Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01052


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 30. April 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, war zuletzt vom 1. Dezember 1995 bis 28. Februar 2001 als Hausangestellte im vollzeitlichen Umfang beim Pflegezentrum Y.___ (Urk. 5/18 Ziff. 1), und anschliessend vom 1. März 2003 bis 30. September 2004 als Küchenangestellte beim Pflegezentrum Z.___ (Urk. 5/19 Ziff. 1), erwerbstätig gewesen, als sie sich am 29. November 2004 mit dem Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden im Bereich der HWS (Halswirbelsäule; Urk. 5/3 Ziff. 7.1-7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich verschiedene Unterlagen zum Unfall der Versicherten vom 20. September 2003 (Urk. 5/14-17, Urk. 5/22, Urk. 5/30-31) bei und sprach der Versicherten mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 17. November 2005 (Urk. 5/44) für die Zeit ab 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrenten, zu.

1.2    Nach Eingang des von der Versicherten am 7. November 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/46) liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 25. Februar 2008; Urk. 5/70) und stellte mit Mitteilung vom 14. März 2008 (Urk. 5/74) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % fest.

1.3    Nach Eingang des von der Versicherten am 26. Januar 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/76/1-4) holte die IV-Stelle einen Bericht bei einem die Versicherte behandelnden psychiatrischen Facharzt (Urk. 5/79/6) ein und stellte mit Mitteilung vom 8. Juli 2010 (Urk. 5/81) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % fest.

1.4    Nach Eingang des von der Versicherten am 27. Juni 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/85/1-8) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 28. März 2014; Urk. 5/100/1-61) und stellte mit Mitteilung vom 4. Juni 2014 (Urk. 5/104) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % fest.

1.5    Nach Eingang des von der Versicherten am 8. Juli 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/115) führte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Versicherten durch (Abklärungsbericht vom 10. Juli 2018; Urk. 5/171) und sprach der Versicherten nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 5/169) mit Verfügung vom 2. November 2018 (Urk. 5/181 und Urk. 5/173/1-5) eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. Juni 2015 zu.


2.    Gegen die Verfügung vom 2. November 2018 (Urk. 5/181 und Urk. 5/173/1-5) erhob die Versicherte am 30. November 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei insoweit aufzuheben, als ihr darin für die Zeit ab Rentenbeginn keine Hilflosenentschädigung ausgerichtet worden sei, und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung auch für die Zeit ab Rentenbeginn vom 1. September 2004 bis 31. Mai 2015 zuzusprechen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

    Mit dem in Rechtskraft erwachsenem Zwischenentscheid vom 4. Juni 2019 (Urk. 6) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu einer allfälligen, vom Gericht als Möglichkeit in Betracht gezogenen Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und einer damit verbundenen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin liess sich indes nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung (BGE 137 V 351 Regeste und E. 5.1 unter Hinweis auf die – vom Bundesgericht als rechtmässig bezeichnete und seit dem 1. Januar 2008 unveränderte – Randziffer 8092 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG.    

1.3    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.4    Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.5    Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

1.6    Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 E. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 136 E. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweisen).

1.7    Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E. 3c, 107 V 145 E. 1c und 139 E. 1b, 105 V 38; 106 V 153, 105 V 52 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweis).

1.8    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2018 (Urk. 5/181, Urk. 5/173) davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf eine lebenspraktische Begleitung von mehr als zwei Stunden in der Woche angewiesen sei, weshalb ein Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung ausgewiesen sei. Da sich der Gesundheitszustand in den letzten Jahren nicht verändert habe, sei davon auszugehen, dass die Wartefrist bereits vor Jahren, spätestens jedoch seit dem Zeitpunkt der Rentenrevision eröffnet worden sei. Da die Rentenrevision am 1. Juni 2015 eingeleitet worden sei, sei ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab diesem Zeitpunkt ausgewiesen (Urk. 5/173/1).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr Gesundheitszustand seit der erstmaligen Rentenzusprache vom 1. September 2004 unverändert geblieben sei, weshalb ihr eine Hilflosenentschädigung bereits ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen sei (Urk. 1).


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin rügt den Umfang der ihr zugesprochenen Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades nicht, sondern lediglich den Beginn der Zusprache der Hilflosenentschädigung.

3.2    Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.

Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente («Teilaspekte») des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).

3.3    Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand sind Teilaspekte wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen sowie die einzelnen Faktoren für die massliche und zeitliche Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn nicht von Bedeutung. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 413 E. 2b mit Hinweisen).

    Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst daher sowohl die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung als auch dessen Beginn in zeitlicher Hinsicht, was im Folgenden zu prüfen ist.


4.

4.1    Nach der im Juni 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin polydisziplinär durch die Ärzte der Medas A.___, Medizinische Abklärungsstelle, begutachten, welche in ihrem Gutachten vom 28. März 2014 (Urk. 5/100/1-61) erwähnten, dass die Beschwerdeführerin am 3. und 5. Februar 2014 rheumatologisch, internistisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht worden sei, und die folgenden polydisziplinären Diagnosen (S. 39) stellten:

Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:

- chronifiziertes zervikospondylogenes und -zephales sowie thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:

- kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 20. September 2003

- radiologisch fehlenden strukturellen Läsionen der Halswirbelsäule (HWS) und des Gehirns

- segmentaler Dysfunktion

- muskulärer Dysbalance

- muskulärer Dekonditionierung und Haltungsinsuffizienz

- zervikaler Streckhaltung

- Spondylarthrose in den Bereichen HWK7 und BWK1 beidseits

- Verdacht auf dissoziatives Verhaltensmuster

- psychische- und Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch

Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit:

- chronische Spannungstypkopfschmerzen mit/bei:

- erheblichem Analgetikaübergebrauch seit Jahren

- Status nach HWS-Distorsionstrauma vom September 2003

- saisonale Pollinosis

- Hausstaubmilbenallergie

- allergisches Asthma bronchiale mit/bei:

- aktuell normaler Lungenfunktion

- Status nach laparoskopischer Cholezystektomie bei symptomatischer Cholecystolithiasis am 12. Januar 2007

- Reizgasinhalation mit Javelwasser am 4. November 2006

- Varikosis cruris

    Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung stark unter dem Einfluss von Benziodiazepinen gestanden sei. Der zwei Tage vor der psychiatrischen Untersuchung abgenommene Valium-Blutspiegel sei indes sehr tief gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin Benzodiazepine nicht regelmässig, sondern nur gelegentlich einnehme, obwohl sie anlässlich der psychiatrischen Untersuchung angegeben habe, täglich jeweils am Mittag 10 Milligramm Valium und am Abend 10 Milligramm Stilnox einzunehmen (S. 26 f.). Aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht sei von einem chronischen Spannungstypkopfschmerz auszugehen, welcher sowohl durch Analgetika als auch durch psychologische Faktoren verursacht werde. Ein Zusammenhang zwischen den Schmerzen und dem HWSDistorsionstrauma, welches mittlerweile mehr als 10 Jahre zurückliege, sei zu verneinen. Aus rheumatologischer Sicht seien die zahlreichen geklagten Beschwerden nicht objektivierbar und es sei eine psychische Überlagerung festgestellt worden. Die aktuell von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden korrelierten daher höchstens teilweise mit den erhobenen pathologischen klinischen Befunden. Strukturelle posttraumatische, entzündliche oder relevante degenerative Veränderungen seien in den aktuellen Röntgenverlaufsaufnahmen nicht ersichtlich gewesen (S. 42 f.).

    Aus psychiatrischer Sicht sei zur genauen Diagnosestellung die vorgängige Durchführung eines Benzodiazepinentzugs erforderlich (S. 43).

    Aus rheumatologischer Sicht bestehe in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsköchin, welche als körperlich leicht bis mittelschwer adaptiert anzusehen sei, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Des Gleichen hätten auch die neurologischen und internistischen Untersuchungen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ergeben.

    Aus psychiatrischer Sicht sei auf Grund des Benzodiazepinabusus von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsköchin sowie für jegliche adaptierte Tätigkeit auszugehen. Eine Beurteilung und Diagnosestellung weiterer psychischer Leiden sei auf Grund der Medikation mit Benzodiazepinen und ihrer Wirkung gegenwärtig nicht möglich (S. 43), und es sei ein stationärer Benzodiazepin-Entzug angezeigt. Die Durchführung eines solchen sei der Beschwerdeführerin zuzumuten (S. 44). Gegenwärtig sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen (S. 43).

4.2    Der die Beschwerdeführerin behandelnde Psychologe B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 22. August 2015 (Urk. 5/119) eine Somatisierungsstörung, eine gegenwärtig leichte depressive Episode sowie eine Persönlichkeitsstörung (Ziff. 1.2) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig schwanger sei, und dass sie die Medikamente Valium und Deanxit langsam abgesetzt habe und seit April 2015 nicht mehr einnehme (Ziff. 3.2). Für Tätigkeiten ausser Haus bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin habe keinen Bedarf auf Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen wie An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte und bedürfe keiner Hilfe bei der Alltagsstrukturierung (Ziff. 1.4).

4.3    Dr. med. C.___, praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 30. August 2015 (Urk. 5/120) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.2):

- chronische Nacken- und Kopfschmerzen nach Unfall im Jahr 2003

- depressive Stimmung

    Der Arzt erwähnte, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei, und dass die Beschwerdeführerin keinen Bedarf auf Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen wie An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte habe, und dass sie über keine Hilfe bei der Alltagsstrukturierung bedürfe (Ziff. 1.4). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin leide unter einer psychosozialen Belastung durch Spannungen zuhause (Ziff. 4.4).

    Mit Bericht vom 14. März 2016 (Urk. 5/128) bestätigte Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin keinen Bedarf auf Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte habe, und dass sie über keine Hilfe bei der Alltagsstrukturierung bedürfe (Ziff. 1.4).

4.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2017 (Urk. 5/156) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.2):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung, seit der Jugend

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, mit psychotischen Zeichen, bestehend seit dem jungen Erwachsenenalter

    Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Winter 2016 einmal in der Woche einer Unterstützung durch eine psychiatrische Spitex im Sinne einer Grundreinigung der Wohnung und stützender Gespräche bedürfe (Ziff. 1.4). Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.1). Medikamentös werde die Beschwerdeführerin mit Wellbutrin und Trittico behandelt (Ziff. 3.2). Auf Grund der bestehenden Chronifizierung des Beschwerdebildes, der Komorbidität und der Schwere der Symptomatik sei die Prognose als schlecht beziehungsweise als negativ einzustufen (Ziff. 3.3).

4.5    Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erwähnte im Haushaltabklärungsbericht vom 10. Juli 2018 (Urk. 5/171), dass am 9. Juli 2018 in Anwesenheit der Abklärungsperson sowie dipl. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin und des Psychologen F.___ eine Abklärung im Haushalt am Wohnort der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei (S. 1), und führte aus, dass die Beschwerdeführerin dabei verlangsamt gewirkt habe und dass sie gelallt habe. Sie habe angegeben, dass sie auf Verschreibung ihres Hausarztes täglich 30 Milligramm Valium einnehme (S. 1), dass sie doppelt sehe und sich nicht konzentrieren könne. Sie habe zudem angegeben, nicht sprechen zu können, und sie habe deshalb den anwesenden Psychologen F.___ um Auskunfterteilung gebeten. Der Psychologe F.___ habe erwähnt, dass die Beschwerdeführerin in Stresssituationen schon mehrmals Synkopen erlitten hätte.

    Als die Beschwerdeführerin nach ihrer finanziellen Situation gefragt worden sei, habe sie mit beiden Händen auf den Tisch geschlagen und geschrien, dass dieser Unfall (im Jahre 2003) ihr ganzes Leben zerstört habe, dass deswegen alle ihre Träume zerplatzt seien, dass sie keine Menschen mehr ertrage, und dass sie sich nicht in genügendem Masse um ihre Tochter und die anderen Kinder kümmern könne. Sie könne nicht einmal einen Spaziergang mit ihrer Tochter unternehmen, da sie sich draussen nicht orientieren könne. Zudem könne sie sich nicht mehr kontrollieren und habe, als sie in Panik geraten sei, ihren jüngeren Sohn schon zweimal gewürgt. Nach ungefähr vierzig Minuten sei bei der Beschwerdeführerin eine Synkope aufgetreten. Dabei habe sie gerade noch vom Psychologen F.___ aufgefangen werden können und sei anschliessend gebremst zu Boden geglitten (S. 2). Am Boden liegend sei es zu einem Krampfanfall gekommen. Infolgedessen sei die Haushaltabklärung abgebrochen worden und die Abklärungsperson sowie der RAD-Arzt E.___ hätten die Wohnung der Beschwerdeführerin verlassen (S. 3).

    Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle sei - so gut es gegangen sei - auch der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung abgeklärt worden. Es seien diesbezüglich indes nur sehr wenige Angaben zu erhalten gewesen. Denn das Gespräch mit der Beschwerdeführerin hätte bereits nach vierzig Minuten vorzeitig beendet werden müssen, da eine weitere Befragung auf Grund eines psychogenen Schockzustandes der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich gewesen sei. Bei der Beurteilung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über eine Haushaltshilfe verfüge. Der diesbezügliche wöchentliche Aufwand von rund 3.5 Stunden sei dabei teilweise in Anrechnung zu bringen. Zusätzlich gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester zur Psychotherapie gefahren werde, und dass sie ausserhäusliche Termine nur in Begleitung wahrnehmen könne. Gemäss ihren Angaben könne sie zudem nicht mit ihrer Tochter nach draussen gehen, weil sie sich draussen nicht orientieren könne. Diesbezüglich sei sie auf Dritthilfe angewiesen. Es sei sodann davon auszugehen, dass Einkäufe durch Dritte erledigt würden. Die Beschwerdeführerin habe denn auch angegeben, dass sie von ihren Söhnen und dem Ehemann unterstützt werde. Administrative Aufgaben würden zudem angeblich zu einem grossen Teil vom Psychologen F.___ übernommen. Auch die Kontakte mit den Amtsstellen würden entweder vom Psychologen oder von ihrem Rechtsanwalt wahrgenommen. Diese Zeitaufwände könnten indes nicht angerechnet werden. Trotz der relativ wenigen Angaben sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, und dass sie ohne Unterstützung durch Familienangehörige und die Haushaltshilfe nicht alleine wohnen könnte. Da davon auszugehen sei, dass eine Begleitung von mehr als zwei Stunden pro Woche erforderlich sei, sei ein Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung (mit Begleitung) ausgewiesen. Da sich der Gesundheitszustand in den letzten Jahren nicht verändert habe, sei die Wartefrist bereits vor Jahren eröffnet worden und es sei ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab Einleitung der Rentenrevision per 1. Juni 2015 ausgewiesen (S. 5).

4.6    Dipl. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 28. August 2018 (Urk. 5/168/1-2 = Urk. 5/171/6) aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer stark chronifizierten Konversionsstörung mit dissoziativen Krampfanfällen und dissoziativen Amnesien sowie unter einer Somatisierungsstörung leide. Ob sie noch zusätzlich unter einer ausgeprägten depressiven Störung leide, sei gegenwärtig wegen eines anhaltenden Benzodiazepinmissbrauchs nicht zu beurteilen. Insgesamt bestehe eine seit dem Jahre 2003 stark chronifizierte, komplexe psychosomatische Erkrankung. Da die Therapien von der Beschwerdeführerin wahrgenommen würden, sei ein Leidensdruck zu bejahen. Zusätzlich spielten ein sekundärer Krankheitsgewinn sowie ein kulturell geprägtes somatisches Krankheitsverständnis eine Rolle. Es habe eine Somatisierung stattgefunden. Eine erneute medizinische Beurteilung sei in zwei Jahren angezeigt.


5.

5.1    Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Ärzte der Medas A.___ in ihrem Gutachten vom 28. März 2014 (vorstehend E. 4.1) davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin infolge eines Benzodiazepinabusus unter psychischen Störungen und unter einer Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnotika im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms bei ständigem Substanzgebrauch leide, und dass eine genaue Diagnosestellung aus psychiatrischer Sicht erst nach einem Benzodiazepinentzug erfolgen könne. Während der Psychologe B.___ am 22. August 2015 (vorstehend E. 4.2) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin unter einer Somatisierungsstörung, einer gegenwärtig leichten depressiven Episode sowie unter einer Persönlichkeitsstörung leide, und dass sie ab April 2015 das Benzodiazepin Valium nicht mehr einnehme, stellte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 3. Oktober 2017 (vorstehend E. 4.4) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Zeichen, fest. Demgegenüber ging Dr. C.___ in seinen Berichten vom 30. August 2015 und vom 14. März 2016 (vorstehend E. 4.3) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht lediglich unter einer depressiven Stimmung leide.

5.2    Während die Ärzte der Medas A.___ in ihrem Gutachten vom 28. März 2014 (vorstehend E. 4.1) zur Frage nach einem Bedarf für Dritthilfe bei der Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht Stellung nahmen beziehungsweise auf Grund des im Vordergrund gestandenen Benzodiazepin-Konsums nicht dazu Stellung nehmen konnten (vgl. Urk. 5/100 S. 28), ging Dr. C.___ in seinen Berichten vom 30. August 2015 und vom 14. März 2016 (vorstehend E. 4.3) davon aus, dass die Beschwerdeführerin keiner Dritthilfe zur Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen, zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte und zur Alltagsstrukturierung bedürfe. Demgegenüber vertrat Dr. D.___ in seinem Bericht vom 3. Oktober 2017 (vorstehend E. 4.4) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin seit dem Winter 2016 einmal in der Woche der Unterstützung durch eine psychiatrische Spitex im Sinne einer Grundreinigung der Wohnung und stützender Gespräche bedürfe.

5.3    Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte im Haushaltabklärungsbericht vom 10. Juli 2018 (vorstehend E. 4.5) aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 9. Juli 2018 unter der Wirkung von Benzodiazepinen gestanden sei, und dass sie deshalb den anwesenden Psychologen gebeten habe, Auskünfte zu erteilen. In der Folge sei es nach ungefähr vierzig Minuten bei der Beschwerdeführerin zu einer Synkope gekommen, weshalb die Abklärung habe abgebrochen werden müssen. Obwohl nur sehr wenige Auskünfte erhältlich gewesen seien, habe der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung - so gut es gegangen sei - abgeklärt werden können. Dabei sei ein Bedarf der Beschwerdeführerin für Dritthilfe zu bejahen, weil sie eine Haushaltshilfe benötige, von ihrer Schwester zur Psychotherapie gefahren werden müsse, nicht alleine nach draussen gehen und keine ausserhäuslichen Termine wahrnehmen könne.


6.

6.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

6.2    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).

6.3    Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4; BGE 133 V 450 E. 11.1.1).

6.4    Gemäss der Rechtsprechung ist die Anwesenheit einer von der versicherten Person frei gewählten Drittperson bei einer ärztlichen Untersuchung im Regelfall nicht zulässig ist, ausser die Gutachterperson erachtet dies im Einzelfall aus medizinischen oder anderen Gründen als notwendig (BGE 140 V 260 E. 3.2.3 und 132 V 443; Urteile des Bundesgerichts 8C_504/2014 vom 29. September 2014 E. 5.2.2 und I 42/06 vom 26. Juni 2007 E. 4.5). Um seinen Begutachtungsauftrag erfüllen zu können, ist es unumgänglich, dass sich der medizinische Experte einen zuverlässigen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen kann. Die Gegenwart einer dritten Person während der Exploration und Untersuchung, für die sich keine ärztliche Notwendigkeit ergibt, kann sich unter Umständen als kontraproduktiv erweisen und die Tatsachenfeststellung erschweren oder der Aufklärung des medizinischen Sachverhalts sonst wie abträglich sein. Nicht nur bei einer psychiatrischen, sondern auch bei der somatischen Begutachtung besteht nämlich die Gefahr, dass die Begleitperson das Wort ergreift, die Gesprächsführung für die zu begutachtende Person übernimmt und damit ihre eigene Einschätzung einbringt oder dass die versicherte Person sich nicht getraut, unbefangen eigene Aussagen zu machen (Urteil des Bundesgerichts I 42/06 vom 26. Juni 2007 E. 4.5).

    Diese Rechtsprechung gilt auch in Bezug auf eine Begleitung bei der Haushaltsabklärung (Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2014 vom 29. September 2014 E. 5.2.2).

6.5    Nach der Rechtsprechung ist der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens, das irregulär zustandegekommen ist, weil eine dem Exploranden angehörige Person dem Sachverständigen (für die Verständigung unabdingbare) Dolmetscherdienste geleistet hat, regelmässig erheblich herabgesetzt, auch wenn die Expertise anhand der üblichen Beweiswertkriterien unauffällig erscheint (BGE 140 V 260 E. 3.3.2).


7.

7.1    Der Abklärungsbericht vom 10. Juli 2018 (vorstehend E. 4.5) vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der Abklärung vor Ort in psychischer Hinsicht weder in Bezug auf die gestellten Diagnosen noch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten mit hinreichender Klarheit feststand. Denn einerseits stellten die Ärzte der Medas A.___ in ihrem Gutachten vom 28. März 2014 (vorstehend E. 4.1) Störungen im Zusammenhang mit einem Benzodiazepinabusus fest und gingen im Übrigen davon aus, dass weitere psychiatrische Diagnosen erst nach einem Benzodiazepinentzug gestellt werden könnten. Damit übereinstimmend ging auch RAD-Arzt dipl. med. E.___, welcher in seiner Stellungnahme vom 28. August 2018 (vorstehend E. 4.6) eine stark chronifizierte Konversionsstörung mit dissoziativen Krampfanfällen und dissoziativen Amnesien und eine Somatisierungsstörung festhielt, davon aus, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich unter einer ausgeprägten depressiven Störung leide, wegen eines Benzodiazepinmissbrauchs nicht beurteilt werden könne. Demgegenüber diagnostizierte der Psychologe B.___ (vorstehend E. 4.2) eine Somatisierungsstörung, eine gegenwärtig leichte depressive Episode sowie eine Persönlichkeitsstörung und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin keiner Dritthilfe zur Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen und zur Pflege der gesellschaftlichen Kontakte bedürfe. Damit übereinstimmend ging Dr. C.___ in seinen Beurteilungen vom 30. August 2015 und vom 14. März 2016 (vorstehend E. 4.3) davon aus, dass die Beschwerdeführerin keiner Dritthilfe zur Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen und zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte bedürfe. Demgegenüber vertrat Dr. D.___ am 3. Oktober 2017 (vorstehend E. 4.4) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Zeichen, leide, und dass sie seit dem Winter 2016 der Unterstützung durch eine psychiatrische Spitex einmal in der Woche im Sinne einer Grundreinigung der Wohnung und stützender Gespräche bedürfe. Dr. D.___ ging indes nicht von einer gesundheitlichen Verschlechterung aus, sondern stellte ausdrücklich einen stationären Gesundheitszustand fest (Urk. 5/156 Ziff. 1.1).

7.2    Auf Grund der vorliegenden unklaren medizinischen Aktenlage zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erscheint der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Frage nach dem Bestand und dem Umfang der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung zum Zeitpunkt der Abklärung vor Ort im Haushalt der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2018 nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Mangels eines im Hinblick auf die lebenspraktische Begleitung rechtsgenügend abgeklärten psychischen Gesundheitszustandes vermag der Abklärungsbericht vom 10. Juli 2018 (vorstehend E. 4.5) in inhaltlicher Hinsicht daher nicht zu überzeugen, weshalb vorliegend darauf nicht abgestellt werden kann. Diesbezüglich gilt es zudem die erwähnte Rechtsprechung zur Abklärung der Hilflosigkeit aus psychischen Gründen und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (vorstehend E. 6.3) zu beachten, wonach den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich in der Regel mehr Gewicht zukommt als der im Haushalt durchgeführten Abklärung.

7.3    Der Abklärungsbericht vom 10. Juli 2018 (vorstehend E. 4.5) vermag sodann auch insoweit nicht zu überzeugen, als er, weil die Abklärung bereits nach 40 Minuten infolge einer Synkope der Beschwerdeführerin hatte abgebrochen werden müssen, nur auf sehr wenigen Angaben der Beschwerdeführerin beruhte. Anlässlich der Abklärung vom 9. Juli 2018 wurden denn auch die der Beschwerdeführerin Hilfe leistenden Personen, insbesondere die Spitexmitarbeiterin, die Schwester, die Söhne und der Ehegatte nicht befragt, weshalb beim Verfassen des Abklärungsberichts die Angaben dieser Personen nicht angemessen berücksichtigt werden konnten. Insgesamt ist dem Abklärungsbericht vom 10. Juli 2018 daher keine nachvollziehbare und detaillierte Begründung der Ergebnisse der Beurteilung der Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung zu entnehmen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

7.4    Des Weiteren ist dem Abklärungsbericht vom 10. Juli 2018 (vorstehend E. 4.5) zu entnehmen, dass die Abklärung in Anwesenheit einer von der Beschwerdeführerin frei gewählten Drittperson, nämlich des Psychologen F.___, durchgeführt wurde. Dies erscheint vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung, wonach die Anwesenheit einer von der versicherten Person frei gewählten Drittperson sowohl bei einer ärztlichen Begutachtung als auch bei der Haushaltabklärung im Regelfall nicht zulässig ist, ausser die Gutachterperson erachtet dies im Einzelfall aus medizinischen oder anderen Gründen als notwendig, als zumindest problematisch. Denn es sind den Akten keine objektiven Gründe, welche eine Begleitung der Beschwerdeführerin durch den Psychologen F.___ anlässlich der Haushaltabklärung als notwendig erscheinen liessen, zu entnehmen. Vielmehr ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson angegeben hat, sich nicht konzentrieren und nicht sprechen zu können, worauf der Psychologe F.___ der Abklärungsperson die erfragten Auskünfte erteilte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Psychologe F.___ teilweise die Gesprächsführung für die Beschwerdeführerin übernommen hat und damit allenfalls seine eigene Einschätzung eingebracht hat, wodurch die Tatsachenfeststellung durch die Abklärungsperson möglicherweise erschwert wurde. Durch die Anwesenheit des Psychologen F.___ während der Haushaltabklärung und durch eine teilweise Übernahme der Gesprächsführung durch diesen kommt dem Abklärungsbericht vom 10. Juli 2018 (vorstehend E. 4.5) daher nur ein herabgesetzter Beweiswert zu, sodass darauf auch aus diesem Grunde vorliegend nicht abgestellt werden kann.


8.

8.1    Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.

8.2    Nach Gesagtem erweist sich vorliegend sowohl der medizinische Sachverhalt in psychischer Hinsicht als auch der Sachverhalt hinsichtlich der Auswirkungen der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten auf die einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen im Haushalt der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Akten vervollständige, ein psychiatrisches Gutachten - insbesondere zur Frage nach Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung - einhole und gestützt darauf eine erneute Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Beschwerdeführerin veranlasse und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.

    Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen.


9.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung erneut verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz