Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01057
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 18. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war zuletzt von Mai 2008 bis Mai 2009 als Mitarbeiterin in der Postzustellung tätig (Urk. 5/11/3) und meldete sich unter Hinweis auf die Folgen eines Unfalls vom 11. Mai 2009 (Urk. 5/9/13) am 30. September 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unfallakten bei, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte der Versicherten am 29. Dezember 2009 mit, dass aktuell keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig seien (Urk. 5/18). Da die Versicherte in der Folge eine Anstellung gefunden hatte, teilte ihr die IV-Stelle am 23. April 2012 mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen worden sei (Urk. 5/69).
1.2 Am 17. August 2016 meldete sich die Versicherte unter anderem unter Hinweis auf die Folgen eines weiteren Unfalls vom 2. September 2015 (Urk. 5/82/10) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/79). Am 15. Juni 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass eine Arbeitsvermittlung aktuell nicht möglich sei, da sich die Versicherte in ärztlicher Behandlung befinde (Urk. 5/120). Am 21. Juli 2017 (Urk. 5/123) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein orthopädisches Hilfsmittel und am 5. Oktober 2017 (Urk. 5/146) gewährte sie Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug (Urk. 5/146). In der Folge tätigte sie erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches von den Ärzten des Medizinischen Gutachtenszentrums Y.___ (Y.___) am 18. Juni 2018 erstattet wurde (Urk. 5/176). Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2018 wurde in Aussicht gestellt, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 5/179).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/181, Urk. 5/185, Urk. 5/187, Urk. 5/190, Urk. 5/192, Urk. 5/195) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 5/197).
2. Die Versicherte erhob am 6. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr sämtliche Leistungen zu erbringen, insbesondere auch eine Rente. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurück zu weisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 6).
3. Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 (Urk. 5/64) verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine Rente und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 24. September 2013 im Prozess Nr. UV.2012.00115 bestätigt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.5 Meldet sich jemand bei der IV an und findet eine Stelle, bei der er rentenausschliessend eingegliedert ist, und meldet er sich nach Verlust dieser Stelle wieder an, so ist dies nicht eine erneute Anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sondern ist gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei zwar in ihrer bisherigen Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (körperlich leichte, primär sitzende Tätigkeiten, ohne Kraftanwendung der rechten Hand, ohne feinmotorische Ansprüche der rechten Hand). Die Beschwerdeführerin könne somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Mit dem neu eingereichten Arztbericht und monodisziplinär-orthopädischen Gutachten seien keine neuen, nicht bekannten medizinischen Tatsachen benannt worden (S. 2 oben).
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in dem für die Deutsche Rentenversicherung erstatteten Gutachten entspreche aus versicherungsmedizinischer Sicht einer anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts und sei gut 9 Monate vor dem polydisziplinären Gutachten vom 18. Juni 2018 angefertigt worden. Das polydisziplinäre Gutachten schildere sämtliche objektivierbaren Befunde und deren funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig und die Schlussfolgerungen der Experten seien begründet. Es erfülle somit die von der Praxis gestellten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten zur Bestimmung der Invalidität. An den Schlussfolgerungen des Gutachtens werde daher festgehalten (S. 2 Mitte).
Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nicht, da der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % möglich sei, daher bestehe keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche (S. 2 unten).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), es könne nicht auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden, wonach sie in angepasster Tätigkeit zu 100 % erwerbstätig sein solle. Im Gutachten sei die von den behandelnden Ärzten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend erklärt worden und es bestünden diverse Widersprüche (S. 10 Mitte). Es sei auf die Angaben der behandelnden Ärzte abzustellen (S. 12). Des Weiteren sei zu beachten, dass sie nun eine 100 %-Rente der Deutschen Rentenversicherung erhalte (S. 11 unten).
Sie sei nicht erst seit August 2016 bei der Invalidenversicherung angemeldet, sondern bereits seit 30. September 2009 und diese habe bis heute noch nicht rechtskräftig über den Rentenanspruch entschieden (S. 12 oben). Sie habe folglich zumindest rückwirkend für die Zeit ab Ablauf des ersten Wartejahrs im Zusammenhang mit der ersten Anmeldung vom September 2009 einen Anspruch auf eine ganze Rente (S. 12 Mitte). Ausserdem habe sie Anspruch auf berufliche Massnahmen, da sie selbst bei einer bestrittenen Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit ohne Hilfe keine Anstellung finden könne (S. 13 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere berufliche Massnahmen und eine Rente, hat.
Per 1. September 2011 fand die Beschwerdeführerin eine an ihre gesundheitliche Situation angepasste Anstellung, worauf die IV-Stelle am 23. April 2012 mitteilte, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen worden sei (Urk. 5/69). Das Pensum belief sich anfangs auf 50 %, in der Folge war sie in einem Pensum von 100 % als Client Service Assistant angestellt (Urk. 5/132). In dieser an die Beschwerden angepassten Tätigkeit erzielte die Beschwerdeführerin ein Jahreseinkommen von Fr. 76'000.-- und damit ein weitaus höheres Einkommen als das im Zeitpunkt der ersten Anmeldung erzielte Jahreseinkommen von Fr. 57'154.-- (Urk. 5/11). Da sie demnach rentenausschliessend eingegliedert war, ist das erneute Leistungsbegehren vom 17. August 2016 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als erneute Anmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (vorstehend E. 1.5).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, A.___ Klinik, nannte in seinem Bericht vom 15. März 2017 (Urk. 5/115 = Urk. 5/147/13-14) über die gleichentags erfolgte Konsultation die folgenden Diagnosen:
- somatische Dysfunktion der fussführenden Muskulatur rechts mit/bei
- Status nach Tarsaltunnelrelease vom 15. Juli 2016 nach Tarsaltunnelsyndrom rechts
- Pes anserinus superficialis-Tendopathie Knie rechts
- reaktive Bursitis infrapatellaris
- somatische Dysfunktion des lumbosacralen Übergangs sowie des rechten Iliosakralgelenks
Eine Krankschreibung erfolge derzeit durch den Hausarzt aufgrund psychovegetativer Problematiken. Seitens des Fusses bestehe zurzeit aus seiner Sicht ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit für stehende oder dynamische Belastungen zu 100 % (S. 2 oben).
3.2 In seinem Bericht vom 19. Mai 2017 (Urk. 5/147/15-16) nannte Dr. Z.___ dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 15. März 2017 (vorstehend E. 3.1) und führte aus, dass bezüglich Gehen und Stehen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege (S. 2 oben).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, A.___ Klinik, nannte in seinem Bericht vom 5. Juli 2017 (Urk. 5/193/12-13) die folgenden Diagnosen:
- anhaltende ausgeprägte Schmerzen mit Hyperalgesie und Allodynie
- bei Status nach Tarsaltunnel-Release rechts am 25. Juli 2016
- Teilaspekte eines chronic regional pain syndrome (CRPS) I erfüllt
- anamnestisch Status nach Morbus Sudeck im Bereich der rechten Hand
- bei Status nach Frakturen im Bereich der Langfinger
Grundsätzlich dürfe weiterhin von einer Verbesserung der Situation ausgegangen werden, auch wenn die Symptomatik nun schon ein Jahr bestehe (S. 2 Mitte). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. B.___ nicht.
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, A.___ Klinik, führte in seinem Bericht vom 26. Juli 2017 aus (Urk. 5/125/5-7), dass er die Beschwerdeführerin seit 2. März 2016 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- anhaltende ausgeprägte Schmerzen mit Hyperalgesie und Allodynie im Rückfussbereich rechts
- bei Status nach Tarsaltunnel-Release rechts am 25. Juli 2016
- Teilaspekte eines CRPS l (Morbus Sudeck) erfüllt
Bei ausgeprägt symptomatischem CRPS sei die Diagnose unklar. Grundsätzlich bestehe durchaus eine Hoffnung auf Besserung der Situation, jedoch bestünden noch persistierende Residuen nach CRPS im Bereich der rechten Hand. Bis auf weiteres sei also vorerst keine Besserung der Situation beziehungsweise der Belastbarkeit abzusehen (Ziff. 1.4). Vom 2. März bis 12. Juni 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten. Seit 27. Juli 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
3.5 Am 1. August 2017 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie, Institut für orthopädische Begutachtungen, Krankenhaus E.___, ein Gutachten im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung (Urk. 5/193). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten und Zusatzbefunde aus Besitz der Beschwerdeführerin, sowie auf eine einmalige Befragung und ambulante Untersuchung vom 24. Juli 2017 (S. 5 Mitte), und nannte die folgenden Diagnosen (S. 11 oben):
- Morbus Sudeck rechter Fuss
- Morbus Sudeck rechte Hand
- statisches Wirbelsäulensyndrom
- chronisches Cervicalsyndrom nach Arbeitsunfall
Im Ergebnis der Begutachtung und nach Durchsicht der vorhandenen Unterlagen bestehe auf orthopädischem Fachgebiet für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ebenfalls ein Leistungsvermögen zurzeit von unter 3 Stunden täglich für leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen. Die Wegefähigkeit sei gemindert. Die Gehstrecke von 4 mal 500 Meter pro Tag in jeweils 20 Minuten erscheine nicht durchführbar. Auszuschliessen seien Arbeiten in Zwangshaltungen, stehend und gehend, häufigem Bücken, Kälte- und Nässereize, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Schichtarbeit sowie Heben und Tragen von Lasten über 5 kg. Er rate zu einer Nachbegutachtung nach Ablauf eines Jahres, da noch Besserung möglich sei (S. 11).
3.6 Dr. med. F.___, Oberärztin, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, H.___, Psychiatriezentrum I.___, führten in ihrem Bericht vom 4. August 2017 aus (Urk. 5/131), dass sie die Beschwerdeführerin vom 6. April bis 8. Juni 2017 ambulant behandelt hätten (Ziff. 1.2), und nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- leichte bis mittelschwere depressive Episode, anamnestisch seit 2016, bei Austritt im Juni 2017 remittiert (ICD-10 F32.1)
- somatoforme Funktionsstörung seit 2015, bei Austritt remittiert (ICD-10 F45.3)
- Panikstörung von 2015-2016 (ICD-10 F42.0)
- Morbus Suddeck rechtes Handgelenk und rechtes Fussgelenk seit 2016
Bei Eintritt habe sich eine depressive Symptomatik vor dem Hintergrund eines Arbeitsplatzkonfliktes gezeigt. Im Verlauf sei eine deutliche Stabilisierung der depressiven Symptomatik erreicht worden. Aufgrund der Remission der depressiven Symptomatik sei die Behandlung im gegenseitigen Einverständnis beendet worden. Hinsichtlich der schnellen Remission der depressiven Symptomatik sei die Prognose günstig (Ziff. 1.4). Die Krankschreibung sei aufgrund der körperlichen Symptomatik (Morbus Suddeck) durch den Hausarzt erfolgt (Ziff. 1.6). Anamnestisch sei von einer deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab Herbst 2016 auszugehen (Ziff. 1.11). Im Rahmen der letzten Untersuchung am 8. Juni 2017 sei keine psychische Einschränkung festgestellt worden (Ziff. 1.7), aus psychiatrischer Sicht könne die Beschwerdeführerin die Arbeitstätigkeit wiederaufnehmen (Ziff. 1.7).
3.7 Dr. med. J.___ führte in seinem Bericht vom 22. August 2017 aus (Urk. 5/134), dass er die Beschwerdeführerin seit 3. Oktober 2016 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Zustand nach Tarsaltunnel-Release rechts vom Juli 2016
- Teilaspekte eines CRPS I erfüllt
- anhaltende ausgeprägte Schmerzen mit Hyperalgesie und Allodynie
- Fraktur der Grundphalanx des rechten Kleinfinger im Mai 2009
- CRPS der rechten Hand unter Einbindung aller Langfinger seit August 2009
- mittelgradige depressive Episode, Erstdiagnose im Mai 2017 (ICD-10 F32.16)
Als Filmzeichnerin und Bankangestellte bestehe seit 27. Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7), die Einschränkungen liessen sich nicht durch medizinische Massnahmen verhindern (Ziff. 1.8) und mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). Zur Frage, in welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, äusserte er sich nicht (Ziff. 1.7).
3.8 Dr. J.___ (vorstehend E. 3.7) nannte in seinem Bericht vom 24. Januar 2018 (Urk. (5/151) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Tarsaltunnel-Release rechts am 25. Juli 2016
- konsekutive Entwicklung eines CRPS I bei anhaltender Hyperalgesie und Allodynie
- Fraktur der Grundphalax des rechten Kleinfingers am 11. Mai 2009
- konsekutive Entwicklung eines CRPS der rechten Hand am 27. August 2009
- rezidivierende depressive Störung, Erstdiagnose im Mai 2017 (ICD-10 F33.-)
Mit einer Verbesserung der Situation sei nicht mehr zu rechnen (Ziff. 1.5). Seit 27. Juli 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Filmzeichnerin und Bankangestellte (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin leide unter ständigen Schmerzen und Schwellungen im Bereich des rechten Fusses und rechten Sprunggelenks und es bestehe eine starke Funktionseinschränkung der rechten Hand. Sie brauche deshalb einen sehr regelmässigen Wechsel zwischen Stehen, Laufen und Sitzen (Ziff. 1.7). Zur Frage in welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, antwortete er, dass es realistisch betrachtet eine solche Tätigkeit nicht gebe (Ziff. 1.7).
3.9
3.9.1 Die Ärzte des Medizinischen Gutachtenzentrums Y.___ (Y.___) erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2018 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 5/176). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff.), Die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 5 ff.) und ihre am 18. und 25. April 2018 erhobenen orthopädischen (S. 5 ff.), internistischen (S. 25 ff.), neurologischen (S. 30 ff.) und psychiatrischen (S. 53 ff.) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach CRPS I des oberen Sprunggelenks (OSG) und Fusses rechts
- Restbeschwerden nach Tarsaltunnel-Release im Juli 2016
- neuropathische Schmerzen (Hyperalgesie/Dysästhesie und Allodynie) im Rückfussbereich/plantar rechts
- Senkfuss und leichter Hallux valgus rechts
- unauffällige Situation entlang dem Verlauf des Nervus tibialis am Unterschenkel wie auch im Tarsaltunnel, geringe Narbe am Eingang zum Tarsaltunnel ohne Kontakt zum Nervus tibialis. Keine sonstige strukturelle Behinderung des Nervus tibialis im Tarsaltunnel (MRI Unterschenkel nativ, Fuss rechts nativ, vom 15. Juni 2018)
- Status nach CRPS I der rechten Hand nach Fraktur der Grundphalanx des Kleinfingers rechts 2009 mit residueller Bewegungseinschränkung der Finger II bis V
- Arbeitsunfall infolge Sturzes im Mai 2009 mit Fraktur von Digitus V der rechten Hand
- bis dato bestehendes neuropathisches Residuum, vor allem im peripheren Ausbreitungsgebiet des Nervus ulnaris und medianus
- Funktionsdefizit in Form eines eingeschränkten Faustschlusses bei Flexionsdefizit von Digitus V und IV im Endglied, leichtgradig auch von Digitus III
- elektroneurographisch unauffällige Ulnaris- und Medianus-Neurographie rechts, motorisch wie sensibel
3.9.2 Aus orthopädischer Sicht könnten die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule bei geringen abnormen Untersuchungsbefunden derselben und normalem radiologischem Befund nicht objektiviert werden und es sei bisher auch keine Behandlung durchgeführt worden. Aufgrund der Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass nach dem Eingriff im Juli 2016 ein CRPS I des rechten OSG und Fusses auftrat mit persistierenden Restbeschwerden. Zeichen eines aktiven CRPS I bestünden nicht mehr. Obwohl nicht explizit über Beschwerden im Bereich der rechten Hand geklagt worden sei, sei bei der Untersuchung eine Bewegungseinschränkung der Finger II bis V bei Status nach CRPS I aufgefallen, wodurch die körperliche Leistungsfähigkeit medizin-theoretische eingeschränkt sei (S. 10).
Körperlich schwere Arbeiten, primär stehend und gehend, insbesondere auf Treppen und Leitern sowie unebenem Boden und mit Kraftanwendung der rechten Hand respektive feinmotorischen Ansprüchen an dieselben, könnten wegen dem Status nach CRPS I des rechten OSG und Fusses mit Restbeschwerden nach Tarsaltunnel-Release im Juli 2016 bei Senkfuss und leichtem Hallux valgus rechts, dem Status nach CRPS I der rechten Hand nach Fraktur der Grundphalanx des Kleinfingers rechts 2009 mit residueller Bewegungseinschränkung der Finger II bis V nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden (S. 13 oben).
Die Arbeitsfähigkeit als Postangestellte, körperlich leicht, manchmal mittelschwer, sitzend, stehend und gehend, mit feinmotorischen Ansprüchen an die Hände beim Bedienen der PC-Tastatur und beim Schreiben, betrage aufgrund des Status nach CRPS l des rechten OSG und Fusses mit Restbeschwerden nach Tarsaltunnel-Release im Juli 2016 bei Senkfuss und leichtem Hallux valgus rechts, des Status nach CRPS l der rechten Hand nach Fraktur der Grundphalanx des Kleinfingers rechts 2009 mit residueller Bewegungseinschränkung der Finger II bis V seit dem Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung bei voller Stundenpräsenz 50 %. Der vorangehende Zeitraum könne orthopädisch retrospektiv nicht beurteilt werden, da nicht klar sei, seit wann der jetzige Befund in diesem Ausmass im Bereich der rechten Hand und des rechten Fusses effektiv vorliege. Vorangehend müsse somit auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte abgestellt werden (S. 13 Mitte).
Körperlich leichte Tätigkeiten, primär sitzend und ohne Kraftanwendung der rechten Hand respektive feinmotorische Ansprüche an dieselbe, könnten seit dem Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zugemutet werden (S. 13 unten).
Nachdem sämtliche bisherige Therapiemassnahmen die Schmerzen im rechten Fuss und OSG nicht beseitigt hätten, könne kein weiterer Behandlungsvorschlag unterbreitet werden, dementsprechend sei die Prognose ungünstig (S. 14 oben).
3.9.3 Die Beschwerdeführerin fühle sich aus internistischer Sicht gesund und voll leistungsfähig. Sie habe keine kreislaufrelevanten oder respiratorischen Beschwerden angegeben. Die Beurteilung entspreche auch der internistischen gutachterlichen Einschätzung, weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht vorliege (S. 28 Mitte).
3.9.4 Aus neurologischer Sicht seien aufgrund der CRPS-bedingten Schmerzsituation am rechten Fuss, pedal belastende Bewegungsmuster, insbesondere Stehen/Laufen/Treppensteigen in zügigem Alltagstempo sowie Aufgaben, die eine Standfestigkeit oder Ansprüche an das Gleichgewicht fordern, nicht zumutbar. Wegen der Funktionseinschränkung an der rechten Hand infolge Flektionsdefizit der Digiti III, vor allem aber IV und V im Endglied und einer residuellen CRPS-bedingten Schmerzsituation, seien feinmotorische Tätigkeiten wie insbesondere vorrangig handschriftlich auszuführende Schreibarbeiten, Arbeiten, die vorrangig beidseitig auszuübende Tätigkeiten bedingen (Heben und Tragen von Gegenständen), nicht vollumfänglich durchführbar. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin würden angesichts der mehrjährigen, permanent vorhandenen Schmerzen im Bereich der rechten Hand mit prolongiertem Heilungsverlauf und Residuum wie der aktuell fortbestehenden Symptomatik mit deutlicher Chronifizierung am rechten Fuss, gänzlich aufgebraucht scheinen (S. 48 Mitte). Die beklagte Symptomatik in Form einer sich etablierenden Schmerzausweitung, jeweils bei Belastung der rechten unteren Extremität im Sinne einer teils kompletten Halbseitensymptomatik mit hyp- wie dysästhetischen Beschwerden, ausgeweitet auf das gesamte rechte Bein, die rechte obere Extremität und/oder auch die rechte Gesichtshälfte, würden nicht konsistent erscheinen und sprächen für eine Symptom-/Schmerzausweitung nicht-organischer Genese (S. 48 f.).
Aus neurologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiterin Disposition im Wertpostbereich, bei voller Stundenpräsenz von 8 bis 8 ½ Stunden pro Tag, spätestens seit/ab April 2017, bedingt durch die seinerzeit eingeleitete Neuraltherapie und Anpassung eines orthopädischen Schuhs mit Abnahme der neuropathischen Restschmerzen des rechten OSG respektive Fusses nach CRPS I sowie Funktionseinschränkungen im Bereich der rechten Hand (S. 49 unten). Die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, vorrangig sitzend auszuüben, mit Möglichkeit zur Wechselhaltung, Ausschluss einer Überbeanspruchung im Bereich auch der rechten oberen Extremität, zum Beispiel in Form einfacher Tätigkeiten auf Organisationsebene, im Empfangsbereich und/oder Informationssektor, mit vorrangig kommunikativ-interagierendem Tätigkeitsfeld, gelegentlichen, aber nicht vorrangig/dauerhaften PC-Arbeiten (Tastatur- und Mauseinsatz), betrage 100 %, bei voller Stundenpräsenz von 8 bis 8 ½ Stunden pro Tag, spätestens seit April 2017. Aus rein neurologischer Sicht stünden einer sofortigen beruflichen Eingliederung im leidensadaptierten Tätigkeitsbereich keine Hinderungsgründe entgegen (S. 50 oben).
Wegen der partiellen CRPS-Symptomatik, verbunden mit dauerhafter neuropathischer Schmerzpräsentation, eingetretener Chronifizierung, welche auch die Merkmale einer sogenannten zentralen Hypersensibilisierung und Schmerzausweitung mit einbeziehe, sei von einer dauerhaften, gesundheitsstörungsbedingten Einschränkung im angestammten Berufsfeld, der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin Disposition im Wertpostbereich, auszugehen. Es bleibe offen, inwieweit diese durch Optimierung von multimodalen schmerztherapeutischen Massnahmen positiv zu beeinflussen sei. Erst im Verlauf könne dann beurteilt werden, inwieweit unter Umständen eine partielle Restarbeitsfähigkeit im angestammten, zuletzt ausgeübten Beruf, wiedererlangt werden könne, wie auch betreffend Einschätzungen des dauerhaften Arbeitspotentiales im Bereich einer behinderungsangepassten Tätigkeit (S. 50 f.).
3.9.5 Aus psychiatrischer Sicht wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit leichter bis mittelgradiger Episode, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) gestellt. In Zusammenhang mit Problemen am Arbeitsplatz habe sich seit etwa Juni 2015 eine rezidivierende depressive Störung mit anfangs leichter bis mittelgradiger depressiver Episode, mit psychovegetativen und psychosomatischen Beschwerden entwickelt und es sei etwa im August 2017 eine Besserung mit weitgehender Remission der depressiven Störung eingetreten. Im Zusammenhang mit anhaltenden körperlichen Beschwerden und psychosozialen Problemen (insbesondere Umzug und Probleme mit dem Sozialamt) sei es etwa im Februar 2018 zu einer neuerlichen Verschlechterung gekommen mit gegenwärtig leichter Episode (S. 69 oben, S. 70 Mitte).
Trotz der körperlichen Beschwerden bestehe aus psychiatrischer Sicht keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bei der die Schmerzen durch eine organische Störung nicht vollständig erklärt würden und in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen stünden, die als entscheidende ursächliche Einflüsse gelten würden. Jedoch könne eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden in Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung mit verstärkten Schmerzen in psychischen Belastungs- oder Stresssituationen erhoben werden (S. 71 f.). Die Beschwerdeführerin verfüge über mobilisierbare Ressourcen, mache Tätigkeiten im Haushalt und habe gute soziale Kontakte mit gemeinsamen Aktivitäten. Daneben suche sie im Internet nach Arbeitsstellen, zeige Motivation und Interessen und wirke gut kommunikationsfähig und gut kontaktfähig (S. 72 Mitte, S. 75 unten).
Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung sei die Fortsetzung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung, kombiniert mit einer antidepressiven Medikation, zu empfehlen und es sei unter diesen therapeutischen Massnahmen eine rasche Besserung des psychischen Zustandbildes zu erwarten. Die therapeutischen Optionen seien daher bisher nicht ausgenützt (S. 73).
Trotz der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, könne bei der Beschwerdeführerin eine zumutbare Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit Verwertung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Damit stünden einer sofortigen beruflichen Eingliederung keine medizinischen Hinderungsgründe entgegen und es bestünden aus psychiatrischer Sicht keine besonderen Anforderungen an das Belastungsprofil (S. 73 unten).
Damit sei aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, welche seit mindestens Juli 2016 angenommen werden könne (S. 76).
3.9.6 Aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiterin Disposition im Wertpostbereich, gesamthaft bei voller Stundenpräsenz von
8 - 8 ½ Stunden pro Tag, spätestens seit/ab April 2017, bedingt durch die seinerzeit eingeleitete Neuraltherapie und Anpassung eines orthopädischen Schuhs mit Abnahme der neuropathischen Restschmerzen des rechten OSG respektive Fusses nach CRPS I, sowie Funktionseinschränkungen im Bereich der rechten Hand (S. 21 unten).
In angepasster Tätigkeit, für körperlich leichte Tätigkeiten, primär sitzend und ohne Kraftanwendung der rechten Hand respektive feinmotorische Ansprüche an dieselbe, könne seit April 2017 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden (S. 22 oben).
4.
4.1 Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin - der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (Urk. 5/178 S. 8 f.) - auf das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom Juni 2018 (vorstehend E. 3.9) ab. Vorab ist festzustellen, dass das Gutachten in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts (vorstehend E. 1.7) entspricht. Es basiert auf den notwendigen orthopädischen, internistischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und erging in Kenntnis der Vorakten. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass sie prüfend nachvollzogen werden können.
4.2 Im polydisziplinären Y.___-Gutachten wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: ein Status nach CRPS I des OSG und Fusses rechts sowie ein Status nach CRPS I der rechten Hand nach Fraktur der Grundphalanx des Kleinfingers rechts 2009 mit residueller Bewegungseinschränkung der Finger II bis V.
Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden im rechten Fuss und der rechten Hand konnten orthopädisch und neurologisch durchwegs klinisch und radiologisch objektiviert werden. Im Gutachten wurde nachvollziehbar aufgezeigt, dass die CRPS-Symptomatik, insbesondere verbunden mit den dauerhaften neuropathischen Schmerzpräsentationen, eine Einschränkung für körperlich schwere Arbeiten, primär stehend und gehend, insbesondere auf Treppen und Leitern sowie unebenem Boden und mit Kraftanwendung der rechten Hand respektive feinmotorischen Ansprüchen an dieselbe, bedingten. Die von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübte Tätigkeit sei körperlich leicht, manchmal mittelschwer, sitzend, stehend und gehend, beinhalte feinmotorische Ansprüche an die Hände beim Bedienen der PC-Tastatur und beim Schreiben und sei der Beschwerdeführerin unter Würdigung der gesundheitlichen Beschwerden zu einem Pensum von 50 % zumutbar. Für körperlich leichte Tätigkeiten, primär sitzend und ohne Kraftaufwendung der rechten Hand respektive feinmotorische Ansprüche an dieselbe, könne seit April 2017 bei voller Stundenpräsenz von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
Das zumutbare Belastungsprofil erscheint unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und schlüssig begründet. Aus psychiatrischer Sicht wurde nachvollziehbar dargelegt, weshalb die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe, sei diese doch vor allem auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen und durch eine Behandlung eine rasche Besserung zu erwarten.
4.3 Des Weiteren setzten sich die Ärzte des Y.___ vertieft mit den früheren Befunden und Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit auseinander und begründeten ihre davon abweichende Bewertung schlüssig. Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, welcher für den Leistungsanspruch entscheidende Bedeutung zukommt, stehen im Übrigen die Berichte von Dr. J.___ und Dr. Z.___ nicht grundlegend entgegen. Dr. Z.___ ging von einer Arbeitsunfähigkeit für stehende und gehende Tätigkeiten aus (vorstehend E. 3.1 und E. 3.2), ohne das Belastungsprofil weiter zu umschreiben. Dr. J.___ äusserte sich im Bericht vom August 2017 (vorstehend E. 3.7) nicht zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, im Bericht vom Januar 2018 (vorstehend E. 3.8) führte er aus, die Beschwerdeführerin brauche einen sehr regelmässigen Wechsel zwischen Stehen, Laufen und Sitzen. Er attestierte auch dann keine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit, sondern vertrat die Meinung, dass es realistisch betrachtet eine solche Tätigkeit nicht gebe. Für die Invaliditätsbemessung ist jedoch nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 132 zu Art. 28a). Das Belastungsprofil beinhaltet leichte Tätigkeiten, primär sitzend und ohne Kraftaufwendung der rechten Hand respektive feinmotorische Ansprüche an dieselbe und schränkt die Stellensuche nicht derart ein, dass das Finden einer entsprechender Stelle von vornherein als ausgeschlossen erscheint.
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen
4.4 Der Einwand, das Y.___-Gutachten halte vor dem Gutachten für die Deutsche Rentenversicherung von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) nicht stand, vermag nicht zu überzeugen. Im Gegensatz zum orthopädischen Gutachten von Dr. D.___ beruht das polydisziplinäre Gutachten auf orthopädischen, internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen, beinhaltet eine Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und erging in Kenntnis und unter Würdigung der Vorakten. Ausserdem ging auch Dr. D.___ davon aus, dass noch eine Besserung möglich sei, weshalb eine Neubegutachtung ein Jahr später notwendig sei. Im Gutachten von Dr. D.___, welches ausserdem beinahe ein Jahr vor dem polydisziplinären Y.___-Gutachten erging, wurde des Weiteren die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur sehr knapp und ohne weitere Begründung aufgeführt, sodass nicht darauf abgestellt werden kann.
4.5 Die Beschwerdeführerin wandte ein, dem CRPS am rechten Fuss sei im Y.___-Gutachten nicht ausreichend Rechnung getragen worden und anstatt eines MRI des Unterschenkels (und zusätzlich zum MRI des rechten Fusses) hätte ein MRI des Sprunggelenks angeordnet werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Einschränkung des rechten Fusses als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, im Belastungsprofil vollumfänglich berücksichtigt wurde und in Kenntnis und Würdigung der Vorakten erging. Auch der Einwand, eine Aussage zu der Arbeitsfähigkeit sei unter den im Zeitpunkt der Begutachtung gegebenen Umständen gar noch nicht möglich gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Im neurologischen Teilgutachten wurde aufgeführt, dass es offen bleibe, inwieweit durch die Optimierung der multimodalen schmerztherapeutischen Massnahmen die Schmerzsymptomatik positiv zu beeinflussen sei und sie allenfalls zu einer Symptomminderung führe. Erst im Verlauf könne dann beurteilt werden, inwieweit unter Umständen eine partielle Restarbeitsfähigkeit wiedererlangt werden könne. Dies verdeutlicht, dass im Verlauf durch eine optimale Therapie allenfalls eine Verbesserung der Symptomatik erreicht werden könne, welche eine andere respektive höhere als die momentan attestierte Arbeitsfähigkeit ermögliche.
4.6 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle habe in Bezug auf ihre erste Anmeldung nie rechtskräftig über einen Rentenanspruch entschieden und es sei ihr gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte über Jahre hinaus ein Anspruch auf eine Rente zu gewähren.
Im September 2009 meldete sie sich erstmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Am 29. Dezember 2009 teilte diese mit (Urk. 5/18), dass sie eng vom internen Case Management der K.___ begleitet werde, weshalb aktuell keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung nötig seien. Es werde daher der Anspruch auf eine Rente geprüft und die Beschwerdeführerin werde später eine separate Verfügung erhalten. Zuletzt wurde darauf hingewiesen, dass sie schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne. Eine Verfügung bezüglich des Anspruchs auf eine Rente erging in der Folge nicht. Die fehlende Rentenprüfung wurde nicht gerügt, weshalb die Beschwerdeführerin daraus auch keinen Leistungsanspruch geltend machen kann.
Im polydisziplinären Y.___-Gutachten wurde unter Würdigung der Vorakten ab April 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert, bedingt durch die seinerzeit eingeleitete Neuraltherapie und Anpassung eines orthopädischen Schuhs mit Abnahme der neuropathischen Schmerzen des rechten OSG respektive Fusses nach CRPS I sowie Funktionseinschränkungen im Bereich der rechten Hand. Dies erscheint sachgerecht, schlüssig begründet und wird durch eine andere Beurteilung durch die behandelnden Ärzte nicht in Zweifel gezogen (vgl. vorstehend E. 4.3).
4.7 Insgesamt sind die orthopädischen, internistischen, psychiatrischen und neurologischen Teilgutachten sowie die polydisziplinäre Würdigung nachvollziehbar und plausibel begründet, in ihren Schlussfolgerungen überzeugend und erfüllen die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.7 und E. 4.1), sodass darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für die näher umschriebene adaptierte Tätigkeit seit April 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist und seit April 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (vorstehend E. 3.9.6).
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.2Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3 Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte. Der Einwand, dass sie im Gesundheitsfall weit mehr verdienen würde, da es sich bei
der bisherigen Tätigkeit um eine angepasste Tätigkeit handle, überzeugt nicht, zumal sie in der bisherigen Tätigkeit ein weitaus höheres Einkommen erzielt hat als zuvor. Als Valideneinkommen kann daher das Jahreseinkommen von Fr. 76'000.-- angenommen werden, welches sie gemäss Arbeitgeberbericht in der bisherigen Tätigkeit im Jahr 2017 erzielt hätte (Urk. 5/132 Ziff. 5.2).
5.4 Da es für die Beschwerdeführerin nur noch möglich ist, einer an ihre Leistungseinschränkung angepassten Tätigkeit nachzugehen, wird für die Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 herangezogen, was einem von Frauen im Jahr 2014 durchschnittlich erzielten Lohn von Fr. 4’363.-- entspricht. Dies ergibt nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (www.bfs.admin.ch, dort: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02) und der Nominallohnentwicklung vom Indexstand (Frauen) 2'709 im Jahr 2016 auf 2'719 im Jahr 2017 (www.bfs.admin.ch, dort: Entwicklung der Nominallöhne, T 39) bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 4.7) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54'783.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'709 x 2'719).
5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach dem Gesagten ist kein leidensbedingter Abzug zu gewähren, da die Einschränkung bereits vollumfänglich bei der Berechnung des Invalideneinkommens berücksichtigt wurde.
5.6 Die Einkommenseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54'783.-- beträgt Fr. 21’217.--, was einen Invaliditätsgrad von 28 % ergibt. Der Invaliditätsgrad erreicht damit bei weitem nicht die Erheblichkeitsgrenze von 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe Anspruch auf berufliche Massnahmen, sinngemäss auf Arbeitsvermittlung, da sie selbst bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit ohne Hilfe keine Anstellung finden könne.
Gemäss Art. 18 IVG (Arbeitsvermittlung) haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, unter anderem Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Abs. 1 lit. a).
6.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung, da sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung erfordert, dass die Arbeitsunfähigkeit eine qualitative Einschränkung in einer Weise herbeiführt, welche die Versicherte bei der Arbeitssuche erheblich einschränkt (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 4 zu Art. 18 IVG). Das Belastungsprofil beinhaltet körperlich leichte Tätigkeiten, primär sitzend und ohne Kraftaufwendung der rechten Hand respektive feinmotorische Ansprüche an dieselbe und weist kein qualitatives Element auf, das die Arbeitssuche erheblich einschränkt, zumal in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz ausgewiesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2012 vom 15. Februar 2013 = SZS 2013 279 E. 3.7). Demnach ist die Ablehnung des Antrags auf Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
7. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher