Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01073


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 8. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku

Studhalter & Pfister Rechtsanwälte AG

Postfach 3941

Matthofstrand 6, 6002 Luzern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1961 geborene und zuletzt als Chauffeur (Urk. 10/32) tätig gewesene X.___ meldete sich nach erfolgter Früherfassung (Urk. 10/6) am 21. Januar 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Rückenprobleme und eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). Diese klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten des Y.___ vom 29. Juni 2015, Urk. 10/61). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 10/77) einen Rentenanspruch des Versicherten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 20. Januar 2017 (Eingangsdatum; Urk. 10/90) ersuchte X.___ erneut um Ausrichtung von Leistungen durch die Invalidenversicherung. Diese aktualisierte die Unterlagen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 10/92, 10/100), zog Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/107 und 10/108) sowie die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/113) bei und veranlasste abermals eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Expertise des Z.___ vom 17. Februar 2018, Urk. 10/132). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. Juni 2018, Urk. 10/138; Einwand vom 26. Juli 2018, Urk. 10/139-140) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2018 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2 [= 10/144]).


2.    Hiergegen liess X.___ am 7. Dezember 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % rückwirkend ab Dezember 2012 eine entsprechende Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Sadiku zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 (Urk. 9 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 10/1-145) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 (Urk. 12) angezeigt wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5

1.5.1    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die abweisende Verfügung damit, das Gutachten des Z.___ vom 17. Februar 2018 stelle im Vergleich zur Einschätzung durch die vormaligen Gutachter vom 29. Juni 2015 eine andere Beurteilung bei unverändertem Sachverhalt dar. Wenngleich im Jahr 2016 eine gewisse Verschlechterung vorgelegen habe, ergebe sich aus dem Austrittsbericht der A.___ vom 20. März 2017 sowie aus dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 24. April 2017, dass eine Verbesserung der Depression eingetreten sei, werde doch einzig noch eine leichte depressive Episode diagnostiziert (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vortragen, das neu eingeholte Gutachten gehe davon aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahre 2015 verschlechtert habe, zumal neben der sich verschlechternden psychischen Situation auch noch ein Aneurysma der Arteria communicans anterior festgestellt worden sei (Urk. 1 S. 6). Der psychiatrische Gutachter habe von einer zunehmenden Intensität im Verlauf der vor rund 10 Jahren aufgetretenen Erkrankung gesprochen und betont, dass der Schweregrad seit Krankheitsbeginn im Jahre 2007 langsam aber kontinuierlich zugenommen habe. Übereinstimmend würden denn die Gutachter als auch die behandelnde Psychiaterin von einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % ausgehen (Urk. 1 S. 8). Obwohl die Krankheit wellenförmig verlaufe, sei seit Sommer 2015 eine klare Verschlechterung erkennbar, was von sämtlichen Ärzten bestätigt werde. Mithin liege entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht lediglich eine andere Beurteilung, sondern nachweislich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 1 S. 9). Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe es die Beschwerdegegnerin sodann unterlassen, einen Einkommensvergleich durchzuführen. Dieses Versäumnis sei unter Berücksichtigung der medizinischen Akten zwingend nachzuholen (Urk. 1 S. 10).


3.

3.1    In Frage steht vorab, ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 3. Dezember 2015 zugrunde lag (Urk. 10/77), bis zur nun angefochtenen Verfügung vom 6. November 2018 (Urk. 2) in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat.

3.2    Ihrem Entscheid vom 3. Dezember 2015 hatte die Beschwerdegegnerin das Gutachten des Y.___ (Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Angiologie, Psychiatrie) vom 29. Juni 2015 zugrunde gelegt (Urk. 10/63/6). Danach waren folgende Diagnosen zu erheben (Urk. 10/61/42):

-Degenerative Veränderungen in der HWS in den Segmenten C5/6, C6/7 mit Bandscheibenprotrusionen und mittelgradigen Spinalkanalstenosen

-Chronisches Lumbovertebral-Syndrom mit Status nach Radikulopathie S1 links bei degenerativen LWS-Veränderungen (MRI 10/2014)

-Waden-/Fussschmerzen verbunden mit sockenförmiger Hyposensibilität links unklarer Ursache bei Verdacht auf initial radikuläre Problematik S1, aktuell organisch nicht zwanglos zu erklären

-PAVK formal im Stadium I nach Fontaine links bei langstreckigen Verschlüssen der Arteria tibialis anterior und Arteria tibialis posterior links, mit funktioneller 1-Gefäss-Runoff über Arteria fibularis mit kollateralen Fussperfusionen und Ausschluss einer kritischen Ischämie links, bei klinischem Verdacht auf gramnegativen Fussinfekt interdigital III/IV links

-Nikotin-Abusus

-Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit Somatisierungstendenzen

Die Gutachter hielten fest, aufgrund der orthopädischen Einschränkungen müsse der Versicherte in einer rückenadaptierten Tätigkeit (kein Lastenheben über 10 kg, ohne Stehen und Gehen auf unwegsamem Gelände, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne körperliche Zwangshaltungen) beschäftigt sein. In dieser Hinsicht wäre die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Auslieferchauffeur von Sandwiches adäquat, sei aber nicht mehr möglich, da der Beschwerdeführer seine Fahrbewilligung für Lastwagen verloren habe. Hinsichtlich angepasster Tätigkeiten seien wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar, wobei aufgrund der Neigung zu depressiver Erlebnisverarbeitung vermehrter Zeit- und Leistungsdruck zu vermeiden sei. Aufgrund des psychischen Leidens bestehe eine gewisse Einschränkung der psychischen Belastbarkeit mit einem Bedarf, vermehrt Pausen einzulegen. Auch aus neurologischer Sicht bestehe eine Einschränkung im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs. Diese Einschränkungen seien mit insgesamt 20 % zu beziffern (Urk. 10/61/45).

3.3    Im Rahmen des aktuellen Neuanmeldeverfahrens wurde beim Z.___ ein interdisziplinäres (Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) Gutachten veranlasst, welches am 17. Februar 2018 erstattet wurde (Urk. 10/132).

3.3.1    Die Gutachter erhoben mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen (Urk. 10/132/72):

1.Chronisches lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Schmerzsyndrom beidseits, linksbetont mit/bei:

-Radikulopathien S1 und L5 links

-rechts paramedialer Diskusprotrusion L4/5 mit Wurzeltangierung L5 rezessal (MRI vom 21.10.2014)

-Diskushernie L5/S1 rechts mit Tangierung der S1-Wurzel rezessal (MRI vom 21.10.2014)

-Diskushernie L5/S1 links (MRI vom 11.1.2016)

2.Peripher-arterielle Verschlusskrankheit, Stadium I nach Fontaine mit/bei

-langstreckigen Verschlüssen der Arteria tibialis anterior und Arteria tibialis posterior links

-kräftiger Arteria fibularis mit kollateraler Fussperfusion

-Ausschluss einer kritischen Ischämie links

-kardiovaskulären Riskikofaktoren: Nikotinabusus

3.Rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10: F33.0)

-Status nach mehreren schweren (ICD-10: F33.2) und mittelschweren (ICD-10: F33.11) depressiven Episoden bis 2013 mit vollständigen Remissionen, seither nur noch mit unvollständigen Remissionen

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein asymptomatisches Aneurysma, radiologisch sichtbare degenerative Veränderungen an der HWS, aktuell ohne klinisches Korrelat, eine einfache Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung betreffend Herz- und Kreislaufsystem, derzeit in Remission.

3.3.2    Gegenüber den Gutachtern hat der Versicherte berichtet, das aktuelle Hauptproblem seien nach wie vor seine Rückenschmerzen, die er zwar nicht permanent, aber mindestens einmal täglich im Kreuz verspüre. Wegen dieser Rückenschmerzen könne er nicht lange stehen, gehen oder sitzen. Auf einer VAS könnten diese Schmerzen zwischendurch eine Intensität bis 7 oder 8 aufweisen, ansonsten seien sie mehrheitlich erträglich. Neben den Rückenschmerzen bestünden Schmerzausstrahlungen übers Gesäss bis in die Ferse und Missempfindungen im linken Fuss; er fühle sich antriebs- und lustlos, habe keine Freude mehr und sei ständig nervös, unruhig sowie auch sehr vergesslich (Urk. 10/132/79).

    Im Rahmen der allgemein-internistischen Untersuchung habe sich ein schlanker, athletisch gebauter Versicherter in gutem Allgemeinzustand gezeigt und sei der internistische Status bis auf fehlende Fussimpulse völlig unauffällig getestet worden. Der Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer sei bereits wiederholt kardiologisch abgeklärt worden, wobei sich keine Anhaltspunkte für eine Koronarischämie ergeben hätten. Auch aktuell seien keine Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz zu erheben. Aktenkundig gut dokumentiert sei des Weiteren eine peripher-arterielle Verschlusskrankheit im Bereich des linken Unterschenkels, wobei durch die gut ausgebildete Arteria fibularis mit starken Kollateralen die Perfusion des linken Fusses nicht kompromittiert sei und sich keinerlei Hinweise für eine kritische Ischämie zeigten. Auch aus pulmonaler Sicht bestünden keinerlei Einschränkungen und in den Laboruntersuchungen würden sich durchwegs Normalwerte finden lassen. Mithin sei aus rein internistischer Sicht keine Diagnose zu stellen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zeitigen würde (Urk. 10/132/80).

3.3.3    Sodann notierten die Gutachter, anlässlich der rheumatologischen Untersuchung hätten pathologische Befunde eigentlich nur an der Wirbelsäule bei bekannter Diskushernie mit ausstrahlenden Schmerzen rechts bis zum Knie und links vor allem Schmerzen im Unterschenkel erhoben werden können. Die radiologisch sichtbaren degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) würden momentan nicht zu Beschwerden führen. Insbesondere die Lendenwirbelsäule (LWS) sei aufgrund der Diskushernie vermindert belastbar, was jedoch einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von 80 % nicht entgegenstehe. Diese Beurteilung geschehe auch in Würdigung des polydisziplinären Gutachtens des Y.___ vom Juni 2015, anlässlich dessen Erstellung die Befunde und die subjektiven Klagen quasi dieselben gewesen seien (Urk. 10/132/49).

3.3.4    Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich verschiedene Defizite gezeigt. Zum einen bestehe nach supraorbitalem Zugangsweg für die Operation des Aneurysmas im Bereich der linken Stirn eine Hypästhesie, durch welche sich der Beschwerdeführer aber nicht beeinträchtigt fühle. Soweit der Versicherte über Gefühlsstörungen im linken Bein klage, seien diese ätiologisch nicht mit Sicherheit aufzuklären, wobei anteilig mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine chronische Radikulopathie L5 und S1 links eine Rolle spielen dürfte. Die gesamte Gefühlsstörung im linken Unterschenkel sei hierdurch aber nicht erklärbar, weshalb eine somatoforme Genese in Erwägung zu ziehen sei (Urk. 10/132/81-82). Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielt der neurologische Gutachter dafür, Tätigkeiten welche keine Arbeiten in Zwangshaltung, kein Heben und Tragen von schweren Dingen (grösser 10-15 kg) beinhalteten und überwiegend sitzend ausgeübt werden könnten, seien zu 80 % zumutbar (Urk. 10/132/55).

3.3.5    In der psychiatrischen Exploration habe sich ein kooperativer Versicherter mit ordentlichem Äusseren gezeigt, welcher mit dem Personenwagen angereist sei, und authentisch, ohne demonstratives Verhalten, körperlich nicht dekonditioniert sowie während der gesamten Explorationsdauer von einer Stunde und zehn Minuten im Gespräch adäquat gewirkt habe (Urk. 10/132/66). Die geschätzte Intelligenz sei mindestens durchschnittlich und man habe eine durchaus vorhandene psychische Introspektionsfähigkeit beobachten können. Eine Forderungshaltung habe nicht bestanden. Der Gutachter notierte sodann, es hätten eine leichte Denkverlangsamung und eine leichte psychomotorische Verlangsamung erfasst werden können. Die Modulation der Stimmung, insbesondere die Fähigkeit, Freude zu zeigen, sei leicht vermindert gewesen. Die affektive Reaktionsbereitschaft habe im Normbereich gelegen. Abgesehen von einem einmaligen Aufstehen zur Entlastung des Rückens während des Explorationsgespräches hätten beim Beschwerdeführer keine Äusserungen eines Schmerzerlebens beobachtet werden können (Urk. 10/132/66-67). In Übereinstimmung mit den Vorgutachtern sowie mit der Mehrzahl der behandelnden Psychiater könne davon ausgegangen werden, dass eine klassische rhythmisch verlaufende depressive Affektpsychose vorliege (Urk. 10/132/67), deren Schweregrad langsam aber kontinuierlich zunehme. Es sei dem Beschwerdeführer daher nur bis im Jahre 2012 möglich gewesen, nach kürzeren oder längeren Krankheitsphasen jeweils im vollen Umfang seine Berufsarbeit zu 100 % wieder aufzunehmen. Seit Juni 2012 könne der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr nachkommen, da er infolge medikamentöser Behandlung seine Fahrerlaubnis eingebüsst habe, weshalb für diese Erwerbstätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 10/132/69).

3.3.6    Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht erklärten die Gutachter, der Versicherte sei aus somatischer Sicht durch sein chronisches lumbales Schmerzsyndrom und die neurologischen sowie vaskulären Veränderungen im linken Bein in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sollte der Beschwerdeführer nicht mehr ausführen, da durch die sensiblen Defizite und die bestehenden Paresen im linken Bein das Risiko für einen Fehler in der Bedienung der Pedale erhöht erscheine und somit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht auszuschliessen sei. Da der Beschwerdeführer seine Fahrerlaubnis aber aus anderen Gründen eingebüsst habe, seien diese Überlegungen rein hypothetischer Natur. Aus rein somatischer Sicht bestehe für Tätigkeiten, die keine Arbeiten in Zwangshaltungen, kein Heben und Tragen von schweren Gegenständen (grösser als 10 - 15 kg) beinhalteten und überwiegend in sitzender Tätigkeit ausgeübt werden könnten, eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus psychiatrischer Sicht liege ein typischer phasenweiser Krankheitsverlauf vor, weshalb eine retrospektive Längsschnittbeurteilung vorzunehmen sei. Zwischen Phasen einer vollen Arbeitsunfähigkeit (beispielsweise während den psychiatrischen Hospitalisationen) bestünden auch Phasen, während denen der Versicherte in angepasster Tätigkeit durchaus ein Arbeitspensum von 50 bis 80 % leisten könnte. Mithin sei im Längsschnitt seit Ende 2012 von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen, welche sowohl die somatischen als auch die psychischen Funktionseinschränkungen respektiere (Urk. 10/132/84).


4.

4.1    Es ist offenkundig, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 3. Dezember 2015 nicht relevant verändert hat.

    Die aus somatischer Sicht von den Gutachtern des Z.___ genannten Diagnosen lagen allesamt bereits der ersten leistungsabweisenden Verfügung zu Grunde. Sodann hielt der rheumatologische Gutachter ausdrücklich fest, sowohl Befunde als auch Klagen entsprächen denjenigen, die anlässlich der Exploration im Juni 2015 von den Gutachtern des Y.___ erhoben worden waren (E. 3.3.3). Infolgedessen erachteten auch die Gutachter des Z.___ eine angepasste Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne Lastenheben von über 10 kg in einem Pensum von 80 % für zumutbar (E. 3.3.6). Hierzu erklärten sie, die aus rheumatologischer und neurologischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Ende 2012 und die Verschlusskrankheit führe einzig zu einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung entspreche jener der Gutachter des Y.___ vom Juni 2015 (Urk. 10/132/84). Was die Diagnose des Aneurysmas anbelangt, so wurde im Gutachten ausgeführt, der Beschwerdeführer fühle sich durch die der operativen Sanierung geschuldete Hypästhesie an der linken Stirn nicht beeinträchtigt (E. 3.3.4). Die Diagnose fand denn auch Eingang unter die Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Mithin fehlt es diesbezüglich ebenso an einer relevanten Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes aus somatischer Sicht, was sich bereits aus dem Bericht des Operateurs, Prof. Dr. med. C.___, D.___, vom 7. Juli 2017 ergibt, wonach eine vollständige Erholung bestehe und dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien (Urk. 10/115/2, 5).

4.2    Soweit der psychiatrische Gutachter des Z.___ bei unveränderter Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit leichte Episode (E. 3.2; E. 3.3.1), nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte, entspricht dies einer - im Rahmen der hier vorliegenden Neuanmeldung - unbeachtlichen anderen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (E. 1.4). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei, obwohl die Krankheit wellenförmig verlaufe, seit Sommer 2015 eine klare Abwärtstendenz beziehungsweise eine Verschlechterung erkennbar (Urk. 1 S. 9), findet in den Akten keine Stütze. Zum einen hat der psychiatrische Gutachter des Z.___ - wie bereits schon die Gutachter des Y.___ - eine derzeit leichte Episode einer depressiven Störung diagnostiziert. Zum anderen reicht seine Beurteilung, wonach in retrospektiver Längsschnittbeurteilung seit Ende 2012 von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei (E. 3.3.6), weit über den hier zu prüfenden Beurteilungszeitraum (ab 3. Dezember 2015, E. 3.1) zurück. Ein seit der letzten Verfügung unveränderter Sachverhalt ist damit evident.

    Sofern sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach unabhängig von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 2015 ein Rentenanspruch gegeben sei (Urk. 1 S. 10), als (prozessuales) Revisionsgesuch zu qualifizieren wäre, wäre ein Revisionstatbestand mangels neuer Tatsache ohne Weiteres zu verneinen.

4.3

4.3.1    Selbst wenn aber auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters des Z.___ abgestellt würde, vermöchte dies keinen Rentenanspruch zu begründen, wie nachfolgend dargelegt wird.

4.3.2    Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im Kontext der Gesundheitsschädigung ist festzuhalten, dass sich - entsprechend der Diagnose einer leichten depressiven Episode - nur geringe Beeinträchtigungen erheben liessen (Urk. 10/132/67). Alsdann ist aktenkundig, dass die depressive Störung einer Therapie ohne Weiteres zugänglich ist (vgl. etwa Urk. 10/132/61, wonach die medikamentöse Behandlung zu einer wesentlichen Zustandsbesserung führte). Derzeit nimmt der Beschwerdeführer bloss einmal monatlich eine Konsultation bei der Psychiaterin wahr (Urk. 10/132/65) und drängt sich bei aktuell unterhalb des therapeutischen Bereichs liegendem Medikamentenspiegel für die verordneten Psychopharmaka die Frage nach der Compliance auf (Urk. 10/132/71). Schliesslich sind zwar Wechselwirkungen zwischen der depressiven Störung und dem Schmerzzustand nicht auszuschliessen (Urk. 10/132/93); dafür, dass den somatischen Diagnosen über die attestierte Leistungseinschränkung von 20 % hinaus ressourcenhemmende Wirkung zukommen würde, fehlen demgegenüber konkrete Hinweise im Gutachten.

    Was den Komplex Persönlichkeit anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter die prämorbide Persönlichkeit des Versicherten als gesund, stabil, robust und widerstandsfähig bezeichnete und festhielt, die Stabilität der Persönlichkeit stelle noch jetzt eine erhebliche Ressource des Beschwerdeführers dar (Urk. 10/132/90). Hinsichtlich des sozialen Kontexts kann sodann zusätzlich auf zahlreiche Ressourcen des Beschwerdeführers geschlossen werden: Er lebt in einer stabilen Familiensituation, ist in der Lage, Haushaltarbeiten auszuführen und Gartenarbeiten zu verrichten (Urk. 10/132/91), und ist offensichtlich nach wie vor fähig, einen Personenwagen zu lenken (Urk. 10/132/66, 10/132/87, 10/132/96). Angesichts dieser Gegebenheiten ist insgesamt nicht auf eine Störung mit beachtlichem Schweregrad zu schliessen.

    Zum Aspekt der Konsistenz ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer zwar angab, er würde gerne eine Teilzeittätigkeit aufnehmen (Urk. 10/132/87). Seit der Kündigung seiner letzten Arbeitsstelle per Dezember 2013 hat er indes keinerlei Selbsteingliederungsbemühungen unternommen (Urk. 10/132/94), ist aber offenkundig fähig, körperliche Tätigkeiten wie Haushalt- und Gartenarbeiten auszuführen (vgl. auch Urk. 10/132/43, wonach eine starke beidseitige Handbeschwielung bestand). Mit Blick auf den Umstand, dass der Medikamentenspiegel aller verordneten Psychopharmaka unterhalb des therapeutischen Bereichs lag, was gegen einen ausgeprägten Leidensdruck spricht, muss die Kategorie der Konsistenz zumindest als auffällig qualifiziert werden.

    Zusammenfassend erlaubt die Aktenlage eine schlüssige Beurteilung anhand der Standardindikatoren. Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsstörung sowie insbesondere der weitgehend intakten Ressourcen des Beschwerdeführers kann die im psychiatrischen Teilgutachten festgestellte funktionelle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt erachtet werden, sondern ist nach wie vor von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen.

    Hieran vermag auch das Schreiben der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.___ vom 18. Juli 2018 (Urk. 3/8) nichts zu ändern. Zum einen liess sie in ihre Beurteilung augenfällig somatische - mithin fachfremde - Aspekte miteinfliessen, zum anderen entziehen sich die kurzen Ausführungen einer Prüfung mittels Standardindikatoren.

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom Dezember 2015 nicht ausgewiesen ist, sondern - unverändert - eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit besteht.

    Die Durchführung eines Einkommensvergleichs, wie vom Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 10), hat somit zu entfallen.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.

5.1    Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 5 und 6/1-8), ist seinem Gesuch vom 7. Dezember 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattzugeben und es ist ihm für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Sadiku zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

5.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.

5.3    Rechtsanwalt Sadiku machte mit Honorarnote vom 29. Mai 2019 einen Gesamtaufwand von 13.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 84.-- geltend (Urk. 13/2). Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwalt Sadiku geltend gemachte Aufwand von 13.5 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. In Würdigung der Umstände, dass ihm die Akten bereits aus dem Verwaltungsverfahren bekannt waren (vgl. seine Eingabe vom 26. Juli 2018 [Urk. 10/140]) und die Beschwerde vom 7. Dezember 2018 über diverse Passagen mit dem Einwand vom 26. Juli 2018 übereinstimmt, sind für die Instruktion 0.5 Stunden sowie für das Aktenstudium im Beschwerdeverfahren und für das Abfassen der Beschwerdeschrift je 2 Stunden zu entschädigen. Ferner sind für das Einreichen der weiteren Eingaben 0.75 Stunden sowie zusätzlich für das Lesen und die Besprechung des Endentscheids 1 Stunde, mithin insgesamt 6.25 Stunden anzurechnen.

Entschädigt werden sodann bloss notwendige, effektive (nicht pauschale) Barauslagen (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Version 1. Januar 2016, welches weitgehend den früher massgebenden Richtlinien des Büros für amtliche Mandate des Bezirksgerichts Zürich entspricht). Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 84.-- sind nicht ausgewiesen, weshalb Rechtsanwalt Sadiku die mutmasslichen Auslagen für die Einreichung der Beschwerdeschrift und der weiteren Eingaben von insgesamt Fr. 12.40 zu vergüten sind.

Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 6.25 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (Honorar von Fr. 1'375.-- plus Barauslagen von Fr. 12.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % [Fr. 106.80]) eine Entschädigung von rund Fr. 1'500.-- ergibt. In dieser Höhe ist Rechtsanwalt Sadiku aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Sadiku verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Dezember 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Artan Sadiku als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt;



und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Artan Sadiku, Luzern, wird mit Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Artan Sadiku

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro