Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01075


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 30. Januar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, welche 1989 als Kind zweier drogenabhängiger Eltern geboren wurde, wurde bereits im Säuglingsalter fremdplatziert. Sie kam früh in Kontakt mit Drogen, erlernte keinen Beruf und war nie erwerbstätig (Urk. 7/61/10 f., Urk. 7/61/12 f. und Urk. 7/61/49). Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.___ vom 8. April 2014 wurde sie verbeiständet (Urk. 7/3). Mit Unterstützung der Beiständin meldete sie sich am 1. Juli 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit 2007 bestehende psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4-5). Diese holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Versicherten (Urk. 7/17) sowie einen Bericht des A.___ vom 11. Mai 2017 (Urk. 7/16) ein.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 nahm die IV-Stelle Bezug auf die Mitwirkungspflicht und forderte die Versicherte auf, sich denjenigen Behandlungen oder Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung ihres Gesundheitszustandes beitrügen. Die Mitwirkungspflicht gelte auch im Falle der Abweisung eines Leistungsgesuchs (Urk. 7/19). Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/20). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 18. August 2017 Einwand (Urk. 7/28). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung der Versicherten (Urk. 7/31 [Mitteilung vom 21. November 2017]), wobei diese mehrmals zur Teilnahme an den Untersuchungen aufgefordert werden musste (vgl. Urk. 7/46-58). Das B.___ erstattete das Gutachten am 23. Mai 2018 (Urk. 7/61/1-68). Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr Gesundheitszustand mit einer mehrmonatigen bis mehrjährigen (mindestens zwölfmonatigen) Entwöhnungstherapie in einer spezialisierten Einrichtung wesentlich verbessert werden könne. Aus diesem Grund werde an der bereits mit Schreiben vom 2. Juni 2017 auferlegten Schadenminderungspflicht festgehalten (Urk. 7/64). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2018, welcher den Vorbescheid vom 2. Juni 2017 ersetzte, stellte die IV-Stelle wiederum in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/65). Nach Einwand der Versicherten vom 14. September 2018 (Urk. 7/77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2018 einen Anspruch auf Invalidenleistungen und hielt an der Schadenminderungspflicht fest (Urk. 2 [= Urk. 7/79]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei ein neues medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen. Bis dahin wurde einem Suchtgeschehen an sich die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen, das heisst ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden wurde verneint, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben werden konnten, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (primäre Suchterkrankung). Suchterkrankungen wurden erst dann im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkten, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam (sekundäre Suchterkrankung). Gemäss geänderter Rechtsprechung kommt inskünftig auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage. Dessen Auswirkungen sind nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen (BGE 145 V 215 insbesondere E. 4.1, E. 5.3 und E. 6 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen – wie auch bei anderen psychischen Störungen – oft eine
Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (BGE 145 V 215 E. 6.3).

1.2.2    Die bisherige Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen bejahte grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer – invaliditätsfremden – primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen. Bei invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher sekundärer Abhängigkeit kam eine solche Massnahme hingegen bloss unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage. Nach geänderter Rechtsprechung sind auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als potentiell invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären. Wie bislang bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht mehr statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist indes nach dem Gesagten im Abklärungsverfahren erst zu untersuchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – selbstredend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden. Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwaltung indes nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung
oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder
widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweisen).

1.2.3    Die neue Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen ist im Grundsatz sofort anwendbar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-
tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen
einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die IV-Stelle ging gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes von einer primären Suchterkrankung aus und stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die bisherige Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen. Es habe nie eine adäquate Suchtbehandlung stattgefunden und es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand unter einer solchen verbessern beziehungsweise stabilisieren würde (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin ein, es liege eine sekundäre Suchterkrankung vor, die ihr auferlegte Schadenminderungspflicht könne nicht umgesetzt werden und sie sei nicht arbeitsfähig (Urk. 1).

3.    Das Gutachten des B.___ vom 23. Mai 2018 basiert auf internistischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 7/61/1) und wurde noch vor Änderung der Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen erstattet (vgl. E. 1.2). Eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde von den Gutachtern verneint. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die folgenden auf (Urk. 7/61/48 f.):

1. Schwere Polytoxikomanie seit Frühadoleszenz, seit einem halben Jahr teilabstinent von „harten“ Drogen (ICD-10: F19.20)

2. Persönlichkeitsänderung bei schwerer Milieuschädigung seit Geburt und bei Status nach schwerer Polytoxikomanie, derzeit in Teilabstinenz (ICD-10: F61.9)

3. Cannabisabusus niedriger Intensität (ICD-10: F12.1)

4. Alkoholabusus mittlerer Intensität (ICD-10: F10.1)

5. Kokainabusus unbekannter Intensität (ICD-10: F11.1)

6. Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der engeren Familie (ICD-10: Z61.5)

7. Schwere Milieuschädigung seit dem Neugeborenenalter (ICD-10: Z61.8)

8. Dissonanzen mit Beratungspersonen (ICD-10: Z64.4)

9. Lebensführung in einer Parallelwelt mit stark von der Normgesellschaft abweichenden sozialen, moralischen, ethischen und verhaltensmässigen Normen (ICD-10: Z72.8)

10. Psoriasis vulgaris

11. Status nach rezidivierender alkoholtoxischer Pankreatitis im Juli und Oktober 2012

12. Chronische Hepatitis C seit Geburt

Die Biographie der Beschwerdeführerin wurde im Gutachten wie folgt zusammengefasst: Es handle sich um die einzige Tochter zweier schwer drogensüchtiger Eltern, welche nach der Geburt einen Drogenentzug durchgemacht habe und mit wenigen Monaten von der Vormundschaftsbehörde dauerhaft fremdplatziert worden sei, nachdem ihr die Eltern Medikamente in den Schoppen geflösst gehabt hätten, um sie zu beruhigen. In einem der Heime sei sie im Alter von 10 oder 12 Jahren wiederholt von einem Sozialarbeiter sexuell missbraucht worden. Die Schulkarriere sei schwer gestört gewesen mit häufigem Wechsel und häufigem Davonlaufen. Seit dem 17. Altersjahr lebe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen in einer Parallelwelt in der Hausbesetzerszene und habe sich ganz den dort herrschenden verhaltensmässigen, ethischen und moralischen Normen unterzogen und sei in diesen subkulturellen Bedingungen sozial recht gut angepasst. Sie sei in ihrem Leben nie einer Erwerbsarbeit nachgegangen, sie sei durchaus luzide mit ihrer Bemerkung, sie wisse einfach nicht, „wie das ist, zu arbeiten“. Nach Tätigung einer Erbschaft nach dem Tod ihres Erzeugers im Jahre 2014 sei eine Verwaltungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet worden. Im Laufe des Jahres 2017 habe sich die Beschwerdeführerin den Drogenersatzprogrammen (Heroin intravenös) der C.___ entzogen, einen unkontrollierten Teilentzug bei ihrem Freund in der Gegend von Leipzig durchgeführt und wohne jetzt wieder in der Hausbesetzergemeinschaft (Urk. 7/61/42; vgl. auch Urk. 7/61/10 und Urk. 7/61/32 f.).

Die Gutachter gelangten zum Schluss, seit dem Zeitpunkt, als der Bericht des A.___ verfasst worden sei, sei eine signifikante Besserung des Gesundheitszustandes festzustellen. Die Verbesserung sei gut dokumentiert durch die Gegenüberstellung des psychopathologischen Status. Es sei also objektiviert, dass es der Beschwerdeführerin besser gehe, seit sie den unkontrollierten Teilentzug durchgeführt habe und seitdem sie sich der bisherigen Behandlung entzogen habe. Die Krankheit sei bei Weiterführen des von der Beschwerdeführerin aus eigener Initiative unternommenen Drogenentzugs mit einer qualifizierten Drogenentwöhnungsbehandlung durchaus besserungsfähig, und es sei nicht ausgeschlossen, dass auch die Persönlichkeitsstörung sich weiter bessere und die Beschwerdeführerin möglicherweise sogar einer spezifischen Psychotherapie zugänglich werde. Bezüglich Arbeitswiederaufnahme sei die Prognose kurz- und mittelfristig schlecht, da die Beschwerdeführerin in einer Parallelwelt lebe, in welcher kaum jemand den Begriff des Arbeitsverhältnisses kenne und da sie selbst einfach nicht wisse, wie man sich in einem Arbeitsverhältnis verhalten müsse (Urk. 7/61/42 f.). Die wichtigste weiterbestehende funktionelle Einschränkung sei die nach wie vor starke Einschränkung der Ausdauer, welche möglicherweise aber auf den doch erheblichen Alkoholkonsum zurückzuführen sei und nach Erreichen einer genügend langen Abstinenzdauer erneut untersucht werden müsste. Die Beschwerdeführerin habe mit einem ausserordentlich ungünstigen lebensgeschichtlichen Hintergrund bewiesen, dass sie sich mit einer achtenswerten Charakterstärke habe durchs Leben schlagen können (Urk. 7/61/45). Es bestünden zwar auch Ressourcen im sozialen Umfeld, allerdings seien diese für eine Arbeitseingliederung nicht dienlich, da in der Wertegemeinschaft dieser „fremdkulturellen“ Gemeinschaft Arbeiten nicht zum Verhaltensstereotyp gehöre (Urk. 7/61/46). Die Unkenntnis der Arbeitswelt der Beschwerdeführerin sei keine Behinderung, sondern ein soziokulturelles Phänomen. Rein theoretisch liege die Behinderung derzeit vor allem in der noch immer stark verminderten Durchhaltefähigkeit. Allerdings müsste die Durchhaltefähigkeit nach einer genügend langen drogenfreien und alkoholfreien Periode neu eingeschätzt werden. Derzeit gebe es keine Erwerbstätigkeit, welche mit dieser Einschränkung vereinbar sei. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 7/61/47). Diese könne aber durch medizinische Massnahmen (einen Drogenentzug mit dem Ziel der Vollabstinenz und einer Drogenentwöhnungsbehandlung über mehrere Monate respektive mehrere Jahre in einer qualifizierten Institution mit möglichst wenig Kontakt zum Drogenmilieu) relevant verbessert werden (Urk. 7/61/48). Es handle sich somit nicht um eine stabilisierte Krankheit und es könne nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung die Rede sein (Urk. 7/61/54 f.). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht stehe die Suchtproblematik im Vordergrund. Es bestünden grobklinisch keine Anzeichen eines konnatalen hirnorganischen Psychosyndroms, welches durch die Drogensucht der Mutter hervorgerufen oder auch durch perinatale Hypoxie verursacht worden wäre (Urk. 7/61/58). Es werde eine Verlaufsbegutachtung ein Jahr nach einer vollständigen Drogenabstinenz, welche von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Auferlegung der Schadenminderungspflicht zu verlangen sei, empfohlen. Letztlich verhalte es sich bei der Beschwerdeführerin, welche einem subkulturellen Milieu angehöre, aber nicht anders als bei Angehörigen einer fernen Kultur. Die Prognose bezüglich Arbeitsaufnahme sei schlecht, dies aber aus Gründen, welche nicht im medizinischen Fachbereich angesiedelt seien (Urk. 7/61/57). Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen seien der Beschwerdeführerin aktuell noch nicht zumutbar (Urk. 7/61/65).


4.    

4.1    Die Gutachter gingen von einer primären Suchtproblematik aus (Urk. 7/61/59), weshalb sie diese in Beachtung der bisherigen Rechtsprechung zum vornherein als invaliditätsfremd ausklammerten und ihr keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. Diese versicherungsrechtliche Betrachtung hält der neuen Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen nicht mehr stand. Dies ändert aber nichts daran, dass das Gutachten eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Lichte der nach BGE 141 V 281 und 143 V 409 massgeblichen Indikatoren zulässt und den Anforderungen an eine beweistaugliche Grundlage (E. 1.4) genügt. So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung (unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung) in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen (unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung) nachvollziehbar. Es gilt nun, das Gutachten unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen zu würdigen.

4.2    

4.2.1    Im Vordergrund steht, dass die Gutachter in nachvollziehbarer und überzeugender Weise zum Schluss gelangten, die Einschränkung der Beschwerdeführerin bestehe vor allem in der noch immer stark verminderten Durchhaltefähigkeit, welche nicht mit einer Erwerbstätigkeit vereinbar sei (E. 3). Damit ist erstellt, dass sich das Abhängigkeitssyndrom erheblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche jeweils auch in alkoholisiertem Zustand zu den Untersuchungsterminen erschien (Urk. 7/61/17, Urk. 7/61/21, Urk. 7/61/25 und Urk. 7/61/36) und positiv auf Kokain und Cannabis getestet wurde (Urk. 7/61/19), auswirkt. Obwohl die Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2017 einen unkontrollierten Drogenentzug durchgeführt hatte (Urk. 7/61/42), gelang es ihr nicht, den harten, geschweige denn den weichen Drogen gänzlich zu entsagen. Zwar ergab sich aufgrund des Drogenentzugs eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche durch die Gegenüberstellung des psychopathologischen Status, welcher vor dem Drogenentzug erhoben worden war, gut nachvollziehbar ist (Urk. 7/61/42 f.). Der Drogenentzug und die damit einhergehende Verbesserung des Gesundheitszustandes können jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Suchtproblematik sowohl eine erhebliche Schwere aufweist als auch chronifiziert ist, was sich aus der Biographie der Beschwerdeführerin fraglos ergibt. Es leuchtet daher ein, dass die Gutachter unter Einbezug der festgestellten Persönlichkeitsänderung der Beschwerdeführerin von einer schweren Krankheit – in dem Sinne, der dieser Begriff in der klinischen Psychiatrie üblicherweise habe – ausgingen (Urk. 7/61/55).

4.2.2    Die Ansicht der Gutachter, die Beschwerdeführerin verfüge über achtenswerte Ressourcen, welche in Anbetracht der ausserordentlich ungünstigen Ausgangsbedingungen keinesfalls unterschätzt werden sollten und absolut förderungswürdig seien (Urk. 7/61/60 f.), ist sicherlich zu teilen. Allerdings reichen diese Ressourcen zumindest im Moment nicht aus, um das auf eine Arbeitstätigkeit bezogene Leistungsvermögen massgeblich zu begünstigen: Ein Drogenentzug gelang der Beschwerdeführerin zwar, aber eben nur teilweise. Langdauernde emotionale Beziehungen konnte die Beschwerdeführerin durchaus aufbauen, jedoch bloss zu zwei – nicht mit ihr verwandten – Zwillingsschwestern; diese bezeichnete die Beschwerdeführerin als einzige wirkliche Freundinnen. Den sozialen Umgang beschrieb die Beschwerdeführerin sodann als relativ harmonisch und relativ konfliktfrei (Urk. 7/61/36), weshalb die Gutachter von einer «relativ guten sozialen Integration in ihrer Subkultur» ausgingen (Urk. 7/61/60). Dies fällt angesichts des Umstands, dass in der Hausbesetzerszene andere Gewohnheiten und Lebensauffassungen geteilt werden als in der Arbeitswelt, jedoch nicht besonders ins Gewicht.

4.2.3    Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verneinen. Sie hat daher – in Beachtung der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

4.3    

4.3.1    Die Beschwerdegegnerin auferlegte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juni 2018 (Urk. 7/64) eine Mitwirkungspflicht und/oder Schadenminderungspflicht und forderte sie auf, sich denjenigen Behandlungen oder Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitrügen (mehrmonatige bis mehrjährige [mindestens zwölfmonatige] Entwöhnungstherapie in einer spezialisierten Einrichtung). In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin an der auferlegten Schadenminderungspflicht fest (Urk. 2).

4.3.2    Bei primären Abhängigkeitssyndromen ist die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht mehr statthaft. Unverändert darf eine Entzugsbehandlung jedoch als Behandlungsmassnahme, sofern sie im konkreten Fall zumutbar ist, zur Schadenminderung angeordnet werden. Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwaltung zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (E. 1.2.1).

4.3.3    Es ist ungeklärt, ob der Beschwerdeführerin eine Entwöhnungstherapie als Behandlungsmassnahme zumutbar ist. Weder fragte die Beschwerdegegnerin explizit danach, noch beantworteten die Gutachter diese Frage. Sie hielten zwar dafür, der Beschwerdeführerin sei eine Schadenminderungspflicht zur Erreichung einer vollständigen Drogenabstinenz aufzuerlegen. Zur Zumutbarkeit äusserten sie sich jedoch nicht. Sie hielten fest, bei der Beschwerdeführerin liege vermutlich ein primäres Suchtleiden vor. Die vom RAD postulierte genetische Prädisposition sei zwar durchaus möglich; diese könne aber nur als Nebenargument für den primären Charakter des Suchtleidens angeführt werden. Es stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne die Milieuschädigung polytoxikoman geworden wäre oder ob die Milieuschädigung schon zu Beginn der Polytoxikomanie krankheitswertig gewesen sei oder nicht. Dies sei aufgrund der lebensgeschichtlichen Umstände der Beschwerdeführerin kaum zu beurteilen. Es sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit einer qualifizierten Drogenentwöhnungsbehandlung besserungsfähig sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich auch die Persönlichkeitsstörung weiter bessere und die Beschwerdeführerin dadurch einer spezifischen Psychotherapie zugänglich werde. Es werde daher eine Verlaufsbegutachtung ein Jahr nach Erreichen einer vollständigen Drogenabstinenz empfohlen (Urk. 7/61/57 und Urk. 7/61/59 f.). Der bisherige Teilentzug habe eine deutliche Besserung des Krankheitsbildes gezeigt, sodass die Komorbidität (die Persönlichkeitsstörung) nach einer Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung möglicherweise nicht mehr einer schweren Krankheit entspräche. Es könne noch nicht abschliessend beantwortet werden, ob das Abhängigkeitssyndrom zu einer irreversiblen Gesundheitsstörung geführt habe. Aktuell ergäben sich keine Hinweise für eine manifeste Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems im Rahmen des langjährigen multiplen Substanzabusus (Urk. 7/61/60).

Die Auferlegung der Schadenminderungspflicht sollte mit anderen Worten aus gutachterlicher Sicht primär dazu dienen, definitiv zu klären, ob bei der Beschwerdeführerin – wie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermutet – eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen vorliege oder nicht. Diese Unterscheidung ist im Lichte der neuen Rechtsprechung allerdings nicht mehr von Belang.

4.3.4    Da die Frage der Zumutbarkeit einer Entwöhnungstherapie nicht abschliessend geklärt ist, kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht an der der Beschwerdeführerin auferlegten Schadenminderungspflicht festgehalten werden. Vor der neuerlichen Auferlegung einer Schadenminderungspflicht ist daher abzuklären, ob und welche Massnahmen der Beschwerdeführerin zumutbar sind.


5.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 22. November 2018 und die damit bestätigte Schadenminderungspflicht aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.


6.    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. November 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro