Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01064


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 14. Januar 2019

in Sachen

X.___

Gesuchsteller


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Gesuchsgegnerin
















Sachverhalt:

1.    Mit Urteil vom 24. Februar 2016 (Prozess Nr. IV.2014.00540) wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde von X.___ ab. Damit wurde die Vergung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. April 2014 bestätigt, mit welcher die laufende Invalidenrente aufgehoben worden war. Dabei stellte es massgeblich auf das Y.___-Gutachten vom 1. Mai 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 6/210). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_242/16 vom 3. Juni 2016 nicht ein (Urk. 6/212, vgl. auch Urk. 1 S. 3).


2.    Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 wandte sich X.___ an das Sozialversicherungsgericht und beantragte unter Hinweis auf § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), es sei das Urteil vom 24. Februar 2016 in Revision zu ziehen, und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Wiederholung des Rentenrevisionsverfahrens unter Achtung der Grundrechte (Urk. 1 S. 2). Zur Begründung verwies er hauptsächlich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; dritte Kammer) in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 16. Oktober 2016 (61838/10) und machte geltend, das Y.___-Gutachten sei mit Erkenntnissen aus illegalen Observationen kontaminiert gewesen (Urk. 1 S. 5, 6 u. 8). Überdies kritisierte er die im Y.___-Gutachten vorgenommene Beurteilung und hielt dafür, dass auf die von ihm im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte seines behandelnden Arztes Dr. med. Z.___ abzustellen sei (Urk. 1 S. 7). Das Gericht zog die Akten der IV-Stelle bei (Urk. 4-6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann gemäss § 29 GSVGer von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden:

-    wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a),

-    wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b),

-    wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c).

1.2    Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 litb und c genannten Gründen zulässig (§ 30 Abs. 2 GSVGer).


2.

2.1    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) über die EMRK-Konformität einer Observation, die im Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war, befunden. Er erkannte, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation nicht bestehe, weshalb er auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) schloss. Hingegen verneinte er eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die erfolgte Verwendung der Observationsergebnisse.

    Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung dieser Erwägungen des EGMR entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehle, die die Observation umfassend klar und detailliert regelt. Folglich verletzten solche Handlungen, seien sie durch den Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK beziehungsweise den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 der Bundesverfassung (BV; BGE 143 I 377 E. 4).

2.2    Was die Verwendung des im Rahmen einer widerrechtlichen Observation gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese allein nach schweizerischem Recht. Das Bundesgericht hat in BGE 143 I 377 im Wesentlichen erkannt, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese überwiegen (E. 5.1.1). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung (mit Hinweisen) eine weitere Präzisierung angebracht: Eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme ist verwertbar, solange Handlungen des Versicherten aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (E. 5.1.3; Bundesgerichtsurteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.1 mit Hinweisen; zum öffentlich einsehbaren Raum: BGE 137 I 327).


3.

3.1    Das Sozialversicherungsgericht schützte im Urteil vom 24. Februar 2016 die Rentenaufhebung unter dem Titel der Wiedererwägung. Dabei stellte es gestützt auf die bei den Akten liegenden Arztberichte, insbesondere gestützt auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 12. Dezember 2008, zunächst fest, dass die Rentenzusprache vom 2. Juli 2009 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren sei (Urk. 2 E. 4.3.4). Die Berichte betreffend die Observation des Gesuchstellers spielten bei dieser Beurteilung keine Rolle, was er im vorliegenden Prozess verkennt (Urk. 1 S. 6). Bei der Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft hielt das Sozialversicherungsgericht weiter fest, es könne diesbezüglich in medizinischer Hinsicht auf das sämtlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise entsprechende Y.___-Gutachten - in welchem dem Gesuchsteller eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 2 E. 4.2.1) - abgestellt werden. Es sei für die streitigen Belange umfassend, gebe es doch Antwort auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch im Vergleich zu den früheren Verhältnissen. Sodann beruhe die Expertise auf den notwendigen Untersuchungen in psychiatrischer, neurologischer, orthopädischer sowie pneumologischer Hinsicht und berücksichtige detailliert die geklagten Beschwerden. Das Gutachten sei in Kenntnis der umfangreichen Vorakten abgegeben worden und leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Ärzte hätten unter Darlegung der Untersuchungsbefunde keine organische Schädigung erkennen können und sie auf die unauffällige muskuläre Situation verwiesen sowie auf diverse festgestellte Inkonsistenzen in der Beschwerdeschilderung und daraus ihre nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen gezogen (Urk. 2 E. 5.1).

3.2    Nach Einleitung des Revisionsverfahren im Februar 2011 hatte die IV-Stelle unter anderem die Akten des Lebensversicherers samt Observationsakten beigezogen (vgl. Urk. 2 E. 1.2 des Sachverhalts). Von diesen Akten hatten die Y.___-Gutachter zwar Kenntnis, jedoch spielten sie für deren Beurteilung keine wesentliche Rolle. Diese basierte vielmehr auf den eigenen gutachterlichen Untersuchungen (Urk. 6/184/1-68; E. 3.1 hiervor). Daran ändert nichts, dass die IV-Stelle in ihrem Fragenkatalog auf die Observation Bezug nahm (Urk. 1 S. 8, Urk. 6/184/6-7). Insbesondere stellte aber das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 24. Februar 2016 nicht auf die Observationsakten ab. Da diese für den Entscheid nicht von Bedeutung waren, ist auch eine Interessenabwägung zur Frage, ob die Observationsakten dennoch verwertbar sind (vgl. dazu E. 2.2 hiervor), entbehrlich.

3.3    Bei dieser Ausgangslage braucht nicht näher geprüft zu werten, ob der Entscheid des EMGR vom 18. Oktober 2016 überhaupt einen Revisionsgrund im Sinne von § 29 lit. a GSVGer (welche Bestimmung sich auf die falsche Sachverhaltsfeststellung bezieht) darstellen kann (vgl. ferner BGE 141 V 541 E. 3.2, Bundesgerichtsurteile 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.3.2, 9C_261/2017 vom 14. November 2017 E. 4.3). Ebenfalls kann offen bleiben, ob die relative Verwirkungsfrist von 90 Tagen eingehalten ist. Zu Recht nicht geltend gemacht wurde eine Verletzung von § 29 lit. c GSVGer. Diese Bestimmung bezieht sich auf Entscheide, welche im konkreten Fall vom EMGR als EMRK-widrig beurteilt werden (vgl. Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 122 u. N. 3 zu Art. 127; Spross, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N. 10 zu § 29 GSVGer), was vorliegend nicht der Fall ist.

    Anzufügen ist, dass die Kritik am Y.___-Gutachten selbstredend keine prozessuale Revision rechtfertigt. Auch die eingereichten Berichte von Dr. med. Z.___ vermögen keinen Revisionsgrund darzutun, enthalten sie doch keine neuen, im Urteil vom 24. Februar 2016 unerkannt gebliebenen Tatsachen.

3.4    Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb es ohne Weiterungen (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer) abzuweisen ist.


4.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger