Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01081


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 9. Dezember 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1977, verfügt über eine Ausbildung als Human Resources (HR) Assistant (Urk. 6/8 S. 3 Ziff. 3). Seit dem 1. August 2012 war sie bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/11/2 Ziff. 1-3). Nachdem sie seit August 2015 krankgeschrieben war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ihr per Ende Oktober 2015 (Urk. 6/11/2 Ziff. 3-5).

1.2    Die Versicherte meldete sich am 16. Januar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Ab dem 18. April 2016 war sie temporär als HR Assistant bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/24).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 6/1, Urk. 6/9, Urk. 6/24-25) und medizinische (Urk. 6/17, Urk. 6/22-23, Urk. 6/27) Abklärungen und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/11) zum Verfahren bei. Am 4. Dezember 2017 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid (Urk. 6/45). Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/49, Urk. 6/58-59) vor. Mit Verfügung vom 9. November 2018 (Urk. 6/66 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.


2.    

2.1    Die Versicherte erhob am 13. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. August 2016 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 Dispositiv Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 13) ein.

    Am 4. Juni 2019 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (Urk. 15) ein.

2.2    Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 ersuchte das Gericht die Z.___ um die Beantwortung von Fragen betreffend das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin (Urk.16 Dispositiv Ziff. 1). Der Verantwortliche der Z.___ antwortete am 28. Juni 2019 (Urk. 18) auf die Fragen des Gerichts. Die Parteien nahmen am 29. und 31. Juli 2019 (Urk. 23-24) dazu Stellung. Die Stellungnahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei am 9. August 2019 zugestellt (Urk. 25).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

1.5    Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Buchstabe b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

    Ein Unterbruch kann nur dann angenommen werden, wenn während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand, ohne Rücksicht auf die Entlöhnung (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Art. 28 Rz 34, S. 303).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Vom 1. Februar bis 18. September 2016 sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Während dieser Zeit sei folglich von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das Wartejahr habe somit erst per 19. September 2016 begonnen, da die Beschwerdeführerin ab diesem Datum wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2 S. 2 Mitte). Die Beschwerdegegnerin verneinte daher die Voraussetzung der Erfüllung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Weiter vertrat sie den Standpunkt, dass aus medizinischer Sicht kein Grund für eine medizinische Begutachtung bestehe (Urk. 2 S. 2 unten).

2.2    Am 29. Juli 2019 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zum Schreiben der Z.___ vom 28. Juni 2019 (Urk. 18). Sie führte aus, die Arbeitgeberin bestätige darin, dass vom 18. April bis 18. September 2016 keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe über die gesamte Zeit ein Arbeitspensum von über 80 % geleistet. Das tiefere Arbeitspensum habe dabei dem Arbeitsanfall entsprochen und erweise sich nicht als gesundheitlich begründet. Das Wartejahr habe daher nicht vor dem 19. September 2016 zu laufen begonnen (Urk. 23).

2.3    Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe am 19. September 2016 eine Hirnblutung erlitten, welche zahlreiche Beschwerden nach sich gezogen und die Arbeitsfähigkeit negativ beeinflusst habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Weiter bestünden seit Jahren erhebliche Schmerzen im linken Handgelenk, das sie im Jahr 1989 verletzt habe (S. 3 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass ab dem 1. Februar 2016 keineswegs eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit habe im Gegenteil weiter fortbestanden (S. 6 Ziff. 10 Mitte). Sie sei während des gesamten Zeitraumes von Oktober 2016 bis November 2017 gerade nicht uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Aufgrund dreier vorherrschender Beschwerdekomplexe (orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch) sei sie bedeutend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen (S. 9 Ziff. 18). Der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen sei, falls gestützt auf die vorliegenden Akten nicht bereits ein Rentenanspruch beurteilt werden könne (S. 9 Ziff. 19).

    Der Arbeitsvertrag mit der Z.___ sei von Beginn an nicht mit einem Vollzeitpensum bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit ausgestaltet gewesen. Das vereinbarte Pensum habe sodann nicht eingehalten werden können. Unzutreffend sei, dass über die gesamte Präsenz am Einsatzort ein Arbeitspensum von 80 % geleistet worden sei. Sie sei insbesondere ab dem 19. September 2016 infolge einer Hirnblutung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 24 S. 1 Ziff. 2).

2.4    Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, auf welchen Zeitpunkt der Beginn des Wartejahres anzusetzen ist und ob dieses durch die temporäre Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Z.___ unterbrochen worden ist. Des Weiteren ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden medizinischen Akten abgestellt werden kann.


3.

3.1    Vorweg ist die Frage des Wartejahres zu klären. Diesbezüglich relevant sind die folgenden Akten.

    Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, B.___, stellte im Bericht vom 26. August 2015 (Urk. 6/11/7-8) die handchirurgische Diagnose Status nach multiplen Voroperationen am distalen Radioulnargelenk links, zuletzt Entfernung einer Eclipse-Hemiprothese. Dr. A.___ führte weiter aus, bei Belastung komme es noch zu Restbeschwerden (S. 1 Mitte). Die Situation sei insgesamt eigentlich auf einem guten Weg. Die linke Hand werde im Alltag zunehmend reintegriert. Die Arbeitsfähigkeit werde im Moment bei 80 % belassen. Nach einer Verlaufskontrolle in zwei Monaten werde wahrscheinlich eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erfolgen (S. 1 unten).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Schreiben vom 4. Oktober 2015 (Urk. 6/11/4) an den Krankentaggeldversicherer als Diagnosen eine reaktive depressive Episode und thorakale Verspannungen (Ziff. 4). Dr. C.___ attestierte vom 5. bis zum 30. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 5).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 25. Oktober 2015 (Urk. 6/11/5-6) als Diagnosen einen Verdacht auf eine reaktive psychosoziale Belastungsstörung und eine Somatisierungsstörung. Er attestierte ab 31. August 2015 voraussichtlich für drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Mitte).

    Dr. D.___ gab an, nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie aufgrund der langwierigen Behandlung der linken Hand und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber freigestellt worden (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin spüre wieder Thoraxschmerzen und habe Angstgefühle, wenn sie nur schon an den Arbeitgeber denke. Er habe ihr erklärt, dass er als Hausarzt aus psychosozialen Gründen für maximal drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestieren könne (S. 2 oben).

3.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 27. Januar 2016 (Urk. 6/11/10-11) als Diagnose eine Anpassungsstörung bei beruflicher Belastungssituation (ICD-10 F43.2) mit depressiven Symptomen (S. 2 Ziff. 4). Er gab zur Anamnese an, dass die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeitsstelle zunehmend überfordert gewesen sei und sie sich in ihrem Arbeitsumfeld zunehmend isoliert und abgelehnt gefühlt habe. Sie habe Ängste, Panikattacken, Schlafstörungen und zunehmend eine depressive Symptomatik entwickelt. Im März 2015 sei eine angstlösende und antidepressive Therapie begonnen worden mit nur zögerlicher Stabilisierung (S. 1 Ziff. 2).

    Dr. E.___ attestierte aus psychiatrischer Sicht seit dem 21. September 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 5). Gegenwärtig bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Grundsätzlich könne mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis 100 % gerechnet werden. Voraussetzung sei aber ein Wechsel des Arbeitsumfeldes. Die Wiederaufnahme der angestammten Arbeitstätigkeit in einer anderen Arbeitsumgebung und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf das ursprüngliche Pensum sei vorgesehen und werde von der Patientin gewünscht. Ein Arbeitsversuch sollte ab März 2016 möglich sein. Die Arbeitsfähigkeit könne innerhalb von drei bis sechs Monaten auf 100 % gesteigert werden (S. 2 Ziff. 6 und 7).

3.5    Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2016 (Urk. 6/15) meldete sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und berichtete über die aktuelle Arbeitstätigkeit (Bürotätigkeit im Bereich HR). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass ihr das Arbeitspensum von 70-100 % viel zu hoch sei. Es gehe ihr nur schlecht. Bei der nächsten Operation werde sie das linke Handgelenk versteifen lassen müssen. Danach werde sie voraussichtlich wieder längere Zeit arbeitsunfähig sein.

3.6    Nach dem Zwischenzeugnis von F.___, Personalberater, Z.___, vom 29. August 2016 (Urk. 6/24) erfolgte ab dem 18. April 2016 ein Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin als Human Resources Assistant bei der G.___. Der Personalberater gab an, dass ein Arbeitspensum von 70-100 % bestehe. Der Einsatz sei bis zum 7. Oktober 2016 vorgesehen.

3.7    Herr F.___ antwortete am 28. Juni 2019 (Urk. 18) auf die Fragen des Gerichtes betreffend den Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin bei der G.___. Er gab an, der Arbeitseinsatz habe vom 18. April bis 7. Oktober 2016 gedauert (Ziff. 1). Das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum habe zwischen 70 und 100 % betragen. In der Realität habe das Pensum zwischen 55 und 100 % geschwankt. Über die gesamte Präsenz am Einsatzort sei ein Arbeitspensum von über 80 % geleistet worden. Die Gestaltung des Arbeitspensums sei je nach Arbeitsanfall erfolgt (Ziff. 2).

    Auf die Frage nach krankheitsbedingten Absenzen (Urk. 16 Dispositiv Ziff. 1.3) antwortete der Personalberater, vom 19. September bis zum 31. Oktober 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Vom 1. November bis zum 17. Dezember 2016 habe die Arbeitsunfähigkeit 40 % betragen (Ziff. 3). Herr F.___ gab weiter an, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der versicherungstechnischen Abwicklung sowie bezüglich der allgemeinen Kommunikation nicht kooperativ gewesen. Dokumente seien nicht beziehungsweise sehr spät eingereicht worden und es habe eine schlechte Erreichbarkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin habe dies mit ihrem schlechten Gesundheitszustand begründet. Zudem habe sie ein Durcheinander mit den Arztzeugnissen angegeben (Ziff. 5).

    Der Personalberater reichte dem Gericht zudem eine Kopie des individuellen Einsatzvertrages vom 14. April 2016 (Urk. 19/1) ein.


4.    

4.1    Nach den erwähnten Arztberichten war die Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit seit dem 5. August 2015 zu 100 % krankgeschrieben. Die Krankschreibung erfolgte im Wesentlichen aufgrund psychischer Beschwerden. Den Beginn der Krankschreibung per 5. August 2015 bestreitet auch die Beschwerdegegnerin nicht (vgl. Urk. 2 S. 2 Mitte). Der Beginn des Wartejahres ist daher auf den 5. August 2015 festzusetzen.

4.2    Für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen während des Arbeitseinsatzes bei der G.___ sprechen die Angaben von Herrn F.___ über eine schlechte Kooperation mit der Beschwerdeführerin, was diese mit ihrem schlechten Gesundheitszustand begründet habe (vorstehend E. 3.7). Der Personalberater der Z.___ reichte dem Gericht indes keine Zusammenstellung über die an den einzelnen Arbeitstagen geleisteten Arbeitsstunden und die Absenzen der Beschwerdeführerin ein. Die von ihm angegebene durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von über 80 % in der Zeit vom 18. April bis 7. Oktober 2016 würde eine Arbeitsfähigkeit von 100 % an 30 Tagen rechnerisch nicht ausschliessen. Gemäss IK-Auszug verdiente die Beschwerdeführerin in den Monaten April bis November 2016 bei der Z.___ Fr. 32'920.-- (Urk. 13 S. 1). Das erzielte Einkommen schliesst eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit während 30 Tagen ebenfalls nicht aus, nachdem die Beschwerdeführerin ab dem 19. September 2016 wieder zu 100 % arbeitsunfähig war. Die Auskunft von Herrn F.___ vom 28. Juni 2019 lässt eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin an 30 aufeinanderfolgenden Tagen uneingeschränkt arbeitsfähig war, jedoch nicht zu. Die Sache ist daher bereits aus diesem Grund an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen prüfe, ob die Wartezeit durch den Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin bei der G.___ unterbrochen worden ist.

    Nachfolgend ist auf die weiteren medizinischen Abklärungen einzugehen.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin forderte bei der B.___, Handchirurgie, Akten betreffend die Behandlung am linken Handgelenk an (Urk. 6/52). Die Behandlung ist seit November 2004 dokumentiert (vgl. Urk. 6/52/1).

    Dr. A.___ führte im Bericht vom 20. Januar 2016 (Urk. 6/52/69-70) aus, auf der rechten Seite finde sich eine klassische Epicondylitis-Situation mit einer Druckempfindlichkeit über dem Ursprung des Extensor carpi radialis brevis und des Extensor carpi radialis longus. Am distalen Radioulnargelenk der linken Seite zeigten sich klinisch bei einer freien Pro-/Supination deutliche Krepitationen im Bereich der Vernarbungssituation. Diese seien zum Teil endgradig und restschmerzhaft. Aufgrund der Einschränkungen werde die Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) bei 80 % belassen (S. 1 unten).

5.2    Dr. A.___ gab im Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 6/52/71-72 = Urk. 6/17/7-8) an, in der klinischen Untersuchung zeige sich auf der linken Seite auf Höhe der Ulnaspitze eine Region, die bei gezielten Drehbewegungen und zum Teil bei der Flexion/Extension ein leichtes Knacken hinterlasse, das die Patientin als Schmerz angebe. Eine eigentliche Instabilität der Ulna lasse sich nicht nachweisen. Die Ulnarduktion sei etwas eingeschränkt (S. 1 Mitte). Er gehe davon aus, dass eine gewisse Restinstabilität der Ulna vorliege, die die Beschwerden durchaus erklären könnte. Zusammen mit einer zystischen Veränderung im Bereich der Ulnaspitze sei von einer chronischen Reizung auszugehen.

5.3    Die Beschwerdeführerin war aufgrund einer Hirnblutung vom 19. bis 29. September 2016 in der Klinik für Neurologie, H.___, hospitalisiert (Urk. 6/23/1). Die Ärzte der Klinik für Neurologie nannten im Austrittsbericht vom 29. September 2016 (Urk. 6/23/1-6) als Diagnosen (S. 1 f.):

- sekundäre Einblutung nach therapeutischer Heparinisierung am 19. September 2016 bei Diagnose zwei

- klinisch nuchale und rechts-zervikale Schmerzen, Doppelbilder beim Blick nach rechts, ansonsten keine fokal-neurologischen Defizite

- diagnostisch cMRI extern vom 19. September 2016, 0.5-1.5 cm grosse Einblutung temporal rechts

- Dissektion der ICA rechts, Erstdiagnose 18. September 2016

- ätiologisch Verdacht auf Fibromuskuläre Dysplasie

- anamnestisch initial seit Samstag bestehende nuchale, zervikale und faziale Schmerzen rechts, Vorstellung im I.___

- klinisch Doppelbilder beim Blick nach rechts, Hypästhesie der rechten Gesichtshälfte

- diagnostisch CT-Angio extern vom 18. September 2019: Dissektion der distalen Arteria carotis interna rechts mit konsekutiver hochgradiger luminaler Einengung, konventionelle Angiographie: Verdacht auf Fibromuskuläre Dyplasie

    Die Ärzte attestierten im ärztlichen Zeugnis vom 29. September 2016 für die Zeit vom 19. September bis 9. Oktober 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/23/7; vgl. auch Urk. 6/22).

5.4    Dr. E.___ attestierte in einem ärztlichen Zeugnis vom 4. November 2016 (Urk. 6/30/3) für die Zeit vom 10. bis 31. Oktober 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab dem 1. November 2016 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Der Psychiater gab an, dass Ende November 2016 eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen werde.

5.5    Im Bericht vom 30. Dezember 2016 (Urk. 6/27) gab Dr. E.___ an, die Patientin sei aus psychiatrischer Sicht arbeitsfähig. Nach dem Ereignis vom September 2016 stehe die Beurteilung aus somatischer Sicht im Vordergrund (S. 2 Ziff. 5).

5.6    Die Ärzte der Klinik für Neurologie, H.___, berichteten am 15. Mai 2017 (Urk. 6/43/6-9) über eine neuropsychologische Untersuchung vom gleichen Tag. Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- passagere Hemikranie und Hypästhesie im Gesichtsbereich rechts im Rahmen eines Linienfluges vom 21. Januar 2017

- ätiologisch am ehesten druckbedingt bei subklinischer Sinusitis

- anamnestisch beim Steigflug Druckgefühl im Gesicht und Kopfschmerzen rechts, gefolgt von Taubheitsgefühl am Mundwinkel und Zahnfleisch rechts, wieder rückläufig beim Sinkflug

- klinisch kein fokal-neurologisches Defizit

- sekundäre Einblutung temporobasal rechts nach therapeutischer Heparinisierung am 19. September 2016

- Dissektion der ICA rechts

    Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie unter rechtsseitigen Schmerzen am Kopf leide, ungefähr dort, wo die Blutung gewesen sei. Kopfschmerzen habe sie nicht. Es bestehe aber ein permanenter Druck und ein Ziehen immer an der gleichen Stelle. Weiter höre sie ein rhythmisches Klopfen. Nachts erwache sie und könne deshalb nicht mehr einschlafen. Es komme zu Panikattacken mitten in der Nacht. Nach dem Spitalaufenthalt im September 2016 habe sie ihr Partner verlassen. Die Arbeitsstelle als HR Managerin sei ihr nach dem Ereignis vom September 2016 gekündigt worden, unter anderem weil sie längere Zeit nicht arbeitsfähig gewesen sei. Manchmal bemerke sie, dass sie kleine Ereignisse vergesse (S. 2 Mitte).

    Es bestehe eine altersentsprechende visuell-räumliche und eine leicht verminderte verbal-auditive Kapazität des Arbeitsgedächtnisses (S. 3 Mitte). Bis auf eine leicht verminderte verbale Kapazität des Arbeitsgedächtnisses zeige sich ein durchwegs unauffälliges kognitives Leistungsprofil. Nach der Verhaltensbeobachtung und den Aussagen der Patientin selbst habe während der letzten Monate aber eine psychische Ausnahmesituation bestanden. Die Beschwerdeführerin befinde sich deshalb wieder in einer psychotherapeutischen Behandlung. Die bezüglich des Alltages geschilderten mnestischen Probleme seien am ehesten im Rahmen der aggravierten Belastungssituation zu interpretieren. Hinweise auf hirnorganische Dysfunktionen nach den Ereignissen im September 2016 bestünden nicht. Eine Chronifizierung der Beschwerden und eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit durch reduzierte Belastbarkeit sollten verhindert werden (S. 3 unten).

5.7    Dr. E.___ nannte im Verlaufsbericht vom 17. September 2017 (Urk. 6/42) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Dissektion der ICA rechts, Erstdiagnose am 18. September 2016

- sekundäre cerebrale Einblutung nach Heparinisierung vom 19. September 2016

    Dr. E.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem Ereignis vom September 2016 noch unter diversen somatischen Beschwerden gelitten, wie starken Kopfschmerzen, nächtlichem klopfendem Rauschen im Hinterkopf, Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schwindel und einem Hustenreiz. Psychisch habe sie jedoch durch eine Beschwingtheit, Aktivität, Unternehmenslust und einem verstärkten sozialen Austausch imponiert sowie durch eine manchmal eher euphorische Stimmung. Dieser Zustand sei im Frühsommer 2017 gekippt und es sei seither zu einer andauernden depressiven Episode gekommen mit einer gedrückten Stimmung, dem Gefühl der Leere, einer Motivations- und Hoffnungslosigkeit, Gedächtnisstörungen und einer Vergesslichkeit bei einer für die Patientin sehr untypischen, apathischen Grundstimmung. Die Patientin habe die somatische Medikation sistiert und habe keine Kontrolltermine mehr wahrgenommen. Neben dem depressiven Zustandsbild bestünden auch ausgeprägte existenzielle Ängste (S. 1 Ziff. 1 Mitte). Nach dem cerebrovaskulären Ereignis im September 2016 habe sie im August dieses Jahres wieder eine temporäre Stelle als HR-Verantwortliche in einer Anwaltskanzlei angenommen (S. 1 Ziff. 1 unten).

    Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell im angestammten Bereich in einem Anstellungsverhältnis mit einem Pensum von 60 %. Sie könne die Arbeit mit grosser Mühe bewältigen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 %. Die Bewältigung der geforderten Leistung sei nur mit grosser Mühe und starker Erschöpfung möglich. Die Beschwerdeführerin benötige danach mindestens einen Tag Erholungszeit (S. 5 Ziff. 2).

5.8    Die Ärzte der Klinik für Neurologie, H.___, führten im Bericht vom 6. Oktober 2017 (Urk. 6/56/11-14) aus, die Zuweisung sei aufgrund einer rezidivierenden Schwindelsymptomatik bei einem Status nach ICA-Dissektion im September 2016 erfolgt. Bis auf rezidivierende Schmerzen im Nacken rechtsseitig und eine vermutlich verminderte Belastbarkeit und Konzentration bestünden nach der Dissektion vor gut einem Jahr keine Residuen. Der Schwindel lasse sich ätiologisch nicht klar einordnen. Hinweise auf eine peripher oder zentral vestibuläre Ursache hätten sich klinisch nicht ergeben. In einem MRI des Schädels habe sich die bekannte dissektionsbedingte Kaliberschwankung der rechten ICA gezeigt bei einem ansonsten unauffälligen Gefässbefund und fehlendem Hinweis auf neue Ischämien oder sonstige strukturelle Läsionen. Es könne sich um eine einmalige (spontane) Dissektion der rechten ICA gehandelt haben (S. 3 unten).

5.9    Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, nannte im Bericht vom 31. Oktober 2017 (Urk. 6/43/1-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- depressive Stimmungslage (gemäss Dr. E.___)

- Status nach Handgelenksverletzung links bei Unfall 1999, seither sieben Operationen, bleibende Einschränkungen durch Schmerzen

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine spontane Dissektion der rechten A. carotis interna, Erstdiagnose 18. September 2016, mit im Verlauf unter therapeutischer Liquiminisierung Encephalorhagie rechts temporo-polar mesial, einem Verdacht auf eine fibromuskuläre Dysplasie, beim vaskulären Risikofaktor einer arteriellen Hypertonie (Ziff. 1.1).

    Dr. J.___ gab an, die neurologische Untersuchung habe einen normalen Befund ergeben (Ziff. 14). Für die Tätigkeit als KV-Angestellte bestehe aus neurologisch-somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6).

5.10    Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 23. November 2017 (Urk. 6/44 S. 6) Stellung zu den medizinischen Akten. Er führte aus, bezüglich der Verletzung des Radioulnargelenkes links bestehe nach dem Unfall von 1999 ein Zustand nach sieben Operationen am Handgelenk und bleibende Einschränkungen durch Schmerzen (S. 6 oben).

    In der bisherigen kaufmännischen Tätigkeit habe vom 5. August 2015 bis 29. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Vom 19. September bis 9. Oktober 2016 und erneut vom 10. November 2016 bis 31. Juli 2017 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 1. August 2017 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen auf das linke Handgelenk, Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Vorhalteposition der Arme und insbesondere repetitive Tätigkeiten. Beim Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sei ein Gewichtslimit von 5-8 kg (unter günstigen Hebeln) zu beachten (S. 6 Mitte). Die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei als angepasst anzusehen (S. 6 unten).

5.11    Dr. med. L.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, Oberarzt, N.___, H.___, berichteten am 21. März 2018 (Urk. 6/56/7-10) über eine Untersuchung vom gleichen Tag.

    Die Ärzte stellten folgende Hauptdiagnosen (S. 1 f.):

- episodischer Schwindel und Kopfschmerzen seit September 2016, Exazerbation im Februar 2017

- ätiologisch am ehesten einer vestibulären Migräne entsprechend

- cMRI vom 19. September 2017: bei bekannter kurzstreckiger Dissektion der zervikalen ICA rechts keine akuten Ischämien, regelrechte Kontrastierung der grossen basalen Hirnarterien intrakraniell, singuläre demyelinisierende Läsion paraventrikulär um das Vorderhorn des rechten Seitenventrikels

- Dissektion der ICA rechts

- passagere Hemikranie und Hypästhesie im Gesichtsbereich rechts im Rahmen eines Linienfluges vom 21. Januar 2017

- EDTA-Pseudothrombozytopenie (Erstdiagnose 13. September 2017)

- bekannte Migräne mit visueller Aura

- Verdacht auf Medikamentenübergebrauch-Kopfschmerz

    Zur Anamnese wurde ausgeführt, zehnmal im Monat komme es zu einem Schwindel, der teils Minuten, Stunden oder sogar mehr als 24 Stunden persistiere. Es handle sich immer um einen Drehschwindel. Zudem bestünden seit der Kindheit Kopfschmerzen. Aktuell komme es weiterhin an vier bis fünf Tagen pro Woche zu Migräne (S. 2 oben).

    Die von der Patientin geschilderten Kopfschmerzen entsprächen semiologisch einer Migräne mit Aura. Zusätzlich bestünden teilweise Kriterien eines Medikamentenübergebrauch-Kopfschmerzes bei Schmerzen und Medikamenteneinnahme an mehr als zehn Tagen pro Monat über eine Zeit von mehr als drei Monaten. Es werde empfohlen, die Schmerzmitteleinnahme zu reduzieren (S. 3 Mitte).

5.12    Dr. E.___ nannte im Bericht vom 9. April 2018 (Urk. 6/55) nebst der bereits genannten depressiven Störung neu als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstruktur mit emotional instabilen Anteilen, rezidivierende migräneartige Kopfschmerzen und Schwindelattacken (S. 1 Ziff. 1.2). Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezeichnete er als stationär (S. 1 Ziff. 1.1).

    Der Psychiater gab an, seit dem letzten Bericht sei es eher zu einer Verschlechterung des psychiatrischen Befundes gekommen. Die Patientin schildere vermehrt Zustände der Verzweiflung und der Lebensmüdigkeit wegen der nach wie vor bestehenden somatischen Beschwerden. Es handle sich um rezidivierende starke Kopfschmerzen, nächtliches, klopfendes Rauschen im Hinterkopf, Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und Schwindel. Das Stimmungsbild schwanke zwischen den bereits beschriebenen Zuständen von apathischer Gedrücktheit, Rückzug, Motivations- und Antriebslosigkeit und Zuständen von Aktivität mit einem verstärkten sozialen Austausch und manchmal übertriebener euphorischer Stimmung. Die Patientin habe nur wenige Bekannte über ihren Gesundheitszustand und ihre Beschwerden informiert. Im Alltag und im Arbeitsalltag sei sie bemüht, sich nichts anmerken zu lassen. Subjektiv fühle sie sich immer wieder überfordert von der Arbeits- und Lebenssituation. Die Zukunftsperspektiven seien äusserst unklar (S. 1 Ziff. 1.3).

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 % (S. 2 Ziff. 1.3). Die Patientin habe wiederum eine Arbeitsstelle als HR Verantwortliche mit einem Pensum von 60 % angenommen. Sie beschreibe, dass sie das Pensum bewältigen könne. Nach der Arbeit sei sie aber jeweils müde und erschöpft (S. 2 Ziff. 2.1).

    Seit der seit 2006 bestehenden Behandlung sei es zu diversen depressiven Episoden gekommen im Rahmen familiärer und partnerschaftlicher Belastungssituationen. Daneben sei es immer wieder zu Phasen der Remission und zum Abschluss der Behandlung gekommen. Die Behandlung finde aktuell mit Terminen alle zwei Wochen statt (S. 3 Ziff. 3.1).

5.13    RAD-Arzt Dr. K.___ führte in der Stellungnahme vom 19. Juni 2018 (Urk. 6/65 S. 5 ff.) aus, nach einem teilweise dramatischen Krankheitsverlauf sei die Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer und theoretischer Sicht wieder im Stand, in der bisherigen Tätigkeit, die einer angepassten Tätigkeit entspreche, zu 100 % zu arbeiten. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung. Nach Durchsicht der gesamten Aktenlage ergebe sich, dass der Grund für den Stellenverlust und die verminderte Arbeitsfähigkeit aus psychosozialen Gründen erfolgt sei, was als nicht IV-relevant anzusehen sei (S. 6 unten). Aus medizinsicher Sicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Bereich einer HR-Tätigkeit für die Verrichtung diverser Aufgaben spezifisch die linke Hand erforderlich sein soll. Bei einer Bürotätigkeit bestehe durchaus Spielraum für eine leidensbedingte Anpassung des Arbeitsplatzes, zumal in den Akten die Rede von einer gewissen schmerzbedingten Bewegungseinschränkung sei und nicht von einem kompletten Verlust des Armes (S. 6 f.). Der Aktenlage sei weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine langjährige Arbeitsstelle aufgrund eines Rechtsstreites selbst gekündigt und sie diese nicht primär aufgrund der Handproblematik verloren habe (S. 7 oben).

5.14    Die Ärzte der Klinik für Neurologie, H.___, führten im Bericht vom 27. August 2018 (Urk. 6/60 = Urk. 15) über eine neuroangiologische Sprechstunde vom gleichen Tag aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie weiterhin unter Schwindel und Kopfschmerzen leide. Die Beschwerden hätten von der Intensität und der Frequenz her minim abgenommen und bestünden ansonsten unverändert. Sie nehme weiterhin an über 10 Tagen im Monat Schmerzmittel ein (S. 3 oben). Subjektiv stünden Schmerzen und der Schwindel im Vordergrund, welche bisher medikamentös nur unzureichend angesprochen hätten. Die erfolgten Untersuchungen bestätigten insgesamt die Verdachtsdiagnose einer fibromuskulären Dysplasie. Bezüglich der Kopfschmerzen und der Schwindelproblematik sei über einen stationären Medikamentenentzug gesprochen worden (S. 3 unten).

5.15    Dr. E.___ führte im Bericht vom 23. September 2018 (Urk. 6/62) aus, die Beschwerdeführerin verrichte seit Anfang 2018 im Bereich HR eine Stellvertretung mit einem Pensum von 60 %. Es habe sich rasch gezeigt, dass die Bewältigung der Arbeitslast mit einem solchen Pensum nicht realistisch gewesen sei. Dabei sei es zu einer zunehmenden Belastungssituation mit vermehrter Müdigkeit und Erschöpfungszuständen gekommen.

    Die Patientin leide seit zwei Jahren an einer bezüglich des Verlaufs sehr unklaren Erkrankung mit neurologischen und vaskulären Befunden. Dies wirke sich auf ihr Selbstverständnis sowie ihre psychische und somatische Belastbarkeit aus. Dass sie in der angestammten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 60 % gut bewältigen könne, habe sie im vorhergehenden Arbeitsverhältnis unter Beweis gestellt (S. 1 Ziff. 1). Es bestünden depressive Symptome mit Bedrücktheit, Erschöpfung, Kraftlosigkeit, einer Verringerung der Vitalgefühle, Verzweiflung, Enttäuschung, verstärkte Kopfschmerzen und verstärkter Schwindel, Schlafstörungen und existenzielle Ängste (S. 1 Ziff. 2).

    Dr. E.___ nannte als psychiatrische Diagnose eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion im Rahmen einer beruflichen Belastungssituation und Angstzustände (S. 2 Ziff. 4 oben). Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht bis zu einer Dekompensation im Juli dieses Jahres zu 60 % arbeitsfähig gewesen. Bei einem stabilen Verlauf der somatisch-neurologischen Grundproblematik sei nach der Remission der Anpassungsstörung wieder eine Arbeitsfähigkeit von 60 % anzustreben und zu erwarten (S. 2 Ziff. 5). Die Symptome der Anpassungsstörung sollten sich bei Entspannung der Belastung am Arbeitsplatz innert weniger Wochen zurückbilden. Dann sollte im angestammten Bereich wieder eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Rahmen möglich sein (S. 2 Ziff. 6).

    Die Beschwerdeführerin habe im Vorfeld der beruflichen Belastungssituation am aktuellen Arbeitsplatz schon ein Arbeitspensum von 60 % bewältigen können. Dies trotz unklarer Prognose des Verlaufs der vorbestehenden neurologischen Erkrankung. Dieses Pensum sei aus psychiatrischer Sicht sinnvoll, da die Patientin im Rahmen der aus der Erkrankung resultierenden existenziellen Verunsicherung und Ängsten an einer depressiven Stimmungslage gelitten habe und sie schneller ermüdet sei als gewohnt (S. 3 Ziff. 11).


6.

6.1    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

6.2    Die Beschwerdeführerin erlitt am 19. September 2016 eine Hirnblutung. Nach der stationären Behandlung in der Klinik für Neurologie, H.___, bestand bis zum 9. Oktober 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 5.3). Die Beschwerdeführerin klagte von somatischer Seite ausserdem über Beschwerden am linken Handgelenk (E. 5.1 und 5.2) und zuletzt über eine Migräne und über Schwindel (E. 5.14).

    Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, beziehungsweise eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion im Rahmen einer beruflichen Belastungssituation mit Angstzuständen. Im April 2018 diagnostizierte er zudem eine Persönlichkeitsstruktur mit emotional instabilen Anteilen (vorstehend E. 5.7, 5.12 und 5.15; vgl. auch E. 3.4). Dr. E.___ attestierte bis zum 31. Oktober 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 1. November 2016 eine solche von 40 % (E. 5.4).

6.3    Die Beschwerdeführerin hat nach dem Beginn der Krankschreibung ab August 2015 wiederholt versucht, in der angestammten Tätigkeit im Bereich HR zu arbeiten. Nach den Angaben von Dr. E.___ konnte sie in diesem Bereich gesundheitsbedingt zuletzt lediglich ein Arbeitspensum von rund 60 % verrichten (vorstehend E. 5.15).

    Angesichts der erlittenen Hirnblutung, einer allfälligen Schmerzproblematik (Handgelenk) und im Raum stehender depressiver Erkrankung kann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere ergeben die Berichte von Dr. E.___ kein eindeutiges Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Auf die Berichte kann daher nicht unbesehen abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. In Anbetracht der von Dr. E.___ beschrieben depressiven Symptomatik (gedrückte Stimmung, Gefühl der Leere, Motivations- und Hoffnungslosigkeit, Gedächtnisstörungen und Vergesslichkeit bei einer für die Patientin sehr untypischen, apathischen Grundstimmung, vermehrt Zustände der Verzweiflung und der Lebensmüdigkeit, Bedrücktheit, Erschöpfung, Kraftlosigkeit, einer Verringerung der Vitalgefühle, Verzweiflung, Enttäuschung, verstärkte Kopfschmerzen und verstärkter Schwindel, Schlafstörungen und existenzielle Ängste; vgl. vorstehend E. 5.7, 5.12, 5.15) und für die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens und die Prüfung der Standardindikatoren ist eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin erforderlich. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Dabei kann es der IV-Stelle überlassen werden, ob auch die Beschwerden am linken Handgelenk und die geklagten neurologischen Beschwerden gutachterlich abzuklären sind.

6.4    Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob die Wartezeit durch den temporären Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin bei der G.___ im Jahr 2016 unterbrochen worden ist. Zudem hat die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Anschliessend hat sie erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger