Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01062
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 29. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger
Hefti Wenger Rechtsanwälte
Lavaterstrasse 69, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
General Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war seit dem 1. Mai 2000 bei der Y.___ AG als Wickler angestellt (Urk. 7/29/1 f.). Am 3. März 2013 erlitt er einen Auffahrunfall, wobei das Fahrzeug des Versicherten vom hinter ihm fahrenden Wagen in das Heck des vor ihm stehenden Fahrzeugs geschoben wurde (Urk. 7/19/338 f.). Ab dem 4. März 2013 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/82/3, Urk. 7/19/358) und er bezog Unfalltaggelder (Urk. 7/74/2). Am 20. Januar 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine Verletzung des Nackens, des Rückens, der Schulter und des linken Armes sowie Beschwerden an den Beinen (Fusssohlen, besonders links) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/19) und gewährte Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes (Urk. 7/24). Der Arbeitgeber des Versicherten kündigte das Arbeitsverhältnis im Oktober 2014 auf den 31. Januar 2015 mit der Begründung, es habe kein Schonarbeitsplatz gefunden werden können (Urk. 7/29/1, Urk. 7/24/5). Mit Mitteilung vom 16. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle die Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt sowie die Arbeitsvermittlung ab und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 7/20).
1.2 In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog abermals und wiederholt Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/26, Urk. 7/34-36, Urk. 7/66, Urk. 7/74). Am 23. Juni 2016 erteilte sie Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/70). Nachdem sie die Akten am 16. März respektive 16. September 2016 dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte, stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2016 die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 2014 und einer Dreiviertelsrente ab 1. August 2015 in Aussicht (Urk. 7/82/5-7, Urk. 7/78). Dagegen erhob der Versicherte am 11. November 2016 Einwand und forderte die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 7/86/1).
Mit Verfügung vom 25. September 2015, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. September 2016, sprach die Unfallversicherung dem Versicherten sodann eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 90'398.-- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 11'340.--, entsprechend einer Integritätseinbusse von 9 %, zu (Urk. 7/37/2-5, Urk. 7/74).
1.3 Am 14. August 2017 erstattete das Zentrum Z.___ sein im Auftrag der IV-Stelle verfasstes polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/134). Dieses wurde dem RAD am 26. September 2017 unterbreitet (Urk. 7/155/4-6). Der Versicherte nahm schliesslich am 15. Dezember 2017 zu den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erfolgten Abklärungen Stellung und reichte weitere Berichte zu den Akten (Urk. 7/146, Urk. 7/147). Das Z.___ beantwortete am 22. Dezember 2017 Rückfragen der IV-Stelle zum Gutachten (Urk. 7/154). Mit neuem Vorbescheid vom 19. Februar 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten nun in Abweichung zum ersten Vorbescheid vom 11. Oktober 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/156). Der Versicherte erhob am 20. März, ergänzt am 18. Mai 2018, Einwand (Urk. 7/162, Urk. 7/169). Am 5. November 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/185 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten medizinischen Abklärung (interdisziplinäres Gutachten) und Neubeurteilung der Leistungsansprüche zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine befristete Invalidenrente wie folgt auszurichten: Eine ganze Rente ab 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2015 und eine Dreiviertelsrente ab 1. August 2015 bis zur Begutachtung bei der Z.___ AG (Juni 2017, Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2019 mitgeteilt (Urk. 9). Am 17. Juli 2020 wurde die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life zum Verfahren beigeladen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 4. September 2020 teilte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit, ein allfälliger Anspruch aus beruflicher Vorsorge würde sich vorliegend gegen sie (BVG-Sammelstiftung Swiss Life) richten, weshalb sie zum Verfahren hätte beigeladen werden müssen. Sie verzichte auf eine Stellungnahme (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.5 Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, sie habe den Beschwerdeführer nach dem Vorbescheid vom 11. Oktober 2016 begutachten lassen. Die Gutachter würden von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht und einer solchen von 70 % aus psychiatrischer Sicht ausgehen. In psychiatrischer Hinsicht sei weiter zu erwähnen, dass gute Ressourcen vorlägen und eine gesundheitliche Einschränkung nicht nachvollziehbar sei (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer habe in seinem Einwand vorgebracht, Qualität und Inhalt des Gutachtens seien aufgrund seiner Deutschkenntnisse in Frage zu stellen. Auf entsprechende Rückfrage hätten die Gutachter jedoch bestätigt, keine Schwierigkeiten in der Kommunikation oder im Verständnis gehabt zu haben. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Anmeldung zur Begutachtung angegeben, nicht auf einen Dolmetscher angewiesen zu sein. Die mit neuem Einwand vom 20. März 2018 eingereichten Berichte seien dem RAD zur Beurteilung vorgelegt worden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erkennen. Auch die Klinik gebe in ihrem Bericht an, dass eine angepasste, leichte Tätigkeit zumutbar sei. Vom ersten Vorbescheid sei abzusehen und es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, das Z.___-Gutachten sei mangelhaft. Es weiche in diversen – näher dargelegten Punkten – von den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte ab (Ausmass der Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht, Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, und so weiter, Urk. 1 S. 10, Urk. 1 S. 3-8). Aufgrund von erheblichen Kommunikationsproblemen beziehungsweise sprachlich begründeten Missverständnissen anlässlich der Begutachtung sei es zu relevanten Fehleinschätzungen seitens der Gutachter bezüglich des tatsächlichen Ausmasses der vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigung gekommen. Die von den Gutachtern selbst festgestellten Diskrepanzen in den anamnestischen Angaben seien fälschlicherweise nicht nochmals verifiziert worden. Selbst die RAD-Ärztin habe das Gutachten in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2017 kritisiert und festgehalten, es könne darauf nur zum Teil abgestellt werden; das psychiatrische Teilgutachten sei nicht plausibel (Urk. 1 S. 10). Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, seit der Begutachtung habe sich sein Gesundheitszustand zudem weiter verschlechtert respektive sehr unstetig entwickelt. Das Gutachten sei daher für eine abschliessende Beurteilung der Leistungsansprüche ungenügend, weshalb eine erneute polydisziplinäre Begutachtung unter Beizug eines Dolmetschers vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 11). Eventualiter sei ihm eine befristete Rente im Sinne des ersten Vorbescheids vom 11. Oktober 2016 zuzusprechen, welcher sich auf die RAD-Beurteilung vom 16. März 2016 respektive auf die vorhandenen SUVA-Akten und Berichte gestützt hatte. Weder das Gutachten noch das rechtswidrig erlangte Observationsmaterial könnten die früheren Beurteilungen der verschiedenen Fachärzte entkräften. Eine seriöse Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter sei frühestens ab dem Untersuchungszeitpunkt (Mai/Juni 2017) möglich. Es sei ihm daher zumindest bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das Z.___ eine ganze Rente ab 1. Juli 2014 und eine Dreiviertelsrente ab 1. August 2015 zuzusprechen (Urk. 1 S. 11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Anschluss an den Unfall vom 3. März 2013 in seinem Bericht vom 4. März 2013 die Diagnose einer HWS-Distorsionsverletzung Grad II (Urk. 7/134/3 vgl. auch Urk. 7/19/319, Urk. 7/19/224, Urk. 7/34/18, Urk. 7/134/24) und attestierte ihm ab dem 4. März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/19/358, Urk. 7/19/330, Urk. 7/19/324, Urk. 7/82/3). Die Abklärungen im Rahmen der weiteren bildgebenden Diagnostik konnten keine akute Verletzung, jedoch bereits vorhandene degenerative Veränderungen nachweisen (Urk. 7/19/317). Zudem stellten die weiter behandelnden Ärzte eine Prellung der linken Schulter und des linken Ellbogengelenks fest. Auch hier brachte die weitere radiologische Diagnostik keinen Nachweis auf eine frische knöcherne Verletzung oder weitere ossäre oder artikuläre Auffälligkeiten (Urk. 7/19/201). Neben den Beschwerden der HWS-Distorsion rückten die Beschwerden des linken Schultergelenks in den Vordergrund. Das linke Akromioklavikulargelenk (AC-Gelenk) des Beschwerdeführers wurde in der Folge zweimal lokal infiltriert (Operationsberichte vom 10. Juli 2013 und 26. September 2013, Urk. 7/19/211, Urk. 7/19/171). Die vorgenommene Magnetresonanztomographie (MRI) der linken Schulter zeigte ferner am 9. September 2013 eine Teilruptur der langen Bizepssehne und eine aktivierte AC-Gelenksarthrose (Urk. 7/19/169). Am 1. März 2014 erfolgte schliesslich eine arthroskopisch assistierte Bizepstenotomie, ein subacromiales Débridement und eine AC-Gelenksresektion links (Urk. 7/19/86 f.). Der anschliessende postoperative Verlauf gestaltete sich regelrecht und komplikationslos (Urk. 7/19/73). Bei fortbestehenden linksseitigen Armschmerzen wurde sodann am 27. Mai 2014 ein weiteres MRI der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt. Dabei wurden eine mediane Diskusprotrusion C5/6 mit Anulus fibrosus-Riss ohne Kompression und in der klinischen Untersuchung vom 3. Juni 2014 eine Radikulopathie C7 links festgestellt. Es wurde ein konservatives Vorgehen empfohlen (Urk. 7/19/64, Urk. 7/19/65, Urk. 7/19/66). Am 4. Januar 2015 berichtete der Hausarzt zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannte eine chronische posttraumatische Zervikobrachialgie links, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt, sowie den Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, subacromialem Débridement und AC-Gelenkresektion links als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aktuell bestünden weiterhin belastungsabhängige linksseitige Schulter- und Ellbogenschmerzen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/31/2-4). Die aufgetretenen Doppelbilder wurden nach erfolgter neurologischer Untersuchung vom 1. September 2014 am ehesten im Rahmen einer Presbyopie beurteilt, wobei weitere medizinische Abklärungen nicht indiziert seien (Urk. 7/34/81). Seitens beider plantarer Füsse beschrieben die weiteren Behandler eine massive Hyperkeratose bei Spreizfussdeformität. Am 19. September 2016 erfolgte eine tiefe Abtragung der Kallositäten in der Dermatologie des Universitätsspitals B.___ (Urk. 7/64/6, Urk. 7/134/21).
3.2 Im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 12. Mai 2015 zuhanden der Unfallversicherung (Urk. 7/34/13-19) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, fest, 15 Monate nach dem operativen Eingriff an der linken Schulter bestehe subjektiv ein Schweregefühl, vermischt mit einem Schmerz. Funktionell seien die aktive Flexion auf 135 Grad und die aktive Abduktion auf 120 Grad limitiert. Das Aussen- beziehungsweise Innenrotationsdefizit sei gering. Leider habe sich die aktive Flexion im Vergleich zu den Befunden, wie sie am 20. August 2013 hätten erhoben werden können, verschlechtert. Die aktive Abduktion sei in etwa gleich geblieben. Auch im Nackenbereich würden noch Restbeschwerden bestehen, wobei hier ein gemischtes Beschwerdebild mit Einbezug der linken Schulter bestehe. Eine traumatisch bedingte Läsion, welche auf das Unfallereignis vom 3. März 2013 zurückzuführen wäre, liege nicht vor. Der Beschwerdeführer klage auch über Beschwerden am linken Fuss, wobei es sich um ein krankhaftes Leiden handle (Urk. 7/34/18 f.). Zusammengefasst verblieben Unfallfolgen an der linken Schulter mit mässiger bis erheblicher Einschränkung der aktiven Flexion und Abduktion. Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, dies den ganzen Tag (Urk. 7/34/19). In der Folge sprach die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2015 respektive Einspracheentscheid vom 26. September 2016 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 90'398.-- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 11'340.--, entsprechend einer Integritätseinbusse von 9 %, zu (Urk. 7/37/2-5, Urk. 7/74).
3.3 Die behandelnde Rheumatologin, Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte in ihrem Bericht vom 15. Januar 2016 (Urk. 7/50/6-8) als Diagnosen eine chronische posttraumatische Zervikobrachialgie links, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt (radikulär bei Diskushernie C6/7, periartikulär der Schulter bei Status nach Schulterarthroskopie im März 2014, Verdacht auf traumatische Plexusirritation links, ausgedehnte myofasziale Komponente, Status nach Verkehrsunfall am 3. März 3013) sowie den Status nach einer Schulterarthroskopie und eine massive Hyperkeratose plantar am linken Vorfuss (Urk. 7/50/6). Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Elektrowickler seit dem 3. März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig, dies sei vorgängig durch die behandelnden Ärzte attestiert worden. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht bestehe medizinisch-theoretisch zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % für eine den Beschwerden optimal angepasste Tätigkeit. Dies sei eine leichte körperliche bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, unter Vermeidung von Tätigkeiten über der Schulterhorizontalen, Vibrationen/Erschütterungen oder klimatischer Exposition. Aufgrund des langen Beschwerdebildes sei zur abschliessenden Beurteilung des Belastungsprofiles die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sicherlich sinnvoll (Urk. 7/50/8).
3.4 RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, nannte in seiner Stellungnahme vom 16. März 2016 (Urk. 7/82/5-7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische posttraumatische Zervikobrachialgie links, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt (radikulär bei Diskushernie C6/7, ausgedehnte myofasziale Komponente, periartikulär der Schulter bei Status nach Schulterarthroskopie im März 2014 und Status nach Verkehrsunfall am 3. März 2013) sowie anhaltende Schulterbeschwerden mit Bizepstenotomie, subacromialem Débridement und AC-Resektion am 11. März 2014 (Urk. 7/82/ 5f.). Demgegenüber mass er der massiven Hyperkeratose plantar am linken Vorfuss (Status nach Hyperkeratose-Entfernung, Exazerbation nach plantarer Vorfusskontusion anlässlich des Verkehrsunfalles) sowie der posttraumatischen Sehstörung mit Doppelbildern und Nebelsehen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/82/6). Er fügte an, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit der HWS und der Schulter. Als Belastungsprofil formulierte er leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten. Zudem seien leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne linksseitiges Arbeiten in Armvorhaltepositionen und Überkopfarbeiten weiterhin zumutbar (Urk. 7/82/6). Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit seit dem 3. März 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe ab dem 12. Mai 2015 von Seiten der Schulter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Aufgrund des Befundes der HWS im Kreisarztbericht der Unfallversicherung vom 10. August 2015 könne ab dem 12. Mai 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit Bezug auf die unfallunabhängige Erkrankung der HWS angenommen werden (Urk. 7/82/6 f.). Da eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit möglich sei, empfahl er, nach drei Monaten einen Verlaufsbericht bei den behandelnden Ärzten einzuholen (Urk. 7/82/7).
Dr. D.___ statuierte daraufhin am 20. Juni 2016 einen stationären Gesundheitszustand bei einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/69/2).
Am 16. September 2016 hielt der RAD unter Verweis auf den erwähnten Bericht von Dr. D.___ an seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 16. März 2016 fest (Urk. 7/82/7).
3.5 Nach ergangenem (ersten) Vorbescheid vom 11. Oktober 2016 (Urk. 7/78) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem einen von ihm eingeholten Bericht des Psychiatriezentrums der Klinik F.___ vom 18. Oktober 2016 ein (Urk. 7/85). Daraus ging hervor, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr seit dem 12. Juli 2016 in psychiatrischer Behandlung befand. Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. univ. G.___, Oberärztin, nannte die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F54.4) sowie eine schwere depressive Episode bei belastender psychosozialer Situation (ICD-10 F32.1, Urk. 7/85/1). Der Beschwerdeführer sei zumindest seit dem 12. Juli 2016 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig in seinem bisherigen Beruf. Aufgrund des aktuellen chronifizierten Zustandsbildes sei es schwierig einzuschätzen, ab wann eine Berufsfähigkeit von mindestens 20 % erreicht werden könne. Bei gutem Ansprechen auf die engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und die aktuelle Medikation sei von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit frühestens in vier bis sechs Wochen auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt müsse eine erneute Beurteilung stattfinden (Urk. 7/85/3).
Am 10. August 2017 ergänzte Dr. G.___ sodann die Diagnosen der akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie die Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und der Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), wobei sie letzterer Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 7/132/1). Sie erklärte, es sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit mittelgradiger depressiver Episode auf dem Boden einer akzentuierten Persönlichkeit auszugehen. Aktuell bestünden vor allem Symptome wie Antriebsarmut, grübeln über die somatischen Beschwerden, klagendes Verhalten bezüglich der starken Nacken- und Schulterschmerzen und der Schmerzen in der linken Körperhälfte, Angst, an einer den Ärzten unbekannten Krankheit zu leiden, Freudlosigkeit, Insuffizienzgefühle, Versagensgefühle, reduzierte Belastbarkeit, misstrauisches Verhalten sowie Ein- und Durchschlafstörungen aufgrund der Schmerzen. Aufgrund dieser Symptome und der vielen somatischen Beschwerden, die ihn sehr belasten und ihn bei der Ausführung von körperlichen Tätigkeiten einschränken würden, bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit (Urk. 7/132/3). Aus psychiatrischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit, die in einer vorwiegend sitzenden Position und ohne zeitlichen Druck auszuführen sei, in einem Umfang von zwei bis drei Stunden pro Tag mit regelmässigen Pausen versuchsweise möglich (Urk. 7/132/4).
3.6
3.6.1 Am 14. August 2017 erstattete das Z.___ das polydisziplinäre Gutachten in den Bereichen Orthopädie/Traumatologie, Neurologie, Innere Medizin und Psychiatrie (Urk. 7/134). Darin hielten die Gutachter eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/134/25). Daneben hielten sie die nachfolgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/134/25):
- Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit leichtgradigen Funktionseinschränkungen ohne Hinweis auf eine radikuläre Defizitsymptomatik
- Gute Funktion des linken Schultergelenks nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, subacromialem Débridement und AC-Gelenkresektion links vom 11. März 2014
- Schmerzhafter Kallus plantar links und rechts bei ausgeprägter Fussdeformierung, Knick-Senk-Spreiz-Füsse
- Neurom linker Fuss interdigital III/IV – fremdanamnestisch MRI vom 5. Juli 2016
- Zustand nach möglicher commotio cerebri am 3. März 2013
- Hyperparathyreodismus, wahrscheinlich sekundär (Erstdiagnose [ED] 19. Oktober 2016) bei Vitamin-D-Mangel, Status nach Kalziumoxalatsteinabgang bei Urolithiasis beidseits im Herbst 2016
3.6.2 Im orthopädischen Teilgutachten vom 16. Mai 2017 (Urk. 7/134/40-49) hielt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, der Beschwerdeführer berichte von fortbestehenden Funktionseinschränkungen und Schmerzen im Bereich des Schultergelenkes und ausstrahlend von der Halswirbelsäule in die linke Armregion. Bei der klinischen Untersuchung stelle sich die Halswirbelsäule in der Funktion frei dar. Muskuläre Verspannungen im Bereich des linken Schulter-/Nackenbereichs könnten registriert werden. Die Röntgenkontrollaufnahme des Schultergelenkes zeige keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Die aktiv angegebene Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks sei nicht nachvollziehbar. Passiv lasse sich die Schultergelenksfunktion frei darstellen. Die motorische Kraftentwicklung werde links kraftreduziert demonstriert. Inkonsistent hierzu seien die nicht seitendifferenten Armumfänge. Bei der Prüfung der Handinnenflächen hätte sich zudem eine ausgeprägte Hornhautverschwielung, insbesondere auch links, gezeigt. Dies zeuge von einer ausgeprägten manuellen Aktivität, sodass insgesamt von einer Beschwerdeverdeutlichung ausgegangen werden müsse (Urk. 7/134/45). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektromotorenwickler sei nicht eingeschränkt, wobei auf den Arbeitgeberfragebogen vom 28. November 2014 verwiesen werde. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei ebenfalls nicht eingeschränkt (Urk. 7/134/45 f.). Betreffend das Belastungsprofil erklärte Dr. H.___, der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg durchzuführen. Tätigkeiten in und über Kopfhöhe sollten vermieden werden, ebenso wie solche unter dem Einfluss von extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe. Darüber hinaus ergäben sich keine qualitativen Einschränkungen des Belastungsprofils. Der Beschwerdeführer sei daher sowohl in seiner angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/134/46).
In retrospektiver Hinsicht führte Dr. H.___ aus, aus orthopädischer Sicht sei nach dem Unfallereignis vom 3. März 2013 mit einem leichtgradigen HWS-Distorsionstrauma und einer Schulter- und Ellenbogenprellung ohne Nachweis einer strukturellen Verletzung, den physiologischen Gesetzen der Heilung folgend, spätestens drei Wochen nach dem Ereignis mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen gewesen. Es sei aber zu einer Symptomausweitung gekommen, welche die Arbeitsunfähigkeit prolongiert habe. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit sei maximal temporär nach der Schultergelenksoperation für etwa drei bis vier Monate begründet. Darüber hinausgehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seien nicht nachvollziehbar (Urk. 7/134/46). Die Prognose sei günstig, der Beschwerdeführer dokumentiere mit den ausgeprägten Hornhautverschwielungen an beiden Handinnenflächen ein hohes Mass an manueller Aktivität (Urk. 7/134/48).
3.6.3 Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, konnte in seiner neurologischen Untersuchung vom 16. Mai 2017 keine Ausfälle objektivieren. Er erklärte, die relevanten Schmerzen seien nicht neurogen und würden daher aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Auch retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt gewesen (Urk. 7/134/58).
3.6.4 In der internistischen Begutachtung vom 13. Juni 2017 nannte Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, die Diagnosen des Hyperparathyreoidismus sowie des Status nach Kalziumoxalatsteinabgang bei Urolithiasis beidseits im Herbst 2016, welchen er jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 7/134/65 f.).
3.6.5 Im psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, beim Beschwerdeführer habe sich nach dem Unfall im März 2013 und dessen somatischen Folgen eine langsame Veränderung der psychischen Stabilität gezeigt. Es habe sich langsam eine Depression eingeschlichen und er habe im Juli 2016 selbständig eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Im Rahmen seines eigenen Leistungsanspruchs habe er versucht, sich privat weiterzubilden, habe über zwei Jahre eine Umschulung in einer Programmiersprache gemacht. Gleichzeitig habe er versucht, in seiner Nachbarschaft Aufträge mit kleinen Tätigkeiten anzunehmen, so viel es ihm mit dem rechten Arm möglich gewesen sei. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung sei das Bild einer mittelschweren Depression mit den typischen Symptomen festgestellt worden. Dies seien eine depressive Grundstimmung, Reduktion des Antriebs, unruhige Psychomotorik, reduzierte Schwingungsfähigkeit, Gedankenkreisen und negative Denkspiralen. Die Schmerzsymptomatik und die Folgen des Unfalles hätten die Stimmung im Verlauf negativ getriggert. Die Schmerzen bestünden seit über sechs Monaten und würden mehrere anatomische Regionen betreffen (Urk. 7/134/74 f.). Im Zusammenhang mit diesen vorhandenen somatischen Restsymptomen sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren evident (Urk. 7/134/74). Es bestünden jedoch Aktivitäten im Bereich seines Interessengebiets (Programmieren, Aneignen von Wissen im Zusammenhang mit seiner Fortbildung). Ferner sei nur ein teilweiser sozialer Rückzug vorhanden. Es bestünden aktive soziale Kontakte, die zumindest von aussen auf ihn zukämen. Er lehne diese Kontakte nicht ab. Zwischen den Symptomen und dem psychischen Befund würden keine Inkonsistenzen vorliegen. Die Beschwerden seien evident und es gäbe keine Hinweise auf psychiatrische Aggravation (Urk. 7/134/75). In Anlehnung an das Mini-ICF APP seien aktuell mittelschwere Beeinträchtigungen im Bereich der Flexibilität, des Durchhaltens sowie der Spontanaktivität vorhanden. In den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen sowie Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei er nicht eingeschränkt. Zusammenfassend sei das Belastungsprofil aus psychiatrischer Sicht leicht bis mittelschwer eingeschränkt (Urk. 7/134/76). Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert, eine seinem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zu finden.
Medizinisch-theoretisch bestehe aus psychiatrischer Sicht für eine maximal körperlich angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Depression sei nicht chronifiziert (Urk. 7/134/76 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach der Reha in L.___ (Februar 2014) anzunehmen, jedoch nicht über 20 % für die angestammte und für angepasste Tätigkeiten. Ab dem 12. Juli 2016 (gemäss psychiatrischem Bericht der Klinik F.___ vom Oktober 2016) sei bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und schwerer depressiver Episode bei belastender psychosozialer Situation eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aus heutiger Sicht sei retrospektiv sechs Monate nach begonnener psychiatrischer Behandlung bei Dr. G.___, also seit Anfang 2017, eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit anzunehmen. Eine Besserung der Beschwerden lasse sich medikamentös noch erreichen, vor allem nach dem Einsatz von schmerzmodulierenden Medikamenten zur Besserung der Schlafqualität wie zum Beispiel Amitriptyline. Nach entsprechender Anpassung beziehungsweise der Installation einer schmerzmodulierenden Therapie solle eine Re-Evaluation stattfinden (Urk. 7/134/77).
3.6.6 Im interdisziplinären Konsens erklärten die Gutachter, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage 70 % und zwar sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Betreffend das Belastungsprofil, den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowie die Prognose wiederholten sie die jeweiligen Ausführungen des orthopädischen und psychiatrischen Gutachters (Urk. 7/134/27 f.).
3.7 RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, erwog in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2017 (Urk. 7/155/4-6), das psychiatrische Teilgutachten sei in seinen Schlussfolgerungen nicht plausibel. Unter Bezugnahme auf die Diagnosekriterien der somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 hielt sie fest, diese seien anhand der mitgeteilten medizinischen Befunde nicht ausgewiesen. Auch die Kriterien einer mittelschweren depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1 seien nicht erfüllt. Aus ihrer Sicht sei allenfalls eine leichte depressive Episode anhand des Gutachtens nachvollziehbar. Im Übrigen fehle aus versicherungsmedizinischer Sicht das Kriterium der Dauerhaftigkeit bei einer depressiven Episode. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater (70 % angestammt und angepasst) lasse auf eine minderschwere Ausprägung der funktionellen Einschränkung schliessen (Urk. 7/155/4).
3.8 Dr. D.___ verfasste am 5. Dezember 2017 eine Stellungnahme zum Z.___-Gutachten zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 7/147/4 f.). Darin erklärte sie, aus rheumatologischer Sicht seien die Akten im Gutachten vollständig und nachvollziehbar wiedergegeben. Die Ausführungen zum Belastungsprofil seien etwas knapp. Gemäss den Unterlagen habe der Beschwerdeführer zuletzt vor allem leichte Montagearbeiten durchgeführt, diesbezüglich werde jedoch nichts weiter ausgeführt. Die angestammte Tätigkeit als Elektrowickler sei ihr vom Beschwerdeführer als manuell/körperlich zumindest mittelschwer belastend mit ungünstigen klimatischen Verhältnissen beschrieben worden. Aus ihrer Sicht könne er diese Tätigkeit mit seinem deutlichen wiederkehrenden myofaszialen Schmerzsyndrom mit entsprechender Belastungseinschränkung der linken oberen Extremität nicht mehr durchführen. Sie behandle den Beschwerdeführer regelmässig in der rheumatologischen Sprechstunde. Ihre Behandlung beinhalte das Lösen der muskulären Verhärtungen beziehungsweise der Triggerpunkte in Kombination mit einer Stellatumblockade. Diese Behandlung sei teilweise schmerzhaft und ein Patient ohne entsprechenden Leidensdruck würde sich dieser nicht unterziehen. Ferner falle die Würdigung der Vorakten in Anbetracht der anderslautenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit etwas knapp aus (Urk. 7/147/4). Weiter erwähnte Dr. D.___, sie würde die Durchführung einer von ihr bereits früher vorgeschlagenen EFL beantragen. Diese werde ein schlüssiges Belastungsprofil zeigen und klären, ob beim Beschwerdeführer eine Leistungsgrenze festgestellt werden könne (Urk. 7/147/5)
3.9 Mit Bericht vom 8. Dezember 2017 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 7/147/6-8) erklärte Dr. G.___, der psychiatrische Teil des Gutachtens decke sich grösstenteils mit ihrer Einschätzung aus dem Bericht an die Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 2017. Der Stellungnahme des RAD, wonach die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode als nicht erfüllt zu betrachten seien, könne nicht zugestimmt werden. Es würden dort vor allem allgemeine Symptome für eine depressive Episode erwähnt und es werde behauptet, es sei eine leichte depressive Episode vorhanden, weil nur zwei oder drei der Symptome vorhanden seien. Es seien jedoch sicher deutlich mehr als drei depressive Symptome, so eine gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, Interessenlosigkeit, Schlafstörungen (Behandlung mit Seroquel und Trittico), ein beeinträchtigtes Selbstwertgefühl mit Selbstvorwürfen, kreisende Gedanken um die Schmerzsymptomatik, ein reduzierter Antrieb, psychomotorische Hemmung sowie eine reduzierte Schwingungsfähigkeit (Urk. 7/147/6). Betreffend die chronische Schmerzstörung hielt Dr. G.___ fest, laut den ihr zur Verfügung stehenden Akten sei eine körperliche Ursache für die somatischen Beschwerden verneint worden, was dazu geführt habe, dass die Diagnose der anhaltenden Schmerzstörung gestellt worden sei. Aus Sicht des RAD (richtig wohl: der Gutachter) sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gegeben, was sich auf die vorhandene Aktenlage, insbesondere die somatischen Berichte beziehe. Der Vorschlag der Gutachter betreffend den Einsatz von schmerzmodulierenden Antidepressiva werde aus ihrer Sicht vollumfänglich unterstützt. Die Behandlungsversuche mit Cymbalta und Venlafaxin seien aufgrund der Nebenwirkungen abgebrochen worden. Aus Angst vor Nebenwirkungen und somit zusätzlichen Beeinträchtigungen im Alltag habe sich der Beschwerdeführer gegen eine medikamentöse Behandlung entschieden. Er habe jedoch motiviert werden können, im weiteren Verlauf Seroquel und Trittico einzunehmen (Urk. 7/147/7).
3.10 Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, für die Begutachtung hätte ein Dolmetscher beigezogen werden müssen. Ferner bemängelte er das Gutachten in verschiedener Hinsicht (Urk. 7/146).
Dazu hielt RAD-Ärztin Dr. M.___ in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2017 (Urk. 7/155/7 f.) fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden keine neuen medizinischen Sachverhalte oder Tatsachen enthalten. Er bemängle die Qualität des Gutachtens, die Interpretation der anamnestischen Angaben und der Befunde durch die Gutachter und die Stellungnahme des RAD. Inhaltlich gehe es um die Frage, ob das Gutachten und die RAD-Stellungnahme eine rechtsgenügliche Würdigung des medizinischen Sachverhaltes ermöglichen würden. Diese Frage könne der RAD nicht beantworten, da es sich um eine Rechtsfrage handle. Die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 5. Dezember 2017 enthalte keine neuen medizinischen Sachverhalte. Sie schlage eine EFL vor, welche jedoch ihrer – Dr. M.___s – Ansicht nach keine zusätzlichen Informationen bringen würde. Die EFL sei für die Zwecke der Rehabilitationsmedizin geschaffen und validiert worden, nicht für Begutachtungssituationen (Urk. 7/155/7). Auch Dr. G.___ berichte in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2017 nicht von neuen medizinischen Sachverhalten. Es werde daher an der RAD-Stellungnahme vom 26. September 2017 festgehalten (Urk. 7/155/8).
3.11 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin, ob ein Dolmetscher für die Begutachtung notwendig gewesen wäre, führten die Gutachter des Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2018 aus, der Beschwerdeführer habe in seiner schriftlichen Terminbestätigung auf einen Dolmetscher verzichtet. Er sei in der psychiatrischen Untersuchung durchgehend in der Lage gewesen, seine Symptome, Vorgeschichte, Krankheitsentwicklung und Biographie gut verständlich vorzutragen. Es habe keinerlei Verständigungsprobleme gegeben. Auch die Gutachter in den somatischen Gebieten hätten ihre Untersuchungen ohne Schwierigkeiten durchführen können (Urk. 7/154/1).
3.12 Vom 14. Mai bis 11. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik N.___ behandelt (Urk. 7/181). Die Behandler stellten folgende Diagnosen (Urk. 7/181/1):
- Chronische posttraumatische Zervikobrachialgie links, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt
- Diskushernie C5/C6 median und C6/C7 mediolateral links (MRI vom 16. November 2015)
- Radikulär bei DH C6/C7 links (MRI HWS vom 27. Mai 2014)
- Periradikulär der Schulter bei Status nach Schulterarthroskopie vom März 2014
- Ausgedehnte myofasziale Komponente, Status nach Verkehrsunfall am 3. März 2013
- Posttraumatische Sehstörung (3. März 2013) mit Doppelbildern und Nebelsehen, unklare Zuordnung, normale augenärztliche Abklärung
- Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, subacromialem Débridement, AC-Resektion links am 11. März 2014, Universitätsklinik O.___
- Massive Hyperkeratose plantar im Bereich des linken Vorfusses, beginnende Polyneuropathie rechts
- Adipositas, Body-Mass-Index (BMI) 31 kg/m2
- Hyperparathyreoidismus, a.e. sekundär, ED 19. Oktober 2016
- Differentialdiagnose: Normocalcamer primärer Hyperparathyreoidismus
- Vitamin-D-Mangel, ED 4. November 2016, nicht substituiert
- Status nach Kalziumoxalat-Nierensteinabgang bei Urolithiasis rechts im November 2016, ED September 2016
- Nephrolithiasis links 4 mm, ED September 2016
Dazu ergänzten sie, im Verlauf der Rehabilitationsbehandlung sei es durch die bessere muskuläre Konditionierung zu einer Steigerung der HWS- und BWS- Mobilität und einer Verringerung der Schmerzen gekommen. Der Beschwerdeführer sei am 11. Juni 2018 in gutem Allgemeinzustand mit minimer Restsymptomatik und guter Mobilität aus der stationären Behandlung nach Hause entlassen worden (Urk. 7/181/2). Aus ihrer Sicht erscheine eine angepasste, leichte körperliche Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/181/3).
3.13 Der Hausarzt bat die Klinik P.___ am 5. Oktober 2018 um Aufbietung des Beschwerdeführers zwecks Evaluation weiterer therapeutischer Ansätze. Er führte aus, es sei nach anfänglich deutlicher Besserung Mitte August 2018 zu einem Schmerzrückfall gekommen. Es hätten starke Schmerzen im Nacken-Schulter- und Scapulabereich links bestanden, dort, wo am Vortag die Triggerpunktbehandlung in N.___ durchgeführt worden sei. Die Situation sei schwierig (Urk. 3/4 S. 2).
3.14 Ein am 6. November 2018 in der Klinik Q.___ durchgeführtes MRI ergab Diskusprotrusionen auf der Höhe C5/C6 und C6/C7, C5/C6 mit beginnender leichter zentraler Spinalkanalstenose, C6/C7 mediolaterial links ausladend mit Anulus fibrosus-Riss und möglicher Reizung von C7 links. Anhalte für frische traumatische ossäre Läsionen oder entzündliche Veränderungen lagen keine vor (Urk. 3/5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der leistungsabweisenden Verfügung auf das Z.___-Gutachten, gemäss welchem der Beschwerdeführer in seiner angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 2). Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auffassung, dass auf die Beurteilung der Gutachter nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 3 ff.).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten beruhe insgesamt auf Missverständnissen und Fehleinschätzungen seitens der Gutachter. Rückblickend wäre es besser gewesen, einen Dolmetscher beizuziehen (Urk. 1 S. 3).
Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, mangels Beizugs eines Dolmetschers zur Begutachtung sei das Gutachten fehlerhaft und es könne nicht darauf abgestellt werden, ist ihm nicht zu folgen. Gemäss ergänzender Ausführung der Gutachter in der psychiatrischen Begutachtung war der Beschwerdeführer durchgehend in der Lage, seine Symptome, Vorgeschichte und Biographie gut verständlich vorzutragen. Es habe keinerlei Verständigungsprobleme gegeben. Auch die Gutachter in den somatischen Gebieten hätten ihre Untersuchungen ohne Schwierigkeiten durchführen können. Der Beschwerdeführer habe denn auch anlässlich der Anmeldung für die Begutachtung angegeben, er benötige keinen Dolmetscher (Urk. 7/154/1). Aufgrund der Akten steht sodann fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1990 in die Schweiz einreiste, hier erwerbstätig war und die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt (Urk. 7/134/71, Urk. 7/82/1). Die nach dem Unfall vom 3. März 2013 gleichentags durchgeführte polizeiliche Einvernahme führte er ebenfalls ohne Dolmetscher durch, wobei offenbar keine sprachlichen Schwierigkeiten bestanden (Urk. 7/19/348 ff.). Auch die Kundenberaterin hielt im Protokoll des Standortgesprächs vom 24. Februar 2014 fest, dass keine sprachlichen Einschränkungen bestünden (Urk. 7/11/5). Was die Protokollierung der Schilderung des Alltags im Gutachten anbelangt, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen gegenüber den einzelnen Gutachtern mehrheitlich gleich schilderte. So erklärte er gegenüber dem neurologischen sowie psychiatrischen Gutachter, dass er den Kindern helfe, sich für die Schule fertig zu machen und danach sein Frühstück einnehme (Urk. 7/134/54, Urk. 7/134/69). Ferner erwähnte er gegenüber dem neurologischen, internistischen und psychiatrischen Gutachter, dass er sich anschliessend in den Hobbyraum zurückziehe und eine Programmiersprache lerne. Zudem ergänzte er, dass er die Kinder mit dem Auto chauffiere (an Veranstaltungen respektive in die Schule). Schliesslich gab er an, dass er ein Krafttraining absolviere beziehungsweise an seinen Physiotherapiegeräten trainiere (Urk. 7/134/54, Urk. 7/134/62, Urk. 7/134/69). Dem internistischen sowie neurologischen Gutachter teilte er zudem mit, dass er Gartenarbeiten verrichte (Urk. 7/134/54, Urk. 7/134/62). Aufgrund dieser praktisch identischen Schilderungen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sämtliche Gutachter den Beschwerdeführer – wie er beschwerdeweise vorbrachte (Urk. 1 S. 3) – komplett missverstanden haben, zumal diese ausführten, keine Verständigungsprobleme mit dem Beschwerdeführer gehabt zu haben. Insgesamt sind dem Gutachten keinerlei Anhaltspunkte für eine mangelhafte sprachliche Verständigung zu entnehmen. Daran ändert auch der Hinweis der Gutachter auf Differenzen in Bezug auf die anamnestischen Angaben in den einzelnen Gutachten nichts. Denn wie bereits erwähnt, machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichbleibende Angaben. Es mag sein, dass es anlässlich der Untersuchung in der dermatologischen Klinik des Universitätsspitals B.___ vom 27. Dezember 2017 zu Verständigungsproblemen kam (Urk. 7/166/1). Diese dürften jedoch eher auf inhaltlicher und nicht auf sprachlicher Ebene bestanden haben, indem sich der behandelnde Arzt nicht sicher war, ob der Beschwerdeführer nun ein Wiedereingliederungsprogramm bei der Beschwerdegegnerin absolviere oder nicht. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer auch all seine anderen Arzttermine offenbar ohne Dolmetscher bewältigte und aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise auf Sprachbarrieren hervorgehen. Somit ist festzuhalten, dass auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der einzelnen Explorationen abgestellt werden kann und das Gutachten unter diesem Gesichtspunkt beweiskräftig ist.
4.2.2 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass sich die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auf den Arbeitgeberfragebogen gestützt hätten. Dieser sei offenbar von zwei verschiedenen Personen zu unterschiedlichen Zeiten verfasst worden und sei überdies erläuterungsbedürftig. Es entstehe der Eindruck, dass der Verfasser ihn in ein schlechtes Licht habe rücken wollen, indem er den Verdacht auf Versicherungsbetrug sowie seine angeblich fehlende Kooperation erwähnt habe. Zudem sei der Arbeitgeberfragebogen in sich widersprüchlich, indem die erste Person ausführe, es habe kein Schonarbeitsplatz gefunden werden können, und die zweite erwähne, dass der angestammte Arbeitsplatz quasi schon ein Schonarbeitsplatz sei. Daher hätten die Gutachter den Bericht ausführlich mit ihm besprechen müssen (Urk. 1 S. 4). Seine angestammte Tätigkeit habe entgegen den Ausführungen im Arbeitgeberbericht teilweise schwere und belastende Arbeiten enthalten (Urk. 1 S. 4 f.).
Zwar ist - mit Blick auf die unterschiedlichen Handschriften - davon auszugehen, dass der Arbeitgeberfragebogen von zwei verschiedenen Personen ausgefüllt wurde. Allerdings vermag dies die Aussagekraft des Arbeitgeberberichts nicht grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Arbeitgeber ein Interesse an einem falschen Beschrieb der angestammten Tätigkeit haben sollte, auch wenn er an einer anderen Stelle im Bericht den Verdacht auf Versicherungsbetrug äusserte (Urk. 7/29/4). Schliesslich vermögen auch die verschiedenen Bemerkungen betreffend den Schonarbeitsplatz den Arbeitgeberfragebogen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht als widersprüchlich erscheinen zu lassen. Denn diese spiegeln vermutlich lediglich die unterschiedlichen Sichtweisen der beiden Personen wider. Massgebend ist jedoch die Beschreibung der individuellen Tätigkeit, bei welcher die beiden Schreibenden offenbar übereinstimmten (Urk. 7/29/5). Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern das angeblich angespannte Arbeitsverhältnis die Gutachter zu anderen Erkenntnissen hätte kommen lassen sollen. Vor diesem Hintergrund vermag es dem Gutachten in beweiskräftiger Hinsicht keinen Abbruch zu tun, dass die Gutachter für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf den Aufgabenbeschrieb im Arbeitgeberfragebogen abstellten und diesen nicht mit dem Beschwerdeführer besprachen.
4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. D.___ ausserdem Einwendungen gegen das orthopädische Teilgutachten vor (Urk. 1 S. 5). In ihrer Stellungnahme kam die behandelnde Rheumatologin zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Elektrowickler nicht mehr arbeitsfähig. Er habe ihr seine bisherige Tätigkeit als zumindest mittelschwer belastend mit zudem ungünstigen klimatischen Verhältnissen beschrieben. Aufgrund des deutlichen wiederkehrenden myofaszialen Schmerzsyndroms mit entsprechender Belastungseinschränkung der linken oberen Extremität sei diese Tätigkeit nicht mehr durchführbar (Urk. 7/147/4). Der orthopädische Gutachter kam nach ausführlicher Untersuchung zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Dazu wies er insbesondere auf die in der Untersuchung frei bewegliche Halswirbelsäule hin. Zudem sei die aktiv angegebene Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks nicht nachvollziehbar. Passiv lasse sich die Schultergelenksfunktion frei darstellen. Die motorische Kraftentwicklung werde zudem links kraftreduziert demonstriert, inkonsistent hierzu seien die nicht seitendifferenten Armumfänge. Die ausgeprägte Hornhautverschwielung in den Handinnenflächen zeuge von einer ausgeprägten manuellen Aktivität, sodass von einer Beschwerdeverdeutlichung ausgegangen werden müsse. Gestützt darauf kam er zum einleuchtenden Schluss, dass das chronische zervikovertebrale Schmerzsyndrom lediglich leichtgradige Funktionseinschränkungen bedinge und auch die Beschwerden an den Füssen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 7/134/45). Wie bereits erwähnt, ist mit Bezug auf den Beschrieb der angestammten Tätigkeit auf den Arbeitgeberfragebogen abzustellen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter unter Verweis auf das definierte Belastungsprofil eine volle Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit festhielt (Urk. 7/134/46). Selbst wenn es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine körperlich mittelschwer belastende Tätigkeit gehandelt haben sollte, so wäre ihm auch diese gemäss dem gutachterlichen Belastungsprofil zumutbar. Was die klimatischen Verhältnisse anbelangt, so führt Dr. D.___ nicht weiter aus, inwiefern diese ungünstig seien (Urk. 7/147/4). Jedenfalls scheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich dabei um dem Beschwerdeführer nicht zumutbare, extreme Temperaturschwankungen gehandelt hat. Auch anlässlich der Arbeitsplatzbesichtigung des Aussendienstmitarbeiters der Unfallversicherung wurden keine solchen Bedingungen erwähnt (Urk. 7/19/305 f.).
Was die Würdigung der Vorakten angeht, so trifft es zu, dass der RAD in seinen Stellungnahmen vom 16. März respektive 16. September 2016 die Ansicht vertrat, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und eine Verweistätigkeit sei ihm nur noch zu 50 % zumutbar (Urk. 7/82/7). Diesbezüglich bleibt jedoch anzumerken, dass es sich dabei um eine Aktenbeurteilung handelte und er seine Einschätzung sehr knapp und nur mit Hinweis auf den Befund der HWS im Kreisarztbericht der Unfallversicherung vom 12. Mai 2015 sowie den Bericht der behandelnden Rheumatologin vom 20. Juni 2016 begründete (Urk. 7/82/7). Der Kreisarzt erwähnte in seinem Bericht Einschränkungen im Bereich der linken Schulter, Druckdolenzen in den kranialen Trapeziusanteilen links, im Bereich des Splenus capitis links und in den nuchalen Ansätzen sowie in der Rotation nach links (Urk. 7/34/18). Konträr dazu stellte sich die Halswirbelsäule in der gutachterlichen Untersuchung in ihrer Funktion frei dar und die passive Beweglichkeit der Schulter war nicht eingeschränkt, was eine derart massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie durch den RAD attestiert wurde, nicht nachvollziehbar erscheinen lässt (Urk. 7/134/44). Im Übrigen erklärte auch der Kreisarzt, dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in einem Ganztagespensum zumutbar. Sein Belastungsprofil deckt sich auch mit jenem des orthopädischen Gutachters und dem Beschrieb im Arbeitgeberbericht (Urk. 7/134/46, Urk. 7/29/5), womit sich auch aus dem Kreisarztbericht eine volle Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ergibt.
Mit Bezug auf die Beurteilung von Dr. D.___ ist einerseits auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Andererseits vertrat auch sie die Auffassung, angepasst sei eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, unter Vermeidung von Tätigkeiten über der Schulterhorizontalen, Vibrationen und Erschütterungen oder klimatischer Exposition. Ferner müsse eine längere Geh- und Stehdauer vermieden werden (Urk. 7/69/2). Auch dies entspricht dem Belastungsprofil des orthopädischen Gutachters und damit der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers, zumal er gemäss Arbeitgeberfragebogen nur selten gehend oder stehend Arbeiten ausführen musste. Auch auf Tätigkeiten über der Schulterhorizontale finden sich weder im Arbeitgeberbericht noch im Bericht über die Arbeitsplatzbesichtigung der Unfallversicherung Hinweise (Urk. 7/29/5, Urk. 7/19/305 f.). Damit gehen die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Verwertbarkeit des orthopädischen Teilgutachtens allesamt fehl, weshalb auf dieses abzustellen ist. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung der von Dr. D.___ empfohlenen EFL zusätzliche Erkenntnisse gebracht hätte, zumal bei – hier vorliegender – zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit einer solchen besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5).
4.2.4 Des Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer das psychiatrische Teilgutachten und verweist auf die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 8. Dezember 2017 (Urk. 1 S. 6, Urk. 7/147/6-8). Weshalb diese Stellungnahme das psychiatrische Teilgutachten entkräften soll, leuchtet jedoch nicht ein. So bestätigte die behandelnde Psychiaterin darin die gutachterlich gestellten Diagnosen und kritisierte vor allem die RAD-Stellungnahme vom 26. September 2017, in welcher Dr. M.___ zum Schluss kam, es liege entgegen dem Gutachten weder eine somatoforme Schmerzstörung noch eine mittelschwere depressive Episode, sondern höchstens eine leichte depressive Episode vor (Urk. 7/155/4). Diesbezüglich weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass Dr. M.___ nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie verfügt, weshalb in diagnostischer Hinsicht auf die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters abzustellen ist.
Die behandelnde Psychiaterin attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 10. August 2017 eine seit dem 12. Juli 2016 und bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/132/3). Allerdings hielt sie in ihrer darauffolgenden Stellungnahme fest, das psychiatrische Gutachten decke sich unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufes grösstenteils mit ihrer Einschätzung aus dem Bericht aus dem Jahr 2017. Insbesondere sei es seit Oktober 2016 zu einer Verbesserung der Symptomatik gekommen, sodass im August 2017 noch eine mittelgradige Depression vorgelegen habe (Urk. 7/147/6). Diese Einschätzung korreliert mit der gutachterlichen Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit Februar 2014 zu 20 %, vom 12. Juli 2016 bis Januar 2017 zu 100 % und ab Januar 2017 noch zu 30 % in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/134/77). Der Beschwerdeführer vermag daher mit diesem Einwand nicht durchzudringen und es ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – auch in retrospektiver Hinsicht – auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen.
4.2.5 Das Gutachten enthält ferner eine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (Standardindikatoren). Der psychiatrische Gutachter begründete unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägigen Indikatoren auf nachvollziehbare Weise das Ausmass der Leistungsminderung. Namentlich nahm er Bezug auf den Schweregrad des Leidens und äusserte sich zu den Behandlungen und Therapieoptionen sowie den Komorbiditäten. Er trug den vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers sowie seinem Leidensdruck und seinem sozialen Kontext Rechnung. Sodann bejahte er ein konsistentes Verhalten des Beschwerdeführers respektive eine Reduktion des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (Urk. 7/134/75 f.). Es ergibt sich gesamthaft, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung als auch deren funktionelle Auswirkung in erwerblicher Sicht objektiv kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind. Die vom Beschwerdeführer gerügten Missverständnisse im Rahmen der Indikatorenprüfung respektive seine eigene Darstellung dazu (Urk. 1 S. 7 f.) vermögen nicht zu überzeugen. Denn wie bereits erwähnt, erscheinen sprachliche Missverständnisse während den Untersuchungen nicht überwiegend wahrscheinlich und es ist auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der psychiatrischen Exploration abzustellen.
Die RAD-Ärztin Dr. M.___ kritisierte in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2016 das psychiatrische Teilgutachten und nahm selbst eine Indikatorenprüfung vor (Urk. 7/155/6). Angesichts der Tatsache, dass die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters, wie bereits gesagt, einleuchtend und nachvollziehbar sind, ist jedoch auf seine fachärztliche Einschätzung abzustellen.
4.2.6 Was die Kritik des Beschwerdeführers an der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. M.___ betrifft (Urk. 1 S. 6 ff.), erübrigt es sich, auf diese weiter einzugehen, da sie – soweit ersichtlich – aufgrund ihrer Indikatorenprüfung gar eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit annahm (Urk. 7/155/6). Wie bereits dargelegt, ist jedoch auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig ist.
4.2.7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nach der Begutachtung weiter verschlechtert (Urk. 1 S. 9 f.). Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Es steht fest, dass die schmerzhafte Hyperkeratose beziehungsweise der Kallus plantar links und rechts bereits im Zeitpunkt der Begutachtung vorhanden war und vom orthopädischen Gutachter in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen wurde (Urk. 7/134/44). Der behandelnde Arzt in der dermatologischen Klinik des B.___ machte sodann am 5. Januar 2018 den Vorschlag, eine neue, wirksamere Salbe zur Betäubung und anschliessenden Selbstabtragung der Hornhaut, anzuwenden. Ferner hielt er fest, durch wöchentliches Abtragen der Schwielen würden die Fusssohlen weniger Schmerzen (Urk. 7/166/2). Eine Verschlechterung der Fussproblematik ist damit nicht dargetan. Insbesondere empfahl der behandelnde Arzt auch keine sofortigen medizinischen Massnahmen. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt (Urk. 1 S. 10) hatte sodann die stationäre Schmerzbehandlung in der Rehaklinik N.___ einen positiven Gesundheitseffekt. Gemäss Austrittsbericht wurde der Beschwerdeführer nach seiner einmonatigen Hospitalisation in gutem Allgemeinzustand mit minimer Restsymptomatik und guter Mobilität entlassen (Urk. 7/181/2). Zudem sei es ihm gelungen, sein Aktivitätsniveau zu steigern und er habe vor, sich eine Praktikumsstelle in einem Industrieunternehmen zu suchen. Die Behandler erwähnten daher auch, aus ihrer Sicht sei eine angepasste, leichte körperliche Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/181/3), was im Übrigen der bisherigen Arbeit des Beschwerdeführers entspricht (Urk. 7/29/5). Der Hausarzt berichtete schliesslich am 5. Oktober 2018, Mitte August 2018 sei es zu einem Schmerzrückfall mit starken Nacken- und Schulterschmerzen gekommen, nachdem am Vortag in N.___ eine Triggerpunktbehandlung vorgenommen worden sei (Urk. 3/4 S. 1). Dieser Bericht erweist sich jedoch als zu dürftig, um daraus eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten zu können. Insbesondere äussert sich Dr. A.___ darin nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es ist daher vielmehr von einer kurzzeitigen Verschlechterung infolge der Triggerpunktbehandlung auszugehen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem in der Klinik Q.___ am 6. November 2018 durchgeführten MRI nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Bericht wurden anlässlich der Untersuchung Diskusprotrusionen mit beginnender leichter zentraler Spinalkanalstenose mit Aulus fibrosus-Riss und möglicher Reizung von C7 links ohne Hinweise auf frische ossäre Läsionen oder entzündliche Veränderungen festgestellt (Urk. 3/5). Hieraus lässt sich jedoch nichts in Bezug auf die – invalidenversicherungsrechtlich relevante – funktionale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers herleiten.
4.3 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass aus den genannten Gründen auf das Z.___-Gutachten, das die massgebenden praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) erfüllt, abzustellen ist.
Damit ist vom Sachverhalt auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit Januar 2017 zu 70 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/134/27). Der retrospektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit gestaltet sich wie folgt: Zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Juli 2014 (sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2014 [Art. 29 Abs. 1 IVG, Urk. 7/7] nach Ablauf des Wartejahres infolge Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. März 2013 [Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG, Urk. 7/82/3, Urk. 7/19/358]) war die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit um 20 % eingeschränkt. Ab dem 12. Juli 2016 bis Dezember 2016 betrug die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit 0 % und ab Januar 2017 70 % (Urk. 7/134/28).
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Eine Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres ist zudem rentenrelevant, auch wenn sie nur kurze Zeit andauerte (ZAK 1963 S. 141; vgl. auch das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1.1.2015, Stand 1. Juli 2020, Rz. 2021).
5.2 Zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juli 2014 war der Beschwerdeführer einzig noch aus psychischen Gründen zu 20 % in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig, was zu keiner Rente berechtigt. Die volle Arbeitsunfähigkeit vom 12. Juli bis 31. Dezember 2016 führt zu einem entsprechenden Invaliditätsgrad von 100 %, welcher in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 IVV einen Anspruch auf eine ganze Rente per 1. Oktober 2016 begründet. Da per 1. Januar 2017 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit auszugehen ist, hat er – wiederum in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 IVV– per 1. April 2017 keinen Anspruch mehr auf eine Rente (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Somit hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren entgegen Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem teilweisen Obsiegen je hälftig (Fr. 400.--) dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. November 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je hälftig (Fr. 400.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Wenger, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber