Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01068


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 15. Januar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen

advokaturbüro kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach 9814, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, war zuletzt vom 15. Dezember 2006 bis 30. April 2007 als Hilfskoch bei der Y.___ GmbH in einem 50%-Pensum angestellt (Urk. 8/2, Urk. 8/15).

    Am 29. Februar 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und verneinte gestützt auf die Gutachten von Dr. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Oktober 2008 (Urk. 8/18) sowie von Dr. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 10. April 2009 (Urk. 8/32) mit Verfügung vom 7. Mai 2009 einen Rentenanspruch (Urk. 8/34). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Juni 2009 wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. August 2010 ab (Prozess Nr. IV.2009.00568, Urk. 8/41).

1.2    Auf die nächsten Anmeldungen im September 2012 (Urk. 8/42) sowie im September 2014 (Urk. 8/58) trat die IV-Stelle jeweils mit Verfügung vom 10. Januar 2013 (Urk. 8/55) und 6. Januar 2015 (Urk. 8/67) mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse seit der letzten Verfügung (7. Mai 2009) nicht ein.

1.3    Unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 8/68) meldete sich der Versicherte am 17. Juli 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Radikulopathie und Diskusprotrusion nach kardialer Dekompensation im Rahmen einer koronaren Dreigefässerkrankung erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/71). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/75) erstellen und holte die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/77, Urk. 8/78, Urk. 8/79, Urk. 8/81, Urk. 8/84) ein. Nach durchgeführtem Einwandverfahren (Vorbescheid vom 27. September 2018 [Urk. 8/86], Einwand vom 4. Oktober 2018 [Urk. 8/87]) verneinte die IV-Stelle von keiner wesentlichen Änderung der Arbeitsfähigkeit ausgehend mit Verfügung vom 8. November 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 8/92 = Urk. 2).


2.    Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 8. November 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2019 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). Im Verlauf nahm der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2019 erneut Stellung (vgl. Urk. 15) und reichte einen aktuellen Arztbericht des Universitätsspitals B.___ vom 23. Oktober 2019 (Urk. 16) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 19. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Hilfsarbeitertätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar sei. Es habe sich somit keine Veränderung im Vergleich zur letzten Verfügung ergeben. Der Beschwerdeführer habe weiterhin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. Dezember 2018 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Anmeldung insgesamt verschlechtert. Es bestünden neue Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (unter anderem koronare Dreigefässerkrankung, generalisierte Atherosklerose). Ausserdem bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mittlerweile ein invalidisierendes Ausmass erreicht habe.

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2018 (Eingangsdatum, Urk. 8/71) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 7. Mai 2009 (Urk. 8/34) erfolgten Rentenabweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist.


3.    

3.1    Ein erster Bericht, welchen Dr. A.___ ihrem Gutachten vom 10. April 2009 (Urk. 8/32/1-18) beigelegt hat, stammt vom Stadtspital C.___ vom 14. Mai 2007. Der Beschwerdeführer war dort vom 18. April 2007 bis zum 5. Mai 2007 hospitalisiert. Als Diagnosen wurden festgehalten:

- Lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links

- mediolaterale Diskushernie (DH) L4/5 mit rezessaler Komprimierung der Wurzel L5 links (MRI 04/07)

- multiple degenerative Lendenwirbelsäulen-Veränderungen, kleine DH L2/3 und L3/4

- klinisch Kribbelparästhesien

- Diabetes mellitus Typ 2

- unter oralen Antidiabetica

- HbA1c 8 % (04/07)

- Vitamin D-Mangel

- mangelnde Sonnenlichtexposition wahrscheinlich.

    In der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer wiederholt über Lumbalgien geklagt, welche jeweils nach Schmerzspritzen regredient gewesen seien. Seit drei Wochen bestünden nun langsam progrediente Schmerzen lumbal mit Ausstrahlungen ins linke Gesäss und Bein bis hinunter in den Fuss, begleitend würden auch Kribbelparästhesien in diesem Bereich auftreten. Die auswärtig durchgeführten MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 12. April 2007 zeigten eine Diskushernie im Bereich L4/5 mit Kompression der linken Wurzel L5 im Rezessuseingang. Bei Eintritt habe sich ein positiver Lasègue linksseitig bei 75° gezeigt, ebenso ein positiver Braguard. Die Muskeleigenreflexe an den unteren Extremitäten seien schwach, aber symmetrisch auslösbar gewesen. Die Sensibilität sei allseits intakt gewesen, die Kraftentwicklung aller Kennmuskeln der unteren Extremitäten habe M5 betragen (M5 = normale Muskelkraft gegen starken Widerstand). Unter Ausbau der peroralen Analgesie, physiotherapeutischen Massnahmen sowie zweimaliger epiduraler Infiltrationen im Bereich von L4/5 habe sich eine weitgehende Regredienz der Beschwerdesymptomatik gezeigt. Die perorale Analgesie habe bis zum Austritt wieder deutlich reduziert werden können (Urk. 8/32/19-20).

3.2    Der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ beschreibt den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Exploration als in Auftreten und Erscheinung korrekt, obschon gleich zu Beginn ein etwas demonstratives Verhalten deutlich werde: er sei sehr unruhig und bewege sich immer wieder im Raum hin und her. Im Verhalten sei er vordergründig speditiv, es persistiere die beschriebene Unruhe während der gesamten Exploration. Er sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten ausreichend orientiert. Die Auffassung sei geringfügig beeinträchtigt, dies aber ganz offensichtlich aus sprachlichen Gründen, es bestehe hier kein psychopathologischer Befund. Die Konzentration auf die äussere und innere Situation sei ungestört, wenn auch durch das Schmerzerleben etwas tangiert. Das Immediatgedächtnis sei intakt, ebenso das Kurzzeitgedächtnis. Im Zeitgitter würden sich geringgradige Defizite ergeben. Das formale Denken sei leicht beschleunigt und dabei im Ablauf auch etwas «zerhackt». Anhalte für Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen und insgesamt eine produktiv-psychotische Symptomatik würden sich keine ergeben. Die Stimmungslage sei bedrückt und latent gereizt. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer unruhig und fahrig. Innerlich sei er angespannt, leicht gereizt und ungeduldig, eine genuine Fremdgefährdung bestehe aber nicht. Es liege ein soziales Rückzugsverhalten vor. Das Krankheitsmodell sei somatisch orientiert mit Fixierung auf die körperlichen Schmerzen. Die Compliance erscheine dabei mässig bis ausreichend, freilich sei die Schmerzmitteleinnahme sehr unkontrolliert. Der Beschwerdeführer mediziere sich oft wahllos selbst, vermutlich bei einer mittlerweile minimalen Toleranzschwelle für das Schmerzerleben. Es bestünden ein Analgetikamissbrauch (ICD-10 F55.2) und eine fragliche Opioidabhängigkeit bei erheblich gesteigerter, vom Beschwerdeführer «bei Bedarf» selbst applizierter, nicht fixer Gabe einer betäubungsmittelpflichtigen opioidhaltigen Substanz (Oxycontin bis 80mg/die oder mehr, ICD-10 F11.25), zuzüglich liege eine Nikotinabhängigkeit vor (ICD-10 F17.25). In den Vorbefunden werde nichts über eine psychiatrische Symptomatik berichtet, ein entsprechend relevantes klinisches Bild habe sich auch bei der aktuellen Untersuchung - weder anamnestisch noch im eigenen psychischen Befund - ergeben. Formal handle es sich gemäss den operationalen Kriterien der ICD-10 um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach F45.4. Die psychiatrischen Diagnosen blieben ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Das Anforderungsprofil im bisherigen Tätigkeitsbereich sei psychiatrischerseits nicht beeinträchtigt, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Analoges gelte für die eigene Haushalttätigkeit. Auch in angepasster Tätigkeit bestehe für die geistig-psychischen Funktionen eine 100%ige Leistungsfähigkeit (Urk. 8/18/9-13).

3.3    Der neurologischen Gutachterin Dr. A.___ gegenüber sprach der Beschwerdeführer von Rückenschmerzen, welche vor ungefähr 15 Jahren begonnen hätten. Damals habe er mehrmals vorübergehend Rückenschmerzen gehabt, welche jeweils wieder nach kurzer ärztlicher Behandlung weggegangen seien. Erst im März 2007 sei es sehr viel schlimmer geworden, er habe den Eindruck, dass das linke Bein äusserst schwach sei. Er sei umgefallen, man habe ihn daraufhin abgeklärt, und er sei auch vier Wochen im Stadtspital C.___ gewesen. Nach seiner Entlassung habe er zwei Wochen später wieder dieselben Probleme gehabt, weshalb er wiederum im C.___ gelandet sei. Anschliessend sei er ambulant in die Therapie gegangen und habe auch Medikamente genommen. Auch im Jahr 2008 sei er wieder stationär im C.___ gewesen. Seit der Spitalentlassung habe sich die Situation langsam weiter verschlechtert. Er nehme Oxycontin, dessen Dosis er habe steigern müssen. Er nehme es drei oder vier Mal am Tag, sonst gehe es nicht. Der neurologische Status wies keine Besonderheiten auf, ebenso wenig der psychische Befund, wo vermerkt wird, dass der Beschwerdeführer keinesfalls schmerzgeplagt wirke. Der Rückenstatus ergab eine weiche lumbale Muskulatur und einen Fingerbodenabstand von 20 cm (Urk. 8/32/3-4). Der Beschwerdeführer klage über eine subjektive Verschlechterung, welcher er mit einer Erhöhung der Oxycontineinnahme begegne (2007 10 mg, jetzt 4 x 40 mg ?), zusätzlich benötige er auch Dafalgan 4x1g und Naproxen 2 Tabletten täglich. Wegen des enormen Medikamentenkonsums sei eine Medikamentenkonzentration im Blut durchgeführt worden, welche allerdings eine fehlende Compliance bei der Dafalganeinnahme und auch bei der Naproxeneinnahme, das nur in Spuren nachweisbar gewesen sei, gezeigt habe. Der Oxycontinnachweis im Blut sei nicht möglich, hingegen sei er positiv im Urin, wobei dieser positive Befund nicht quantifiziert werden könne. In welcher Dosis Oxycontin eingenommen werde, ob zu viel oder zu wenig, bleibe offen. Unter Berücksichtigung aller Befunde sei die Situation sehr komplex. Ohne Zweifel seien degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) nachweisbar, welche über das in diesem Alter Übliche hinausgehen würden. Andererseits habe sich der Befund innerhalb der letzten zwei Jahre klinisch nicht verändert, nur anamnestisch werde eine veränderte Medikamenteneinnahme, welche nicht weiter überprüft werden könne, angegeben. Zumindest dürfe aber gefolgert werden, dass unter diesen Umständen die Schmerzen in Grenzen seien, sei es rein von der anatomischen Situation her oder durch den Medikamentengebrauch. Somit würde einer Arbeitsaufnahme prinzipiell nichts entgegenstehen. Zudem sei zu bemerken, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit psychosoziale Momente eine grosse Rolle spielten (Aufgabe des eigenen Restaurants im Jahre 2007, Scheidung von der Ehefrau). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ ein Lumbalsyndrom mit multiplen degenerativen Veränderungen auf mehreren Etagen (ICD-10 M54.86) an. Ohne Auswirkungen seien der Diabetes mellitus Typ II, der Nikotinabusus sowie die Adipositas (BMI 27,9). Die Arbeitsfähigkeit sei von der körperlichen Belastung am Arbeitsplatz abhängig. Eine körperlich sehr belastende Arbeit komme nicht in Frage. Eine weitere Beschäftigung als Hilfskoch zu 100 % wäre denkbar an einem angepassten Arbeitsplatz. Auf jeden Fall sei eine weitere Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe doch denkbar zu 100 %, allenfalls auch das Austragen von Post in einem Betrieb. In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %. In Bezug auf die Therapie sei festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Befunde ohne motorische Ausfälle keine Operationsindikation bestehe. Es sei auch davon auszugehen, dass nie für lange Zeit motorische Ausfälle bestanden hätten, da Atrophien fehlten. Auch würden die Wurzelreizungen nicht als sicher bezeichnet (auch negativer Lasègue), sondern kernspintomographisch nur als möglich. Eine physikalische Therapie sei bei guter Beweglichkeit und weicher Muskulatur ebenfalls nicht wirksam (Urk. 8/32/5-8).


4.

4.1    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2018 sind die Berichte der behandelnden Ärzte des Rehazentrums D.___ (Urk. 8/77), des B.___ (Urk. 8/79) sowie der Universitätsklinik E.___ (Urk. 8/84) aktenkundig.

4.2    Vom 19. Februar bis 6. März 2018 war der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren koronaren Dreigefässerkrankung mit einem hochgradig stenosierten RIVA, proximal verschlossenen RCX und signifikant stenosierten RIVP im Herzzentrum des B.___ hospitalisiert, wo eine aortokoronare Bypass Operation (ACBP) durchgeführt wurde (vgl. Austrittsbericht vom 6. März 2018, Urk. 3/3). Anschliessend wurde er von den Ärzten des B.___ bei kardialer Dekompensation mit NSTEMI im Rahmen der koronaren Dreigefässerkrankung ins Rehanzentrum D.___ überwiesen, wo er vom 6. bis 26. März 2018 hospitalisiert war. Der Beschwerdeführer habe motiviert am physiotherapeutisch geleiteten, ärztlich supervidierten medizinischen Trainingsprogramm sowie an den Informationsveranstaltungen im Rahmen des kardialen Rehabilitationsprogrammes teilgenommen und gute Fortschritte verzeichnet (vgl. definitiver Austrittsbericht vom 13. April 2018, Urk. 8/77).

4.3    Im Rahmen einer ambulanten kardiologischen Kontrolle am 5Juni 2018 berichtete der Beschwerdeführer über eine seit der Dekompression L4/5 mit Recessotomie L4/5 und Sequestrektomie L4/5 jeweils auf der linken Seite am 19. Oktober 2016 bestehende Sensibilitätsstörung im linken Bein, welche ihn beim Laufen behindere. Die Ärzte des B.___ führten ein EKG sowie eine Ergometrie Fahrrad durch und konstatierten, der Beschwerdeführer befinde sich in gutem Allgemeinzustand und sei im Alltag aus kardialer Sicht komplett beschwerdefrei. Er sei klinisch kardial kompensiert, die Blutdruckwerte seien normotensiv. Laboranalytisch könne ein LDL-Cholesterin im Zielbereich < 1.8 mmol/l bei HbA1c von 6.8 % dokumentiert werden. Das EKG zeige einen normokarden Sinusrhythmus, keine Blockbilder sowie keine signifikanten Repolarisationsstörungen. Die Fahrradergometrie zeige eine normale Leistungskapazität mit Abbruch bei 77 Watt (52 % Soll) aufgrund muskulärer Erschöpfung (Beinermüdung und Schmerzen im linken Bein) und somit klinisch und elektrokardiographisch negativem Ergebnis. Zusammenfassend liege in der dreimonatigen Kontrolle nach dreifachem ACBP ein erfreulicher klinischer Verlauf vor. Aus kardiologischer Sicht bestehe eine vollumfänglich mögliche Arbeitsfähigkeit (vgl. Arztbericht vom 5. Juni 2018, Urk. 8/79).


4.4    Aufgrund einer Zunahme der linksseitigen lateralbetonten Beinschmerzen wurde der Beschwerdeführer im E.___ vorstellig. Die untersuchenden Ärzte vermerkten ein regelrechtes Gangbild, Zehenspitzen- und Fersengang demonstrierbar, Kraftgrad M5/5 der Kennmuskeln der unteren Extremität, PSR beidseits seitengleich auslösbar, ASR beidseits nicht auslösbar, Lasègue beidseits negativ, und äusserten den Verdacht auf eine Wurzelclaudicatio L5 linksseitig, wobei eine neurologische Abklärung im Januar 2017 elektrophysiologisch keinen Hinweis auf eine Radikulopathie ergeben habe (vgl. Arztbericht vom 8. Mai 2018, Urk. 8/84/11). Die radiologische Bildgebung der LWS vom 1. Juni 2018 zeige nur eine leichte neuroforaminale Enge L5/S1 linksseitig, welche als radiologisches Korrelat der Beschwerden abgegrenzt werden könne. Ein operatives Vorgehen komme für den Beschwerdeführer nicht mehr in Frage. Bei frustraner physiotherapeutischer Therapie und Infiltration empfahlen die Ärzte eine chiropraktische Behandlung (vgl. Arztbericht vom 6. Juni 2018, Urk. 8/84/13). Dr. F.___, Assistenzarzt Orthopädie an der Universitätsklinik E.___, erklärte, sie hätten aktuell kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt. Ihnen sei der Grad der Arbeitstätigkeit aktuell nicht bekannt, insgesamt scheine angesichts der Befunde eine Arbeitsfähigkeit gegeben. Sie wüsste nicht, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer gegenwärtig ausübe und welche Anforderungen diese stelle, weshalb sie auch keine Angaben zur Funktionseinschränkungen oder zum zeitlich zumutbaren Umfang in der bisherigen Tätigkeit machen könnten (vgl. Arztbericht vom 11. September 2018, Urk. 8/84/7-10).

4.5    In Bezug auf die Einschätzung der Kardiologen des B.___ (vgl. E. 4.3 hiervor) hielt Dr. G.___, Facharzt Innere Medizin FMH und Hausarzt des Beschwerdeführers, in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2018 (Urk. 11/2) fest, im Bericht werde formal objektiv eine verminderte körperliche Leistungshigkeit festgehalten. So habe die Leistung anlässlich der Fahrradergometrie nur 52 % des Solls betragen. Die von den Ärzten attestierte vollumfängliche mögliche Arbeitsfähigkeit werde durch den Einschub «mögliche» relativiert. Daraus sei zu schliessen, dass eben doch keine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gegeben sei, sondern vielmehr bereits die alltagrelevante Belastbarkeit durch den Kardiologen als reduziert beurteilt werde und damit die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch nicht gegeben sei. Bezüglich der Einschätzung der Orthopäden des E.___ (vgl. E. 4.4 hiervor) konstatierte Dr. G.___, diese würden sich in ihrem Bericht vom 11. September 2018 nur vage prognostisch zur Arbeitsfähigkeit äussern, ohne deren Ausmass zu nennen oder Angaben betreffend die berufliche Situation zu machen. Damit sei die prognostische Stellungnahme wertlos, da sich die Arbeitsfähigkeit zunächst auf den ausgeübten Beruf beziehe und der Bericht somit keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht beinhalte.

4.6    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der Arztbericht des B.___ vom 23. bzw. 24. Oktober 2019 zu den Akten gereicht (Urk. 16). Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einem guten Allgemeinzustand und sei im Alltag aus kardialer Sicht weitgehend beschwerdefrei. Belastungsangina und durchgängige Belastungsdyspnoe habe der Beschwerdeführer bei aktuell nur geringer körperlicher Anstrengung im Alltag verneint. Symptome, die ihn einschränken würden, seien gelegentlicher (orthostatischer?) Schwindel und chronische Rückenbeschwerden sowie anderweitige muskuloskelettale Beschwerden. Er sei klinisch kardial kompensiert, die Blutdruckwerte normotensiv. Das am 24. Oktober 2019 durchgeführte EKG zeige einen normokarden Sinusrhythmus, ein inferiores Narbenbild und vorbeschriebene Repolarisationsstörungen (T-Negativierungen anterolateral). Echokardiographisch zeige sich gegenüber dem 2. März 2018 ein tendenziell weiter gebesserter Befund: nun niedrignormale systolische LV-Funktion (LVEF von 53 %) bei Akinesie inferior-apikal und Hypokinesien inferior/lateral basal-midventrikulär. Laboranalytisch könne ein LDL-Cholesterin von 3.6mmol/l nach Reduktion des Statins, HbA1c 7.1 %, beide über dem sekundärprophylaktischen Zielbereich, dokumentiert werden. Die Fahrradergometrie, durchgeführt am 24. Oktober 2019, sei bezüglich Aussage hinsichtlich induzierbarer Koronarischämie nicht valide, da wegen Beinermüdung (wahrscheinlich infolge Trainingsmangel) und Schmerzen im linken Bein (differenzialdiagnostisch pAVK-bedingt) vorzeitig auf einem Leistungsniveau von 50 Watt/3.6 METs (34 % des Solls) habe abgebrochen werden müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien jedoch weder Angina pectoris oder ischämietypsicher EKG-Veränderungen aufgetreten.

    Zusammenfassend liege nach dreifach ACBP im Februar 2018 ein stabiler klinischer Verlauf vor mit inzwischen auch normalisierter LVEF. Bei nichtaussagekräftiger Ergometrie sei daher die Gesamtkonstellation betrachtend kein bildgebender Ischämie-Ausschluss nötig. Eine Stellungnahme hinsichtlich Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht sei wegen der nur geringen erreichten Leistung in der Ergometrie schwierig. Momentan sei eine mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeit in einem 100%-Pensum nicht möglich. Limitierend seien aber wahrscheinlich eher die muskuloskelettalen Probleme und die wahrscheinlich noch symptomatische pAVK. Die erreichbare Arbeitsfähigkeit generell sei im Rahmen und nach Abschluss eines Kardio-Reha-Programms besser zu objektivieren.


5.

5.1    Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung eher verschlechtert hat. In medizinischer Hinsicht ist in Würdigung der vorhandenen Arztberichte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer neben dem lumboradikulären Reizsyndrom L5 (vgl. vorstehend E. 3.1) neu auch an einer koronaren Dreigefässerkrankung leidet (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3). Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der letztmaligen rentenabweisenden Verfügung vom 7. Mai 2009 in einem rentenbegründenden Ausmass verändert hat.

5.2    In Bezug auf das lumboradikuläre Reizsyndrom L5 ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Rentenprüfung insoweit auszumachen, als sich der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 einer mikrochirurgischen Dekompression L4/5, einer Recessotomie L4/5 sowie einer Sequestrektomie L4/5 jeweils links unterzogen hat. Dies führte jedoch zu keiner massgeblich anderen Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Dr. A.___ (E. 3.3) und Dr. F.___ (E. 4.4) erachteten eine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich weiterhin für gegeben.

    Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits während seiner Hospitalisation im Stadtspital C.___ im April 2007 über Kribbelparästhesien im Bereich des linken Beines geklagt hat (vgl. E. 3.1) und er auch im Rahmen der kardiologischen Kontrolle im Juni 2018 von seit dem operativen Eingriff bestehenden Sensibilitätsstörungen im linken Bein berichtet hat (vgl. E. 4.3), ist diesbezüglich keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Auch was die Muskeleigenreflexe und die Kraftentwicklung aller Kennmuskeln der unteren Extremitäten betrifft, hat sich seit der ursprünglichen Rentenprüfung nichts geändert. Der Lasègue hat sich seither gar verbessert (vgl. E. 3.1 und E. 4.4). Die festgehaltenen Befunde waren folglich bereits im Rahmen der Exploration durch Dr. A.___ bekannt (vgl. vorstehend E. 3.3) und wurden im Zusammenhang mit der rentenabweisenden Verfügung vom 7. Mai 2009 (Urk. 8/34) gewürdigt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ist bezüglich des lumboradikulären Reizsyndroms L5 entsprechend eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit dem letzten Entscheid nicht dargestellt. Auch in der Ausprägung der einzelnen Beschwerden ist keine Verschlechterung nachgewiesen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Befund innerhalb der letzten Jahre klinisch nicht wesentlich verändert hat und das Gangbild regelrecht ist (vgl. E. 3.4), ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ nachvollziehbar und es besteht somit aus orthopädischer Sicht nach wie vor eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in dem Lumbalsyndrom angepassten Tätigkeiten.

5.3    Eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Rentenprüfung ist ausserdem in der koronaren Dreigefässerkrankung auszumachen. Angesichts dessen, dass die behandelnden Ärzte des B.___ den Beschwerdeführer im Juni 2018 aus kardialer Sicht jedoch beschwerdefrei beschrieben und ihm eine vollumfänglich mögliche Arbeitsfähigkeit attestierten (vgl. E. 4.3), ist diesbezüglich auch keine rentenbegründende Verschlechterung auszumachen. Die Ärzte relativierten ihre Einschätzung zwar im November 2019 und erachteten eine mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeit in einem 100%-Pensum - trotz weitestgehend unveränderter Befunde - nicht möglich (vgl. E. 4.6 in fine). In Anbetracht dessen, dass die Ärzte des B.___ die Einschränkung primär aufgrund des wahrscheinlich konditionell bedingten Abbruchs der Fahrradergometrie äusserten und muskuloskelettale Probleme limitierend erachteten, der Beschwerdeführer aus kardialer Sicht im Alltag nach wie vor weitgehend beschwerdefrei ist, die Blutdruckwerte normotensiv, der Sinusrhythmus normokard und ohne Blockbilder und sich insgesamt seit Februar 2018 ein stabiler klinischer Verlauf mit normalisierter LVEF zeigt (vgl. E. 4.6), kann ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Juni 2018 aus kardialer Sicht verschlechtert hat. In Bezug auf die koronare Dreigefässerkrankung ist von einer seit Juni 2018 unveränderten Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.4    Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe mittlerweile ein invalidisierendes Ausmass erreicht. In der vorliegenden medizinischen Aktenlage finden sich keine Anhaltspunkte für eine invalidenversicherungsrelevante Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Da eine psychiatrische Behandlung nie geltend gemacht wurde, kann von weiteren Abklärungen abgesehen werden.

    Einzig der Hausarzt Dr. G.___ schreibt den Beschwerdeführer seit dem 13. Februar 2018 für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, was angesichts der von ihm attestierten Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Heben oder Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne Zwangspositionen und mit der Möglichkeit wechselnde Positionen und Stellungen einzunehmen während zwei Stunden pro Tag (Urk. 3/4), fraglich bleibt. Weshalb aus medizinischen Gründen neu eine zeitliche Limite von 2 Stunden pro Tag zu berücksichtigen ist, wird nicht dargelegt und findet in den spezialärztlichen Berichten keinen Niederschlag.

5.5    Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbedingten Arbeitsunhigkeit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Aufgrund dessen braucht die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht überprüft zu werden, zumal die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr zumutbar ist, er indes in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und sie zusätzlich aufgrund des Belastungsprofils (wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten oder Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe) einen Leidensabzug von 15 % vornahm (vgl. Urk. 8/22, Urk. 8/34), woran die seither eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen nichts ändern würden. Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 8. November 2018 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 10. Dezember 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Grossen als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 3/7, Urk. 10), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

6.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.

6.3    Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Grossen machte mit Honorarnote vom 7. Januar 2020 einen Aufwand von total 9.75 Stunden à Fr. 240.-- sowie Barauslagen von Fr. 30.80 und damit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'553.30 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 20). Insgesamt scheint der geltend gemachte Aufwand der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Der gerichtsübliche Stundenansatz beträgt jedoch Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt), weshalb die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Grossen auf Fr. 2'344.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

6.4    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Dezember 2018 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Grossen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung gewährt;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Grossen, Zürich, wird mit Fr. 2'344.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Grossen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler