Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01072


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 16. Januar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, war seit dem Jahr 1998 als Paketbote bei der Y.___ angestellt, als er am 18. September 2015 in eine Auffahrkollision verwickelt war und sich ein Schleudertrauma zuzog (Schadenmeldung UVG vom 25. September 2015 [Urk. 7/6/117]). Unter Angabe von seit dem Unfall bestehenden Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Vergesslichkeit meldete er sich am 8. März 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und zog die Akten der Suva bei (vgl. Urk. 7/6, 7/19 ff.). Am 20. September 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, da sich der Versicherte gesundheitlich nicht in der Lage sehe die angestammte Tätigkeit weiter zu steigern oder in der angepassten Tätigkeit einen langsamen Einstieg zu versuchen (Urk. 7/16). Die Suva stellte ihre Versicherungsleistungen per 28. Februar 2017 ein (Verfügung vom 10. Februar 2017 [Urk. 7/20]). Am 31. Oktober 2017 liess die IV-Stelle den Versicherten durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD), Dr. Z.___, Facharzt für Chirurgie, untersuchen (Bericht vom 1. November 2017 [Urk. 7/41]). Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 (Urk. 7/44) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2018 vorsorglich (Urk. 7/45) und nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen (Urk. 7/48, 7/53, 7/56) am 14. Juni 2018 begründet Einwand unter Einreichung eines Berichts des praktizierenden Arztes A.___ (Bericht vom 13. Juni 2018 der Praxis B.___ unter Leitung von Dr. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie [Urk. 7/57]). Nachdem die Akten der Krankentaggeldversicherung und ein Formularbericht von Dr. C.___ vom 27. August 2018 (Urk. 7/62 und Urk. 7/63) eingegangen waren und die IV-Stelle die Unterlagen ihrem RAD-Arzt Dr. Z.___ zur Stellungnahme vorgelegt hatte (Urk. 7/67 S. 3), wies sie das Begehren mit Verfügung vom 8. November 2018 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 10. Dezember 2018 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), die Verfügung vom 8. November 2018 sei aufzuheben, ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für den Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juni 2018 in Höhe von Fr. 160.-- zu ersetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Susanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo, Soziale Sicherheit–Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).

    Dabei hat die Verwaltung den Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung zu erheben und im Beschwerdeverfahren das Sozialversicherungsgericht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). In solchen Fällen sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in ihrem Entscheid (Urk. 2) damit, dass zur Klärung des Leistungsanspruchs eine orthopädische/chirurgische Untersuchung durch ihren RAD durchgeführt worden sei. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Zusteller bei der Y.___ noch zu 50 % zumutbar, während in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Als Mitarbeiter Zustellung bei der Y.___ sei ihm ein Jahreseinkommen (Valideneinkommen) von Fr. 70'282.-- möglich und in einer angepassten Tätigkeit ein Jahreseinkommen (Invalideneinkommen) gestützt auf statistische Werte von Fr. 67'052.36 zumutbar. Daraus resultiere ein IV-Grad von 5 % und kein Anspruch auf Rentenleistungen. Bei der geltend gemachten psychischen Einschränkung handle es sich versicherungsmedizinisch nicht um einen Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit langandauernd und erheblich einschränke. Die Verschlechterung des psychischen Befindens sei als reaktives Geschehen auf die erfolgte Kündigung zu werten, zähle zu den sogenannten psychosozialen Faktoren und gelte als IV-fremd.

2.2    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3), er leide an einer schweren psychischen Störung, welche es ihm nicht erlaube, einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen. Die Diagnose laute im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung: Anpassungsstörung mit langanhaltender depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22). Psychiatrisch sei er nie untersucht worden und ein strukturiertes Beweisverfahren sei angezeigt. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich Abklärungen im Rahmen einer orthopädischen Untersuchung durch den RAD sowie eine Würdigung der Arztberichte vorgenommen. Er sei seit 1. Oktober 2018 eine Anstellung bei der D.___ GmbH mit einem Arbeitspensum von 30 % eingegangen und dies entspreche seinem derzeitigen Zumutbarkeitsprofil.


3.

3.1    Dr. E.___, Allgemeine Medizin FMH, wies im Bericht vom 16. März 2017 (Urk. 7/22/1-6) auf die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers seit 26. März 1997 mit letzter Kontrolle vom 3. März 2017 hin (Ziff. 1.2). Zur Patientenanamnese führte die Ärztin aus, beim Beschwerdeführer sei es am 18. September 2015 zu einem HWS-Distorsionstrauma in Folge eines Autounfalles gekommen. Die am gleichen Tag durchgeführten radiologischen, konventionellen Untersuchungen seien unauffällig gewesen und das MRI HWS habe gering ausgeprägte degenerative Veränderungen im Sinne von Spondylosen zwischen C4 und C7 und Spondylarthrosen C7/TH1 und ein winziger Anulusriss auf Höhe C4/5 gezeigt. Im Übrigen hätten sich keine pathologischen Befunde ergeben und die neurologische Untersuchung keine Ausfälle gezeigt. Seit Juli 2016 stehe er wegen diversen Beschwerden in Folge des Unfalles in psychiatrischer Behandlung (Schlafstörungen, Panikattacken, Ängste). Wegen anhaltendem Schwindel sei eine ORL-Abklärung durchgeführt worden, die die Diagnose eines Verdachts auf cervikogenen Schwindel und posttraumatischen Tinnitus ergeben habe. Es bestehe eine leichte sensinoneurale Schwerhörigkeit beidseits. Es sei eine manuelle Therapie wegen Blockierung von C1/2 rechts und wegen verspanntem Musculus Trapezius links durchgeführt worden, jedoch gemäss Angaben des Beschwerdeführers ohne Erfolg geblieben. Die Suva habe die Leistungen für den Autounfall vom 18. September 2015 eingestellt. Der Beschwerdeführer fühle sich aber nach wie vor zu mehr als 50 % arbeitsunfähig und auch leichteste Arbeiten könne er nach seiner Behauptung nicht mehr machen (Ziff. 1.4). Die weitere Behandlung laufe unter chronischem HWS/LWS-Syndrom und seit 29. Februar 2016 bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von 50 % (Ziff. 1.6).

3.2    Dr. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 15. Mai 2017 (Urk. 7/27) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle ICD-10 F43.23 (Ziff. 1.1). Eine ambulante Behandlung habe vom 24. August 2016 bis 30. Januar 2017 stattgefunden (Ziff. 1.2.). Die Konzentration sei leicht eingeschränkt gewesen und der Beschwerdeführer habe über Schlaflosigkeit wegen nächtlichen Nackenschmerzen, beginnendes Grübeln und Existenzängste wegen seiner persistierenden Nackenbeschwerden, Schwindelgefühl und rasche Erschöpfbarkeit geklagt. Hinweise auf eine signifikante depressive Verstimmung, psychische Traumatisierung durch den Unfall, eine psychotische Symptomatik oder Selbst-und Fremdgefährdung bestünden keine und die Prognose hange im Wesentlichen vom Verlauf der Schmerzproblematik ab, und könne von psychiatrischer Seite nicht beurteilt werden (Ziff. 1.4). Die Behandlung habe aus psychotherapeutischen stützenden Gesprächen und Beratung bestanden und sei insgesamt fünfmal durchgeführt worden (Ziff. 1.5).

3.3    Dr. G.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, wies im Bericht vom 21. Mai 2017 (Urk. 7/30) als Ursache der Arbeitsunfähigkeit auf den Autounfall mit Heckkollision vom 18. September 2015 mit persistierenden HWS-Schmerzen hin und stellte die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Es bestünden keine neurologischen Ausfälle und die HWS-Beweglichkeit sei unauffällig (Ziff. 1.4). Körperliche Einschränkungen ergäben sich keine (Ziff. 1.7) und es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ab sofort mit 100 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.4    Der RAD Arzt Dr. Z.___ führte im Untersuchungsbericht vom 1. November 2017 (Urk. 7/41) aus (S. 1), der Beschwerdeführer gebe an, dass er zurzeit noch Schmerzen im Bereich des linken Hodens nach Hydrocelen-Operation links vor zweieinhalb Wochen habe. Im bisherigen postoperativen Verlauf sei es aber immer besser geworden. Am meisten würde ihn aber immer noch der Schwindel beeinträchtigen, welcher insbesondere unter Stresssituationen auftrete. Übelkeit oder Erbrechen, wie zu Beginn der Beschwerden, habe er aber nicht mehr. Weiterhin habe er Schmerzen im Bereich der linken Halsseite/Nacken, die auch Kopfschmerzen und anschliessend Magenschmerzen auslösten. Ausstrahlungen der Schmerzen in die Arme bestünden nicht. Er habe eher einen brennenden Schmerz, der dann nach oben in den Kopf ziehe. In Behandlung sei er bei seiner Hausärztin Dr. E.___, die ihn auch weiter zu 50 % krankschreibe. Eine psychiatrische Therapie habe seit einem Jahr nicht mehr stattgefunden und er nehme auch ausschliesslich nur Schmerzmedikamente zu sich.

    Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (S. 7 f.):

Geringer Bewegungsschmerz der HWS (Halswirbelsäule) mit/bei

-zeitweiligem Schwindel

-zeitweiligen Kopfschmerzen

-aktuell ohne neurologische Wurzelsymptomatik

-radiologisch geringen Spondylosen C4-C7, Spondylarthrosen C7/Th11 (MRI 9/2015)

-Status nach HWS-Schleudertrauma vom 18. September 2015

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

Hydrocele links mit/bei

- Status nach Operation 10/2017

Leistenhernie links

Leistenhernierezidiv rechts mit/bei

- Status nach offener Leistenhernien Operation rechts 1980

- Status nach endoskopischer Leistenhernienoperation beidseits 11/2015

Multiple Gallenblasenpolypen mit/bei

- Status nach laparoskopischer Cholecystektomie 11/2015

Status nach Distorsionstrauma linkes OSG 9/2014

Rezidivierendes LWS-Syndrom mit/bei

- aktuell beschwerdefrei

Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle ICD-10 F43.23. Seit Januar 2017 keine fachärztliche psychiatrische Behandlung mehr.

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte der RAD-Arzt aus (S. 9), beim 44-jährigen Beschwerdeführer sei als Paketzusteller bei der Y.___ aufgrund der Akten und der körperlichen Untersuchung vom 31. Oktober 2017 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Paketzusteller bei der Y.___ bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 31. Oktober 2017.

Aufgrund der Schädigung der Hals- und der Lendenwirbelsäule bestehe eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien jedoch weiterhin zu 100 % zumutbar, wobei die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit März 2016 anzunehmen sei. Es hätten sich während der klinischen Untersuchung auch keine Konzentrationsschwächen oder Ermüdungszeichen gezeigt.

3.5    Dr. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH sowie leitender Arzt am Rehabilitationszentrum I.___ berichtete am 31. Januar 2018 (Urk. 7/62/23-25) anlässlich einer konsiliarischen Abklärung für die Krankentaggeldversicherung, der Beschwerdeführer gebe an, dass er seit dem 18. September 2015 nach einem Autounfall mit damaligem HWS-Distorsionstrauma Schmerzen im Nacken und Kopf habe. Aktuell seien die Schmerzen weiterhin im Nacken- und Kopfbereich vorhanden, er fühle sich insgesamt lustlos und antriebslos. Die lange Zeit durchgeführte Craniosacraltherapie bis Anfang 2017 und im Verlauf die ambulante Physiotherapie hätten keine grosse Verbesserung erbracht. In den letzten zwei Jahren seien die Beschwerden immer gleich geblieben. Seit einem Monat sei er noch zusätzlich in psychiatrischer Behandlung, wobei er schon Mitte 2016 einmal in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, dies aber laut seinen Angaben nur für kurze Zeit. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemein- und Ernährungszustand und der allgemein-internistische Status sei unauffällig. Von rheumatologischer Seite zeige sich die Beweglichkeit der HWS in Seitenneigung und Rotation nach links um einen Drittel eingeschränkt, ansonsten in allen Ebenen frei. Die Beweglichkeit der Kopfgelenke HWK1/2 sei in Rotation frei. Es bestünden Druckdolenzen im Musculus trapezius Pars ascendens beidseits und im Ansatz Musculi scaleni beidseits ohne auslösbare Triggerpunktausstrahlung. Die Beweglichkeit der Schultern beidseits sowie der BWS und LWS sei frei. Der Finger-Boden-Abstand betrage 30 cm. Es bestehe ein Beckengeradestand und eher eine Streckstellung der gesamten Wirbelsäule. Die Beweglichkeit der Hüften und der Knie sei beidseits frei. Neurologisch zeigten sich keine sensomotorischen Ausfälle und die Reflexe an allen Extremitäten seien symmetrisch und mittellebhaft auslösbar. Der Spurlingtest und Lasègue seien beidseits negativ und es zeige sich ein normales Gangbild. Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden keine Diagnosen, die eine Arbeitsunfähigkeit bedingen könnten, und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe auch aus rein rheumatologischer Sicht in einer anderen mittelschweren Tätigkeit ohne regelmässiges Über-Kopf Arbeiten.

    Unter Therapie und Prognose hielt der Gutachter fest, es sollte unbedingt eine unabhängige Beurteilung durch einen Psychiater/Psychosomatiker erfolgen, da in der durchgeführten Untersuchung nicht ganz klar gewesen sei, ob dem Beschwerdebild noch eine psychische Symptomatik zu Grunde liege. Insgesamt sei die Prognose schwierig einzuschätzen und eine unabhängige psychiatrische/ psychosomatische Beurteilung sollte zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeholt werden.

3.6    Der in der Praxis B.___ praktizierende Arzt A.___ nannte im Bericht vom 13. Juni 2018 (Urk. 7/57) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit langanhaltender depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22). Der Beschwerdeführer sei sehr traurig und nervös, werde schnell gereizt und unruhig. Er leide unter Ein- und Durchschlafstörungen, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Antriebsschwäche, Lustlosigkeit, Interessenlosigkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit und sozialem Rückzug. Er habe Angst mit dem Auto zu fahren und fühle sich unsicher und es bestehe ein Selbstwertverlust. Er habe Alpträume, aktuell bestünden keine lebensmüden Gedanken und keine Fremdgefährdung. Der Beschwerdeführer sei mit schweren depressiven Symptomen zu therapeutischen Gesprächen, zuerst einmal, später zweimal wöchentlich, gekommen. In dieser Zeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

3.7    Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Praxis B.___, nannte im Bericht vom 27. August 2018 (Urk. 7/63) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 17. Januar 2018 bestehende «F 43.2 Anpassungsstörung mit depressiven Reaktionen» (Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer komme seit 17. Januar 2018 mit einer Frequenz von ein bis zweimal wöchentlich in die Behandlung (Ziff. 1.1 f.). Der Beschwerdeführe befinde sich in einer bedrückten, traurigen Stimmungslage, habe Angst sich etwas anzutun, sei weinerlich, enttäuscht und die innerliche Wut habe man im Gespräch feststellen können. Ab 3. April 2018 seien Arbeitsunfähigkeiten von 80 % bis 31. August 2018 attestiert worden (Ziff. 1.3). Ab 1. September 2018 könne die Arbeitsunfähigkeit auf 70 % «erhöht» werden und weitere Erhöhungen seien geplant (Ziff. 2.7).

4.

4.1    Die medizinischen Akten stimmen darin überein, dass dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht in einer körperlich angepassten Tätigkeit die Verwertung einer Arbeitsfähigkeit zu 100 % zumutbar ist. Etwas Anderes wird den auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Was die psychische Symptomatik anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer noch Ende August 2017 angegeben hat, dass er seit mehr als drei Monaten nicht mehr bei Dr. F.___ in psychiatrischer Behandlung sei, und er darauf hingewiesen hat, dass es ihm sehr gut gehe und eine Behandlung nicht mehr notwendig sei (ELAR-Notiz Urk. 7/38). Aus der Berichterstattung von Dr. F.___ ergibt sich, dass die letzte Behandlung tatsächlich viel früher, nämlich bereits am 30. Januar 2017 stattgefunden hat (Urk. 7/27). Anhaltspunkte für eine psychische Symptomatik konnten auch anlässlich der rheumatologischen Untersuchung vom 31. Oktober 2017 durch den RAD Arzt Dr. Z.___ nicht erhoben werden, und es ergaben insbesondere auch die klinischen Untersuchungen keine Hinweise für Konzentrationsschwächen oder Ermüdungszeichen (E. 3.4 hiervor). Dem RAD ist auch in seiner späteren Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 (vgl. Urk. 7/67/3) darin zu folgen, dass erst nachdem mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden war, der Anspruch auf eine Invalidenrente werde verneint, dieser sich am 17. Januar 2018 wieder in psychiatrische Behandlung begeben hat. Die vom praktizierenden Arzt A.___ und Dr. C.___ diagnostizierte Anpassungsstörung mit langanhaltender depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) und die ab 3. April 2018 bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten von 80 % (vgl. E. 3.6 und E. 3.7 hiervor) vermögen damit bereits vom Verlauf her nicht zu überzeugen. Auch setzen die diagnostischen Leitlinien bei einer Anpassungsstörung im Allgemeinen das Auftreten der Störung innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis voraus, wobei die Symptome meist nicht länger als sechs Monate anhalten. Im Weiteren müssen für das Vorliegen eines belastenden Ereignisses, ohne dass die Diagnose nicht zu stellen ist, überzeugende Gründe sprechen. Solche führten die Behandler jedoch nicht auf (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V [F], Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., 10. Überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 209 f.). Auf die Berichterstattung der behandelnden Ärzte A.___ und Dr. C.___ kann damit nicht abgestellt werden.

4.2    Jedoch erachtete auch der leitende Arzt der Klinik I.___ Dr. H.___ aufgrund seiner Abklärung am 31. Januar 2018 (Urk. 7/62/23-25) eine psychiatrische/psychosomatische Abklärung für unumgänglich, dies mit dem Hinweis, dass in der durchgeführten Untersuchung nicht ganz klar gewesen sei, ob dem Beschwerdebild noch eine psychische Symptomatik zu Grunde liege. Nachdem eine solche Abklärung nicht erfolgt ist, bestehen somit zumindest geringe Zweifel (E. 1.4 hiervor) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen insofern, als nicht auszuschliessen ist, dass nach der Untersuchung im RAD am 31. Oktober 2018 und nach Erlass des Vorbescheides vom 8. Januar 2018 eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Symptomatik aufgetreten ist. Jedenfalls durfte die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage, insbesondere aufgrund der erheblichen zeitlichen Latenz zwischen dem Vorbescheid und der Verfügung, - sie gewährte in grosszügiger Weise Fristerstreckungen -, einer möglicherweise veränderten psychischen Symptomatik ohne entsprechende fachärztliche Abklärung nicht einfach keine Bedeutung zumessen. Denn der Sachverhalt ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Verfügungszeitpunkt zu erheben, und sämtliche Entwicklungen sind infolgedessen bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3 hiervor).


5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).

5.2    Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht im Verfügungszeitpunkt als ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 4.2).

    Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur entsprechenden medizinischen Abklärung mit zeitnaher Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.

6.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 1‘600. -- zu bezahlen.

    Die beantragte Kostenübernahme für den Arztbericht von A.___ von Fr. 160.-- (zum Antrag vgl. Urk. 1 S. 2) ist unbegründet und fällt, da dieser Bericht für den vorliegenden Entscheid irrelevant ist, ausser Betracht.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef