Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01070


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 5. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1963 geborene X.___ war von Februar 2011 bis Dezember 2013 als Reinigungsmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/21). Am 10. Dezember 2014 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche (Urk. 7/12, Urk. 7/15, Urk. 7/21) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/14, Urk. 7/23, Urk. 7/28, Urk. 7/46) vor, in deren Rahmen sie beim Zentrum Z.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gab (Urk. 7/51). Das Gutachten wurde am 17. Mai 2016 erstattet (Urk. 7/67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/70, Urk. 7/77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2016 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/79). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/85/3-6) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 28. Februar 2018 nicht ein (Urk. 7/97).

1.2    Am 18. April 2018 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/98). Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 23. April 2018 auf, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen (Urk. 7/102). Der Versicherte reichte in der Folge diverse ärztliche Berichte ein (Urk. 7/108, Urk. 7/111, Urk. 7/112, Urk. 7/114). Mit Vorbescheid vom 31. August 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/118). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/120, Urk. 7/124), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2018 auf das neue Leistungsbegehren – wie vorbeschieden – nicht ein (Urk. 2/1).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 10. Dezember 2018 Beschwerde erheben und beantragen:

«1.    Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2018 sei aufzuheben, soweit darauf einzutreten sei und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Verfügung an den bevollmächtigten Rechtsvertreter zuzustellen.

2.    Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die aktuelle medizinische Situation unter Berücksichtigung sämtlicher alten und neuen Beschwerden in Gesamtschau zu überprüfen und neu zu entscheiden.

3.    Subeventualiter sei eine vom Gericht vorzunehmende polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, worauf neu zu entscheiden sei.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 14Januar 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.

1.2    Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit ihrem letzten Entscheid nicht wesentlich verändert habe (Urk. 2/1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2019 (Urk. 6) erklärte sie, bereits im Gutachten vom 17. Mai 2016 sei eine flache Protrusion der Bandscheibe auf Höhe L5/S1 festgestellt worden. Nicht ersichtlich sei, inwiefern durch die Augenproblematik eine massgebende Veränderung eingetreten sein soll. Der Bericht des behandelnden Psychiaters sei für das vorliegende Verfahren nicht mehr massgebend, da er rund einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden sei.

2.2    Beschwerdeweise wurde im Wesentlichen vorgebracht (Urk. 1), die angefochtene Verfügung sei lediglich dem Beschwerdeführer persönlich, nicht aber seinem Rechtsvertreter zugestellt worden. Es liege daher eine nichtige Verfügung vor. Die Verfügung sei rechtskonform zu eröffnen.

    Es sei der Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren aufgezeigt worden, dass bei ihm nun zusätzlich ein lumboradikuläres Schmerz- und allenfalls auch sensomotorisches Ausfall-Syndrom L5 (weniger L4 rechts) bestehe, dies bei leichtgradiger Bandscheibenverwölbung L5/S1 und ossär engen Neuroforamina der Nervenwurzel L5 beidseits mit möglicher Neuroaffektion L5. Zu dieser neuen Problematik, die zur bisherigen schwerwiegenden Rückenproblematik zusätzlich hinzugekommen sei, habe sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

    In materieller Hinsicht komme zur Rückenproblematik hinzu, dass es zu einer akzentuierten rezidivierenden Schulterproblematik gekommen sei, die jetzt als rezidivierend anerkannt sei. Demzufolge sei auch diesbezüglich eine Verschlimmerung eingetreten. Eine weitere Verschlechterung habe sich bezüglich Augenproblematik ergeben, da der Blutzucker und der hohe Blutdruck sich negativ auf die Makula- und die Retinaschäden auswirkten. Schliesslich liege eine Verschlimmerung der psychiatrischen Problematik vor, da die gesamte Situation sich auf seine Psyche massiv auswirke und ihm den Schlaf raube (Urk. 1/1).


3.

3.1    Vergleichsbasis für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere seines Gesundheitszustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der 30. September 2016, wurde doch mit Verfügung von diesem Tag sein Leistungsbegehren abgewiesen (Urk. 7/79). Die Beschwerdegegnerin ging damals davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus medizinischer Sicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Z.___-Gutachten vom 17. Mai 2016 (Urk. 7/67), wobei sie die von den Gutachtern erhobene 30%ige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevant erachtete (Urk. 7/7; Urk. 7/69/7 und Urk. 7/78).

    Die Z.___-Gutachter hatten in ihrem Gutachten vom 17. Mai 2016 (Urk. 7/67) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (Urk. 7/67/41-42):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit aktivierter iliosakraler Arthrose rechts (Differentialdiagnose Ligamentopathie), lumbosakralen Facettenarthrosen und tendomyotischer Ausstrahlung rechts bei

- Adipositas per magna, muskulärer Insuffizienz und Dysbalance

- flacher Protrusion der Bandscheibe L5/S1 (MRI September 2002)

- Hyperlordose, Facettenarthrose (Röntgen vom 9. März 2016)

- chronische Fussinsuffizienz beidseits mit Mittel- und Vorfussschmerz bei

- MR-tomographisch nachgewiesener chronischer Ruptur der Peroneus longus-Sehne (Juni 2015)

- Pes planus beidseits, Antepes planus beidseits

- chronisches cervikovertebrogenes Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz mit lokalen Myosen bei

- cervikothorakalen Facettenarthrosen (Röntgen vom 9. März 2016)

- chronisches Schmerzsyndrom beider Schultern mit Tendovaginitis bicipitis und periscapulären Insertionstendinosen bei

- Haltungsinsuffizienz

- Zeichen einer Supraspinatustendinose und geringgradiger Omarthrose rechts (Röntgen vom 9. März 2016)

- chronische Epicondylopathia humeri radialis beidseits

- Status nach Ellbogenoperation 1995 rechts

- initiale medialseitige Gonarthrose beidseits mit Patellaspitzensyndrom bei

- Genu varum (CA 10 cm)

- minimer medialseitiger Gelenkspaltverschmälerung (Röntgen vom 9. März 2016)

- somatoforme Schmerzstörung

- koronare 1-Gefässerkrankung mit Status nach LIMA-Bypass zum RIVA September 1999. PTCA und Stent-Einlage bei proximalem RIVA-Verschluss Mai 2000, bekannte 60-70%-Stenose im Bereich der Bypass-Anastomose. Gut behandelte arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus

- normale Echo-LV-EF 65 %. Ergometrisch 70 % ausbelastet ohne Ischämiehinweise, stark eingeschränkte Belastbarkeit

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 7/67/42-43):

- depressive Episode, aktuell leichtgradig ausgeprägt

- Hypercholesterinämie

- Adipositas (BMI 37)

- Diabetes mellitus II, gut eingestellt

- Schlafapnoe-Syndrom

- Schwerhörigkeit

- Status nach Cholezystektomie 2005

    Auf orthopädischem Fachgebiet sei der Beschwerdeführer aufgrund der Therapieresistenz der Fussinsuffizienz rechts in seiner Geh- und Stehfähigkeit beeinträchtigt. Die lumbale Symptomatik beeinträchtige Tätigkeiten in stereotyper Körperhaltung sowie in gebückter Körperposition. Die Schultersymptomatik lasse keine regelmässigen Tätigkeiten über Schulterhöhe zu. Aufgrund der Kniegelenkssymptomatik sei häufiges Gehen auf unebenem Boden und häufiges Treppensteigen nicht zuzumuten (Urk. 7/67/46). Insgesamt seien aus orthopädischer Sicht leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend sitzend, unter Vermeidung von häufigem Bücken, ohne Arbeiten über Schulterhöhe und ohne häufiges Treppensteigen, Knien, Kauern sowie Gehen auf unebenen Boden möglich (Urk. 7/67/48). Kardiologischerseits bestehe eine Einschränkung bei schweren körperlichen Arbeiten. Die physische Belastbarkeit sei stark reduziert (etwa 40 %-Soll; Urk. 7/67/46). Leichte und theoretisch auch mittelschwere Arbeiten seien möglich (Urk. 7/67/48). Aus psychiatrischer Sicht benötige der Beschwerdeführer regelmässig Pausen und es sollten keine erhöhten Anforderungen an Flexibilität in interpersonellen Kontakten bestehen. Infolge der hohen Selbstlimitierung bezüglich der Schmerzen sei es schwer möglich, den Beschwerdeführer beruflich zu integrieren (Urk. 7/67/46). Die Reduzierung der Arbeitsfähigkeit werde auf 30 % geschätzt (Urk. 7/67/48).

3.2

3.2.1    Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Berichte ein:

3.2.2    Dr. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt mit Bericht an den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. Dezember 2017 (Urk. 7/111/8-9) als Hauptdiagnosen fest:

- multilokuläres Schmerzsyndrom mit chronischen Mittelfuss-Schmerzen rechts unter Belastung seit etwa 2007

- persistierende Peroneus longus Peritendinitis bei wahrscheinlichem Status nach Partialruptur (Erstdiagnose 2012)

- somatoforme Überlagerung

- Adipositas

- leichtgradige MP-I und TMT-I Arthrose mit kleinem länglichen Ganglion

- Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ 2

- chronische Rückenbeschwerden, Schulterschmerzen im Rahmen der Ansatztendinopathien

    Leider habe die selektive Infiltration der Peroneus longus Sehne zu keinerlei Besserung geführt. Aufgrund dessen und der insgesamt eher diffusen Schmerzverteilung sei die Voraussage eines Release der Peroneus longus Sehne sehr schwierig. Eine somatoforme Überlagerung sowie neuropathische Schmerzen im Rahmen der Polyneuropathie seien zu vermuten. Nachdem Dr. A.___ Einsicht in Berichte des Kantonsspitals C.___ genommen hatte, hielt er als Nachtrag fest, seine Einschätzung decke sich mit den Beurteilungen der Kollegen des C.___ von früher (Rheumatologie und Orthopädie). Zwar finde sich am Fuss ein strukturelles Korrelat im Sinne der Peroneus longus Peritendinitis und partiell seien in der Untersuchung die Beschwerden damit in Einklang zu bringen. Weder der frühere noch der aktuelle Infiltrationsversuch hätten jedoch einen auch nur vorübergehend positiven Effekt erzielen können. Somit zweifle er erheblich am Nutzen eines Peroneus longus Release. Eine orthopädische Schuhversorgung zur besseren Entlastung als mit reiner Fussweichbettung wäre zu überlegen. Angesichts der früher mässigen Erfolge durch eine alleinige Einlage sei er aber nicht sicher, ob der Beschwerdeführer zu motivieren sei. Eine polyneuropathische Mitursache der Schmerzen wäre denkbar, ein entsprechender Versuch mit neuropathischer Medikation wäre zu überlegen.

3.2.3    Dr. D.___, Facharzt für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht an Dr. B.___ vom 25. Januar 2018 (Urk. 7/111/5-7) als Diagnosen:

- metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9)

- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

- hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I11)

- nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus, seit etwa 2003 (ICD-10 E11)

- Adipositas, Grad 2, BMI 37 (ICD-10 E66)

- chronische ischämische Herzkrankheit, keine Ischämie Januar 2018 (ICD-10 I25)

- ischämische Herzkrankheit in der Familienanamnese (Mutter Tod 49 Jahre 3. Infarkt; ICD-10 Z82.4)

- Vorhandensein eines aortokoronaren Bypasses 1999 LIMA ad RIVA im Universitätsspital E.___, 2000 RIVA-PTCA und später DES bei LIMA-Verschluss (ICD-10 Z95.1)

- Schlafapnoe anamnestisch, CPAP-Intoleranz 2015 (ICD-10 G47.3)

    Der Beschwerdeführer habe sich zur kardiologischen Untersuchung bei langjähriger koronarer Herzerkrankung vorgestellt. Aktuell bestehe nur eine Übelkeit bei schnellem Laufen. Ein Brennen thorakal, wie dies vor der Bypass-Operation bestanden habe, liege nicht mehr vor. Bei der Vorstellung in der Praxis sei der Blutdruck an beiden Armen hochnormal, an den Beinen finde sich beim leitliniengerecht durchgeführten Screening kein Hinweis für eine pAVK. Es bestehe eine zweitgradige Adipositas mit einem BMI von 37. Bei der körperlichen Untersuchung falle eine zentrale Adipositas auf, kardiopulmonal habe ein Normalbefund erhoben werden können. Das EKG in Ruhe zeige unter Therapie mit 100 mg Metoprolol einen normfrequenten Sinusrhythmus. Es bestehe ein Linkslagetyp mit unauffälligem Stromkurvenverlauf. Echokardiographisch bestehe eine hypertensive Herzerkrankung. Bei bekannter koronarer Herzerkrankung sei die links und rechtsventrikuläre Pumpfunktion erfreulicherweise weiterhin normal. Beim Belastungstest auf dem Laufband habe der Beschwerdeführer normale 3 km/h bei 15 % Steigung erreicht. Bis zur erreichten maximalen Herzfrequenz von 112/Minute finde sich klinisch und im EKG kein Hinweis für eine myokardiale Ischämie. Auch die Blutdruckregulation unter Belastung sei normal. Die leichte chronotrope Inkompetenz unter 100 mg Metropolol sei angesichts der normalen Leistungsfähigkeit harmlos. Zusammenfassend sei der Blutdruck gut behandelt. Ein Hinweis für eine KHK-Progression finde sich nicht. Er habe dem Beschwerdeführer deswegen eine Fortführung der etablierten und bewährten medikamentösen Therapie empfohlen, diese sei optimal. Weiterer kardiologischer Handlungsbedarf bestehe vorderhand nicht. Er denke jedoch, dass eine regelmässige kardiologische Verlaufsuntersuchung aufgrund der Hochrisiko-Konstellation von KHK und Diabetes mellitus sinnvoll sei.

3.2.4    Dr. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, hielt mit Bericht an Dr. B.___ vom 19. April 2018 (Urk. 7/112) als Diagnosen fest:

- akzentuierte rezidivierende Periarthropathia humeroscapularis (PHS) der rechten Schulter

- klinisch subakromiales Impingement, leichte Biceps-Tendinopathie

- sonografisch mässige AC-Arthrose mit leichten Aktivierungszeichen, Bursitis subakromial/subdeltoidal, mässige Peritendinitis der langen Bizepsehne, deutliche Supraspinatussehnen-Tendinose peripher mit transmuraler partieller Sehnenläsion, leichtere Tendinose der Subscapularissehne, kleine multilokuläre Sehnenverkalkungen, leichtere Omarthrosezeichen

- begleitendes muskulär-betontes Cervikovertebralsyndrom

- chronisch rezidivierende Überlastungsirritationen am rechten Mittelfuss

- symptomatischer leichter Senk-Spreizfuss, Überlastung bei Adipositas

- leichte MTP1- und TMT1-Arthrose mit kleinem länglichen Ganglion, wenig Peritendinitis der Peroneus longus-Sehne, Hammerzehen, keine Fasciitis plantaris, keine Enthesitis der Achillessehne, kein Mortonneurom (MRI Juli 2017)

- Status nach Insertionstendinopathie der Peroneus longus-Sehne rechts 2012

- chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom

- fragliche lumboradikuläre Reizkomponente L5

- leichte Chondrosen L4/5 und L5/S1 mit flacher Diskusprotrusion L4/5 mit leichter rezessoforaminaler Stenose links(!)betont ohne Nervenwurzelkompression, kaudalbetonte leichte Spondylarthrosen, keine entzündlichen Läsionen (MRI Juli 2017 bzw. November 2015)

- muskuläre Dysbalancen, insuffiziente muskuläre Rumpfstabilisierung

- Opiatanalgesie

- Adipositas, allgemeine Dekonditionierung

- Koronare Herzkrankheit

- Status nach LIMA Bypasss zur RIVA 1999, PTCA und Stent proximaler RIVA 2000

- metabolisches Syndrom

- Adipositas/Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie

- mittelschweres Schlafapnoesyndrom, anamnestisch chronische Müdigkeit

- psychosoziale Belastungssituation, Kontextfaktoren

    Der Beschwerdeführer habe sich wegen in den letzten Wochen akzentuierten Schulterschmerzen links breit periakromial, gegen den Nacken, nach periscapulär und teilweise in den rechten Arm ziehend vorgestellt. Es sei kein Trauma eruierbar. Der Beschwerdeführer habe schmerzbedingt Mühe beim Heben des Armes, bei der Innenrotation, beim Lastentragen und teilweise auch nachts lagerungsabhängig. Als Korrelat für die akzentuierte rezidivierende PHS tendopathica der rechten Schulter mit subakromialem Impingement und leichteren Bizepszeichen klinisch liessen sich sonografisch eine Bursitis, eine Peritendinitis der langen Bizepssehne, multilokuläre kleinere Weichteilverkalkungen und eine deutliche Supraspinatussehnen-Tendinose peripher mit wahrscheinlich transmuraler partieller Sehnenläsion ohne Sehnenretraktion darstellen. Begleitend fänden sich die vorbestehenden Nackenverspannungen und diffusen Dolenzen, aktuell ohne Anhaltspunkte für eine primäre zervikale Schmerzgenese.


4.

4.1    Beschwerdeweise wird – wie dargelegt (E. 2.2, Urk. 1 S. 2) - aus formeller Sicht geltend gemacht, die angefochtene Verfügung vom 8. November 2018 (Urk. 2/1) sei nichtig, da sie nur dem Beschwerdeführer persönlich, nicht aber seinem Rechtsvertreter eröffnet worden sei.

    Solange eine Partei vertreten ist, hat der Versicherungsträger seine Mitteilungen dem Vertreter der Partei zu eröffnen (Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 durch Rechtsanwalt Dr. Glavas vertreten war (Urk. 7/98-99), wäre die Verfügung Rechtsanwalt Dr. Glavas zu eröffnen gewesen. Dies war gemäss dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall.

    Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG darf aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Aus diesem Grundsatz kann jedoch nicht eine Nichtigkeit der Entscheidung abgeleitet werden. Bei einer mangelhaften Eröffnung muss vielmehr einfach so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 49 N 61 und 62). Vorliegend erleidet der Beschwerdeführer aus der mangelhaften Eröffnung keinen Nachteil, war es ihm doch trotzdem möglich, eine hinreichende Beschwerde zu erheben, auf welche ohne Weiteres einzutreten ist. Es besteht daher kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufgrund der mangelhaften Eröffnung aufzuheben.

4.2    Weiter rügte der Beschwerdeführer aus formeller Sicht, die angefochtene Verfügung sei nicht rechtsgenügend begründet, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit seinem Einwand, es bestehe neu zusätzlich ein lumboradikuläres Schmerz- und allenfalls auch sensomotorisches Ausfall-Syndrom L5 (weniger L4 rechts), dies bei leichtgradiger Bandscheibenverwölbung L5/S1 und ossär engen Neurofomina der Nervenwurzel L5 beidseits mit möglicher Neuroaffektion L5, auseinandersetze (E. 2.2, Urk. 1 S. 3).

    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

    Aus der Verfügung vom 8. November 2018 (Urk. 2/1) ergibt sich ohne Weiteres, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die vom Beschwerdeführer genannten bzw. sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergebenden Diagnosen vorbestehend seien, womit keine Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. Dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit konkreten Diagnosen auseinandergesetzt hat, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar.

4.3    Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2018 ist nach dem Gesagten aus formeller Sicht nicht zu beanstanden.


5.    

5.1    Der Beschwerdeführer begründete die von ihm geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit neuen Befunden betreffend Rücken, mit einer neu akzentuierten rezidivierenden Schulterproblematik sowie einer Verschlechterung der Augenproblematik und der psychischen Beschwerden.

    Betreffend Rücken machte der Beschwerdeführer geltend, dass nun zusätzlich ein lumboradikuläres Schmerz- und allenfalls auch sensomotorisches Ausfall-Syndrom L5 (weniger L4 rechts) bestehe, dies bei leichtgradiger Bandscheibenverwölbung L5/S1 und ossär engen Neuroforamina der Nervenwurzel L5 beidseits mit möglicher Neuroaffektion L5. Der Beschwerdeführer verwies dabei – ohne konkreten Verweis – auf einen Bericht des C.___ vom 1. Juni 2017 (Urk. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer verkannte dabei offenbar, dass die entsprechenden Befunde nicht einem Bericht vom 1. Juni 2017, sondern einem Bericht des C.___ vom 23. November 2015 zu entnehmen sind (Urk. 7/111/50-52; vgl. auch Urk. 7/108/14-16). Es steht somit fest, dass die entsprechenden Befunde vorbestehend sind und daher keine Veränderung des Gesundheitszustandes zu begründen vermögen.

    

    Hinsichtlich der akzentuierten rezidivierenden Schulterproblematik verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht von Dr. F.___ vom 19. April 2018 (Urk. 1 S. 4). Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 19. April 2018 (E. 3.2.4) tatsächlich eine akzentuierte rezidivierende PHS der rechten Schulter an. Wie sich insbesondere aus dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals E.___ vom 14. Mai 2014 (Urk. 7/46/9-12) ergibt, sind die Schulterbeschwerden jedoch vorbestehend chronisch. So führten die Fachpersonen im genannten Bericht vom 14. Mai 2014 unter anderem eine chronische PHS tendinopathica rechts (ICD-10 M75.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) an. Auch die Z.___-Gutachter hatten bereits in ihrem Gutachten vom 17. Mai 2016 (vgl. E. 3.1) den Schulterbeschwerden mit der Diagnose chronisches Schmerzsyndrom beider Schultern mit Tendovaginitis bicipitis und periscapulären Insertionstendinosen und der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit für regelmässige Tätigkeiten über Schulterhöhe Rechnung getragen.

    Bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung betreffend Augen verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht von Dr. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 15. Mai 2018 (Urk. 3/7). Diesen Bericht legte er erst im Beschwerdeverfahren auf, weshalb er für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. E. 1.2). Festzuhalten bleibt jedoch, dass sich aus dem genannten Bericht ohnehin keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt.

    Auch der Bericht von Dr. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Dezember 2018 (Urk. 3/8), auf welchen sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht beruft (Urk. 1 S. 4), wurde erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Dieser Bericht ist daher ebenfalls unbeachtlich für die Prüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung. Es lässt sich aber auch bezüglich dieses Berichts festhalten, dass sich daraus keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt. Dr. H.___ erklärte zwar, dass es trotz Therapie zu keiner Besserung des Gesundheitszustandes gekommen sei, er führte jedoch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes an.

    Nach dem Gesagten ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Rücken, Schulterbeschwerden, Augenleiden und Psyche keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht.

5.2    Auch bezüglich weiterer Leiden des Beschwerdeführers ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. So ergibt sich aus dem Bericht vom Dr. A.___ vom 22. Dezember 2017 (E. 3.2.2) zwar, dass die Fussbeschwerden (rechts) weiterhin bestehen, es sind dem Bericht jedoch keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Beschwerden zu entnehmen. Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 25. Januar 2018 (E. 3.2.3) ergibt sich, dass aus kardiologischer Sicht ein zumindest stationärer Gesundheitszustand vorliegt. Die von Dr. I.___, Facharzt FMH für Endokrinologie/Diabetologie, angeführte Gynäkomastie ist von vornherein nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit negativ zu beeinflussen (Urk. 7/111/1-2).

    Schliesslich vermag auch die neu diagnostizierte Polyneuropathie (bei Diabetes mellitus Typ 2) keine erhebliche Veränderung zu begründen, da es sich dabei gemäss Dr. J.___, Facharzt für Neurologie, um eine verhältnismässig leichtgradige sensomotorische Polyneuropathie handelt, welche eine Komponente der multimodalen Beschwerden im Fussbereich darstelle (Bericht vom 16. Januar 2017, Urk. 7/111/29).

5.3    Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint hat und auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.


6.    Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.


7.

7.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

7.2    Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen, hatte die mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung doch keine relevanten Mehrkosten für den Beschwerdeführer zur Folge.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Es werden keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler