Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01063


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 25. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1970, gelernte Verkäuferin, war seit 2001 selbständig im Vertrieb von Beauty-Produkten tätig (vgl. Urk. 1 S. 3 Mitte; Urk. 7/11/2; Urk. 7/14/4). Seit 2011 leitete sie im Nebenerwerb Zumba Kurse (Urk. 7/11/2). Am 17. Mai 2013 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/5) und holte bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 8. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 7/50/2-45). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 verneinte sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/71).

    Nachdem die Versicherte Beschwerde erhoben hatte (Urk. 7/77/3-13), wurden die Parteien vom Sozialversicherungsgericht auf den 6. Juli 2016 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 7/82). Anlässlich dieser Verhandlung beantragten die Parteien übereinstimmend die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Abklärung von beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 7/84/5). Entsprechend wurde die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/84/1-2) in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur Abklärung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.

1.2    In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/96) sowie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk. 7/126). Mit Schreiben vom 16. November 2017 (Urk. 7/133) beantragte die Versicherte die Rentenprüfung. Per 22. Januar 2018 konnte die Versicherte eine Stelle als Merchandiserin in einem Pensum von 20-40 % antreten (vgl. Urk. 7/141-142, Urk. 7/145/11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/162; Urk. 7/172-173) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2018 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/179 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 7. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Rentenleistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 20. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018
E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Juli 2016 lediglich der Teil der Verfügung vom 17. Dezember 2015 aufgehoben worden sei, welcher sich auf die Eingliederungsmassnahmen beziehe. Seit dieser Verfügung seien aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Veränderungen festgestellt worden (S. 2 oben).

    In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin insbesondere fest, dass mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 ein Rentenanspruch rechtskräftig verneint worden sei. Der übereinstimmende Antrag auf Rückweisung zur Abklärung von beruflichen Massnahmen habe nicht auch die nochmalige Überprüfung des Rentenanspruchs umfasst. Wie auch im Protokoll der Instruktionsverhandlung festgehalten worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass auch die für eine Umschulung notwendige Erwerbseinbusse von 20 % nicht erreicht worden sei (S. 1).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Verfügung vom 17. Dezember 2015 mittels Urteil vom 8. Juli 2016 vollumfänglich aufgehoben worden sei und daher keinerlei Rechtswirkungen mehr zeitige. Im Urteilszeitpunkt habe mangels Eingliederungsversuch noch gar keine Stellung zum Rentenanspruch genommen werden können, denn es gelte bekanntlich der Leitsatz «Eingliederung vor Rente» (S. 6 oben). Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz missachtet und auch eine Indikatorenprüfung sei unterblieben, so dass zu Unrecht auf eine nicht-invalidisierende gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen worden sei (S. 5 unten). Das Gutachten der Y.___ bleibe vage betreffend die Auswirkungen in einer angepassten Tätigkeit und es bestünden Widersprüchlichkeiten (S. 6 unten). Sie habe im Rahmen des Arbeitstrainings versucht, ein 50%-Pensum zu halten, welche Belastung zur Überschreitung der psychisch-physischen Limite und auf Kosten der Gesundheit gegangen sei (Gewichtsabnahme innert kurzer Zeit von 60 kg auf 44 kg). Auf dringendes ärztliches Anraten sei das Arbeitspensum auf 40 % reduziert worden (S. 7 unten). Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ beschreibe auch unter den Bedingungen der nun optimal angepassten Tätigkeit das Vorhandensein von kognitiven Störungen und psychischen Symptomen, welche bei Belastung beziehungsweise Überbelastung stark zunähmen. Aufgrund der Erschöpfungssituation würden Sport und Bewegung nicht mehr ausgeführt und sie habe keine Energie mehr für die Essenzubereitung (S. 9 Mitte).


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 24. Juni 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- mittelschweres depressives Zustandsbild

- Status nach kranio-zervikalem Trauma im Juli 2009

- seit dieser Zeit leichter Schwankschwindel

- migräneartige Kopfschmerzen

    Dr. A.___ gab an, die Prognose sei an sich günstig (Ziff. 1.4). Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin 100 % erwerbsunfähig (Ziff. 1.6). In sechs bis neun Monaten sei mit einer erneuten Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.9).

    Mit Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/18) hielt Dr. A.___ fest, dass die Prognose auf längere Sicht ungünstig sei.

3.2    Im Rahmen der haftpflichtrechtlichen Schadenregulierung erfolgte im Februar / März 2014 eine Begutachtung bei der B.___. Im interdisziplinären Gutachten vom 26. April 2014 (Urk. 7/22/8-46) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 33 Ziff. 8.1):

- Status nach Autounfall mit Rückenkontusionen und überwiegend wahrscheinlicher HWS-Distorsion am 4. Juli 2009 mit

- gehäuften, teils migräniformen Kopfschmerzen, teils zervikogenen Kopfschmerzen

- depressiver Episode, derzeit mittelgradiger Ausprägung mit somatischem Syndrom

- persistierenden posttraumatischen zervikogenen Beschwerden

- insgesamt leichter bis mittelschwerer kognitiver Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden konzentrativen und mnestischen Minderleistungen

- persistierenden Störungen im Bewegungssehen

    Die Gutachter führten aus, dass Ende des Jahres 2009 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei. Eine im Jahr 2012 neu aufgetretene gynäkologische Problematik mit diversen Abklärungen habe im Herbst 2012 zu einer psychischen Dekompensation geführt. Bei dieser depressiven Affektion mit länger dauernder voller Arbeitsunfähigkeit hätten die Folgen des Unfalls von 2009 die Rolle eines wesentlichen Kofaktors gespielt (S. 34 unten). Im Rahmen der depressiven Symptomatik habe von September 2012 praktisch bis Ende 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Januar 2014 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 20 %. Diese könne sich bei erfolgreicher Behandlung der depressiven Symptomatik wieder erheblich verbessern (S. 35 Mitte). Eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung inklusive Psychopharmaka sei indiziert (S. 37 Mitte).

3.3    Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 14. Juni 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/27) eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ein Ausgebranntsein, bestehend seit mindestens Herbst 2012, sowie deutliche Zeichen eines PTSD (posttraumatic stress disorder), wobei die Kriterien nach ICD nicht vollumfänglich erfüllt seien (seit mindestens Herbst 2012, anamnestisch bereits seit Juli 2009; Ziff. 1.1). Die Prognose sei schwierig. Mittels einer adäquaten neuropsychologischen Behandlung, welche in die Wege geleitet werde, sei zumindest mit einer Verbesserung der kognitiven Defizite zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.4). Zudem sei die regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortzuführen (S. 3 Ziff. 1.5). Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2012 (S. 3 Ziff. 1.6). Seit einiger Zeit versuche die Beschwerdeführerin, etwa eine Stunde pro Tag in ihrem eigenen Geschäft (Versand von Beautyprodukten) zu arbeiten, was sie teilweise an ihre Grenzen bringe (S. 4 Ziff. 1.7).

3.4    Im neurophysiologischen Biomarker-Report der D.___ vom 22. August 2014 (Urk. 7/40) wurde ausgeführt, die Fragebogen würden einerseits depressive Zustände nahelegen, andererseits würden kognitive Funktionen und die Leistungsmöglichkeiten als reduziert bezeichnet. Dies könne durch die depressiven Zustände, aber auch als Folge der Unfälle betrachtet werden. Bei der Performance sei die Reaktionszeit der Beschwerdeführerin ausgesprochen verlangsamt (S. 35 unten). Die Spektraldaten liessen keine klaren Hinweise hinsichtlich der Verarbeitung erkennen. Am ehesten weise das Muster auf massive Ermüdung und Erschöpfung hin (S. 36 oben). Die Abweichungen von der Referenzdatenbank könnten mit zwei Prozessen begründet werden, einerseits mit Erschöpfungszuständen und depressiven Verstimmungen aufgrund des Defizit-Erlebens nach dem Unfall und andererseits mit Spätfolgen des Unfalls (S. 36 unten).

3.5    Im Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 8. Mai 2015 (Urk. 7/50/2-45) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 7.1.1):

- posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)

- nicht näher bezeichnete andauernde Persönlichkeitsänderung (F52.9: richtig F62.9)

    Die Neuropsychologin führte in ihrem Teilgutachten (Urk. 7/50/46-53) aus, die aktuell objektivierten Befunde seien insgesamt als leichte kognitive Minderleistungen zu werten. Auffällig seien zudem die beobachteten Konzentrationsschwankungen. Ansonsten sei von einem unauffälligen kognitiven Leistungsprofil auszugehen. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben und der medizinischen Untersuchungsbefunde seien die kognitiven Minderleistungen und die teilweise beobachteten Konzentrationsschwankungen, unterschiedliche Arbeitsgeschwindigkeit eher nicht im Rahmen einer hirnorganischen Erkrankung, sondern am ehesten im Rahmen der psychischen Befindlichkeit und / oder einer verminderten Anstrengungsbereitschaft beziehungsweise -möglichkeit zu erklären (S. 6 unten). Aus rein neuropsychologischer Sicht wäre aufgrund der leichten kognitiven Minderleistungen rein theoretisch von einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen, wobei die Belastbarkeit mit zu berücksichtigen sei. Diese Frage müsse aus psychiatrischer Sicht beantwortet werden (S. 7 unten).

    Aus psychiatrischer Sicht wurde im Gutachten (Urk. 7/50/2-45) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Schmerzen im Bereich der HWS, Kopfschmerzen und Schmerzen in beiden Schultern angebe. Diese Schmerzen seien ausreichend somatisch erklärbar, nicht abhängig von der psychischen Verfassung und stünden nicht im Zusammenhang mit einem emotionalen Konflikt oder einer psychosozialen Belastungssituation. Somit liege keine somatoforme Schmerzstörung vor. Die Beschwerdeführerin sei innerlich sehr angespannt, unruhig, gereizt und habe insgesamt emotional instabil und nur wenig belastbar gewirkt (S. 24 Ziff. 5.4.3). Insgesamt lägen keine Hinweise für eine hirnorganische Erkrankung und damit auch nicht für eine organische Persönlichkeitsstörung vor. Am ehesten seien die emotionale Instabilität und die Affektlabilität eine psychische Folge des Unfalls im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsveränderung (S. 25 Mitte). Es sei keine depressive Symptomatik feststellbar. Die festgestellten neuropsychologischen Defizite seien am ehesten im Rahmen der nicht näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung zu sehen, könnten aber auch noch teilweise durch die posttraumatische Belastungsstörung verursacht sein (S. 26 oben). Die Beschwerdeführerin erfülle insgesamt genügend Kriterien zur Stellung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung; die Krankheit sei aber im Laufe der letzten Jahre geringer worden (S. 26 unten). Die bisher beschriebene depressive Episode bestehe nicht mehr, sei remittiert (S. 26 f.). Die posttraumatische Belastungsstörung und die nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsänderung könnten nicht alleine überwunden werden, aber seien behandelbar (S. 27 Ziff. 5.4.5), wobei die Behandlung lange dauern könne und der Erfolg nicht sicher sei (S. 29 Ziff. 5.7). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung zu 100 %, da es sich nicht um eine geeignete Arbeit handle. Auch im Verkauf bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 27 f. Ziff. 5.6.1). In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Dies gelte seit spätestens dem 8. April 2015. Zuvor habe aufgrund der damals bestehenden mittelgradigen depressiven Episode auch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von etwa 50 % bestanden (S. 28 Ziff. 5.6.3). Der psychiatrische Gutachter machte nähere Angaben zu einer angepassten Tätigkeit (unter anderem keine psychisch anspruchsvollen Arbeiten; S. 28 f. Ziff. 5.6.4).

    Aus neurologischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit genannt (vgl. Urk. 7/50/54-62 S. 7).

    Aus orthopädischer Sicht bestünden aufgrund der nur geringgradigen Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und auch keine Einschränkungen in den Haushaltstätigkeiten (Urk. 7/50/2-45 S. 36 Ziff. 6.6.1)

    Im Rahmen der Gesamtbeurteilung (Urk. 7/50/38-43) wurde festgehalten, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem Unfall vom 4. Juli 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 41 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe spätestens seit dem 8. April 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit. Vom 19. April 2012 bis spätestens am 7. April 2015 habe wegen der damals bestehenden mittelgradigen depressiven Episode eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 42 Ziff. 8.2.1). Die Prognose sei offen (S. 43 Ziff. 8.4; vgl. auch ergänzende Stellungnahmen der Gutachter der Y.___ vom 27. Mai 2015, Urk. 7/52, und 12. Oktober 2015, Urk. 7/63).

3.6    RAD-Arzt pract. med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in der Stellungnahme vom 2. Juni 2015 (Urk. 7/65/6-7) fest, das Gutachten sei umfassend und nachvollziehbar.

3.7    Vom 15. bis 28. Juli 2015 erfolgte eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der F.___. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 19. August 2015 (Urk. 7/59/17-19) wurden als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie mittelschwere kognitive Funktionsstörungen genannt (S. 1 Mitte). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomatik mit Niedergestimmtheit, innerer Unruhe, reduziertem Antrieb, erhöhter Ermüdbarkeit, ausgeprägter Affektlabilität, grübelnden Gedanken und Existenz- und Zukunftsängsten sei von einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode auszugehen, vor dem Hintergrund einer Anpassungsproblematik an ihre kognitive Funktionsstörung (S. 2 unten). Neben der etablierten neuropsychologischen Therapie sei dringend eine psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie empfohlen worden, welche nun geplant sei (S. 3 Mitte). Im Rahmen der Hospitalisation wurde erneut ein MRI des Schädels durchgeführt, welches eine minimale Asymmetrie der nicht erweiterten Seitenventrikel und eine Darstellung von einzelnen hippocampal remnants beidseits ohne Nachweis einer Hippocampus Atrophie zeigte. Ansonsten zeigte sich eine altersentsprechend regelrechte Darstellung des Neurokraniums
(S. 2 Mitte).

3.8    Vor diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/71). Sie führte aus, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nachvollziehbar sei. Des Weiteren stehe die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer Behandlung, nehme keine Psychopharmaka und schöpfe somit die Behandlungsoptionen nicht aus.


4.

4.1    Dr. A.___ führte mit Bericht vom 9. Oktober 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/128) aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms eine hohe Motivation gezeigt und versucht habe, die höchstmögliche Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Leider sei eine Arbeitsleistung von mehr als 40 % aus medizinischen Gründen nicht realisierbar. Die Beschwerdeführerin habe während der Arbeitsintegration kontinuierlich an Gewicht verloren, am Schluss insgesamt 10 kg. Die psychischen und physischen Belastungen des Arbeitsprozesses könne die Beschwerdeführerin auch bei hoher Motivation nicht erfüllen.

4.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 3. November 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/131/2-3) folgende Diagnosen (S. 1):

- posttraumatische Belastungsstörung

- nicht näher bezeichnete andauernde Persönlichkeitsänderung

- rezidivierende depressive Episode anamnestisch, aktuell remittiert

    Die Beschwerdeführerin sei bei ihrem Arbeitstraining an eine psychophysische Grenze gekommen, was sich durch eine rasche Ermüdbarkeit bis zur Erschöpfung im Laufe des Tages, vermehrte Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit und Fehlleistungen gezeigt habe. Unter anhaltender Überlastung habe sie unter Nervosität, Kopfschmerzen, Durchfall und grippeartigen Symptomen mit Gliederschmerzen gelitten. Eine besondere Belastung entstehe durch die Unfähigkeit, Umgebungsgeräusche wie Hintergrundmusik oder Stimmen zu filtern. Die Beschwerdeführerin wirke übermotiviert, sei über ihre Grenzen gegangen im Bemühen, die gesteckten Ziele zu erreichen, was sich auch in einem erheblichen Gewichtsverlust von über 10 kg (auf aktuell 48 kg) manifestiere (S. 1). Sie komme mit einer zeitlichen Belastung von 3 bis 3 1/2 Stunden täglich an eine Grenze. Dabei sei ihre Leistungsfähigkeit etwa 20 % bis 30 % eingeschränkt wegen ihrer kognitiven Störungen und den anhaltenden Restsymptomen der posttraumatischen Belastungsstörung (erhöhte psychische Sensitivität, Hypervigilanz, erhöhte Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit mit emotionalen Durchbrüchen, Konzentrationsstörungen). Die Erwerbsfähigkeit sei deshalb erneut zu überprüfen (S. 2).

4.3    Im Bericht vom 13. April 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/148) nannte Dr. Z.___ erneut die gleichen Diagnosen wie im Gutachten der Y.___ vom 8. Mai 2015 (Ziff. 2.5). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen bei ihm in Behandlung sei (Ziff. 1.2). Mit ihrem aktuellen Arbeitspensum von 30-40 % sei sie an ihrer Leistungsgrenze, zeitweise darüber, was sich durch eine weitere Gewichtsabnahme auf 44 kg manifestiere (Ziff. 2.7). Sie lebe sozial zurückgezogen und sei zu erschöpft, um Sport zu machen respektive sich zu bewegen (Ziff. 3.5).

4.4    RAD-Arzt E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in der Stellungnahme vom 11. Juli 2018 (Urk. 7/161 S. 3) aus, dass keine Änderung im Vergleich zum Zustand im Gutachtenszeitpunkt gesehen werden könne. Letztlich sei nicht zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin nur ein Pensum von etwa 30 % bewältigen könne.

4.5    Im Schlussbericht der G.___ vom 27. Juli 2018 (Urk. 7/158) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 15. Mai bis 14. November 2017 ein Arbeitstraining im Warenservice der Parfümerie-Abteilung bei H.___ absolviert habe. Sie habe sich engagiert gezeigt und keine Fehltage gehabt. Das Arbeitspensum habe 30-50 % betragen, habe aber wieder auf 40 % reduziert werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe während des Arbeitstrainings mehr als 10 kg Körpergewicht verloren (S. 1 Mitte). Durch intensive Bewerbungsbemühungen sei es ihr gelungen, eine Anstellung als Merchandiserin zu finden. Sie arbeite an drei Tagen pro Woche jeweils 4-5 Stunden. Sie sei für die Regalpflege und Promotionen von Unilever-Produkten zuständig. Die Häufigkeit und Länge von Pausen könne sie selbst bestimmen. Psychisch tue ihr die Arbeit nach eigenen Aussagen gut, körperlich sei sie jedoch am Limit. Im Mai und Ende Juni sei sie aufgrund von Erschöpfung arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Sie habe dies jedoch nicht dem Arbeitgeber kommuniziert, sondern um ein paar freie Tage gebeten (Stundenlohnvertrag). Sie möchte die Stelle auf alle Fälle behalten (S. 1 unten). Wie sich im Arbeitstraining gezeigt habe, gerate die Beschwerdeführerin mit einem Arbeitspensum von 40 % an ihre physischen und mentalen Grenzen (S. 4 oben).


5.

5.1    Vorab stellt sich die Frage, ob der Rentenanspruch bereits rechtskräftig beurteilt wurde. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/71). Diese Verfügung wurde indessen mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/84/1-2) vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Abklärung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde somit ein Rentenanspruch nicht rechtskräftig verneint.

    Nachdem die Beschwerdeführerin im November 2017 die Rentenprüfung verlangt hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2018 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, mit der Begründung, dass seit der Verfügung vom 17. Dezember 2015 aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Veränderungen hätten festgestellt werden können (Urk. 2 S. 2 oben).

    Die Beschwerdegegnerin trat somit auf das Gesuch ein und prüfte den Rentenanspruch materiell, jedoch nur im Hinblick auf das Vorliegen einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung seit Erlass der - mit Urteil des hiesigen Gerichts aufgehobenen - Verfügung vom Dezember 2015. Da der angefochtenen Verfügung jedoch keine rechtskräftige Verneinung des Rentenanspruchs vorausging, wäre der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig – gestützt auf den Sachverhalt bei Verfügungserlass – zu prüfen gewesen. Die Beschwerdegegnerin ging somit von falschen Voraussetzungen aus. Die Sache ist deshalb zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2    In Bezug auf die vorliegenden medizinischen Akten ist festzuhalten, dass der Sachverhalt zur Beurteilung des Rentenanspruchs nicht hinreichend abgeklärt ist. Insbesondere lag die Begutachtung durch die Ärzte der Y.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützte, im Verfügungszeitpunkt bereits mehr als 3 ½ Jahre zurück. Des Weiteren vermag sie den Anforderungen der heute massgebenden Rechtsprechung (vgl. E. 1.4) nicht zu genügen.

5.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5.4    Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen hat.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs mit Vornahme weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


7.

7.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

7.2    Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni