Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01054


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 20. März 2020

in Sachen

X.___

c/o Y.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1991, kamerunische Staatsangehörige, reiste im Jahr 2001 in die Schweiz ein. Die Versicherte besuchte die Sekundarschule in Zürich, absolvierte diverse Praktika in der Pflege und der Kinderbetreuung und schloss eine einjährige Vorlehre zur Fachfrau Kinderbetreuung sowie das Modul 1 des Kurses Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes Kanton Zürich ab (Urk. 10/2/1-12). Zuletzt war sie als Praktikantin Pflege und Betreuung beim Altersheim Z.___ für ein vom 1. Mai bis 31. August 2010 befristetes Praktikum angestellt. Die Praktikumsstelle wurde ihr in der Probezeit auf den 16. Juli 2010 gekündigt (Urk. 10/2/13-16). Danach war sie nicht mehr arbeitstätig (vgl. Urk. 10/1-140).

    Am 13. September 2010 (Urk. 10/3) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Leiden (psychische Schwierigkeiten, Psychose) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 (Urk. 10/44) einen Anspruch auf eine Invalidenrente (ordentliche und ausserordentliche Rente) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente werde mangels geleisteter Beitragsjahre und der auf eine ausserordentliche wegen der Vollendung des 18. Altersjahres vor Eintritt des Gesundheitsschadens verneint.

    Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 10/49) wurde zudem ein Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung abgelehnt, dass aus gesundheitlichen Gründen keine beruflichen Massnahmen möglich seien.

1.2    Am 5. Januar 2016 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin des am 18. Dezember 2015 unterschriebenen Anmeldeformulars [Urk. 10/56]; Aktenverzeichnis Urk. 10 Nr. 0056) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/91, Urk. 10/96, Urk. 10/102, Urk. 10/117, Urk. 10/123) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2. November 2018 (Urk. 10/131) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 5. Dezember 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. November 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung zu gewähren. Zudem stellte sie Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie Elms als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2018 (Urk. 9) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.4    Kann mangels dreijähriger Mindestbeitragsdauer keine ordentliche Rente geltend gemacht werden, ist der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente zu prüfen. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG auch invalide Ausländer, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben.

1.5    Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllen oder wenn:

a.    ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und

b.    sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben (Abs. 3).

1.6    Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

1.7    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zusammengefasst in der angefochtenen Verfügung vom 2November 2018 (Urk. 10/131) aus, unbestrittenermassen erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer ordentlichen Rente nicht (S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin sei kamerunische Staatsangehörige. Mit Kamerun habe die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente hätte daher nur entstehen können, wenn sie bis unmittelbar vor Zurücklegung des 20. Altersjahres einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gehabt hätte. Dies sei nicht der Fall. Die Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe frühestens seit Juni 2010, der massgebliche Zeitraum sei daher Juni 2010 bis Mai 2011. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im massgeblichen Zeitraum ein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe, welcher Eingliederungsmassnahmen ermöglicht hätte. Damit entfalle auch ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente (S. 2-4). Der Rentenanspruch sei bereits im Jahr 2011 rechtskräftig verneint worden. Damit ein Anspruch überhaupt entstehen könne, müsse ein Rückkommenstitel (Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund) vorliegen. Dies sei nicht der Fall. Die Verfügung vom 9. Dezember 2011 sei gemäss der damaligen Rechtslage ergangen. Sie könne daher nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. An der gesundheitlichen Situation habe sich seit Ende 2011 nichts verändert. Eine Anpassung könnte daher allein aufgrund der geänderten Rechtpraxis erfolgten. Praxisgemäss stelle eine Änderung der Rechtsprechung jedoch keinen Revisionsgrund dar (S. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 5Dezember 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, angesichts der Voraussetzungen der einzelnen Eingliederungsmassnahmen könne nicht davon gesprochen werden, dass sie vor Mai 2011 nicht eingliederungsfähig gewesen sei (S. 5-7). Es sei auch aktenmässig erstellt, dass sie gesundheitlich in der Lage gewesen sei, an Eingliederungsmassnamen teilzunehmen. Zudem müsse sich die Beschwerdegegnerin betreffend die wesentliche Veränderung des Sachverhaltes entgegenhalten lassen, dass sie auf die Neuanmeldung eingetreten sei und im Rahmen des ersten Abklärungsverfahrens die Eingliederungsfähigkeit gar nicht abgeklärt worden sei (S. 7 unten).

2.3    Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom 5. Januar 2016 eine Rente der Invalidenversicherung zusteht.

    Unbestritten und mit der Aktenlage vereinbar ist dabei, dass die Beschwerde-hrerin keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat bzw. nie hatte, da sie bei Eintritt der Invalidität nicht mindestens drei Jahre Beiträge geleistet hatte (E. 1.3, Urk. 1 S. 4 unten, Urk. 10/131 S. 2, Urk. 10/78). Dies führt dazu, dass bei ihr als Staatsangehörige Kameruns nur ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente unter den Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG überhaupt entstehen kann bzw. hatte entstehen können (vgl. E. 1.4-E. 1.6).


3.

3.1    Die rentenabweisende Verfügung vom 9. Dezember 2011 (Urk. 10/44) beruhte gemäss versicherungsinternem Feststellungsblatt vom 14September 2011 (Urk. 10/30) im Wesentlichen auf nachstehenden Unterlagen:

3.2    Oberarzt Dr. med. A.___ und Assistenzärztin pract. med. B.___ von der psychiatrischen Klinik C.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 8. Juni bis 29. September 2010 aufgrund eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges zum ersten Mal in stationärer Behandlung befand (vgl. Urk. 10/88/2-4 S. 1), stellten in ihrem Bericht vom 12Oktober 2010 (Urk. 10/8/1-3) eine paranoide Schizophrenie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1). Sie führten aus, aufgrund des protrahierten Verlaufs und der schwierigen medikamentösen Einstellung sowie der teilweise schwer herzustellenden Compliance scheine die Prognose eher ungünstig (S. 3 oben). Im Verlaufsbericht, ebenfalls vom 12. Oktober 2010 (Urk. 10/8/4,) hielten sie fest, in nächster Zukunft werde die Arbeit höchstens im geschützten Bereich zu 50-80 % möglich sein.

3.3    Gestützt auf diese Berichte der C.___ führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2010 (Urk. 10/30 S. 3 oben) aus, die Angaben der Berichte seien gut nachvollziehbar. Es könne darauf abgestellt werden. Derzeit bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt.

3.4

3.4.1    Die zuständige Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2011 (Urk. 10/30 S. 3 Mitte) fest, gestützt auf Rz 7104 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente nicht erfüllt, da die Versicherte als Minderjährige die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG mangels invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschadens nicht erfülle. Ausserdem sei der Eintritt des Gesundheitsschadens nach dem 18. Altersjahr erfolgt.

3.4.2    Der Wortlaut Rz 7103 der RWL (Version vom 20. Juli 2011) lautet:

    «Ein Anspruch auf die ausserordentliche Invalidenrente besteht dagegen nicht, wenn unmittelbar vor der Zurücklegung des 18. Altersjahres kein Anspruch auf Sachleistungen bestanden hat, sei dies mangels der invaliditäts- oder der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Ein Anspruch auf diese besteht vorbehältlich staatsvertraglicher Regelung auch nicht für ausländische Staatsangehörige, die erst nach der Zurücklegung des 18. Altersjahres in rentenbegründendem Ausmass invalid werden. Dies trifft auch zu, wenn sie in früheren Jahren einmal Eingliederungsleistungen der Invalidenversicherung haben beanspruchen können. »

3.5    Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage darauf, dass zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, aber wegen der fehlenden Beitragsjahre kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente und wegen des Eintritts des Gesundheitsschadens nach Vollendung des 18. Altersjahres kein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente bestehe, und wies in der Folge das Rentenbegehren ab (Urk. 10/44).


4.

4.1    E.___, dipl. Arzt, von der Klinik F.___ wo die Beschwerdeführerin vom 9. August bis 20. September 2016 stationär behandelt wurde, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 9. Dezember 2016 (Urk. 10/86) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Hospitalisation. Zudem führte er aus, er könne zum Umfang und ab wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei aufgrund der kurzen Hospitalisation nicht verlässliche Angaben machen (Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).

4.2    Oberärztin Dr. med. G.___ und Assistenzärztin Dr. med. et Dr. sc. nat. H.___ von der C.___, wo die Beschwerdeführerin in der Zeit von Juni 2010 bis Dezember 2016 elfmal hospitalisiert gewesen war (vgl. Urk. 10/77, Urk. 10/82, Urk. 10/88/1-56), nannten im aktuellsten Bericht vom 23. Dezember 2016 (Urk. 10/88/49-56) über die Hospitalisation vom 9. November bis 1. Dezember 2016 als Diagnosen (S. 1) eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), Abhängigkeitssyndrome mit psychischen und Verhaltensstörungen durch Kokain, Opioide und Alkohol (ICD-10 F14.2, F11.2, F10.2) sowie aktenanamnestisch eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0; Oktober 2016 I.___). Sie hielten fest, die Symptomatik sei im Rahmen der bekannten paranoiden Schizophrenie, exazerbiert durch Medikamenten-Malcompliance und multiplen Substanzenkonsum, zu beurteilen (S. 4 unten). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht.

    Die aktuellste Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit von Fachpersonen der C.___ findet sich im Bericht vom 22. Juli 2016 (Urk. 10/77). Darin attestierten Oberarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und M.A. K.___, eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut, der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit seit der bei ihnen am 12. Februar 2013 aufgenommenen Behandlung (Ziff. 1.2 und Ziff. 1.6).


5.    

5.1    Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung nach Art. 17 ATSG im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tatsächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leistungszusprechung (BGE 136 V 369 E. 3.1.1).

5.2    Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 (Urk. 10/44) bereits über den Anspruch einer ordentlichen sowie ausserordentlichen Rente der Beschwerdeführerin rechtskräftig entschieden hatte, wies sie zu Recht daraufhin, dass es für die Neubeurteilung des Rentenanspruches eines Wiedererwägungs- oder Revisionsgrundes bedürfte, und zeigte mit Verweis auf die unveränderte gesundheitliche Situation auf, dass beide nicht vorliegen (Urk. 10/131 S. 4). Demgegenüber setzte sich die Beschwerdeführerin – abgesehen von dem kurzen Verweis, dass die Beschwerdegegnerin ja auf die Neuanmeldung eingetreten sei (vgl. E. 5.4 sogleich) - nicht mit der Notwendigkeit eines Rückkommenstitels auseinander und handelte die Frage über den geltend gemachten Rentenanspruch wie bei einer Erstanmeldung ab (vgl. Urk. 1 S. 4-8).

5.3

5.3.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

5.3.2    Aus erwerblicher Sicht hat sich die Situation der Beschwerdeführerin – unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1) - seit der Verfügung vom 9. Dezember 2011 nicht verändert. Damals wie auch zur Zeit der Rentenabweisung mit Verfügung vom 2. November 2018 ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Urk. 7 S. 3, Urk. 10/56 S. 6, Urk. 10/78).

    Auch aus gesundheitlicher Perspektive hat sich der Sachverhalt in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Rentenabweisung am 9. Dezember 2011 nicht in einer Weise geändert, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Sowohl damals wie auch heute liegt aufgrund der paranoiden Schizophrenie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vor (vgl. E. 3.2-3, E. 4.1-E. 4.2), was die Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede stellt (vgl. Urk. 1).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 unten) lässt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, nicht ableiten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten. Daran würde ebensowenig eine allfällig mangelnde Abklärung der Eingliederungsfähigkeit etwas ändern.

5.3.3    Demnach ist weder aus erwerblicher noch gesundheitlicher Sicht eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der ursprünglichen Rentenabweisung im Dezember 2011 ausgewiesen, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 17 ATSG liegt folglich nicht vor.

5.4    Ebenso fällt eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ausser Betracht. Für die Verfügung vom 9. Dezember 2011 wurden alle erhebliche Tataschen oder Beweismittel berücksichtigt respektive ist es nicht ersichtlich, dass neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel existierten, deren Beibringung damals nicht möglich gewesen sein sollte (BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).

5.5    Der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung ist alleine in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4).

    Diesbezüglich ist ergänzend zu bemerken, dass an der Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb eine Wiedererwägung vorliegend nicht in Betracht fällt, nichts auszusetzten ist. Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Dezember 2011 war die Formulierung «als Kinder» in Art. 39 Abs. 3 IVG im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine ausserordentliche Rente so zu verstehen, dass darunter nur Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres fielen. Die am 19. Mai 1991 geborene Beschwerdeführerin hatte bei Eintritt ihrer Invalidität im September 2009 bereits das 18. Altersjahr vollendet, weshalb der damalige Entscheid nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden kann. Erst mit BGE 140 V 246 vom 6. Juni 2014 wurde die Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass die Formulierung «als Kinder» mit Blick auf den Verweis von Art. 39 Abs. 3 IVG auf Art. 9 Abs. 3 IVG «vor Vollendung des 20. Altersjahres» bedeutet.

5.6

5.6.1    Nach der Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht sind ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über Dauerleistungen unter Vorbehalt anderslautender Übergangsbestimmungen sowie allfälliger wohlerworbener Rechte grundsätzlich an Änderungen der Rechtslage anzupassen, welche aus einem Eingriff des Gesetzgebers resultieren. Demgegenüber bildet eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis im Prinzip keinen Anlass, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung einzugreifen. Nur ausnahmsweise kann eine Rechtsprechungsänderung zur Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung (mit Wirkung für die Zukunft) führen, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde (BGE 135 V 201 E. 6.1.1).

5.6.2    Selbst wenn man davon ausginge, dass vorliegend ausnahmsweise aufgrund der mit Entscheid BGE 140 V 246 erfolgten Praxisänderung (vgl. dazu E. 5.5 vorstehend) ein Grund für eine Neubeurteilung vorläge, führte dies nicht zur Zusprache einer Rente.

    Der auf Art. 39 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG geltend gemachte Rentenanspruch setzt voraus, dass die betroffene Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens bis zur Vollendung des 20. Altersjahres Eingliederungsmassnahmen erhielt oder hätte erhalten können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Beschwerdeführerin damals Eingliederungsmassnahmen medizinischer oder beruflicher Art hätte beanspruchen können (BGE 140 V 246 E. 7.3.1).

5.6.3    Betreffend die medizinischen Massnahmen (Art. 12-14bis IVG) gilt Folgendes zu beachten: Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, kann nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Eine Psychotherapie kann von der Invalidenversicherung nur übernommen werden, wenn sie keinen Dauercharakter hat, also nicht – wie dies etwa bei Schizophrenien oder manisch-depressiven Psychosen zutrifft – zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2014 vom 9. April 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin leidet an einer paranoiden Schizophrenie (E. 3, E. 4). Eine allfällige durchgeführte Psychotherapie hätte sich in der Wirkung auf die Unterdrückung der Symptome erschöpft. Ein Anspruch als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG hätte somit nicht bestanden.

5.6.4    Sowohl für Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG) als auch für berufliche Massnahmen (Art. 15-18d IVG) bedarf es, um als objektiv eingliederungsfähig zu gelten, eines stabilen Gesundheitszustandes, der die Durchführung der Massnahme erlaubt (BGE 140 V 246 E. 6.2).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 25) stellten die Fachärzte der C.___ mit Bericht vom 12. Oktober 2010 (E. 3.2) keine Eingliederungsfähigkeit fest. Vielmehr hielten sie in Zukunft eine Arbeit höchstens im geschützten Bereich zu 50-80 % allenfalls für möglich. Sie stellten jedoch aufgrund des protrahierten Verlaufs und der schwierigen medikamentösen Einstellung sowie der teilweise schwer herzustellenden Compliance eine eher ungünstige Prognose.

    Ein stabiler Gesundheitszustand wurde in der Zeit bis zur Vollendung des 20. Altersjahres am 19. Mai 2011 seit Eintritt des Gesundheitsschadens nach der Erstmanifestation der paranoiden Schizophrenie im Juni 2010 (vgl. Urk. 10/88/2-3 S. 1) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht. Das damalige Verhalten der Beschwerdeführerin zeichnete sich durch eine mangelnde Compliance aus (E. 3.2). Neben dem notfallmässigen stationären Aufenthalt in der C.___ ist keine regelmässige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung der paranoiden Schizophrenie, welche auf eine Stabilisierung hindeuten würde, aktenkundig (vgl. Urk. 10/1-140). So wurde die Medikation während des Aufenthaltes in der C.___ vom 8. Juni bis 29. September 2010 mehrmals auf Wunsch der Beschwerdeführerin reduziert, was aber regelmässig zu einer Zunahme der Symptomatik führte (vgl. Urk. 10/88/2-4 S. 2 unten).

5.6.5    Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin ab Eintritt des Gesundheitsschadens bis zur Vollendung des 20. Altersjahres nicht eingliederungsfähig. Selbst wenn also davon ausgegangen würde, mit der Praxisänderung mit Entscheid BGE 140 V 246 liege ein Rückkommenstitel vor, hatte kein Anspruch auf eine Rente entstehen könne.

5.7    Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2018 (Urk. 10/131) einen Anspruch auf eine ordentliche sowie eine ausserordentliche Rente abermals verneinte. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen.


6.    

6.1    Die Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung knapp nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 7-8) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 61, 98 V 115).

6.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Rechtsanwältin Stephanie Elms, Zug, ist als unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 3. Januar 2019 (Urk. 11) hat die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher nach Ermessen auf Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 5. Dezember 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Stephanie Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt.


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller