Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01060


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 15. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, ist ausgebildete Coiffeuse und war vom 1. Februar 1991 bis am 30. April 2014 als Verkäuferin bei der Y.___ tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/17). Am 12. September 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen im Bauch nach einer Divertikel-Operation bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle führte in der Folge erwerbliche (Urk. 7/5, 7/13, Urk. 7/25) und medizinische (Urk. 7/8, 7/10 ff., Urk. 7/21, Urk. 7/26 f.) Abklärungen durch und holte ein bidisziplinäres (allgemein-internistisches und orthopädisches) Gutachten beim Z.___ ein (Urk. 7/40), das am 19. September und am 19. November 2014 erstattet wurde (Urk. 7/43, Urk. 7/48). Mit Vorbescheid vom 16. April 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/61). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/65), leistete die IV-Stelle im Rahmen von beruflichen Massnahmen Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung (Urk. 7/73, Urk. 7/78). Die beruflichen Massnahmen wurden am 4. August 2016 abgebrochen (Urk. 7/85), woraufhin die IV-Stelle erneut Berichte der behandelnden Ärzte einholte (Urk. 7/88 f.) und ein polydisziplinäres Gutachten bei der A.___ in Auftrag gab (Urk. 7/97), das am 18. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 7/100). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2018 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/110), wogegen die Versicherte am 23. Januar 2018 Einwand erhob (Urk. 7/111), den sie am 23. Februar 2018 ergänzend begründete (Urk. 7/113). Mit Verfügung vom 5. November 2018 wies die IV-Stelle das Begehren wie angekündigt ab (Urk. 7/114 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, am 6. Dezember 2018 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der IV-Stelle vom 5. November 2018 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zu anschliessender Durchführung von der Behinderung angepassten beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 20. Mai 2019 an ihren Anträgen fest und reichte weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 12, Urk. 13/1-3, Urk. 15, Urk. 16). Am 14. Juni 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG)) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten seit ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung im September 2013 bis auf Weiteres sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Da nicht während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ausgewiesen sei, habe kein Rentenanspruch entstehen können. Bei dieser Sachlage müsse kein Einkommensvergleich durchgeführt werden, ohnehin ergebe ein solcher keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, nach den gutachterlichen Untersuchungen vom April 2017 sei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten. Diesbezüglich würden noch weitere Abklärungen getätigt (Urk. 1 S. 4).

    Weiter machte sie geltend, die gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit von 70 % sei aufgrund des zusätzlichen erhöhten Pausenbedarfs sowie zu erwartender erheblicher Absenzen aufgrund des hohen Therapiebedarfs nicht mehr verwertbar, dies ergebe sich auch aus den erfolglosen Eingliederungsbemühungen (Urk. 1 S. 5 f.). Selbst für den Fall, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht würde, sei beim Invalideneinkommen ein Abzug von 20-25 % vorzunehmen, so dass jedenfalls ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 6).

    In der Replik ergänzte sie, der seit dem Jahr 2015 aufgetretene rezidivierende Schwindel sei für die Beurteilung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit und die Bemessung des Leidensabzugs zu berücksichtigen (Urk. 12 S. 2). Sodann hätten sich die Beschwerden an der Hüfte in der Zeit nach der Begutachtung verschlechtert, insbesondere habe sich gezeigt, dass die günstige Prognose gemäss Gutachten nicht eingetroffen sei, sondern jetzt die Indikation für eine Hüfttotalprothese als gegeben erachtet werde. Bei dieser Ausgangslage sei von einem mindestens 3 % höheren Invaliditätsgrad auszugehen, sollte überhaupt noch eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gegeben sein (Urk. 12 S. 3).


3.    

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte im Bericht vom 17. Oktober 2013 die Diagnosen einer Periarthropathia humeroscapularis calcarea rechts, eines chronisch rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms bei diffuser idiopathischer Skeletthyperostose sowie einer symptomatischen Coxarthrose rechts mit Periarthripathia-coxae-Beschwerden (Urk. 7/10/2). Er führte aus, von Seiten der Schulterproblematik sollte eine Restitutio ad Integrum bereits Ende 2011 erreicht worden sein. Es persistierten Beschwerden von Seiten der rechten Hüfte, diesbezüglich sei von ihm keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 7/10/4).

3.2    Dr. med. C.___, leitender Arzt am D.___, stellte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2013 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/11/5):

- Status nach laparoskopischer Sigmaresektion am 12. Oktober 2012 und Anastomoseninsuffizienz mit Operation nach Hartmann am 19. Oktober 2012

- Status nach Descendostomarückverlegung am 22. Februar 2013

- persistierende Unterbauchschmerzen links sowie suprapubisch

    Dr. C.___ erklärte, die Beschwerdeführerin befinde sich jetzt in der Behandlung der chronischen Schmerzen. Es sei zu erwarten, dass diese zumindest teilweise zurückgehen würden. Zurzeit sei eine endgültige Prognose nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei als Verkäuferin ab dem 11. Oktober 2012 bis auf Weiteres arbeitsunfähig, da sie beim Sitzen oder bei langem Stehen sowie beim Heben oder Tragen von schweren Lasten über Schmerzen klage. Die bisherige Tätigkeit sei in zwei bis vier Monaten wieder zumutbar, zu deren Umfang und einer allfälligen Verminderung der Leistungsfähigkeit könne er zurzeit keine Angaben machen (Urk. 7/11/6).

3.3    In seinem Bericht vom 17. November 2013 hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, fest, nach den zwischen dem 12. Oktober 2012 und dem 22. Februar 2013 durchgeführten Operationen sei die Beschwerdeführerin bis am 31. Oktober 2013 zu 100 % und ab 1. April 2013 zu 50 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsleistung werde eingeschränkt durch Abdominalschmerzen, deren Ätiologie nicht ganz klar sei. Ob es zu einer weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit komme, sei offen. Die Arbeit als Verkäuferin sei nur möglich, wenn die Beschwerdeführerin nicht zu lange an der Kasse sitzen und keine Arbeiten in kauernder Stellung, wie etwa das Einräumen von Regalen, ausführen müsse (Urk. 7/12/5).

    Im Verlaufsbericht vom 16. Mai 2014 ergänzte Dr. E.___, die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin habe sich seit seinem letzten Bericht aufgrund der chronischen Abdominalbeschwerden verschlechtert, seit dem 22. Januar 2014 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Um eine geeignete und beschwerdeangepasste Tätigkeit zu definieren, sei eine Abklärung der funktionellen Arbeitskapazität notwendig (Urk. 7/26).

3.4    Dr. F.___, Chiropraktor, der die wirbelsäulenbedingten Beschwerden der Beschwerdeführerin behandelt, stellte diesbezüglich in seinem Bericht vom 3. April 2014 die Diagnosen eines chronischen zervikospondylogenen Syndroms mit deutlicher Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule seit 2004 bei hyperostotischer Spondylosenbildung der HWS (Halswirbelsäule; DISH), zunehmend fixierter knöcherner Überbrückung C4 bis C7 und unkovertebraler Spondylosis C5 bis C7, eines rezidivierenden lumbospondylogenen Syndroms seit 2011 bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und Wirbelsäulenfehlhaltung sowie eines ebenfalls seit 2011 bestehenden rechtsdominanten Schmerzsyndroms der Hüftgelenke mit Bewegungseinschränkung und Impingementsymptomatik bei degenerativen Veränderungen (Urk. 7/21/1). Es sei bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, da andere Beschwerden die Beschwerdeführerin mehr limitieren würden als die Wirbelsäule. Es bestünden jedoch Einschränkungen bei Belastungsmonotonien wie längerem Stehen oder Sitzen sowie bei Hebeaktivitäten, Heben über Kopf und Arbeiten in Beugestellung (Urk. 7/21/2). Die bisherige Tätigkeit sei von Seiten der Wirbelsäule noch zu maximal 50 % zumutbar, sofern wechselartige Tätigkeiten möglich seien. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Belastungsmonotonien und mit eingeschränkten Hebeaktivitäten sei der Beschwerdeführerin während zwei bis vier Stunden pro Tag möglich (Urk. 7/21/3).

3.5    

3.5.1    Im bidisziplinären Gutachten des Z.___ vom 19. September und 19. November 2014 (Urk. 7/43 und Urk. 7/48) stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/48/9):

- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei hyperostotischer Spondylose der HWS mit Wirbelsäulenfehlform/-haltung

- anamnestisch Lumbovertebralsyndrom mit degenerativen LWS-Veränderungen, hyperostotischer Spondylose und Wirbelsäulenfehlform

- Restbeschwerden Schulter rechts nach Periartropathia humerus scapularis calcarea

- Coxarthrose rechts, klinisch beginnend links

- klinisch epikondylopathia humeri radialis links mehr als rechts

    Folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/48/10):

- anamnestisch/klinisch geringfügige Fersenspornbeschwerden links

- subjektiv belastungsabhängige Abdominalschmerzen (objektiv nicht erklärbar) bei/mit:

- Status nach Hartmann-Operation am 19. Oktober 2012 bei Anastomoseninsuffizienz bei/mit Descendorectostomie-Rückverlagerung, Hernienreposition und Fasciendirektverschluss Stoss-auf-Stoss am 21. Februar 2013

- Status nach laparoskopischer Sigmaresektion am 12. Oktober 2012

- Abszessevakuation und Anlage einer Descendostomie am 19. Oktober 2012

- Status nach paralytischer Ileus 19. Oktober bis 23. Oktober 2012

- Status nach drei Divertikulitisschüben

- Begleithepatitis

- aktenanamnestisch Migräne

- aktenanamnestisch Sinustachykardie, unter Bilol normokard

3.5.2    Dr. med. G.___, Klinikdirektor der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des H.___, stellte im gastroenterologischen Teilgutachten vom 19. September 2014 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe über seit der Sigmaresektion bestehende ständige Schmerzen im linken Unterbauch, welche sich bei Anstrengung verstärkten, und zusätzlich stechenden Schmerzen besonders am Morgen im linken Unterbauch, welche sich nach der Stuhlentleerung bessern würden, berichtet. Insgesamt habe sich ein regelrechter Status nach Sigmaresektion und nachfolgender Hartmann-Operation mit im Verlauf Descendorektostomie-Rückverlagerung gezeigt. Eine objektiv fassbare Erklärung für die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden ergebe sich nicht. Aus gastroenterologischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit gegeben (100 % Arbeitsfähigkeit). Auch für die extern diagnostizierte Laktoseintoleranz ergebe sich aus gastroentereologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/43/2).

3.5.3    Gemäss PD Dr. med. I.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, beklagte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen Begutachtung über Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die dorsale Schultergürtel-/Trapeziusmuskulatur und nicht in die Arme. Somit könne eine zervikospondylogene Problematik nicht bestätigt werden, es handle sich um eine zervikovertebrale Symptomatik bei einer hyperostotischen Spondylose, die zum Teil zu einer konfluierenden Verknöcherung und blockwirbelartigen Verschmelzung von Wirbeln im ventralen Halsbereich geführt habe. Dass dadurch eine Wirbelsäulenfehlform und verminderte Beweglichkeit entstehe, sei selbsterklärend. Von Seiten der Hüfte bestehe rechtsseitig eine Coxarthrose mit einer deutlichen Einschränkung der Flexion, Innenrotation und auch Abduktion. Es finde sich auch eine Bewegungseinschränkung für die Innenrotation, Flexion und Abduktion der Hüfte links, jedoch etwas weniger als rechts. Von Seiten der Schultergelenke bestehe eine restliche Bewegungseinschränkung nach einer aktenanamnestisch erwähnten PHS calcera. Klinisch bestehe zudem eine epikondylopathia humeri radialis links mehr als rechts. In den vorliegenden Röntgenaufnahmen hätten sich eine hyperostotische Spondylose schwergewichtig der HWS aber auch der BWS (Brustwirbelsäule) und oberen und mittleren LWS (Lendenwirbelsäule) sowie degenerative Veränderungen der Hüfte rechts gezeigt, die Hüfte links sei nicht gut ersichtlich (Urk. 7/48/8).

3.5.4    Aufgrund der muskuloskelettalen Evaluation der Leistungsfähigkeit (EFL) erachteten die Gutachter die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin in der Y.___ bei ganztägiger Präsenz von acht Stunden mit 1 1/2 Stunden vermehrten Pausen zusätzlich zu den üblichen Pausen (zur Entlastung der Hüfte und des Abdomens, vor allem bei längerem Sitzen) und für Tätigkeiten beim Gestelleeinräumen mit nur seltenem in die Hockegehen und nur manchmal vorkommenden Kniebeugen als zumutbar. Aus gastrologischer / gastrochirurgischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, so dass aus bidisziplinärer Sicht die bei der rheumatologisch-orthopädischen Begutachtung inklusive EFL evaluierte Arbeitsfähigkeit (welche die subjektiv beklagten Abdomenschmerzen mitberücksichtige) gelte (Urk. 7/48/11).

    Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei eine wechselbelastende Tätigkeit im leichten bis mittelschweren Gewichts-Bereich, bei der Rücksicht genommen werden könne auf die Oberkörper/Bauchhaltung zu den Unterschenkeln (Winkel zwischen Oberkörper und Bauch > 90°) und bei der die Beschwerdeführerin im Rahmen von 8 Stunden 1 1/2 Stunden Pausen zusätzlich zu den üblichen Pausen wahrnehmen könne, zumutbar. Aus gastrologischer / gastrochirurgischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, so dass aus bidisziplinärer Sicht die bei der rheumatologisch-orthopädischen Begutachtung inklusive EFL evaluierte Arbeitsfähigkeit (welche die subjektiv beklagten Abdomenschmerzen mitberücksichtige) gelte (Urk. 7/48/11 f.).

3.6    Dr. F.___ erörterte in seiner Stellungnahme vom 14. April 2015 zum Z.___-Gutachten, er erachte die darin attestierte Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und in einer angepassten Tätigkeit als zu hoch, auch wenn ein erhöhter Pausenbedarf zugestanden werde. Seine Einstufung des Belastbarkeitsprofils der Beschwerdeführerin weiche hingegen nicht stark von demjenigen der Z.___ ab (Urk. 7/64/2). Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit auf 4 Stunden pro Tag festzulegen. Sofern ein konsequentes Training durchgeführt werde und anderweitige Begleitbeschwerden wie die aktuell dominierenden Bauchschmerzen eliminiert werden könnten, sei langfristig eine Aufstockung auf sechs Stunden pro Tag vorstellbar (Urk. 7/64/2). In einer leidensangepassten Tätigkeit stufe er die aktuelle Zumutbarkeit bei sechs Stunden ein. Eine ganztägige Präsenz in einem Betrieb und zusätzliche therapeutische Auflagen würden seines Erachtens die aktuelle Belastungstoleranz überschreiten. Sobald ein Therapieprogramm und insbesondere eine Medizinische Trainingstherapie über einige Monate vertragen worden seien, und eine entsprechende Verbesserung der Rumpfstabilität eingetreten sei, könne er sich ein Pensum entsprechend dem Vorschlag der Z.___ von 8 h und zusätzlichen 1.5 h Pausen vorstellen (Urk. 7/64/3).

3.7    Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 27. April 2015 aus, neben den bereits erwähnten Diagnosen sei sicherlich der Verwachsungsbauch wichtig. Je nach Empfindlichkeit des Patienten würden Schmerzsymptome anders empfunden, so dass ein Verwachsungsbauch sicher auch invalidisierende Beschwerden verursachen könne. Aufgrund der Empfindlichkeit der Beschwerdeführerin und weil die Schmerzen beim Ausüben ihrer Tätigkeit und bei gewissen Bewegungen zunähmen, sei eine Arbeitstätigkeit von 100 % nicht möglich. Eine Arbeitstätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wäre sicher sinnvoll, da sich die Schmerzen nur bei gewissen Bewegungen, beim Halten oder Tragen von Objekten verschlimmern würden (Urk. 7/64/5).

3.8    In seinem Verlaufsbericht vom 21. August 2016 legte Dr. E.___ dar, die Beschwerdeführerin gebe weiterhin und unverändert belastungsabhängige Abdominalschmerzen an, welche ihre Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Sämtliche Arbeitsversuche hätten deshalb vorzeitig abgebrochen werden müssen (Urk. 7/88/1). Zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen stellte Dr. E.___ neu funktionelle Herz-Kreislaufbeschwerden, einen Mitralklappenprolaps und eine Dyspepsie vom Refluxtyp fest (Urk. 7/88/2).

3.9    Dr. B.___ hielt am 7. September 2016 fest, aktuell stünden die Beschwerden von Seiten der rechten Hüfte bei bekannter symptomatischer Coxarthrose, die aktuell noch nicht operationswürdig sei, im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin habe bis anhin immer in vollem Umfang gearbeitet, für die Jahre 2013, 2015 und 2016 habe er keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt (Urk. 7/89/3).

3.10    

3.10.1    Im polydisziplinären A.___-Gutachten vom 18. Mai 2017 stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/13):

- Divertikelkrankheit, Status nach Divertikulitisschüben bei Sigmadivertikulose 2012

- Status nach laparoskopischer Sigmaresektion am 12.10.2012

- Status nach Hartmann-Operation am 19.10.2012 bei Anastomoseninsuffizienz

- Status nach Rückverlagerung des Anus praeter am 21.02.2013

- chronisches Schmerzsyndrom bei Verdacht auf intraabdominale Adhäsionen postoperativ (Verwachsungsbauch)

- intermittierendes Panvertebralsyndrom bei

- schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der HWS in allen Bewegungsebenen ohne neurologische Symptomatik, nativradiologisch Osteochondrosen und Spondylosis hyperostotica HWK 3 bis BWK 1

- freier Beweglichkeit der LWS ohne neurologische Symptomatik, nativradiologisch Chondrosen LWK 1 bis S1 mit Spondylosis deformans ventralseitig

- Rundrückenbildung (Kyphosierung) der BWS, nativradiologisch Chondrosen und Spondylosis hyperostotica

- intermittierende Schmerzen beider Hüftgelenke bei

- endgradig schmerzhafter Bewegungseinschränkung derselben

- nativradiologisch Coxarthrose Grad II nach Kellgren beidseits

- intermittierende Schmerzen rechte Schulter bei

- endgradiger Bewegungseinschränkung sowie

- klinischem Nachweis von Impingement und Rotatorenmanschetteninsuffizienz

    Den folgenden Diagnosen massen die Gutachter hingegen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/100/13):

- arterieller Hypertonus

- Verdacht auf Laktoseintoleranz

- mässiger Spreizfuss beidseits

3.10.2    Aus gastroenterologischer Sicht stellte Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie, fest, die Beschwerdeführerin leide seit den Darmoperationen 2012 und 2013 an anhaltenden Bauchschmerzen. Die Schmerzen im Unterbauch träten vor allem beim Bücken, bei längerem Geradesitzen oder Heben von Lasten auf und schränkten die Leistungsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit wesentlich ein. Die Schmerzen liessen sich durch Adhäsionen infolge der chirurgischen Eingriffe erklären. Aus gastroenterologischer Sicht seien die Schmerzen also glaubhaft (Urk. 7/100/14).

3.10.3    Gemäss Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, liessen sich aus orthopädischer Sicht im Bereich der Wirbelsäule zum einen degenerative Veränderungen, zum anderen auch eine diffuse idiopathische Skeletthyperostose nachweisen. Daraus würden intermittierende Zervikozephalgien mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Bewegungsebenen sowie intermittierende Dorsalgien beziehungsweise Lumbalgien resultieren. Eine neurologische Symptomatik sei nicht nachweisbar. Weiterhin bestünden im Bereich der rechten Schulter ein Impingement und eine Rotatorenmanschetten-Insuffizienz mit Folge einer endgradigen Bewegungseinschränkung. Ausserdem liege eine Coxarthrose Grad II nach Kellgren (geringe Gelenkspaltverschmälerung und beginnende Osteophytenbildung, angedeutete Unregelmässigkeiten der Gelenkfläche) im rechten Hüftgelenk vor, mit intermittierenden Schmerzen und schmerzhafter Bewegungseinschränkung (Urk. 7/100/14).

3.10.4    Aus allgemein-internistischer Sicht ergaben sich laut Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, bis auf einen arteriellen Hypertonus und einen Verdacht auf eine Laktoseintoleranz (beides ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) keine weiteren Gesundheitsstörungen (Urk. 7/100/14).

3.10.5    Aus psychiatrischer Sicht sah Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung und somit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine Verschlechterung der Schmerzen im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung bei emotionalen Konflikten könne klar ausgeschlossen werden, auch ergäben sich keine Hinweise auf eine depressive Erkrankung oder posttraumatische Folgestörungen nach den Operationen 2012/2013 (Urk. 7/100/14).

3.10.6    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus gastroenterologischer Sicht, dass Einschränkungen sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit durch die Adhäsionen im Bauchraum (Verwachsungsbauch) vorlägen. Diese Einschränkungen seien schwierig genau zu quantifizieren, könnten aber mit etwa 30 % eingeschätzt werden. Aus orthopädischer Sicht ergebe sich unter Berücksichtigung der Aktenlage und des aktuellen Untersuchungsbefundes eine circa 75%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Kassiererin/Verkäuferin. Einschränkungen bestünden bei Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe und unterhalb der Hüfthöhe sowie bei hockenden, knienden und gebückten Tätigkeiten und Arbeiten in Zwangshaltungen. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit könne aus orthopädischer Sicht in einer leidensadaptierten Tätigkeit angenommen werden. Zusammenfassend ergebe sich im polydisziplinären Konsens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 7/100/15). Schwere Hebe- und Tragevorgänge sollten ebenso vermieden werden, wie häufige kniende und hockende Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne jedoch körperlich sehr leichte Tätigkeiten durchführen. Vorteilhaft seien wechselhaft sitzende-stehende Tätigkeiten mit Möglichkeit zur Pause alle zwei Stunden. Arbeiten mit Beanspruchung der Feinmotorik könnten verrichtet werden (Urk. 7/100/15).

    Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % in der bisherigen sowie
einer adaptierten Tätigkeit liege seit den Darmoperationen 2012/2013 vor (Urk. 7/100/16). Die aktuelle Begutachtung decke sich im Wesentlichen mit derjenigen des Z.___ vom 19. September / 19. November 2014. Aus gastroenterologischer Sicht sei in der damaligen Begutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen worden, die Möglichkeit von Verwachsungen sei damals nicht erwähnt worden, dies könne auf die schwierige Darstellung von Verwachsungen in bildgebenden Verfahren oder aber auf das im Prinzip eher chirurgische Thema zurückzuführen sein. Aus orthopädischer Sicht seien die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im vorgenannten Gutachten nachvollziehbar und plausibel (etwa 75 % in ihrem Beruf als Kassiererin). Es bestehe weiterhin eine 75%ige Arbeitsfähigkeit im Beruf als Kassiererin zumindest seit der IV-Anmeldung vom 12. September 2013, somit auch seit dem massgeblichen Gutachten vom 19. November 2014. Weshalb beim Arbeitstraining im Jahr 2016 nicht einmal 20 % hätten erreicht werden können, sei aus der jetzigen Begutachtung nicht zu erklären (Urk. 7/100/22).

3.11    Aus den der Replik beigelegten ärztlichen Berichten ergibt sich Folgendes:

    Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 25. März 2015 die Diagnose rezidiverender Schwindelbeschwerden mit Verdacht auf paroxysmalen Lagerungsschwindel (Urk. 13/1 S. 1). Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin keinen Schwindel verspürt, der neurologische und im Speziellen der vestibulo-cerebelläre Befund seien unauffällig. Da ein Teil der Schwindelbeschwerden während einer thoraco-cervicalen Mobilisierungs-Therapie kurzzeitig exazerbiert sei, habe er eine cerebrovaskuläre Dopplersonographie durchgeführt, welche jedoch ganz normal sei (Urk. 13/1 S. 2).

    Dr. O.___, Supervisor chiropraktische Medizin an der P.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2015 einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel des rechten posterioren Bogenganges. Die Beschwerdeführerin habe über eine neuerliche Schwindelepisode, welche vor etwa zwei bis drei Monaten begonnen habe, berichtet. Dieser sei jedoch nur vor kurzer Dauer und trete nur auf, wenn sie im Bett liege und den Kopf schnell nach rechts drehe. Andere Attacken, welche mit etwa 24 Jahren begonnen hätten, träten vor allem in Bauchlage und mit hyperextendiertem Kopf auf. Dort komme es bei der Reposition zu länger anhaltendem «Drümmel», bei welchem ihr auch übel werde (Urk. 13/2 S. 1).

    Dr. B.___ berichtete am 17. Mai 2019, aktuell stehe für die Beschwerdeführerin eine symptomatische Coxarthrose links im Vordergrund, die trotz wiederholten intraartikulären Steroidinjektionen weitgehend therapieresistent sei. Grundsätzlich sei eine Indikation für eine Hüft-Totalprothese gegeben, die Beschwerdeführerin habe sich jedoch noch nicht dazu durchringen können. Im aktuellen Zustand sei sie durch die Beschwerden der linken Hüfte sicher vermindert belastbar. Dies gelte vor allem für das Heben von schweren Gewichten unter und im Hüftbereich sowie das Gehen/Wandern über lange Distanzen (mehrere Kilometer; Urk. 13/3).

    Am 12. Oktober 2018 überwies Dr. E.___ die Beschwerdeführerin sodann an die Neurootologie und das Schwindelzentrum des H.___ zur Abklärung von chronischen Schwindelbeschwerden (Differentialdiagnose Lagerungsschwindel; Urk. 16).

4.    

4.1    Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2018 stützt sich in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 18. Mai 2017 (Urk. 7/100). Daher ist vorab auf dessen Beweiswert einzugehen.

    Die Expertise basiert auf umfassenden allgemeininternistischen, psychiatrischen, gastroenterologischen und orthopädischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/100/3 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von den Gutachtern jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenkomplexen wie der familiären Situation, dem beruflichen Werdegang und dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 7/100/26, Urk. 7/100/28 f., Urk. 7/100/35 ff., Urk. 7/100/44 f., Urk. 7/100/51 f.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Zuge der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 7/100/14 ff., Urk. 7/100/47, Urk. 7/100/57). Ausserdem erfolgte eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/100/22, Urk. 7/100/31, Urk. 7/100/47, Urk. 7/100/58). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E.1.5). Dies ist unter den Parteien dann auch nicht umstritten (vgl. Urk. 1, Urk. 2).

4.2    Ebenso sind die im Gutachten gestellten Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich unbestritten geblieben (vgl. Urk. 1, Urk. 2). Die Gutachter erklärten ihre Abweichung vom Gutachten des Z.___ hinsichtlich der Bauchbeschwerden sodann überzeugend damit, dass damals die Möglichkeit von Adhäsionen im Bauchraum nicht erwähnt worden sei (Urk. 7/100/22), ansonsten stimmen die beiden Gutachten weitgehend überein. Auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergibt sich nichts massgeblich Anderes (vgl. Urk. 7/64, Urk. 7/88, Urk. 7/89). Es ist somit von der im Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % seit September 2013 für die bisherige sowie für angepasste Tätigkeiten auszugehen

4.3    Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwischen der Erstattung des Gutachtens der A.___ am 18. Mai 2017 und dem Erlass der Verfügung vom 5. November 2018 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Dies betreffe einerseits verstärkte Arthroseschmerzen an der Hüfte links und andererseits einen seit einigen Monaten dauerhaft auftretenden Schwindel (Urk. 1 S. 4).

    Hinsichtlich der Hüftbeschwerden ist festzustellen, dass Dr. B.___ zwar neu die Indikation für eine Hüft-Totalprothese als gegeben erachtet, jedoch im aktuellen Zustand lediglich eine verminderte Belastbarkeit für das Heben von schweren Gewichten über und im Hüftbereich sowie für das Gehen/Wandern über lange Distanzen attestiert (Urk. 13/3). Gemäss dem im A.___-Gutachten formulierten Belastungsprofil sind der Beschwerdeführerin bloss sehr leichte Tätigkeiten zumutbar, vorteilhaft seien sodann wechselhaft sitzende-stehende Tätigkeiten (Urk. 7/100/15). Dass die Beschwerdeführerin bei einer angepassten Arbeitsstelle über mehrere Kilometer gehen oder wandern muss, ist nicht zu erwarten. Die von Dr. B.___ erwähnten Einschränkungen wurden mithin bereits berücksichtigt. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine weitere Einschränkung des Belastungsprofils lassen sich daraus nicht ableiten.

    Zum Beleg der Schwindelbeschwerden reichte die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte aus dem Jahr 2015 ein, in denen rezidivierende Schwindelbeschwerden beziehungsweise ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel diagnostiziert wurden (Urk. 13/1, Urk. 13/2). Daraus lässt sich keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach der Begutachtung im Mai 2017 ableiten. Ferner reichte sie ein vom 12. Oktober 2018 datierendes Überweisungsschreiben von Dr. E.___ an die Neurootologie/das Schwindelzentrum des H.___ ein, aus dem sich einzig ergibt, dass wiederum Schwindelbeschwerden aufgetreten sind, jedoch nicht in welcher Form und ob sich diese im Vergleich zum Jahr 2015 - damals wurden nur kurze Schwindelepisoden im Bett und in Bauchlage beschrieben (Urk. 13/2) - verschlechtert hätten. Ein Bericht zum Ergebnis der Abklärungen im H.___ wurde nicht eingereicht. Hinsichtlich der Schwindelbeschwerden der Beschwerdeführerin ist mithin ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ärztlich ausgewiesen.


5.    Da die Arbeitsunfähigkeit von 30 % gemäss Gutachten der A.___ seit der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung am 12. September 2013 gilt, folgerte die Beschwerdegegnerin, das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 1.1) sei nicht erfüllt und die Beschwerdeführerin habe von vornherein keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei vom 11. Oktober 2012 bis am 31. Mai 2013 zu 100 % und danach zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1 S. 3).

    Gemäss dem A.___-Gutachten war die Beschwerdeführerin seit den in den Jahren 2012/2013 durchgeführten Operationen zu 30 % arbeitsunfähig. Die Gutachter äusserten sich jedoch nicht dazu, ob diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits zwischen oder erst nach den Operationen Geltung beansprucht. Gemäss den Beurteilungen der behandelnden Ärzte war die Beschwerdeführerin zumindest zwischen dem 11. Oktober 2012 und dem 31. März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/9/3-9, Urk. 7/11/6, Urk. 7/12/5). Dies erscheint angesichts der in dieser Zeitspanne durchgeführten drei Operationen (laparoskopische Sigmaresektion am 12. Oktober 2012, Hartmann-Operation am 19. Oktober 2012 und Descendostomarückverlegung am 22. Februar 2013; Urk. 7/11/5) als plausibel und nachvollziehbar. Für die Zeit ab dem 31. März 2013 ist von der von den Gutachtern attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen. Das Wartejahr war damit jedenfalls vor Eintritt des frühestmöglichen Rentenbeginns im März 2014 (Art. 29 Abs. 1 IVG) erfüllt.


6.    

6.1    Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesbezüglich, dass sie die von den Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwerten könne, dies aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils mit erhöhtem Pausenbedarf und den erheblichen zu erwartenden Absenzen aufgrund des hohen Therapiebedarfs. Dies ergebe sich auch aus den erfolglosen Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin und aus den Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 1 S. 5 f.).

6.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1).

    Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Der Beschwerdeführerin sind schwere Hebe- und Tragevorgänge sowie häufige kniende und hockende Tätigkeiten nicht zumutbar, jedoch körperlich sehr leichte Tätigkeiten, die von Vorteil abwechselnd stehend und sitzend zu verrichten sind, mit der Möglichkeit zur Pause alle zwei Stunden (Urk. 7/100/15). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3). Obwohl die Beschwerdeführerin zusätzlich dadurch eingeschränkt ist, dass sie alle zwei Stunden eine Pause einlegen muss, ist durchaus mit einer gewissen Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers zu rechnen, weshalb einzig aus diesem Grund nicht von einer Unverwertbarkeit auszugehen ist, umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der angeführten zusätzlichen Absenzen ist es der Beschwerdeführerin sodann zumutbar, diese zumindest teilweise in die arbeitsfreie Zeit zu verlegen und die Absenzen somit auf ein Minimum zu beschränken, so dass auch aus diesem Grund nicht von einer Unverwertbarkeit auszugehen ist.

    Für die Invaliditätsbemessung ist sodann nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

    Die sich aus den Akten der Arbeitslosenversicherung ergebenden Eingliederungsbemühungen beziehen sich auf die konkreten Arbeitsmarktverhältnisse und nicht auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 3). Daraus lässt sich daher in Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nichts Grundsätzliches ableiten, zumal gemäss dem beweiswerten Gutachten der A.___ nicht erklärbar ist, wieso beim Arbeitstraining nicht einmal eine Arbeitsfähigkeit von 20 % erreicht wurde (Urk. 7/100/22).

    Insgesamt ist die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus noch als möglich und zumutbar zu erachten.

6.3    

6.3.1    Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 E. 4.2 in fine, 128 V 174), und zwar auf den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im März 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG, Urk. 7/1).

6.3.2    Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Invalidität erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2013 (Urk. 7/13/2) auf Fr. 50’570.-- fest. Dies blieb zu Recht unbestritten. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im März 2014 betrug das massgebliche Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für weibliche Arbeitskräfte von 2648 Punkten im Jahr 2013 auf 2673 Punkte im Jahr 2014 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Frauen) damit Fr. 51’047.-- (Fr. 50’570.-- / 2648 x 2673).

6.3.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Ist eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

    Die Beschwerdeführerin war zwar zum Zeitpunkt des frühesten möglichen Rentenbeginns im März 2014 noch als Kassiererin bei der Y.___ tätig, diese Anstellung wurde ihr jedoch per 30. April 2014 gekündigt (Urk. 7/17/3). Von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis kann daher nicht ausgegangen werden und das Invalideneinkommen ist aufgrund des monatlichen Bruttolohns für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art weiblicher Angestellter gemäss LSE 2014 von Fr. 4’300.-- (TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1) zu berechnen. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 53‘793.-- (Fr. 4’300.-- / 40 * 41.7 * 12) respektive von Fr. 37’655.-- für das der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitspensum von 70 %.

6.3.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

    Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass - abgesehen vom bereits erwähnten erhöhten Pausenbedarf und den therapiebedingten Absenzen - ihr Alter sowie die frühere langjährige Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen seien, woraus ein leidensbedingter Abzug von 20-25 % resultiere (Urk. 1 S. 6).

    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin sowie den erhöhten Pausenbedarf (Urk. 2 S. 2). Dies erscheint auch angesichts der Tatsache, dass Hilfsarbeiten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden und sich das fortgeschrittene Alter daher nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) als angemessen. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten langjährigen Betriebszugehörigkeit kommt mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.5.2 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ist es ihr sodann wie bereits erwähnt zumutbar, ihre Therapietermine vorwiegend in der arbeitsfreien Zeit wahrzunehmen, so dass der erhöhte Therapiebedarf nicht zwingend zu vermehrten Absenzen führen muss und keinen zusätzlichen leidensbedingten Abzug rechtfertigt. Gesamthaft ist somit der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 15 % nicht zu beanstanden. Das anrechenbare Invalideneinkommen ist daher um 15 % auf Fr. 32'007.-- zu reduzieren.

6.4    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 51'047.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32'007.-- ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37 %.

    

7.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

    Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend berufliche Massnahmen anbelangt, ist anzumerken, dass sowohl der Vorbescheid vom 9. Januar 2018 (Urk. 7/110) als auch die angefochtene Verfügung vom 5. November 2018 (Urk. 2) allein den Rentenanspruch beschlagen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum Anspruch auf berufliche Massnahmen lediglich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein erneutes Gesuch stellen könne (Urk. 2 S. 2). Diese Frage bildet daher nicht Anfechtungsgegenstand und es ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.


8.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich



Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser