Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01065


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 6. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1994 geborene X.___ meldete sich am 27. November 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 9. November 2018 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/73 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1. März 2019 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens einverstanden erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.


2.    

2.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

2.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2019 (Urk. 9) geltend gemachte Aufwand von 5.8 Stunden als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist daher mit Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht