Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01076


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Kuoni

Urteil vom 17. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1954 geborene X.___ meldete sich am 5. August 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Arthritis Psoriasis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Die IV-Stelle zog unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung Helsana bei (Urk. 6/20, Urk. 6/25, Urk. 6/32, Urk. 6/37 und Urk. 6/43). Mit Schreiben vom 6. März 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungs-massnahmen möglich seien (Urk. 6/26). Am 8. März 2018 liess die IV-Stelle die Verhältnisse hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit des Versicherten vor Ort abklären (Urk. 6/52). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2018 (Urk. 6/54) kündigte sie dem Versicherten an, das Leistungsbegehren abzuweisen, wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2018 (Urk. 6/55) Einwand erhob, welchen er am 23. August 2018 ergänzend begründete (Urk. 6/59). Mit Verfügung vom 12. November 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= 6/61]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

1.5    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Einkommen herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    

2.    Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer bis 31. Januar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. Februar bis 1. April 2017 von 70 % und vom 2. April bis 16. Juli sowie vom 14. August bis 10. Oktober 2017 von 50 %. Die Taggeldversicherung erbrachte auf dieser Basis ihre vertraglichen Leistungen (Urk. 6/37 S. 2-30). Am 12. September 2017 berichtete Dr. Y.___, Facharzt Innere Medizin FMH, dass sich die Arthritis seit dem Einsatz des Medikamentes Cosentyx gebessert habe, Schwindel und Müdigkeit indes persistierten. Als Malermeister sei der Beschwerdeführer bei der Ausübung seines Berufs, namentlich in Bezug auf Arbeiten auf Leitern eingeschränkt, es sei ihm indes zumutbar, halbtags im Betrieb anwesend zu sein (Urk. 6/37 S. 31 f.). Die praktische Tätigkeit als Maler ist dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht mehr möglich. Wenn der behandelnde Arzt von einer Arbeitsfähigkeit seines Patienten in dessen eigenem Betrieb von 50 % ausgeht, und sich die Einschränkung vor allem auf die praktische Tätigkeit als Handwerker bezieht, kann der Beschwerdeführer eine dem Leiden angepasste, körperlich leichte Arbeit nach wie vor verrichten. Aufgrund seines Alters und der jahrelangen Selbständigkeit ist ihm ein Berufswechsel und die Aufgabe seines Betriebes allerdings nicht zumutbar; entsprechend ist zu prüfen, welche im Betrieb anfallenden Tätigkeiten er weiterhin ausführen kann und welche Einkommenseinbussen auf seine krankheitsbedingten Einschränkungen zurückzuführen sind. Den Akten lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage ist, die mit der Betriebsführung verbundenen Aufgaben in seinem Malergeschäft zu erfüllen; dazu gehören unter anderem Auftragsakquisition, Besprechungen mit Kunden und Lieferanten sowie administrative Bürotätigkeiten (Urk. 6/53 S. 2 ff.). Dass die Einschränkung der Gehfähigkeit die zur Auftragsakquisition notwendige Begehung von Baustellen verhindern würde – wie in der Beschwerde vorgebracht wurde (Urk. 1 S. 6) – geht aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht hervor; solches stünde auch in Widerspruch zu den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Abklärungsperson der Invalidenversicherung, da im Zusammenhang mit der Akquisition von Aufträgen weder Leitern noch Gerüste zwingend bestiegen werden müssen (vgl. Urk. 6/52 S. 1 ff.). Dies gilt auch für Aufgaben im Bereich Überprüfung der Arbeitsausführung, zumal solche regelmässig von einem erfahrenen Angestellten übernommen werden können. Es ist demnach mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer sämtliche mit der Betriebsführung verbundenen Aufgaben in seinem Malergeschäft nach wie vor erfüllen kann.


3.

3.1    Die IV-Stelle hat für die Berechnung des Valideneinkommens die Jahre 2013, 2014 und 2015 korrekt berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, geht aus den aktenkundigen medizinischen Berichten nicht hervor. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist frühestens ab 29. Februar 2016 dokumentiert (Urk. 6/20 S. 3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Nominallohnentwicklung nicht zu berücksichtigen, da das Betriebsergebnis insbesondere vom Auftragsvolumen abhängig ist und dieses Schwankungen unterliegt. Gemäss den Erfolgsrechnungen 2013-2015 erzielte der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen Gewinn von Fr. 168'969.-- (Urk. 6/52 S. 6); dieser ist um die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende (Beitragssatz 9.65 %) aufzurechnen. Das Valideneinkommen beträgt somit in Übereinstimmung mit der Berechnung der IV-Stelle Fr. 185'275.-- (gerundet).

3.2    Im Zusammenhang mit der Berechnung des Invalideneinkommens ging die IV-Stelle davon aus, dass, um die reduzierte Arbeitsleistung im Malerbereich aufzufangen und die verbleibende Restarbeitsfähigkeit im eigenen Betrieb noch verwerten zu können, die Anstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters (Maler) in einem 70 % Pensum erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass sich sein Pensum nicht auf 100 % beschränke, sondern deutlich darüber liege und deswegen ein angestellter Maler mehr als ein Pensum von 70 % innehaben müsste. Anlässlich der Abklärung vor Ort erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson, durchschnittlich 70 % seiner Arbeit entfalle auf praktische Tätigkeiten auf Baustellen. Weiter sagte er aus, für administrative Arbeiten habe er jeweils die restliche Zeit, nämlich rund 30 % aufgewendet; heute schätze er sein Arbeitspensum auf ungefähr 20 bis 30 % (Urk. 6/52 S. 2 f.). Es versteht sich von selbst, dass sich derartige Prozentangaben auf übliche Arbeitspensen beziehen; andernfalls hätte der Beschwerdeführer seinen Aufwand ohne weiteres in Wochenstunden angeben können. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die IVStelle dafür hielt, mit der Anstellung eines weiteren gelernten Malers mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % könne der Ausfall des Beschwerdeführers bei den praktischen Tätigkeiten kompensiert werden. Da der Malerberuf seit einigen Jahren vermehrt von Frauen ergriffen wird, werden Teilzeitstellen auf dem Arbeitsmarkt ohne Zweifel nachgefragt. Zur Berechnung des Lohnes einer zusätzlichen angestellten Person sind die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebungen heranzuziehen. Vor dem Hintergrund, dass nur eine qualifizierte Mitarbeiterin respektive ein qualifizierter Mitarbeiter den Beschwerdeführer zu ersetzen vermag, ist der Tabellenlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2 im Baugewerbe heranzuziehen. Da die Stelle gleichermassen von Frauen wie von Männern besetzt werden kann, beläuft sich dieser gemäss Erhebung 2016 auf monatlich Fr. 5’906.-- (LSE 2016, TA1, Pos. 41-43, Niveau 2, Total). Der zusätzlich einzustellenden Person mit beruflicher Ausbildung als Malerin oder Maler müsste somit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 102.9 Punkten im Jahr 2016 auf 103.2 Punkte im Jahr 2017 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.10, Nominallohnentwicklung 2010 bis 2018) und der betriebsüblichen Arbeitszeit im Baugewerbe/Ausbaugewerbe im Jahr 2017 von 41.2 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Tabelle T03.02.03.01.04.01, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ein Jahressalär von rund Fr. 51’248.-- (Fr. 5'906.-- / 40 x 41.2 / 102.9 x 103.2 x 12 x 0.7) ausbezahlt werden. Dazu kommen Lohnnebenkosten wie Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge von rund 25 % des Bruttolohnes, entsprechend einem Betrag von Fr. 12'812.--. Damit ist das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 121’215.-- (Fr. 185'275.-- - 51’248.- - 12'812.--) festzusetzen.

    Bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht zu berücksichtigen sind invaliditätsfremde Umstände wie das Ausscheiden des Sohnes des Beschwerdeführers aus dem väterlichen Betrieb oder die Notwendigkeit der Entlassung eines anderen Mitarbeiters. Fehl geht sodann das Argument des Beschwerdeführers, angesichts der kurzen Zeit bis zur Pensionierung sei ihm das betriebliche Risiko der Einstellung einer neuen Mitarbeiterin oder eines neuen Mitarbeiters nicht zumutbar. Wenn der Beschwerdeführer die mit einer Neueinstellung immer verbundenen Risiken nicht eingehen will, steht es ihm selbstredend frei, auf temporäre Mitarbeiter zurückzugreifen, wie er dies bis anhin bei hoher Auftragslast immer getan hat.

3.3    Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 121’215.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 185'275.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 64’060.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 35 % entspricht.


4.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelKuoni