Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01082
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 23. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___ Pensionskasse
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler
Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, besuchte die Sekundarschule und eine einjährige Berufswahlschule. Eine Lehre als Radio- und Elektrotechniker brach er im Januar 2001 vorzeitig ab (Urk. 14/3 S. 1 und S. 5). In der Folge arbeitete der Versicherte in verschiedenen Aushilfstätigkeiten unterbrochen von Perioden der Arbeitslosigkeit (Urk. 14/8/100, Urk. 14/10). Im Juli 2006 absolvierte er eine 3-monatige kaufmännische Ausbildung, welche er mit einem Handelsdiplom abschloss (Urk. 14/2/7). Vom 26. Juli 2007 bis 30. April 2008 arbeitete er als Administrator im Zivilschutz Y.___ (Urk. 14/8/170, Urk. 14/12). Bei einem Unfall am 2. Februar 2009 im Zuge eines Zivilschutzeinsatzes (Wiederholungskurs) zog sich der Versicherte starke Verbrennungen (50 % der Körperoberfläche) zu (Urk. 14/8/149-151, Urk. 14/8/210). Nach mehreren Operationen folgte eine über einjährige Phase der Behandlung und Rehabilitation (vgl. Urk. 14/8/1-224, Urk. 14/11/5-11, Urk. 14/15/1-33).
Der Versicherte meldete sich am 29. Januar 2010 (Urk. 14/3) wegen der schweren Brandverletzungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherte am 16. Juli 2010 (Urk. 14/16) mit, dass berufliche Massnahmen aufgrund seines Gesundheitszustandes vorerst nicht möglich seien und ein Rentenanspruch erst nach einem Jahr Wartezeit bzw. frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen könne. Er erhalte dafür später eine separate Verfügung. Ab dem 15. September 2010 arbeitete der Versicherte bei der Z.___ als Leiter Administration (Urk. 14/24). Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 (Urk. 14/35) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe sich trotz Abmachung nicht mehr bei der IV-Stelle gemeldet, woraus zu schliessen sei, dass er derzeit kein Interesse an weiteren Leistungen der Invalidenversicherung habe und die Prüfung der beruflichen Massnahmen daher abgeschlossen werde. Zudem sei er rentenausschliessend eingegliedert.
1.2 Am 25. Mai 2015 (Urk. 14/36) ersuchte der Versicherte mit dem Hinweis, seine gesundheitliche Situation habe sich in den letzten fünf Jahren verändert, um Wiederaufnahme der Prüfung der beruflichen Massnahmen. Bis im Juni 2015 bezog er einen Lohn bei der Z.___ (vgl. Urk. 14/106), wobei ihm die Stelle nach eigenen Angaben aufgrund eines Eigentümerwechsels gekündigt worden sei (vgl. Urk. 14/47/27 unten). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und zog die Akten der Militärversicherung (Urk. 14/47, Urk. 14/61-62, Urk. 14/68, Urk. 14/72, Urk. 14/79) bei. Am 17. März 2016 (Urk. 14/52) gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer als Frühinterventionsmassnahme eine berufsberaterische Abklärung. Nachdem die Berufsberatung aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschlossen werden konnte (Urk. 14/56 S. 9-11), teilte die IV-Stelle ihm am 30. August 2016 (Urk. 14/55) mit, dass berufliche Massnahmen aufgrund seines Gesundheitszustandes vorerst nicht möglich seien und ein Rentenanspruch erst nach einem Jahr Wartezeit bzw. frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen könne. Über den Rentenanspruch erhalte er später eine separate Verfügung. In der Folge ergänzte die IV-Stelle ihre Abklärungen und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medas A.___, welches am 14. Mai 2018 (Urk. 14/101) erstattet und am 31. Mai 2018 (Urk. 14/104) ergänzt wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/111, Urk. 14/114) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 12. November 2018 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Dezember 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm ab Oktober 2015 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten (Ziff. 1) sowie er sei im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zum Informatiker bzw. zum IT-Fachmann umzuschulen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Informatiker bzw. zum IT-Fachmann zu bezahlen (Ziff. 2). Daneben beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich, als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2019 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde.
Am 20. Januar 2020 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer ein im Auftrag der Militärversicherung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 31. Dezember 2019 (Urk. 17) ein und änderte sein ursprüngliches Rechtsbegehren in Ziff. 1 dahingehend ab, als er neu den Antrag stellte, es sei ihm ab Oktober 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. Februar 2020 (Urk. 19) auf eine Stellungnahme.
Am 6. Mai 2020 (Urk. 21) holte das Gericht einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ein (Urk. 23) und liess den Beschwerdeführer in der Folge durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 27. Oktober 2020; Urk. 35). Mit Verfügung vom 5. November 2020 (Urk. 36) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Am 19. November 2020 (Urk. 39) teilte der unentgeltliche Vertreter mit, dass dem Beschwerdeführer von der Militärversicherung mit Verfügung vom 20. Juli 2020 rückwirkend ab 1. Juni 2015 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2'800.-- zugesprochen worden sei und sich dementsprechend die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert hätten. Am 10. Dezember 2020 (Urk. 41) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zum Gutachten. In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2021 (Urk. 43) zum Gutachten änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, dass er neu den Antrag stellte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm ab Februar 2015 eine halbe und ab Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2). Die Eingaben der Parteien zum Gutachten wurden der jeweils anderen Partei am 27. Januar 2021 (Urk. 45) zur Kenntnis gebracht.
Die mit Verfügung vom 28. Januar 2021 (Urk. 46) zum Prozess beigeladene Y.___ Pensionskasse enthielt sich mit Eingabe vom 11. Februar 2021 (Urk. 48) eines Antrages zur Beschwerde und beantragte, dass die Beiladung formell wieder aufgehoben werde (S. 2). Die Eingabe wurde den Parteien am 16. Februar 2021 (Urk. 50) zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substantiiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 125 V 351 E. 3b/aa).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2018 (Urk. 2) aus, zum Anmeldezeitpunkt sei der Beschwerdeführer zu 100 % berufstätig gewesen. Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen seien die Kosten für eine externe Berufsberatung übernommen worden. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der psychischen Symptomatik geltend gemacht. Die Eingliederungsberatung sei in der Folge abgeschlossen worden. Das in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten habe eine 50%ige – unter Optimierung der Therapie auf 80 % steigerbare - Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2016 in der bisherigen als angepasst beurteilten Tätigkeit ergeben. Es liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche die Arbeitsfähigkeit erheblich und langandauernd beeinträchtige. Die Überlastung am Arbeitsplatz, der Verlust der Arbeitsstelle und die Rechtsstreitigkeiten mit dem bisherigen Arbeitgeber hätten zur Verschlechterung der psychischen Symptomatik massgeblich beigetragen. Die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer habe die letzte Stelle trotz seinen gesundheitlichen Einschränkungen in einem 100%-Pensum ausführen können (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 13. Dezember 2018 (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Behauptung, der aktuelle Gesundheitsschaden sei durch invalidenversicherungsfremde Gründe verursacht worden, sei falsch. Eine teilstationäre Behandlung sei zudem bereits geplant und die Militärversicherung habe eine Kostengutsprache dafür gewährt. Er komme seiner Schadenminderungspflicht nach. Ob sich seine Arbeitsfähigkeit aufgrund der Behandlung ändere, werde sich zeigen. Jedenfalls könne ein Leistungsbegehren gestützt auf eine Prognose, wonach die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % möglich sei, nicht abgewiesen werden. Es sei richtigerweise davon auszugehen, dass er in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht mehr als 50 % arbeiten könne (S. 8-10 Ziff. 19-26). Da er bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vom 25. Mai 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 % eingeschränkt gewesen sei, sei ihm unter Berücksichtigung der Wartefrist mindestens ab Oktober 2015 eine halbe Invalidenrente auszurichten (S. 10 f. Ziff. 27).
In seiner Eingabe vom 20. Januar 2020 (Urk. 16), mit welcher der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. B.___ vom 31. Dezember 2019 einreichte, brachte er vor, dieser komme zum Schluss, dass seit dem Unfallereignis vom 2. Februar 2009 insgesamt schwere psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen bestünden, welche sich ganz erheblich auf die berufliche Leistungsfähigkeit auswirkten und mit denen eine volle Arbeitsunfähigkeit einhergehe. Er ändere darum sein Rechtsbegehren dahingehend, dass er neu ab Oktober 2015 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantrage.
Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. C.___ führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2021 (Urk. 43) aus, dem Gutachten könne mit Ausnahme der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zugestimmt werden. Dass er in einer ihm vertrauten administrativen Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von zweimal einer Stunde aufweisen solle, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei er, wie im von der Militärversicherung in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten statuiert, weder in angestammter noch angepasster Tätigkeit arbeitsfähig (S. 2-6). Das von Dr. C.___ umschriebene Tätigkeitsprofil sei zudem sehr limitierend. Eine dementsprechend eingeschränkte Tätigkeit kenne selbst der ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht (S. 6 Ziff. 12). Selbst wenn man davon ausginge, dass er im von Dr. C.___ umschriebenen Ausmass in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig sei, resultiere nach durchgeführtem Einkommensvergleich ab Dezember 2015 ein Invaliditätsgrad von mindestens 76 % (S. 7).
2.3 Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht.
3. Dr. C.___ stellte in ihrem vom Gericht veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 27. Oktober 2020 (Urk. 35) folgende Diagnosen (S. 49):
- Verbrennungen tief zweiten und dritten Grades von 50 % der Körperoberfläche am 2. Februar 2009
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizotypen, narzisstischen, paranoiden und Borderline-Anteilen (ICD-10 F 61) beziehungsweise komplexe posttraumatische Belastungsstörung auf dem Boden einer vorbestehenden, vorwiegend schizotypen Persönlichkeitsstörung
- Anhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Differenzialdiagnostisch zusätzlich Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Abhängigkeit von Cannabis bzw. schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICE-10 F12.2 bzw. F. 12.1)
Dr. C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer weise ein von Beginn an brüchige Arbeitsbiographie auf. Deutlich sei aber auch geworden, dass er sich immer wieder neue Tätigkeiten gesucht habe. Auch habe er nachvollziehbar beschreiben können, dass ihm schon als Jugendlicher sehr an der Bestätigung durch Arbeiten und Geld verdienen gelegen gewesen sei. Nach dem Unfallereignis habe er ebenfalls als Hauptziel betrachtet, wieder beruflich einzusteigen, nicht unwahrscheinlicherweise, um sich und anderen zu beweisen, dass er trotz Verbrennungsfolgen in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dies sei nicht gelungen. Den Hinweisen auf die Leistungsmotivation gegenüber stünden die Mühen im Verlaufe der Aktivitäten von Seiten der Beschwerdegegnerin um die berufliche Wiedereingliederung: Der Beschwerdeführer habe grosse Mühe gehabt, sich auf die Empfehlungen und Vorschläge einzulassen, sie immer wieder konterkariert, abgebrochen, den Empfehlungen nicht Folge geleistet. Allerdings finde sich dieses Verhaltensmuster auch in den ärztlichen Behandlungen. Und es habe sich bereits zuvor gegenüber Vorgesetzten und Eltern gefunden. Dies spreche dafür, dass es hier nicht primär um mangelnde Leistungsmotivation gehe. Ebenfalls Fragen aufkommen lasse die inzwischen explizit geäusserte Forderung nach einer Rente, die teils drängend, teils gereizt und aggressiv vorgetragen werde. Daneben finde sich aber auch die grosse Selbstunsicherheit und Skepsis der eigenen Leistungsfähigkeit und dem eigenen Durchhaltevermögen gegenüber. Dies spreche dafür, dass der Beschwerdeführer mit den vollmundigen Forderungen seine Selbstzweifel überspiele (S. 64 f.).
Die Gutachterin konstatierte, der Beschwerdeführer sei in der Selbstpflege und Selbstversorgung leicht bis mittelschwer, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Kompetenz- und Wissensanwendung, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Mobilität und Verkehrsfähigkeit mittelschwer, in Anpassung an Regeln und Routinen mittelschwer bis schwer und in Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversation und Kontaktpflege zu Dritten und der Gruppenfähigkeit schwer eingeschränkt. Die Einschränkungen beträfen in ausgeprägter Weise auch den privaten Bereich (S. 67).
In einer Führungsfunktion sei der Beschwerdeführer angesichts der schweren Interaktionsprobleme nicht (mehr) arbeitsfähig. In ihm vertrauten administrativen Bereichen sollte er in der Lage sein, einzelne Stunden einer ihm vertrauten Tätigkeit nachzugehen, sofern die Aufgaben klar strukturiert seien, der Beschwerdeführer seine Zeit frei einteilen könne, und ihm von Seiten Vorgesetzten und Mitarbeitenden Wohlwollen und Respekt entgegengebracht werde und keine direkte Zusammenarbeit nötig sei. Zudem solle er einen Einzelarbeitsplatz haben oder im Homeoffice arbeiten können. Die Quantifizierung sei angesichts fehlender beruflicher Massnahmen oder Tätigkeiten seit 5 Jahren nur ganz grob möglich: Es sei von zweimal einer Stunde pro Tag auszugehen (S. 69). Aufgrund der vorliegenden Informationen und der Untersuchungsergebnisse sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Februar 2015, von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2015 und von einer niederprozentigen Teilarbeitsfähigkeit ab 25. Januar 2017, als sich der Beschwerdeführer neuerlich bei der Invalidenversicherung gemeldet habe, von etwa 25 % auszugehen (S. 70).
4.
4.1 Das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. C.___ vom 27. Oktober 2020 beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, eingehenden klinischen Untersuchungen (Urk. 35 S. 26-40) einer Anamneseerhebung samt Einholen von Fremdauskünften (S. 4-26, S. 48 f.), Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (S. 40-48). Damit entspricht es diesbezüglich den Anforderungen an eine psychiatrische Expertise (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten – insbesondere mit dem psychiatrischen Teilgutachten der Medas A.___ vom 14. Mai 2018 (Urk. 14/101) und dem von der Militärversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. B.___ vom 31. Dezember 2019 (Urk. 17) - erstattet (Urk. 35 S. 20-26, S. 58-60 und S. 68 f.). Letzterer hatte bei der Hauptdiagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit geschlossen (Urk. 17 S. 58) und war demgemäss zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen. Die Medas-Gutachter waren bei den Diagnosen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, welche sich auf 80 % steigern lasse (Urk. 14/101 S. 38 f.). Dr. C.___ legte hierzu einleuchtend dar, dass es dieser Einschätzung an einer vertieften Exploration ebenso fehlte wie an einer detaillierten Auseinandersetzung mit der Vorgeschichte und dem Verlauf seit dem Unfallereignis (Urk. 35 S. 68).
Die Expertise berücksichtigt sodann die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 26-36, S. 4045, S. 49 ff.).
Dr. C.___ legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar.
Die Expertin verifizierte die Einschränkungen sodann unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht festgelegten Standardindikatoren. Dabei zeigte sie auf, dass die Gesundheitsschädigung im Sinne von dauerhaften Folgen der Verbrennungen sowie psychischen Störungen von ausgeprägter Art sind und auch die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (S. 70 f.). Die Behandlungs- und Eingliederungserfolge befand sie als bescheiden trotz entsprechender Mitwirkung wie jahrelange Therapiebemühungen und Arbeitsversuche (S. 71 f.). Angesichts der schweren Verbrennungen ist die bestehende Komorbidität augenfällig (S. 72). Der Komplex «Persönlichkeit» zeigt schwere Beeinträchtigungen und als Ressourcen erscheinen seine Intelligenz sowie die Beziehung zur Freundin und den Eltern (S. 72 f.). Indessen ist der soziale Kontext eingeschränkt durch die Selbstunsicherheit, welche sich durch die Verbrennungen akzentuiert hat (S. 73). Die Gutachterin erkannte schliesslich eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus wie auch einen hohen Leidensdruck (S. 73 f.).
Aufgrund dieser Angaben ist erstellt, das der Beschwerdeführer angesichts der Einschränkungen wegen seiner psychischen Erkrankungen (kombinierte Persönlichkeitsstörung, anhaltende mittelgradige depressive Episode, Abhängigkeit von Cannabis) in einer Führungsfunktion angesichts der schweren Interaktionsprobleme nicht (mehr) arbeitsfähig ist. Zudem zeigte sie auf, dass er in vertrauten administrativen Bereichen in der Lage sein sollte, einzelne Stunden einer ihm vertrauten Tätigkeit nachzugehen, sofern die Aufgaben klar strukturiert sind, er seine Zeit frei einteilen kann, und ihm von Seiten Vorgesetzten und Mitarbeitenden Wohlwollen und Respekt entgegengebracht wird und keine direkte Zusammenarbeit nötig ist sowie ihm ein Einzelarbeitsplatz oder Homeoffice zur Verfügung steht, sodass er seit dem 25. Januar 2017 zweimal eine Stunde pro Tag arbeiten kann bei zuvor spätestens seit Februar 2015 bestehender reduzierter Leistungsfähigkeit in Form einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und zwischenzeitlicher vollständiger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 35 S. 69-74).
Das Gutachten von Dr. C.___ entspricht nach dem Gesagten den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise, weshalb darauf abzustellen ist.
4.2 Die Kritik des Beschwerdeführers am Gerichtsgutachten samt dem Vorbringen, ihm sei keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 43 S. 6 f.), erweist sich als irrelevant. Bei Annahme der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von lediglich 25 % ergibt sich angesichts des zuletzt erzielten Lohnes des Beschwerdeführers von Fr. 104'000.-- im Jahr 2014 (Urk. 43 S. 7) jedenfalls ein Invaliditätsgrad über 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Damit ist auch die Frage obsolet, ob der Arbeitsmarkt überhaupt eine Stelle wie die geforderte zur Verfügung stellt.
4.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, dass ihm ab Februar 2015 eine halbe und ab Dezember 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht, ergibt sich Folgendes: Die Erfüllung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG setzt voraus, dass eine ununterbrochene wesentliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres ausgewiesen ist. Dies ist vorliegend erst ab Februar 2015 der Fall, wie von Dr. C.___ korrekt festgestellt. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Wenngleich auch in den Jahren 2010 bis 2015 gewisse Phasen gesundheitsbedingter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorlagen, ist doch erst ab Februar 2015 davon auszugehen, dass keine Phasen mit einer 30-tägigen vollen Arbeitsfähigkeit gegeben waren. So erklärte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. C.___ selbst, dass es erst Anfang 2015 bergab gegangen sei und er zuvor in der Tat «400 %» gearbeitet habe (Urk. 35 S. 57). Echtzeitlich wurde denn auch erstmals eine Arbeitsunfähigkeit von schätzungsweise 50 % von seinen damaligen Behandlern ab Februar 2015 attestiert (Urk. 14/40), wobei diese auch festhielten, dass die Einschätzung der medizinisch begründeten Arbeitsfähigkeit in der derzeitigen Tätigkeit schwierig sei, weil sich der Beschwerdeführer mit vollstem Engagement in die Arbeit stürze – also immer noch voll arbeite - und er dabei chronisch in eine Überlastungssituation komme (Ziff. 1.6). Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bis Anfang 2015 seiner Arbeit nachging und auch entsprechend entlöhnt wurde. Dass dies nur dank dem Entgegenkommen des Arbeitgebers, seines Onkels, möglich war, ändert hieran nichts. Bei einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer Nischentätigkeit gilt ein Versicherter nicht als arbeitsunfähig. Eine andauernde Einschränkung zeigte sich erst ab Februar 2015.
4.4 Das Wartejahr begann im Februar 2015 zu laufen, vorerst mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab Dezember mit einer solchen von 100 %. Nach Ablauf des Wartejahres im Februar 2016 resultierte demnach ein durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeitsgrad von 58.3 % (10 Monate à 50 % und 2 Monate à 100 %). Der Beschwerdeführer hat demnach ab 1. Februar 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit erhöht sich die Rente nach Ablauf von drei Monaten auf eine ganze, mithin per 1. Mai 2016 (Art. 88a Abs. 2 IVV, Urteile des Bundesgerichts 8C_690/2012 vom 4. März 2013 E. 3.2 und 9C_739/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 3.2). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5. Was den Antrag der Beigeladenen auf formelle Wiederaufhebung der Beiladung angeht (Urk. 48 S. 2), ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung die IV-Stellen die Vorsorgeeinrichtungen spätestens im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zu begrüssen und ihnen die Rentenverfügungen zuzustellen haben (BGE 129 V 73). In der Folge sind die kantonalen Sozialversicherungsgerichte verpflichtet, die in Frage kommenden Vorsorgeeinrichtungen zum Prozess beizuladen (Urteil des Bundesgerichts I 89/06 vom 27. Juni 2006 E. 3.2.3)
Die Verfügung vom 12. November 2018 (Urk. 2) wurde (dem Rechtsvertreter) der Beigeladenen eröffnet (S. 3 unten; vgl. auch Urk. 14/109 S. 11), weshalb sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen war. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund das Gericht hiervon hätte absehen sollen. Namentlich irrt die Beigeladene, wenn sie davon ausgeht, vor einer Beiladung im Prozess betreffend Rentenleistungen der Invalidenversicherung habe eine materielle Prüfung allfälliger vorsorgerechtlicher Ansprüche zu erfolgen. Die Beiladung der Vorsorgeeinrichtungen ist standardisiert und eine vorfrageweise BV-rechtliche Auseinandersetzung wäre jedenfalls fehl am Platz. Es ist Sache der Vorsorgeeinrichtung, das kantonale Urteil anzufechten, wenn es damit nicht einverstanden ist, oder aber darauf zu verzichten, wenn es der Meinung ist, ohnehin nicht belangt werden zu können. Der Antrag der Beigeladenen auf formelle Aufhebung der Beiladung ist daher abzuweisen. Der Antrag auf eine Prozessentschädigung ist sodann unverständlich und ihm kann unter keinem Titel stattgegeben werden. Die Beiladung ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs und dient dem Einbezug der Vorsorgeeinrichtung. Es ist mithin eine Wohltat für die Vorsorgeeinrichtung. Dass jemand hierfür zahlen soll, ist geradezu abwegig. Dies gilt auch dann, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht leistungspflichtig wird. Es ist daran zu erinnern, dass im Prozess betreffend Rentenleistungen der Invalidenversicherung kein Raum für die Erörterung spezifisch vorsorgerechtlicher Fragen besteht. Dem entsprechenden Antrag fehlt weiter eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung betreffend Prozessentschädigung von mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betrauten Institutionen (BGE 128 V 124 E. 5b), weshalb sich weitere Erwägungen erübrigen..
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (weitgehendes Obsiegen des Beschwerdeführers) sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
6.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Die von Rechtsanwalt Michael Grimm mit Honorarnote vom 23. Januar 2021 (Urk. 44/4) geltend gemachte Entschädigung im Umfang von total Fr 4'776.30 für einen zeitlichen Aufwand von 19.6 Stunden inklusive Auslagen von Fr. 199.80 und Mehrwertsteuer ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. November 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2016 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Mai 2016 auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Der Antrag der Beigeladenen auf formelle Aufhebung der Beiladung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 4’776.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Der Beigeladenen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Rechtsanwalt Peter Rösler
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller