Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01055


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 13. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, war von Februar 1999 bis Juli 2016 bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiter (Gepäcksortierer) in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 8/18, Urk. 8/59).

    Am 13. Februar 2015 sowie ergänzend am 12. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Leistenbruch beidseits sowie Bauch- und/oder innere Schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 8/1 und Urk. 8/12). Die IV-Stelle zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/16, Urk. 8/26, Urk. 8/103), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/27, Urk. 8/28, Urk. 8/30, Urk. 8/38, Urk. 8/45, Urk. 8/89, Urk. 8/105, Urk. 8/109, Urk. 8/115) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/9) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 26. März 2015; Urk. 8/18). Nach Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung (vgl. Mitteilung vom 28. April 2016, Urk. 8/48) sowie ein Arbeitstraining inklusive Coaching (vgl. Mitteilung vom 8. Dezember 2016, Urk. 8/62) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 15. Juni 2017 mit, dass die Arbeitsvermittlung aufgrund des Gesundheitszustands beendet und die Rentenprüfung eingeleitet werde (Urk. 8/95). Hierauf veranlasste die
IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim Institut Z.___ (vgl. Gutachten vom 16. April 2018; Urk. 8/137). Gestützt auf die aktenbasierte Einschätzung von Dr. A.___, Facharzt Chirurgie und Arzt der Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 2. Mai 2018 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/140 S. 7f.) und unter Verneinung einer langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Mai 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/141). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Mai 2018 (Urk. 8/143) sowie ergänzend am 10. September 2018 (Urk. 8/191) Einwand und legte im Verlauf weitere Arztberichte (Urk. 8/180-181, Urk. 8/187, Urk. 8/190, Urk. 8/200) zu den Akten. Mit Verfügung vom 2. November 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 3/1-13, Urk. 5) mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2. November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine gutachterliche Untersuchung von einer unabhängigen Stelle anzuordnen (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2019 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Im Verlauf legte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 10/1-2, Urk. 12/1-2, Urk. 14/1-4, Urk. 16, Urk. 18), welche der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 11, Urk. 13, Urk. 15, Urk. 17, Urk. 19). Ferner wurde die Beschwerdegegnerin telefonisch ersucht, das Gutachten des Z.___ vom 16. April 2018 in leserlicher Form zu den Akten zu reichen (Eingabe vom 29. November 2019, Urk. 20 und 21 [= Urk. 8/137]).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2018 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in jeder leichten bis mindestens mittelschweren Erwerbstätigkeit uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig sei. Es bestehe keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. Dezember 2018 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, ihm seien selbst als Hilfsarbeiter keine leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zumutbar. Die medizinische Aktenlage spreche für eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit.


3.

3.1    Bei Verdacht auf eine inkarzerierte Inguinalhernie auf der rechten Seite wurde der Beschwerdeführer am 21. August 2014 auf der chirurgischen Notfallstation des Spitals B.___ vorstellig (vgl. Kurzbericht vom 21. August 2014, Urk. 8/115/55), wo am 28. August 2014 eine operative Hernien-Sanierung beidseits durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 2. September 2014 [Urk. 8/26/17], Austrittsbericht vom 29. August 2014 [Urk. 8/26/13]). Aufgrund seither bestehenden linksseitigen Hodenschmerzen begab sich der Beschwerdeführer in die Klinik C.___, wo eine postoperative Nebenhodenentzündung festgestellt und eine antibiotische Therapie eingeleitet wurde (vgl. Arztbericht vom 10. September 2014, Urk. 8/137/32). Da keine Verbesserung der Beschwerden eingetreten war, wurde er erneut in der C.___ vorstellig. Der untersuchende Arzt erachtete am ehesten eine Phlebitis bei neu aufgetretener Varikozele testis links als für die Beschwerden verantwortlich. Er empfahl eine antiphlogistische Therapie (vgl. Arztbericht vom 14. September 2014, Urk. 8/137/34). In der Folge begab sich der Beschwerdeführer zur neuro-urologischen Evaluation in die Uniklinik D.___, wo bei ausbleibender Besserung unter Antibiotika eine Epididymitis verneint und die Antibiotikum-Therapie abgesetzt wurde. Die Ärzte äusserten den Verdacht auf eine neurogene Schmerzsymptomatik bei Affektion des Nervus ilioinguinalis und genitofemoralis im Rahmen der TEPP (Transkutane Endoskopische Promesh-Plastik) und leiteten eine Therapie mittels Lyrica ein (vgl. Arztbericht vom 30. September 2014, Urk. 8/137/45). Dadurch konnte subjektiv eine Besserung der linksseitigen skrotalen Schmerzsymptomatik erzielt werden. Die Ärzte empfahlen die Fortsetzung der Medikation für insgesamt sechs Monate postoperativ. Auf schwere körperliche Arbeit solle der Beschwerdeführer vorerst verzichten (vgl. Arztberichte vom 22. Oktober 2014 [Urk. 8/115/60] und 20. November 2014 [Urk. 8/137/49]). Die nachgewiesene Varikozele 1-2 Grades auf der linken Seite würde kaum zu den Beschwerden beitragen, weshalb von einer operativen Sanierung der Varikozele abgeraten werde (vgl. Arztbericht vom 20. Januar 2015 [Urk. 8/115/62]).

3.2    Zur Einholung einer Zweitmeinung bei seit dem operativen Eingriff (August 2014) progredienten Hodenschmerzen links sowie zusätzlich bestehenden diffusen Abdominalschmerzen begab sich der Beschwerdeführer ins Universitätsspital E.___. Im Arztbericht vom 2. März 2015 teilten die untersuchenden Ärzte die bisherige medizinische Einschätzung. Als Ultima Ratio sei eventuell die Durchführung einer Funicolyse und Epididymektomie zu diskutieren (Urk. 8/115/51). Aufgrund der Bauchproblematik veranlasste seine Hausärztin Dr. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, eine Computertomographie (CT) des Abdomens (vgl. Überweisung vom 22. April 2015 [Urk. 8/115/46], CT Abdomen vom 22. April 2015 [Urk. 8/115/39]). Es präsentierten sich beidseitige Rezidiv-Inguinalhernien. In der Folge wurde im Spital B.___ eine Inguinalhernien-Operation nach Lichtenstein durchgeführt (am 22. April 2015 auf der rechten Seite, am 8. Mai 2015 auf der linken Seite; vgl. Austrittsberichte vom 24. April 2015 [Urk. 8/26/4] und 10. Mai 2015 [Urk. 8/26/2]). Im Rahmen der Nachkontrolle wurde eine Besserung dokumentiert, so seien die präoperativen Hodenschmerzen vollständig regredient und die Varikozele nicht mehr vorhanden. Bei längerem Gehen bzw. körperlichen Belastungen verspüre er - so der Beschwerdeführer inguinal noch ein leichtgradiges Ziehen. Die Ärzte des Spitals B.___ erachteten ab September 2015 einen vorsichtigen Wiederbeginn mit der Arbeit (drei Stunden täglich) zumutbar. Im weiteren Verlauf könne die Belastung allmählich gesteigert werden (vgl. Arztberichte vom 2. Juni 2015 [Urk. 8/115/47], 20. August 2015 [Urk. 8/115/42] und 15. September 2015 [Urk. 8/115/40]). Im Rahmen einer erneuten Kontrolle im Spital B.___ wurde festgehalten, sowohl klinisch, sonographisch als auch computertomographisch könne keine erneute Hernie evaluiert werden. Die lokalen Schmerzen seien möglicherweise postoperativ bedingt oder es handle sich um Narbenneurome. Im CT seien die sonographisch beschriebenen Strukturen allerdings nicht nachweisbar (vgl. Arztbericht vom 3. November 2015, Urk. 8/45/13). Im November 2015 begann der Beschwerdeführer mit einer schmerztherapeutischen Behandlung im Spital B.___ (vgl. Urk. 8/45/15). Eine lokale Infiltration der Operationsnarbe habe zu einer deutlichen Beschwerdelinderung geführt. Leichte körperliche Tätigkeiten könne er problemlos zu 100 % ausführen. Der Wechsel in seine angestammte Tätigkeit sei jedoch erst sinnvoll, wenn sich die Schmerzsituation anhaltend stabilisiert habe (bis ein Jahr postoperativ; vgl. Arztbericht vom 22. Januar 2016, Urk. 8/45/9).

3.3    Da die Beschwerden keine Besserung zeigten, meldete sich der Beschwerdeführer bei Dr. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Viszeralchirurgie, in der Klinik H.___. Dieser erklärte die angegebenen Beschwerden aufgrund von ausgeprägt schmerzhaften Ansatztendoperiostosen im Bereich der Symphyse (vgl. Arztbericht vom 29. November 2016, Urk. 8/115/23). Die Sonographie habe die ausgeprägten Insertionstendoperiostosen am gesamten vorderen Beckenring bestätigt. Hinweise für Hernienrezidive gebe es keine. Die Beschwerden seien auch nicht durch ein Lipom in der rechten Femoralpforte, welches kaum beweglich sei, bedingt (vgl. Arztbericht vom 19. Dezember 2016 [Urk. 5/115/22] sowie Sonographieprotokoll vom 6. Dezember 2016 [Urk. 8/115/21]). Im Vordergrund würden thorakolumbale und lumbale Schmerzen stehen, weshalb der Beschwerdeführer zur rheumatologischen Untersuchung an Dr. I.___, Fachärztin für Rheumatologie in der Klinik H.___, überwiesen wurde. Sie konstatierte, konventionelle Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule (LWS) und des thorakolumbalen Übergangs hätten ausgeprägte multisegmentale degenerative Veränderungen mit Facettengelenksarthrosen betont tieflumbal gezeigt (vgl. Arztbericht vom 25. Januar 2017, Urk. 8/115/18).

    Der Beschwerdeführer wurde wegen persistierenden Leisten- und Hodenschmerzen beidseits in die Schmerzsprechstunde in die Uniklinik D.___ überwiesen, wo die Ärzte eine Infiltration ilioinguinalis rechts beschlossen (vgl. Arztbericht vom 25. August 2017, Urk. 8/115/6).

3.4    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer am 18., 19. und 20. Dezember 2017 sowie am 6. März 2018 im Z.___ polydisziplinär untersucht und begutachtet (vgl. Urk. 21).

3.4.1    Dr. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I10), eine Adipositas, BMI 30 (ICD-10: E66.0), sowie eine Nephrolithiasis auf der rechten Seite (ICD-10: N20), wobei aufgrund dieser allgemeininternistischen Diagnosen aus gutachterlicher Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 21 S. 5).

3.4.2    Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe der Beschwerdeführer eine etwas erhöhte Nervosität und Existenzsorgen beklagt. Er stehe nicht in psychiatrischer Behandlung, beziehe aber von seiner Hausärztin Xanax und Citalopram, wobei er beide unregelmässig und bei Bedarf einnehme. Dr. K.___ konstatierte, der Beschwerdeführer sei bei klarem Bewusstsein, zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientiert. Der Gedankengang entfalte sich formal geordnet und inhaltlich unauffällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen seien nicht zu beobachten. Insbesondere seien Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen zu verneinen. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis würden in der grobklinischen Prüfung nicht beeinträchtigt imponieren. Der Gedankengang des Beschwerdeführers sei jedoch oft etwas umständlich. Konzentration und Aufmerksamkeit seien während der gesamten Untersuchungsdauer vorhanden. Die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung würden intakt erscheinen. Psychomotorisch präsentiere sich der Beschwerdeführer weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt zeige er sich ausgeglichen und gefasst. Er sei auch in der Lage einen lebhaften und soliden affektiven Rapport zu etablieren. Hinweise für eine bedrückte Stimmungslage oder für schwer depressive Merkmale mit vitaler Traurigkeit, Antriebsstörung oder Suizidgedanken würden nicht vorliegen. Das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gestalte sich flüssig und es würden weder Stimmungseinbrüche noch affektive Blockierungen auftreten. Auch die Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei erhalten. Mimik und Gestik seien adäquat. Eine Aggravation liege nicht vor. Insgesamt zeige die Untersuchung einen unauffälligen Psychostatus ohne psychopathologische Befunde, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt werden könne (Urk. 21 S. 8-9).

3.4.3    Die orthopädische Untersuchung fand durch Dr. L.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Dieser hielt fest, nach bei Inguinalhernien durchgeführten Eingriffen würden Beschwerden zwischen Unterbauch, Leisten sowie Ober- und Unterschenkeln im Vordergrund stehen. Seitens des Bewegungsapparates habe der Beschwerdeführer thorakolumbale Rückenschmerzen sowie Beschwerden im dorsalen Schulter- und Oberarmabschnitt auf beiden Seiten beklagt. Er sei im Alltag massiv eingeschränkt, könne keine relevant lindernden Faktoren nennen und hätte unter Physiotherapie eine Schmerzzunahme erfahren. Er werde weder orthopädisch noch rheumatologisch betreut, konsultiere aber in etwa alle zwei Monate einen Schmerztherapeuten (Urk. 21 S. 12). Aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: das Gangbild auf der Treppe und ebenem Terrain sei unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich die Beweglichkeit unter Verspannung in sämtlichen Abschnitten deutlich bis massiv vermindert gezeigt. Der initial erheblich vermehrte Finger-Boden-Abstand habe durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert werden können. Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation sei unter Ablenkung frei gelungen. An den oberen und unteren Extremitäten liege gleichfalls eine freie Beweglichkeit vor. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden mit auffallend diffusen, ausladenden Handbewegungen angegeben. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden können. Ungewöhnlich seien die sehr diffus und stereotyp angegebenen Druckdolenzen an Stamm und proximalen Oberschenkeln. Während die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage infolge zwischen Unterbauch und Oberschenkeln angegebenen Beschwerden praktisch nicht möglich gewesen sei, hätten dieselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen ohne Einschränkungen durchgeführt werden können. Auf radiologischer Ebene - so Dr. L.___ - würde eine Diskushernie BWK12/LWK 1 rechts und im Übrigen unauffällige Verhältnisse an thorakolumbaler Wirbelsäule sowie Iliosakralgelenken bestehen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich die letztlich sehr diffus angegebene Symptomatik durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen lasse. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck angesichts der Diskopathie im Bereich des thorakolumbalen Übergangs. Die deutlichen Inkonsistenzen sowie das anamnestisch fehlende Ansprechen auf konservative Therapiemassnahmen, Schmerzmittelkonsum, langdauernde körperliche Schonung und Arbeitskarenz würden jedoch eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente vermuten lassen. Dr. L.___ diagnostizierte ein chronisches lumbo- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.4/M54.6), chronische Schulterbeschwerden beidseits (ICD-10: M79.61) sowie Verdacht auf Schmerzausweitung, wobei diese Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleiben würden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. L.___ fest, für die Tätigkeit in der Gepäcksortierung des Flughafens Zürich bestehe aufgrund der Untersuchung ebenso wie für jede andere körperlich leichte bis gelegentlich schwere Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 21 S. 14-15).

3.4.4    Dr. M.___, Facharzt für Neurologie, führte im neurologischen Teilgutachen aus, seit die beidseitigen Leistenhernien im Jahr 2014 operiert worden seien, sei es zu einem anhaltenden Schmerzsyndrom im Unterbauch und den Leisten sowie dem linken Hoden gekommen. Initial seien die Schmerzen im linken Hoden im Vordergrund gestanden, wobei die Varikozele des linken Hodens laut den urologischen Berichten nicht ausreichen würde, um die Beschwerden zu erklären. Das jetzige Hauptproblem seien insbesondere die Schmerzen im rechten Unterbauch, weniger im linken Unterbauch. Von neurologischer Seite stelle sich die Frage, inwieweit bei den verschiedenen Schmerzlokalisationen eine periphere Nervenläsion beteiligt sein könnte. Den linken Hoden betreffend könne dies verneint werden. Was die Leisten- und Unterbauchschmerzen betreffe, sei festzustellen, dass diese für ein nach Leistenhernien-Operationen mitunter auftretendes Ilioinguinalissyndrom oder Genitofemoralis-Syndrom zu weit nach kranial lokalisiert werden würden und insbesondere am medialen Oberschenkel keine Schmerzen angegeben werden würden. Überdies sei festzuhalten, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass eine solche Komplikation beidseitig aufgetreten wäre. Letztlich gebe die Untersuchung nicht genügend Anhaltspunkte für ein peripheres Engpasssyndrom oder neuropathische Schmerzen. Das beidseitige Unterbauch- und Leistenschmerzsyndrom bei Status nach Leistenhernien-Operationen beidseits und Varikozele links (ICD-10: R10.3) ergebe von neurologischer Seite keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 21 S. 18).

3.4.5    Die viszeralchirurgische Untersuchung fand bei Dr. N.___, FMH Chirurgie, statt. Dieser konstatierte, in beiden Leisten seien leicht schräg verlaufende reizlose Narben zu erkennen. Eine Schwellung sei nicht festzustellen. Der linke Hoden stehe wenig tiefer als der rechte. Bei sanfter Palpation habe der Beschwerdeführer tief im Unterbauch beidseits, in beiden Inguinalregionen sowie im gesamten Skrotum eine diffuse Druckdolenz ohne Punctum maximum und ohne Seitendifferenz angegeben. Im Bereich des Pecten ossis pubis und Tuberculum pubicum, rechts deutlich stärker als links, habe der Beschwerdeführer eine Druckschmerzhaftigkeit vermeldet, welche bei Anspannen der Bauchmuskulatur zunehme. Die Palpation des Leistenkanals sei kaum schmerzhaft und ergebe keine Hinweise auf ein Hernienrezidiv. Beim Versuch einer Palpation des Skrotalinhaltes habe der Beschwerdeführer Schmerzen angegeben und ein Ausweichmanöver gemacht. Dadurch hätten die Hoden, Nebenhoden und skrotaler Anteil des Samenstrangs nicht beurteilt werden können. Die Sensibilität im Unterbauch, der Leistenregion und des Skrotum sei beidseits intakt. Ein Tinelzeichen sei nicht nachzuweisen. Im Bereich der rechtseitigen inguinalen Narbe werde eine Dysästhesie vermeldet. Dr. N.___ hielt folgende Diagnosen fest:

- Unklares abdomino-inguino-skrotales Schmerzsyndrom (ICD-10: R10.3) bei

- Status nach TEPP und Lichtensteinplastiken wegen bilateraler direkter Inguinalhernien resp. Rezidivinguinalhernien (ICD-10 K40.21) und

- Anamnestisch leichtgradiger Varikozele links

- Verdacht auf Insertionstendinose am vorderen Beckenring

    Dr. N.___ führte aus, das Beschwerdebild habe sich über die letzten zwei-einhalb Jahre stetig verändert, sowohl hinsichtlich der Ausbreitung oder Ausstrahlung (nach kranial in den Unterbauch sowie in beide Oberschenkel) als auch bezüglich der Seitenlokalisation mit völliger Erholung der Orchidodynie
und - auch kontralateralem - Wiederauftreten. Bei der aktuellen Untersuchung liessen sich keinerlei Hinweise auf eine neuropathische Ursache respektive auf eine Entrapment finden. Diesbezüglich könne auf das neurologische Teilgutachten verwiesen werden (vgl. E. 3.4.4 hiervor). Die inguinal rechts vermeldete nicht schmerzhafte Missempfindung («wie ein schwerer Stein»), könne allenfalls auf eine Fremdkörperreaktion zurückzuführen sein. Beim verwendeten Kunststoffnetz wäre dies indessen sehr ungewöhnlich. Auch hätten weder Sonographie noch abdominale CT einen diesbezüglichen verdächtigen Befund ergeben. Die aktuelle klinische Untersuchung sei wegen der histrionisch imponierenden und äusserst diffusen Druckdolenz im gesamten untersuchten Areal nur eingeschränkt konklusiv. Bildgebende Voruntersuchungen und der aktuelle klinische Befund liessen indessen keine ursächliche organische Zuordnung des chronischen polymorphen Schmerzsyndroms erkennen. Bezüglich einer möglichen Insertionstendoperiostose seien bei Persistenz der Beschwerden Physiotherapie oder lokale Infiltrationen denkbar. Aus viszeralchirurgischer Sicht sei zumindest seit September 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu veranschlagen (Urk. 21/21f.).

3.4.6    Zusammenfassend könne aufgrund der objektivierbaren Befunde weder aus viszeralchirurgischer, neurologischer, orthopädischer noch internistischer Sicht eine somatische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erhoben werden. Auch aus psychiatrischer Sicht finde sich keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe aus polydisziplirer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen, leichten bis mindestens mittelschweren Erwerbstätigkeit, mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im Dezember 2017, wobei eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit retrospektiv gesehen aufgrund der vorliegenden Unterlagen aus gutachterlicher Sicht, ausser einigen Wochen postoperativ (Mai 2015), nicht nachvollziehbar sei (Urk. 21/24).

3.5    Dr. O.___, Chefarzt Chirurgie im Spital P.___, diagnostizierte chronische, neuropathische Schmerzen inguinal beidseits (rechts > links) bei Beteiligung des Nervus genitofemoralis beidseits und ordnete eine Schmerzabklärung im Q.___ an (vgl. Arztbericht vom 17. Juli 2018, Urk. 8/180-181). Vorab wurde der Beschwerdeführer in die Klinik R.___ überwiesen. Die untersuchenden Ärzte verwiesen auf die Bildgebung, welche leichtgradige degenerative Veränderungen und eine kleine Diskushernie thorakolumbal zeige, die die vom Beschwerdeführer geklagten panvertebralen Schmerzen sowie Leistenschmerzen jedoch nicht zu erklären vermöchten. Neurologische Ausfälle würden sich klinisch nicht zeigen (vgl. Arztbericht vom 24. Juli 2018, Urk. 8/187/7f.). Es wurde eine rheumatologische Standortbestimmung empfohlen, im Rahmen derer sich ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit ausgeprägter myofaszialer Komponente bei muskulärer Dekonditionierung und verminderter Rumpfstabilität mit konsekutiver Haltungsinsuffizienz gezeigt habe. Ebenso bestehe klinisch eine verkürzte ischiocrurale Muskulatur. Die Ärzte erachteten bei muskulär ausgeprägter Insuffizienz den Wiederbeginn einer Physiotherapie und regelmässiges Krafttraining zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur und zur Besserung der Haltung als angezeigt (vgl. Arztbericht vom 2. August 2018, Urk. 8/187/4ff.). Abschliessend wurde der Beschwerdeführer auch neurologisch beurteilt. Die Ärzte dokumentierten, die Ursache der panvertebralen Schmerzen sei ein myofasziales-spondylogenes Syndrom infolge des Morbus Scheuermann mit Schmerzchronifizierung. Der Leistenschmerz auf der rechten Seite werde aktuell als Hauptproblem geschildert. Es zeige sich jedoch weder eine innervationsbezogene klar abgrenzbare Hyp-/Dysästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts, noch ein Tinelzeichen oder eine Femoralisparese (vgl. Arztbericht vom 6. August 2018, Urk. 8/187/1 ff.).

3.6    Nach durchgeführter Schmerzabklärung hielten die Ärzte des Zentrums Q.___ fest, es bestehe die Möglichkeit, dass bei der Leistenhernienoperation verschiedene Nerven verletzt worden seien. Auf der rechten Seite sei der Kremasterreflex problemlos auslösbar. Die Schmerzlokalisation rechts erweitere sich in Richtung des mittleren Oberschenkels, wobei der rechte Hoden nicht betroffen sei, so dass eine Läsion des Ramus genitalis des Nervus genitofemoralis wenig wahrscheinlich erscheine. Aus demselben Grund bestehe wohl auch keine Läsion des Ramus skrotalis des Nervus ilioinguinalis. Da der obere Oberschenkel betroffen sei, sei eine Problematik im Bereich des Nervus femoralis cutaneus lateralis, des Nervus iliohypogastricus oder im Bereich des Ramus femoralis des Nervus genitofemoralis möglich. In Bezug auf die linke Seite führten die Ärzte aus, da die Palpation des linken Hodens schmerzhaft sei, komme primär die Varikozele als Ursache für die Hodenschmerzen in Frage. Die Leistenschmerzen auf der linken Seite könnten durch eine Problematik des Ramus genitalis des Nervus genitofemoralis, des Ramus femoralis des Nervus genitofemoralis und des Nervus iliohypogastricus oder des Nervus femoralis cuataneus lateralis hervorgerufen werden. Es werde entsprechend eine diagnostische Blockadeserie der oben genannten Nerven empfohlen (vgl. Arztbericht vom 4. September 2018, Urk. 8/200). Zur Einschätzung der möglichen Arbeitsfähigkeit bei chronischen Schmerzen sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen (vgl. Arztbericht vom 19. Oktober 2018, Urk. 8/207).

3.7    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass trotz konservativ, medikamentös wie auch interventionell durchgeführter Therapien keine Verbesserung der Beschwerden habe erreicht werden können. Als Ultima Ratio – jedoch bezweifelter Besserung – wurde dem Beschwerdeführer die operative Entfernung der Netze vorgeschlagen, mit welcher sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte (vgl. insbesondere Arztbericht vom 21. November 2019 [Urk. 18] sowie Urk. 14/2, Urk. 16).


4.

4.1    Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2018 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 16. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4), wonach weder das diagnostizierte chronische lumbo- und thorakovertebrale Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.4/54.6) bei Diskushernie BWK12/LWK1 rechts, noch das unklare abdomino-inguino-skrotale Schmerzsyndrom (ICD-10: R10.3) bei Status nach Leistenhernien-Operationen beidseits und Varikozele links sowie bei Verdacht auf Insertionstendinose am vorderen Beckenring einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. E. 3.4.3-3.4.6).

4.2    Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 16. April 2018 beruht auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie, Viszeralchirurgie, Innere Medizin sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Beurteilung erfolgte im Konsens aller am Gutachten beteiligten Fachärzte (Urk. 21 S. 23 f.). Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Aufgrund der erhobenen objektiven Befunde ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) erheblich eingeschränkt ist. Das Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.3).

4.3    Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machte, das Gutachten sei beweisuntauglich, da die geklagten Schmerzen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend berücksichtigt worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass Schmerzen, Druckdolenzen, klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt. Vorliegend konnte trotz mehrfachen eingehenden Untersuchungen kein organisches Substrat für die geklagten Beschwerden gefunden werden (vgl. die orthopädische [E. 3.4.3] und viszeralchirurgische Beurteilung [E. 3.4.5]). Vielmehr stellten die Gutachter Inkonsistenzen fest. So habe der Beschwerdeführer bei er Untersuchung der Halswirbelsäule eine verminderte Kopfrotation aufgewiesen, den Kopf unter Ablenkung aber aktiv und offenbar völlig schmerzfrei und ohne relevante Einschränkung bewegt (Urk. 21 S. 13). Ferner habe die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage infolge zwischen Unterbauch und Oberschenkeln angegebenen Beschwerden praktisch nicht durchgeführt werden können. In sitzender Position bei hängenden Beinen habe der Beschwerdeführer die Kniegelenke wiederholt vollständig strecken und die Hüften frei in die Endposition rotieren können (Urk. 21 S. 14).

    Dr. O.___ beurteilte die Schmerzen des Beschwerdeführers neuropathisch bedingt (E. 3.5). Der begutachtende Neurologe Dr. M.___ stellte in seiner Exploration jedoch nicht genügend Anhaltspunkte für neuropathische Schmerzen oder ein peripheres Engpasssyndrom fest (E. 3.4.4) und auch die Ärzte der Klinik R.___ verneinten in ihrem Bericht neurologische Ausfälle (E. 3.5). Vor dem Hintergrund, dass die Ärzte in Q.___ im Rahmen ihrer Schmerzabklärung nur einen Verdacht auf neuropathische Schmerzen im Bereich des Ramus femoralis des Nervus genitofemoralis rechts und links äusserten (E. 3.6) und es keine objektivierbaren Befunde für die subjektiven Sensibilitätsstörungen gibt, ist nicht ausgewiesen, dass der neuropathische Teil einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Im Übrigen impliziert eine blosse Verdachtsdiagnose nur eine mögliche Gesundheitsstörung, kann aber versicherungsmedizinisch keine rechtsgenügliche Grundlage bilden, um mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen. Nach dem Gesagten ist es nachvollziehbar, auch aus den subjektiven Sensibilitätsstörungen keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit abzuleiten (vgl. E. 3.4.4).

    Die geringe Varikozele links wurde von den Urologen der Uniklinik D.___ sowie des E.___ als Schmerzursache ausgeschlossen (vgl. E. 3.1 in fine und E. 3.2). Dem stimmte Gutachter Dr. N.___ zu (Urk. 21 S. 22). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration angab, dass die linksseitigen Hodenschmerzen über die Zeit klar abgenommen hätten und jetzt nur noch zeitweise bestünden (Urk. 21 S. 4), ist dieser Einschätzung zu folgen.

4.4    Die Gutachter des Z.___ attestierten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen, leichten bis mindestens mittelschweren Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.4.6). Ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 26. März 2015, wonach die Tätigkeit als Gepäcksortierer mehrheitlich (34 bis 66 %) das Heben und Tragen von schweren Gepäckstücken (über 25 kg) beinhaltet (Urk. 8/18/5), ist die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als schwer zu qualifizieren. Angesichts dessen, dass die Ärzte der Klinik R.___ ein panvertebrales Schmerzsyndrom diagnostizierten (vgl. E. 3.5) und auch der begutachtende Orthopäde Dr. L.___ einen gewissen Leidensdruck infolge der Diskopathie im Bereich des thorakolumbalen Übergangs als nachvollziehbar erachtete (vgl. E. 3.4.3), kann - in Abweichung der gutachterlichen Einschätzung - eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die schwere angestammte Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden. Hierbei kann offengelassen werden, in welchem Umfang er tatsächlich eingeschränkt ist, attestierten ihm die Gutachter doch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.

    Die Einschätzung des Beschwerdeführers in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit, wonach er sich mit seinen Beschwerden nur noch eine ganz leichte Tätigkeit mit einem Pensum von maximal 1-2 Stunden pro Tag vorstellen kann (Urk. 21 S. 5), ist in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer fünfmal wöchentlich von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr das «S.___» besucht, um einen Deutschkurs zu absolvieren und Bewerbungen zu schreiben (Urk. 21 S. 7 und S. 12), nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten polymorphen Schmerzen medizinisch nicht klar begründen lassen, weshalb eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen ist. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einige Wochen postoperativ (Mai 2015), spätestens aber nach Ablauf des Wartejahrs (August 2015), keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mehr bestanden hat. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden.


5.    Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2    

5.2.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen; Urteil 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1).

5.2.2    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

5.2.3    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

5.3    

5.3.1    Der hier zu prüfende Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 13. Februar 2015, Urk. 8/1), mithin frühestens am 1. August 2015 entstehen. Spätestens seit August 2015 ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit für jede leichte bis mindestens mittelschwere Tätigkeit gegeben (vgl. E. 4.4 in fine).

5.3.2    Gemäss Auszug aus dem IK erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2014 bei der Y.___ AG ein Jahreseinkommen von Fr. 77'370.-- und bei der T.___ AG ein solches von Fr. 14'768.-- (Urk. 8/9). Im Arbeitgeberfragebogen gab die Y.___ AG an, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2014 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'350.-- (x 13; vgl. Urk. 8/10/16) verdient habe, zuzüglich unregelmässiger Schichtzulagen von ca. Fr. 712.60 (Urk. 8/10/2), was mit dem Eintrag im IK vereinbar ist. Unklar bleibt, ob der im IK eingetragene Jahresverdienst von Fr. 14'768.-- eine Nebenerwerbstätigkeit betrifft, die der Beschwerdeführer ohne die Hernienoperationen und anschliessend persistierenden Beschwerden weitergeführt hätte. Jedenfalls sind dem IK seit 1998 Nebeneinkommen in unterschiedlichem Umfang vermerkt. Angesichts des Ausganges kann indes auf weitere Erhebungen verzichtet werden. Einschliesslich dieses möglichen Nebenverdienstes hat der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Erwerbseinkommen von Fr. 92'138.-- (Fr. 77'370.-- + Fr. 14'768.--) erzielt, was als Basis für die Festsetzung des Valideneinkommens heranzuziehen ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2018, Männer; Stand 2014: 2220, Stand 2015: 2226) ist das Valideneinkommen mit Fr. 92'387.-- zu beziffern (Fr. 92’138.-- : 2220 x 2226).

5.3.3    Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne abzustellen (vgl. E. 5.2.2) und das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'312.-- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) heranzuziehen, da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind und der Umstand, dass der Beschwerdeführer langjährig als Gepäcksortierer tätig war, keinen Grund darstellt, weshalb eine Arbeit in einem anderen Bereich nicht in Frage käme. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'312.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, P 8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Stand 2014: 2220, Stand 2015: 2226) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 66'632.72 hochzurechnen (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2226). Das anzurechnende Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 66'632.70.

    Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 92'387.-- (vgl. E. 5.3.2) mit diesem Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'755.-- oder ein Invaliditätsgrad von 27,88 %, gerundet 28 %. Somit besteht auch unter der Annahme, dass im Gesundheitsfalle eine Nebenerwerbstätigkeit fortgeführt worden wäre und dies invaliditätsbedingt nicht mehr möglich ist, kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

5.4    Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 2. November 2018 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler