Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01050
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 22. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene X.___ war seit dem 1. Oktober 2007 als Vorarbeiter bei der Y.___ in einem 100%-Pensum angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 7/15/4-6). Bei der Z.___ verrichtete der Versicherte zudem in einem Nebenerwerb Hauswartsarbeiten (Urk. 7/13, Urk. 7/49/71). Am 3. November 2015 ereignete sich bei Abbrucharbeiten auf einer Baustelle ein Unfall, wobei Bauteile auf den Kopf und die Schultern des Versicherten fielen (Urk. 7/17/3). Die Suva nahm in der Folge ihre Leistungspflicht wahr, liess den Versicherten abklären und behandeln. Des Weiteren richtete sie ihm ein Taggeld aus (Urk. 7/17, Urk. 7/29, Urk. 7/33, Urk. 7/49).
1.2 Mittels Formular meldete sich der Versicherte am 7. Oktober 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur beruflichen Integration und zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische (Urk. 7/11, Urk. 7/21, Urk. 7/25, Urk. 7/31, Urk. 7/36) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/19) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/17, Urk. 7/29, Urk. 7/33, Urk. 7/49). Mit Mitteilung vom 24. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien gemäss den getätigten Abklärungen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich und es werde vorerst der medizinische Heilverlauf abgewartet (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 erklärte die Unfallversicherung dem Versicherten, es bestehe mangels adäquater Unfallfolgen kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung der Unfallversicherung (Urk. 7/49/166-167). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, sie werde das Leistungsbegehren abweisen (Urk. 7/41).
1.3 Dagegen erhob Rechtsanwalt Mark Glavas am 8. Juni 2018 namens und im Auftrag des Versicherten Einwand (Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 7. August 2018 wurde dem Versicherten eröffnet, der Einwand werde berücksichtigt und das
Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung – unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % – mit Fr. 77'913.-- beziffert (Urk. 7/54). Rechtsanwalt Glavas ersuchte die IV-Stelle mit E-Mail vom 6. September 2018, die Verfügung vom 7. August 2018 sei in Wiedererwägung zu ziehen und das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung des aktuellen Einkommens zu berechnen (Urk. 7/57). Mit Mitteilung vom 13. September 2018 (Urk. 7/59) teilte die IV-Stelle mit, die Verfügung vom 7. August 2018 werde wiedererwägungsweise aufgehoben und sie werde weitere Abklärungen tätigen. Am 9. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Vernehmlassung nicht korrekt durchgeführt worden sei. Zur Wahrung der Parteirechte werde Rechtsanwalt Glavas eine 20-tägige Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 7/60). Mit E-Mail vom 10. Oktober 2018 verzichtete dieser auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 7/61). Mit neuer Verfügung vom 1. November 2018 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2 [= 7/63]).
2. Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Viertelsrente zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom
21. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
1.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
1.7 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
1.8 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung aber auch Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.9 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn)
allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall vom 3. November 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seine bisherige Tätigkeit als Vorarbeiter sei seitdem nicht mehr zumutbar. Aus ärztlicher Sicht könne er eine andere, körperlich angepasste Tätigkeit in vollem Pensum ausüben. Eine maximal mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Es sei ihm zudem zu ermöglichen, die Zeiteinteilung frei vorzunehmen und vermehrt Pausen zu machen. Bezüglich Invaliditätsgrad hielt die Beschwerdegegnerin fest, das Valideneinkommen sei auf Fr. 119'458.-- und das Invalideneinkommen auf Fr. 80'859.10 zu beziffern, was zu einem Invaliditätsgrad von 32 % führe. Dabei seien allfällige lohnmindernde Faktoren im Umfang von 10 % bereits berücksichtigt worden. Des Weiteren sei beim Invalideneinkommen auf ein 100%-Pensum abgestellt worden, wobei der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit wohl weiterhin ein circa 120%-Pensum ausgeübt hätte (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er könne zwar eine leichte Tätigkeit ausüben, doch sei er durch seine somatischen und psychischen Beschwerden seit dem Unfall in sämtlichen Tätigkeiten eingeschränkt und benötige vermehrt Pausen (Urk. 1 S. 2). Dies gelte auch in Bezug auf seine Hauswarttätigkeit, mit welcher er nun aufgrund seiner eingeschränkten Belastbarkeit weniger verdiene. Das Durchschnittseinkommen aus den Jahren 2017 und 2018 für die Tätigkeit bei der Z.___ betrage daher lediglich Fr. 10'949.60. Das Invalideneinkommen sei aus dem von der Beschwerdegegnerin für eine leidensangepasste
Tätigkeit errechneten Tabellenlohn von Fr. 51'603.10 sowie dem Durchschnittlohn bei der Z.___ von Fr. 10'949.60 zu berechnen, weshalb es Fr. 62'552.70
betrage. Verglichen mit dem von der Beschwerdegegnerin korrekt festgelegten Valideneinkommen von Fr. 119'458.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 48 %. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 5).
2.3 Gemäss Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt Chirurgie,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ist zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf den Bericht der B.___ vom 3. November 2017 (Urk. 7/49/76-98) abzustellen (Urk. 7/40/6), wobei unter Berücksichtigung der Hüftproblematik sowie von dessen psychischen Gesundheitszustand die funktionellen Einschränkungen und das Belastungsprofil anzupassen sind (Urk. 7/40/8). Zusammengefasst ist damit dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Vorarbeiter nicht mehr zumutbar, während dessen in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Belastungsprofil: körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit freier Zeiteinteilung und der Möglichkeit zu vermehrten Pausen, ohne permanenten Zeit- und Termindruck und bei geringem Publikumsverkehr ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in wohlwollender Arbeitsatmosphäre, Urk. 7/40/8).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Vorarbeiter seit dem 3. November 2015 100 % arbeitsunfähig ist und ihm diese Arbeit daher nicht mehr zumutbar ist. Eine andere, körperlich angepasste, leichte Tätigkeit kann der Beschwerdeführer jedoch unbestrittenermassen ausüben. So geht auch der Vertreter des Beschwerdeführers von einem 100%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 1 S. 4 unter Hinweis auf die RAD-Stellungnahmen und Urk. 1 S. 6; Urk. 2 S. 1). Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich korrekt vorgenommen und den Rentenanspruch des Versicherten in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/20). Dabei errechnete sie aufgrund der grösseren Schwankungen in der Jahreslohnsumme einen Durchschnittslohn aus den Jahren 2012 bis 2014. Unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung ging die Beschwerdegegnerin aufgerechnet auf das Jahr 2017 von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 119'458.-- aus (Urk. 7/39).
Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 2007 bei der Y.___ tätig und nahm im Jahr 2009 zusätzlich die Tätigkeit bei der Z.___ auf (Urk. 7/20). Aufgrund der mehrere Jahre andauernden Arbeitsverhältnisse kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin diese beiden Tätigkeiten ausgeübt hätte. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin wurde in Bezug auf das Valideneinkommen nicht bestritten und erweist sich aufgrund der Aktenlage als nachvollziehbar. Es kann daher auf diese Berechnung abgestellt werden.
3.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der der Beschwerdeführer nach dem invalidisierenden Ereignis konkret steht (vgl. E. 1.7). Entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers kann dennoch nicht auf das effektive Einkommen des Beschwerdeführers bei der Z.___ in den Jahren 2017 und 2018 abgestellt werden. Der Beschwerdeführer arbeitete zwar bereits seit dem Jahr 2009 bei der Z.___ (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/20) und nahm diese Tätigkeit auch nach seinem Unfall wieder auf. Zu berücksichtigen
ist jedoch, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit (100 % in angepasster Tätigkeit) mittels dieser Tätigkeit nicht voll ausschöpft. Damit ist auf die Lohnstatistik zurückzugreifen (vgl. E. 1.8).
Bezüglich des Tabellenlohns nach LSE ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine beruflichen Kenntnisse in einer angepassten Tätigkeit nicht oder allenfalls nur eingeschränkt verwerten kann und über keine Ausbildung verfügt. Es ist daher auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfsarbeitskräfte aus der LSE im Kompetenzniveau 1 abzustellen. Das monatliche
Einkommen von Fr. 5'312.-- (LSE 2014, Total in der Tabelle TA1) ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2'220 [2014] auf 2'249 [2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex,
Landesindex der Konsumentenpreise, T39, Entwicklung der Nominallöhne
Männer) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Es ergibt sich daraus ein Ein-
kommen im Jahr 2017 von Fr. 67'321.-- (Fr. 5'312.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2'220 x 2'249).
Durch die Beschwerdegegnerin wurde auf den errechneten Tabellenlohn ein
leidensbedingter Abzug aufgrund des Belastungsprofils von 10 % gewährt. Dies erscheint mangels weiterer Anhaltspunkte für relevante abzugsbegründende
Faktoren (vgl. E. 1.9) angemessen und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht weiter bestritten (Urk. 1 S. 6). Das Invalideneinkommen ist daher unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs auf Fr. 60'589.-- festzusetzen (Fr. 67'321.-- x 90 %).
3.3 Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt Fr. 58'869.-- (Valideneinkommen von Fr. 119'458.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 60'589.--), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 49 % entspricht. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.
4.1 Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erst nach einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsun
fähigkeit von durchschnittlich 40 % (vgl. E. 1.2), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. E. 1.3).
4.2 Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen seit dem Unfall am 3. November 2015 arbeitsunfähig (Urk. 7/15/4; Urk. 2). Das gesetzliche Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war am 2. November 2016 erfüllt (vgl. Urk. 7/40/9). Der Beschwerdeführer meldete sich mittels Formular am 5. Oktober 2016 (Eingang am 7. Oktober 2016, Urk. 7/40/9) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15). Die sechsmonatige Karenzzeit seit der Geltend-
machung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) lief daher erst im April 2017 ab. Der Anspruch entstand erst ab diesem Zeitpunkt und der Beschwerdeführer hat somit ab dem 1. April 2017 einen Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1’800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. November 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-
schädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif