Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01058
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 31. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, gelernter Koch (Urk. 6/9/2), absolvierte im Zuge einer durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, finanzierten Umschulung (Urk. 6/7) erfolgreich eine zweijährige kaufmännische Ausbildung mit dem Abschluss eines Handelsdiplomes VSH und im Anschluss daran einen halbjährigen Lehrgang mit dem Erwerb eines ECDL-Informatikdiploms im April 2003 (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/8/3). Der Versicherte war zuletzt von 1. April 2007 bis 31. Januar 2015 bei der Y.___ im Dienstleistungszentrum in einem 100 %-Pensum als Mitarbeiter IT-Service Desk angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 22. Mai 2014 war (Urk. 6/22/1-5 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9). Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung, eine schwere Niereninsuffizienz und eine Skoliose meldete sich der Versicherte am 20. Oktober 2014 (Urk. 6/10) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 18. März 2015 (Urk. 6/30) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aus medizinischen Gründen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/19) und holte bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 19. Januar 2016 erstattet wurde (Urk. 6/58). Nach Einwand (Urk. 6/82, Urk. 6/86, Urk. 6/100) auf einen ersten Vorbescheid vom 29. Juli 2016 (Urk. 6/78), welcher die Verneinung eines Rentenanspruches vorsah, veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten bei der MEDAS Z.___, das am 31. Juli 2017 (Urk. 6/110) erstattet wurde. Nach Einwand (Urk. 6/118) auf den zweiten Vorbescheid vom 14. Dezember 2017 (Urk. 6/113), der die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2016 vorsah, holte die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ eine Beurteilung zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ein, welche am 18. Mai 2018 (Urk. 6/122) eingereicht wurde. Zu dieser nahm der Versicherte am 11. Juli 2018 (Urk. 6/125) Stellung. Mit Verfügung vom 12. November 2018 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Dezember 2015 zu.
2. Der Versicherte erhob am 6. Dezember 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine Dreiviertelsrente ab Mai 2015 sowie eine ganze Rente ab Dezember 2015 zuzüglich Verzugszins zuzusprechen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 12. April 2019 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und stellte zudem den Verfahrensantrag, die Personalstiftung der Y.___, A.___, B.___, sei beizuladen.
Am 2. Mai 2019 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2019 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Schreiben vom 24. März 2020 (Urk. 17) retournierte die mit Verfügung vom 3. März 2020 (Urk. 15) zum Prozess beigeladene Personalstiftung der Y.___ die ihr zur Stellungnahme zugesandten Verfahrensakten und teilte mit, dass sie für weitere Auskünfte zur Verfügung stehe. Zur Sache liess sie sich nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1).
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die gesundheitlichen Einschränkungen bestünden seit 22. Mai 2014, womit ein Anspruch auf Invalidenrente frühestens nach einem Jahr habe entstehen können. In seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter IT-Service Desk sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in Wechselpositionen habe er nach Ablauf des Wartejahres ausüben können. Ausgehend von einem an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 95'111.-- (gestützt auf das im Jahr 2014 erzielte Einkommen) und einem Invalideneinkommen von Fr. 81'911.-- (gestützt auf die Tabellen über die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE]) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14 % (S. 5). Das psychische Leiden könne für die Zeit ab Mai 2015 bis zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Dezember 2015 nicht berücksichtigt werden, da es damals nicht den notwendigen Schweregrad erreicht habe. Im Dezember 2015 habe sich der Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne (S. 6).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte die Beschwerdegegnerin, in Bezug auf die Depressivität werde im Gutachten festgehalten, aufgrund des Krankheitsverlaufes seien Angaben verfrüht, inwiefern es sich bei der Depression um eine eigenständige Erkrankung handle, zumal aufgrund des Arbeitsplatzverlustes und der damit verbundenen Desintegration der Distress zugenommen habe. Bereits aus diesem Grund sei vor der ab Dezember 2015 ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen, sei damit doch kein eigenständiges psychisches Leiden ausgewiesen (S. 1). Selbst wenn doch ein verselbständigtes psychisches Leiden von Krankheitswert ausgewiesen gewesen wäre, sei – aus näher dargelegten Gründen - aufgrund der im Rahmen eines strukturellen Beweisverfahrens zu prüfenden rechtserheblichen Indikatoren ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen (S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen auf den Standpunkt, unbestritten sei, dass er ab Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Jedoch habe bereits zuvor im Mai 2015 nach Ablauf des Wartejahres eine invalidenversicherungsrechtlich relevante mindestens 50%ige Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestanden (Urk. 1 S. 5). Verwende man das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen, resultiere ein Invaliditätsgrad von 57 % respektive von 61 % bei einem leidensbedingten Abzug von 10 %, womit ein Anspruch auf eine halbe bzw. eine Dreiviertelsrente ausgewiesen sei. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen dürfte indes deutlich zu hoch sein, da ein Abstellen auf die LSE TA1, Ziff. 62-63, Kompetenzniveau 2 dem Abklärungsergebnis nicht gerecht werde. Vielmehr sei von einem Kompetenzniveau 1 auszugehen, womit der Invaliditätsgrad in jedem Fall mehr als 60 % betrage (S. 6).
In der Replik (Urk. 10) brachte der Beschwerdeführer sodann vor, bereits das Anfang 2015 erstellte Gutachten der Krankentaggeldversicherung sei von einer relevanten Einschränkung ausgegangen, was Ende 2015 im Rahmen des ersten und Mitte 2017 im Rahmen des zweiten Administrativgutachtens bestätigt worden sei. Diese Gutachten erlaubten eine schlüssige Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren. Aus deren Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung als auch deren funktionelle Auswirkungen kohärent und widerspruchsfrei nachgewiesen seien. Daher sei der administrativgutachterlichen Einschätzung der Erwerbsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 50 % in allen Tätigkeitsbereichen vor Dezember 2015; 100 % ab Dezember 2015) zu folgen. Die davon abweichende losgelöste Parallelüberprüfung des Leistungsvermögens zwischen Mai und Dezember 2015 durch die Beschwerdegegnerin sei unzulässig (S. 3-8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist in erster Linie der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
Dabei ist unbestritten und mit der Akten- und Rechtslage vereinbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner rheumatologischen Beschwerden und der damit einhergehenden gesundheitlichen Einschränkungen in seiner bisherigen Tätigkeit bei Y.___ als Mitarbeiter IT-Service Desk seit dem 22. Mai 2014 vollständig arbeitsunfähig ist und damit das Wartejahr am 22. Mai 2015 erfüllt war, womit grundsätzlich ein Rentenanspruch per 1. Mai 2015 möglich wäre (vgl. E. 1.3, E. 2.1-2.2, Urk. 6/58 S. 21 f., Urk. 6/122 S. 1 unten). Ebenso unbestritten und mit der Akten- und Rechtslage vereinbar ist, dass unter anderem aufgrund eines dialysepflichtigen Nierenleidens am 24. Dezember 2015 (Beginn der Hämodiafiltration) eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, sodass seit diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit besteht (E. 2.1-2.2, Urk. 6/110 S. 24, Urk. 6/122 S. 1 f.). Weiter unbestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 6/114 S. 8 unten) und mit der Akten- sowie Rechtslage vereinbar ist, dass neben der seit dem 24. Dezember 2015 somatisch bedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Nierenleidens mindestens seit dem Verlaufsgutachten der MEDAS vom 31. Juli 2017 ebenso eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anhaltenden schweren Depression gegeben ist (Urk. 6/110, Urk. 6/122).
Einzig umstritten ist und zu prüfen bleibt, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch aufgrund des psychischen Leidens in der Zeit ab 1. Mai 2015 bis zum Beginn des Rentenanspruchs aufgrund der ab dem 24. Dezember 2015 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit verhält.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem von der AXA Winterthur in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 24. März 2015 (Urk. 6/40) als Diagnose ein depressives Syndrom mit mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) und fand Hinweise auf eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Er hielt fest, im Rahmen der vorliegenden Abklärung werde bei aktuell berichteter erneut geplanter stationärer Klinikbehandlung die 100 % Arbeitsunfähigkeit psychiatrisch bestätigt (S. 4). Mittelfristig sollte prognostisch eine Zustandsbesserung und Stabilisierung im Hinblick auf mögliche berufliche Wiedereingliederungsschritte hinsichtlich einer zunächst umsetzbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit mit erhöhter Wahrscheinlichkeit möglich sein (S. 5).
3.2 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, und mag. rer. nat. F.___, Psychologe, von der G.___, H.___, wo der Beschwerdeführer vom 17. Juni bis 11. August 2015 stationär behandelt worden war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 9. September 2015 (Urk. 6/44) als Hauptdiagnose (S. 1) eine depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F32.1) im Zustandsbild eines gegenwärtig schweren Erschöpfungssyndroms (ICD-10 Z73). Die Fachpersonen attestierten dem Beschwerdeführer während des Aufenthalts und bis 31. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und sahen einen langfristigen Wiederaufbau einer ca. 40-50%igen Arbeitsfähigkeit als realistisch an (S. 6).
3.3 Im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 19. Januar 2016 (Urk. 6/58) stellten Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie FMH, und Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, unter Berücksichtigung der Teilgutachten von Dr. med. K.___, Facharzt FMH Rheumatologie (Urk. 6/58/31-49), und Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 6/58/56-70, sowie nach im Zirkulationsverfahren erarbeiteten Konsensfindungsprozess folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20; verkürzt wiedergegeben):
- Chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechtsbetont
- Schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit, rechtsbetont
- Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73), bei:
- leichter bis höchstens mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F33), mit möglicher Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22)
- akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), mit ängstlichen, histrionischen, dependenten und emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen
Daneben diagnostizierten sie unter anderem als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Niereninsuffizienz und eine morbide Adipositas (S. 20 f.). Die MEDAS-Gutachter hielten fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatik-Technologie-Mitarbeiter mit teilweise körperlich schweren und rückenhygienisch ungünstigen Arbeiten liege die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm, vorwiegend aus rheumatologischen, weniger aus psychiatrischen und allenfalls nephrologischen Gründen. Für körperlich ausschliesslich leichte Verweistätigkeiten in Wechselposition mit ergonomisch optimal eingerichtetem Arbeitsplatz betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % der Norm, einschliesslich einer solchen, adaptiert, im Bereich der Informationstechnologie, wobei die psychiatrischen und allenfalls die nephrologischen Gegebenheiten limitierend wirkten; je nach Verlauf eventuell steigerbar (S. 21).
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Dezember 2015 (Urk. 6/58/50-70) führte Dr. L.___ unter anderem aus, nach wie vor bestehe eine Depressivität, deren Ausprägungsgrad und Intensität einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode entspreche. Zurzeit seien Aussagen verfrüht, inwieweit es sich bei der Depressivität um eine eigenständige psychiatrische Erkrankung handle. Für ein reaktives psychisches Geschehen sprächen die chronische Nierenerkrankung und der Arbeitsplatzverlust. Aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur sei der Beschwerdeführer nur beschränkt in der Lage, aufkommenden Disstress vor allem auch in Bezug auf die chronische Nierenerkrankung eufunktional zu verarbeiten. Bei der verminderten Belastbarkeit spielten krankheitsfremde Faktoren (Dekonditionierung) eine Rolle. Die rein krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in einer der körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit schätze er in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit aus psychischer Sicht auf 50 %. Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei Mai 2014 (S. 18 f.).
3.4 Dr. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 26. August 2016 (Urk. 6/80) als Diagnose eine depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F32.3), und führte aus, es handle sich um einen chronifizierten, sich über die Zeit verschlechternden Zustand. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf längere Sicht (S. 1). Dies bestätigte er in seinem Bericht vom 27. März 2017 (Urk. 6/102).
3.5 Im Verlaufsgutachten der MEDAS Z.___ vom 31. Juli 2017 (Urk. 6/110) stellten Dr. I.___, Dr. J.___, Dr. K.___, und Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22; verkürzt wiedergegeben):
- Schwere, anhaltende Depression mit ausgeprägten somatischen Anteilen (ICD-10 F34.8)
- Terminale Niereninsuffizienz, dialysepflichtig seit 24. Dezember 2015
- Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik rechts
Die MEDAS-Gutachter hielten fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als IT-Instruktor und -troubleshooter mit Bereitschaftsdienst in einer grösseren Firma schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm, sowohl aus psychiatrischen, rheumatologischen als auch (vorläufig) nephrologischen Gründen. Das gelte (vorderhand) gleichermassen für sämtliche Verweistätigkeiten (auch wenn medizinisch-theoretisch aufgrund der rheumatologischen Befunde eine körperlich leichte Tätigkeit ohne rückenbelastende Arbeitspositionen mit häufig vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, ohne sitzende oder stehende Zwangspositionen, ohne Arbeiten auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern oder Gerüsten und ohne feucht-kalte Witterungsexposition noch geringgradig zumutbar wäre, allerdings zu < 30 % der Norm [S. 24]).
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 3. Juli 2017 (Urk. 6/110/28-35) führte Dr. N.___ unter anderem aus, seit der letzten MEDAS-Begutachtung sei die schwere Depression ganz in den Vordergrund getreten (S. 4 Mitte). Es sei sowohl in der bisher ausgeübten Tätigkeit als PC Supporter als auch in jeder Verweistätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit habe sich seit der letzten MEDAS-Begutachtung kontinuierlich verschlechtert bis zum aktuell festgestellten Ausmass. Im letzten Teilgutachten sei eine Unfähigkeit von 50 % festgehalten worden. Diese habe sich somit bis zum aktuellen Zeitpunkt auf 100 % gesteigert (S. 5 Ziff. 6.1-6.3).
3.6 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin und nach Rücksprache mit den an den Gutachten beteiligten Fachärzten führte Dr. J.___ am 18. Mai 2018 (Urk. 6/122) zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, die Neueinschätzung gelte ab 24. Dezember 2015, dem Beginn der Hämodiafiltration, da sich die Nierenfunktion seit dem ersten MEDAS-Gutachten exponentiell und der Gesamtzustand kontinuierlich verschlechtert habe. Es bleibe zu ergänzen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine ausgeprägte somatisch-psychiatrische Polymorbidität handle. Ein Auseinanderdividieren von somatischen und psychischen Arbeitsunfähigkeiten werde dem Zusammenspiel der Erkrankungen nicht gerecht. Die Frage nach dem Verlauf unter einer leitliniengerechten Behandlung sei in diesem Fall insofern nicht angemessen, als es keine Leitlinien gebe über die Behandlung von schweren Depressionen bei gleichzeitig bestehender dialysebedürftiger bzw. transplantationsbedürftiger Niereninsuffizienz. Die Niereninsuffizienz beeinträchtige die Einsatzmöglichkeiten der meisten Pharmaka erheblich und es sei gehäuft mit relevanten Nebenwirkungen und Interaktionen zu rechnen. Hinsichtlich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum zwischen Mai 2015 und März 2016 hielt Dr. J.___ fest, retrograde Rekonstruktionen der Arbeitsfähigkeit seien prinzipiell mit vielen Unsicherheitsfaktoren behaftet. Eine präzise Rekonstruktion sei aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Art der Fragestellung lasse durchblicken, dass der Fragesteller die Tragweite der medizinischen Leiden mit ihrer komplexen Polymorbidität nicht erfasst habe (S. 2 f.).
4.
4.1 Die MEDAS-Gutachten vom 19. Januar 2016 (E. 3.3) und vom 31. Juli 2017 (E. 3.5) entsprechen den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Expertisen. So sind sie hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend (BGE 134 V 231 E. 5.1). Ihre Beweiseignung, inbegriffen die enthaltenen psychiatrischen Teilgutachten, wird denn auch von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1-2, Urk. 5, Urk. 6/77 S. 5 unten, Urk. 6/114 S. 5 Mitte, Urk. 6/126 S. 5 oben, Urk. 10 S. 3 Ziff. 6). Strittig ist bei der Ermittlung der massgebenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit allein die Berücksichtigung der durch die psychischen Erkrankungen angenommenen Einschränkung in der Leistungsfähigkeit in der wesentlichen Zeit von einem möglichen Rentenbeginn im Mai 2015 bis zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab dem 24. Dezember 2015 (vgl. vorstehend E. 2.3).
4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) lässt sich aus dem Umstand, dass Dr. L.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Dezember 2015 (E. 3.3) vermerkte, eine Aussage über die Eigenständigkeit einer Depressivität sei verfrüht, nicht ohne Weiteres darauf schliessen, ein invalidisierender Gesundheitsschaden habe (noch) nicht vorgelegen, da kein eigenständiges psychisches Leiden von Krankheitswert ausgewiesen gewesen sei. So schloss Dr. L.___ denn auch das Vorliegen einer eigenständigen Depression nicht ausdrücklich aus. Vielmehr sprechen die von ihm angegebene Dauer einer auf dieses psychischen Leiden zurückgehende Arbeitsunfähigkeit von über 1,5 Jahren, die von ihm im Rahmen eines Erschöpfungssyndroms eindeutig gestellte Diagnose einer leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Episode sowie der von ihm explizit als «rein krankheitsbedingte» attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes eigenständiges psychisches Leiden.
4.3 Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).
Diese Ansicht wird denn auch durch die von Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 24. März 2015 (E. 3.1) und den Fachpersonen der G.___ am 9. September 2015 (E. 3.2) diagnostizierte mittelgradige depressive Episode gestützt. Auch Dr. N.___ wies in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 3. Juli 2017 (E. 3.5) darauf hin, dass es seit der ursprünglichen MEDAS-Begutachtung zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der vormaligen 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gekommen sei. Zudem deckt sich diese Auffassung auch mit der Feststellung von Dr. M.___ (E. 3.4), welcher von einem chronifizierten, sich über die Zeit verschlechternden Zustand sprach. Fachärztliche Meinungen, die dagegen nicht von einer eigenständigen psychischen Erkrankung im Jahr 2015 ausgingen, liegen keine vor (vgl. Urk. 6/1-138). Vielmehr wies Dr. J.___ auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin denn auch darauf hin, dass es sich um eine ausgeprägte somatisch-psychische Polymorbidität handelt, bei welcher ein Auseinanderdividieren von somatischer und psychischer Arbeitsunfähigkeit dem Zusammenspiel der Erkrankung nicht gerecht wird und die Fragestellung der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsfähigkeit im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 durchblicken lasse, dass diese die Tragweite der medizinischen Leiden in ihrer Komplexität nicht begriffen hat (E. 3.6).
Demnach ist auch bereits für die strittige Zeit ab Mai 2015 von einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten, sich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirkenden psychischen Leiden auszugehen.
4.4
4.4.1 Dr. L.___ berücksichtigte in seiner Beurteilung die mit BGE 143 V 418 als massgeblich aufgelisteten Standardindikatoren (strukturiertes Beweisverfahren) und gelangte mit Bezugnahme auf den von ihm erhobenen Befund und unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer «rein krankheitsbedingt» seit Mai 2014 zu 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 6/58/50-70 S. 12-19).
4.4.2 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» wies Dr. L.___ mit Bezug auf seine klinische Untersuchung – wofür er unter anderem einen Mini-ICF-APP erhoben hatte, welcher schwere Einschränkungen der Durchhaltefähigkeit, der Spontanaktivitäten und der Verkehrsfähigkeit sowie mittelgradige Einschränkungen der Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit aufgezeigt hatte (Urk. 6/58/69-70) – schlüssig eine aufgrund der erhöhten Ermüd- und Erschöpfbarkeit, der leicht verminderten psychischen Belastbarkeit und des hohen Krankheitsgefühls, bei dessen Genese neben der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur mit histrionischen Persönlichkeitsanteilen auch die Dekonditionierung eine Rolle spielte, eine limitierte Arbeitsfähigkeit aus. Was den Schweregrad der Depressivität anging, legte er verständlich dar, dass eine leichte bis höchstens mittelgradige Episode gegeben war (Urk. 6/58/50-68 S. 16). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin war denn auch der erhobene Befund keineswegs unauffällig. Wie sie selbst in der Beschwerdeantwort auflistete (Urk. 5 S. 2 Mitte), finden sich bei Dr. L.___ Feststellungen, welche einer leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Episode entsprachen (leichte Dissoziation, Beeinträchtigung der affektiven Schwingungs- und Resonanzfähigkeit, subdepressive Stimmung, abortive Panikattacken, Gefühle von Emotionslosigkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit, erhöhte Ermüd- und Erschöpfbarkeit, verminderte psychische Belastbarkeit, leicht verminderte Antriebsfähigkeit, leicht auffällige Merkfähigkeitsprüfung [vgl. Urk. 6/58/50-68 S. 10, S. 12 f.]).
Hinsichtlich Behandlungserfolg respektive -resistenz stellte Dr. L.___ fest, dass aufgrund der Niereninsuffizienz die psychopharmakologischen Behandlungsoptionen ausgeschöpft waren und eine stationäre Behandlung aufgrund der gemachten Erfahrungen wenig erfolgsversprechend war (S. 19 Ziff. 7). Die Behandlungsoptionen waren damit zum damaligen Zeitpunkt ausgereizt. Unzutreffend ist daher der von der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die von Dr. L.___ als steigerbar erachtete Arbeitsfähigkeit gezogene Schluss, es habe damals kein therapieresistentes Leiden vorgelegen (Urk. 5 S. 2 unten).
Als Komorbidität ist die Wechselwirkung der sich gegenseitig verstärkenden depressiven Erkrankung und damals bestehenden somatischen Leiden (thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eingeschränkte Schulterbeweglichkeit und die schwere Niereninsuffizienz [E. 3.3]) zu beachten, da diese die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ beeinträchtigen. Nur weil die somatischen Leiden sich nicht in einer Rendementsreduktion niederschlugen, bedeutet dies – wie anscheinend von der Beschwerdegegnerin vertreten (Urk. 5 S. 2 unten) – nicht, dass keine Wechselwirkung bestanden hätte. So fallen auch Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1) und die MEDAS-Gutachter beschrieben die nephrologischen Gegebenheiten auch als limitierend (E. 3.3).
4.4.3 Zum Komplex «Persönlichkeit» konnte Dr. L.___ als Auffälligkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen, histrionischen, dependenten und emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen feststellen (Urk. 6/58/50-68 S. 16). Damit war ein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fiel.
4.4.4 Als Ressource zum Komplex «sozialer Kontext» zählte Dr. L.___ den Umstand, dass der Beschwerdeführer sozial integriert war, wobei er darauf hinwies, dass dieser nur zu ausgewählten Bekannten Kontakte pflegte und ihm gegenüber berichtet hatte, dass seine soziale Kontaktfähigkeit abgenommen hätte. Daraus zog Dr. L.___ nachvollziehbar den Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, sein psychophysisches Gleichgewicht im Kreise der Familie und im Kontakt mit ausgewählten Bekannten stabil zu halten (Urk. 6/58/50-68 S. 17). Damit enthielt der Lebenskontext des Beschwerdeführers gewisse sich positiv auswirkende Faktoren.
4.4.5 Unter dem Aspekt der «Konsistenz» schloss Dr. L.___ eine Simulation des Beschwerdeführers aus (S. 17 unten) und stellte einen Tagesablauf, ein geschildertes Aktivitätenniveau und soziale Kontakte fest, die mit den Befunden grossmehrheitlich kongruent sind. Zudem erfasste er den psychischen Leidensdruck in Bezug auf die Nierenerkrankung als spürbar (S. 18 oben). Gerade was den Leidensdruck angeht, deckt sich dies mit den vom Beschwerdeführer damals in Anspruch genommenen psychotherapeutischen Behandlungen. So nahm er ab dem 10. Juni 2014 eine psychotherapeutische Behandlung bei Dr. M.___ in Anspruch (vgl. Urk. 6/29 S. 2 f.), wurde im O.___ vom 1. September bis 20. November 2014 teilstationär behandelt (Urk. 8/21) und er begab sich gar in einen zweieinhalbmonatigen stationären Aufenthalt vom 17. Juni bis 11. August 2015 in der G.___ (E. 3.2). Diese Umstände belegen einen stark ausgeprägten psychischen Leidensdruck. Die im Gutachten von Dr. L.___ aufgeführten, in dieser Zeit dennoch unternommenen Tätigkeiten (tägliche Kommunikation via Skype oder Telefon mit den Verwandten in Italien, regelmässiger Besuch aus der Nachbarschaft, regelmässige Spaziergänge, selbständiges Einkaufen, Zeitunglesen, Fernsehschauen, Ferien in Italien verbringen S. 6) stehen – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 S. 3) – nicht im Widerspruch zu der von Dr. L.___ postulierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit. So ging Dr. L.___ damit nur von einer 50%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit und nicht etwa von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Zudem handelt es sich bei den aufgeführten Tätigkeiten – wie vom Beschwerdeführer zu Recht bemerkt (Urk. 10 S. 6 f.) – um solche, welche vornehmlich passives konsumierendes Verhalten dokumentieren.
4.4.6 Bei gesamthafter Betrachtung insbesondere mit Blick auf die damals aufgrund der schweren Niereninsuffizienz ausgeschöpften Therapieoptionen, das eingeschränkte soziale Umfeld, das nur teilweise erhaltene Aktivitätsniveau (vor allem passives Konsumieren) und den ausgeprägten behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ist die von Dr. L.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Mithin hat der ärztliche Experte die Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung aller massgebenden Indikatoren hinreichend begründet. Ein Abweichen davon käme einer unstatthaften juristischen Parallelprüfung gleich (vgl. E. 4.3).
Die Beurteilung von Dr. L.___ steht darüber hinaus im Einklang mit der von Dr. C.___ am 24. März 2015 fachärztlich postulierten zunächst mit erhöhter Wahrscheinlichkeit umsetzbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit (E. 3.1) und der im Austrittsbericht der G.___ vom 9. September 2015 (E. 3.2) im Sommer 2015 bei einer während des Aufenthalts vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit als nach einem Wiederaufbau realistisch erachteten langfristigen Arbeitsfähigkeit von ca. 40-50 %. Damit waren sich die Fachärzte aus psychiatrisch Sicht darüber einig, dass eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von circa 50 % gegeben war. Anzufügen bleibt dazu, dass es nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 144 V 245 E. 5.5). Fachärztliche Einschätzungen, welche dagegen in der relevanten Zeit zwischen dem 1. Mai und dem 24. Dezember 2015 eine höhere Arbeitsfähigkeit bescheinigt hätten, liegen nicht vor (vgl. Urk. 6/1-138).
5.
5.1 Für das Valideneinkommen ist unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1, Urk. 2) vom letzten erzielten Lohn bei der Y.___ auszugehen. Dabei erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 94'450.-- (inklusive Fr. 2'000.-- Erfolgsbeteiligung 2013 und inklusive Fr. 6'000.-- auf das Jahr 2014 hochgerechnete Entschädigung für den Pikettdienst [vgl. Urk. 6/22/1-4 S. 2, Urk. 6/85/1-2 S. 1, Urk. 6/86, Urk. 6/144 S. 8]).
Unter Berücksichtigung der brancheneigenen Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik; Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer 2011-2018; Ziff. J 58-63 [Information und Kommunikation]), bleibt es bei einem massgeblichen Valideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 94'450.-- (Fr. 94'450.-- / 104.5 [Index 2014] x 104.5 [Index 2015]).
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer ging seit dem 22. Mai 2014 keiner Arbeit mehr nach, weshalb – unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1, Urk. 2) - zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen ist. Er verfügt über eine zweijährige kaufmännische Ausbildung mit dem Abschluss eines Handelsdiplomes VHS sowie ein in halbjähriger Ausbildung erworbenes Informatikdiplom (European Computer Driving Licence; vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/8/3). Aufgrund dieser Ausbildung sowie der langjährigen Erfahrung in der IT-Branche, unter anderem bei der P.___, der Q.___, der R.___ sowie bei der Y.___ (vgl. Urk. 6/20), standen dem Beschwerdeführer im vorliegend zu prüfenden Zeitraum von Mai bis Dezember 2015 (terminale dialysepflichtige Niereninsuffizienz; vgl. E. 2.3) trotz den aus rheumatologischen und psychischen Gründen bestehenden Einschränkungen angesichts seiner Fähigkeiten und seiner Berufserfahrung mehr als nur einfache Hilfsarbeitertätigkeiten in dem Bereich der Informationsdienstleistungen, für welcher ausgebildet ist, offen. So zählten die Gutachter bei der Formulierung des Belastungsprofils -körperlich leichte Tätigkeiten, in Wechselposition mit ergonomisch optimal eingerichtetem Arbeitsplatz – zu den Verweistätigkeiten ausdrücklich auch eine derart adaptierte Tätigkeit im Bereich der Informationstechnologie (E. 3.3). Darum ist für das Invalideneinkommen – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen (Urk. 6/76 S. 1) und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) – mindestens vom Durchschnittslohn für Männer im Anforderungsniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, etc.) von Fr. 6’581.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 62-63 [Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen] Männer, Kompetenzniveau 2) auszugehen. Nach Anpassung an die Lohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsleistung, Ziff. 62-63 [Information und Kommunikation]) bei 50%iger Arbeitsfähigkeit führt dies im Jahr 2015 zu einem Einkommen von Fr. 40'769.30 (Fr. 6’581.-- x 12 / 104.5 [Index 2014] x 104.5 [Index 2015] / 40 x 41.3 x 0.5).
Der Beschwerdeführer brachte vor, ihm sei aufgrund seiner leidensbedingten Einschränkungen und dem reduzierten Beschäftigungsgrad ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin erachtete demgegenüber einen solchen als nicht für angebracht (vgl. Urk. 2 S. 5 unten, Urk. 6/76 S. 2 oben). Dazu ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die gesundheitlichen Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung der MEDAS-Gutachter und führten zum veranschlagten Zumutbarkeitsprofil und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit in der relevanten Zeit ab 1. Mai 2015 bis zur gesundheitlichen Verschlechterung am 24. Dezember 2015. Inwiefern die gesundheitlichen Einschränkungen nicht beachtet worden seien sollten, wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Ferner ist grundsätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 50 %) und die zum relevanten Zeitpunkt aktuellen Werte beurteilt werden. In der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle des Bundesamtes für Statistik (T18, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) beläuft sich die Differenz des standardisierten Monatslohns bei den Werten für Männer ohne Kaderfunktion (Fr. 5’714.--. [Teilzeitpensum 50-70 %] und Fr. 6’057.-- [Vollzeitpensum]) auf Fr. 343.-- oder 5,66 % und für das Jahr 2016 auf Fr. 246.-- oder 4.02 % (Fr. 5’875.-- [Teilzeitpensum 50-70 %] und Fr. 6’121.-- [Vollzeitpensum]). Damit ergibt sich keine überproportionale Lohneinbusse, so dass ein leidensbedingter Abzug angesichts dieser Zahlen nicht angezeigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 94'450.-- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 40'769.30 in der für den Rentenanspruch massgebenden Zeit ab dem 1. Mai 2015 bis zur gesundheitlichen Verschlechterung vom 24. Dezember 2015 (Invaliditätsgrad: 100 %), ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 57 %, woraus ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiert (vgl. E. 1.3, E. 2.3).
5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 12. November 2018 abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2015 eine halbe und unter Beachtung der dreimonatigen Frist zur Berücksichtigung einer wesentlichen Verschlechterung (vgl. E. 1.5) ab 1. März 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Art. 29 Abs. 3 IVG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2015 sowie die Bestätigung der verfügungsweise zugesprochenen ganzen Rente ab 1. Dezember 2015. Mit heutigem Urteil wurde ihm eine halbe Rente ab 1. Mai 2015 sowie eine ganze Rente ab 1. März 2016 zugesprochen. Damit obsiegt er nur teilweise. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
6.2 Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. November 2018 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. März 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrick Lerch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller