin zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 20. Juni 2018
E. 1.3 mit Hinweisen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrSpycher