Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01083
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 20. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Obwegeser
Walder Anwaltskanzlei AG
Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, erlernte nach der obligatorischen Schulzeit den Beruf des Automonteurs und ging dann viele Jahre wechselnden Tätigkeiten ausserhalb des erlernten Berufs nach. Zuletzt war er Türsteher in einem Nachtclub (vgl. Urk. 8/48/21).
Am 31. Mai 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Hirntumor (recte: links frontales kavernöses Angiom) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/9, Urk. 8/16 und Urk. 8/33) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/10) ein. Ferner teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 17. November 2016 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind (Urk. 8/19) und veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Y.___ (Gutachten vom 5. April 2018; Urk. 8/48). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. Mai 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/51). Dagegen erhob der Versicherte am 4. Juni 2018 (Urk. 8/54) sowie ergänzend am 10. September 2018 (Urk. 8/63) unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk. 8/62) Einwand. Mit Verfügung vom 9. November 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2)
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm geeignete berufliche Massnahmen sowie ein entsprechendes Taggeld zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen, subeventuell sei ihm eine volle Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Ausserdem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 (richtig: 2019, Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt sowie mitgeteilt, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels für nicht notwendig erachtet werde (Urk. 10). Am 14. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine kurze freiwillige Stellungnahme (Urk. 11) sowie die Hororarnote (Urk. 12) ein.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich D.___, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit seit November 2016 zu 80 % arbeitsfähig sei und einen Invaliditätsgrad von 28 % aufweise, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Berufliche Massnahmen seien nicht zielführend und abzulehnen.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Dezember 2018 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er sei vollständig arbeitsunfähig und eine leidensangepasste Tätigkeit könne erst nach Durchführung einer Integrationsmassnahme in Betracht gezogen werden. Dies werde auch im psychiatrischen und neuropsychologischen Fachgutachten so festgehalten, was die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen habe.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begab sich am 3. November 2015 wegen eines Drucks im Kopf, extremer innerer Unruhe, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit ins Institut für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin zur Behandlung (Arztbericht vom 21. Oktober 2017, Urk. 8/33/1-8). Nachdem es beim Beschwerdeführer vermehrt zu Verhaltensauffälligkeiten im Sinne von Angespanntheit und Agitiertheit gekommen war, veranlasste die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärztin für Innere Medizin, eine Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels. Die Bildgebung zeigte ein grosses linksfrontales Kavernom (vgl. Arztbericht vom 25. November 2015; Urk. 8/33/13), welches PD Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, am 19. Dezember 2015 in der Klinik B.___ operativ entfernte (links pterionale Kraniotomie und Exstirpation des Kavernoms). Postoperativ habe initial eine ausgeprägte Dysphasie bestanden, welche sich im Verlauf jedoch deutlich zurückgebildet habe. Sensomotorische Defizite habe es keine gegeben. Das Computertomogramm (CT) zeige im Bereich des Kopfes des linken Nucleus caudatus eine kleine Hypodensität im Sinne einer kleinen ischämischen Zone (vgl. Austrittsbericht vom 28. Dezember 2015; Urk. 8/33/10f.). Im Rahmen einer postoperativen Kontrolle habe der Beschwerdeführer angegeben, sich gut von der Operation erholt zu haben. Er fühle sich wesentlich ruhiger und ausgeglichener und sei praktisch kopfschmerzfrei. Neue bildgebende Befunde würden einen regelrechten Befund zeigen (vgl. Arztberichte vom 11. April 2016 [Urk. 8/16/8] und vom 17. Juni 2016 [Urk. 8/16/6f.]).
3.2 Im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer im Universitätsspital C.___ bidisziplinär (neurologisch und neuropsychologisch) begutachtet. Die Untersuchungen fanden am 26. Oktober und am 16. und 25. November 2016 statt.
Der neurologische Gutachter hielt fest, anamnestisch zeige sich ein seit Anfang 2015 bestehendes Frontalhirnsyndrom. Die geschilderten Symptome (Impulskontrollstörung, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, innere Unruhe, depressive Symptome) seien gut mit einer strukturellen Läsion im linken Frontallappen vereinbar (Urk. 8/33/39).
Der neuropsychologische Gutachter führte aus, aktuell liege eine isolierte Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörung vor, im Gedächtnisbereich betont für verbale Inhalte. Sie sei als insgesamt leicht bis mittelschwer zu beurteilen. Die Funktionsbereiche Sprache, Praxie und Wahrnehmung seien intakt. Die kognitiven Frontalhirnfunktionen der Interferenzkontrolle, Konzeptfindung, spontanen Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie der Affekt- und Impulskontrolle seien ebenfalls intakt. Ebenso liege keine neuropsychologisch begründete Störung der «sozialen Kognition» vor; Emotionserkennung und Empathiefähigkeit seien gegeben, Perspektivenübernahme und das Bewerten von sozialen Regeln gelinge, die soziale Distanz werde im Untersuchungskontext vollumfänglich gewahrt. Die postoperativ aufgetretenen Störungen seien durch Irritationen des umliegenden hirneigenen Gewebes während des Operationsvorganges (die postoperative CTKontrolle zeige eine kleine Hypodensität im Operationsbereich im Sinne einer ischämischen Zone; vgl. Arztbericht vom 28. Dezember 2015 [Urk. 8/33/10f.]) zu interpretieren und es sei von einer vollständigen Erholung auszugehen. Eine leicht erhöhte Risikobereitschaft werde als vorbestehend erachtet (Urk. 8/33/5759).
3.3
3.3.1 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führten die Y.___-Gutachter eine polydisziplinäre Begutachtung (neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) durch. Die Gutachter berichteten am 5. April 2018 (Urk. 8/48) über die Explorationen, die am 8. und 31. Januar sowie am 5. Februar 2018 stattfanden.
3.3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, hielt fest, der Heilungsverlauf nach der chirurgischen Entfernung des Kavernoms im Dezember 2015 sei gut verlaufen. Postoperativ zeige sich im CT einzig frontobasal links und im Caput nuclei caudati eine kleine Hypointensität (wahrscheinlich ischämisch bedingt). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien insbesondere die Erkenntnisse der Neuropsychologie und Psychiatrie massgebend. Aus klinisch neurologischer Sicht sei während einem Jahr nach der Operation keine Arbeitsfähigkeit anzunehmen, anschliessend sei aus neurologischer Sicht jedoch wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/48/23f.).
3.3.3 E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konstatierte, das psychopathologische Bild nach der Operation im Dezember 2015 sei geprägt durch affektive Labilität, umständliches Denken, reduzierten Antrieb, reduzierte Schwingungsfähigkeit sowie eine nachlassende Konzentration. Darüber hinaus zeigten sich im Verhalten des Beschwerdeführers eine Reduktion des Aktivitätenniveaus, sozialer Rückzug, teilweise psychotisches Erleben und optische Halluzinationen. Der psychiatrische Gutachter verwies auf die Zeit vor der Operation und die sehr widersprüchlichen Befunde, sei es doch aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bis zur Operation impulsiv, aggressiv, hyperaktiv, ohne Störung der kognitiven Fähigkeiten beziehungsweise der Aufmerksamkeit und der Konzentration gewesen sei, sein Verhalten eher dissozial und eine kriminelle Seite gehabt habe. Der begutachtende Psychiater führte weiter aus, angesichts der Folgen der Operation und der aktuellen Bildgebung könne das erfasste Störungsbild mit einem Frontalhirnsyndrom erklärt werden. Die affektiven Symptome seien im Sinne einer Pseudo-Depression zu verstehen (depressiv inhibitorischer Symptomenkomplex). Aufgrund der linksfrontalen Lokalisation der Raumforderung und der Grösse seien Störungen im Bereich des Antriebs, des Affekts und der Motivation (im Sinne von Herabsetzung) theoretisch durchaus möglich. Darüber hinaus bestünden eine vermehrte Ablenkbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie auch eine verminderte Flexibilität im Denken und Handeln. Auch im Bereich der sozialen Kognition seien Defizite nachvollziehbar (Urk. 8/48/32f.). Der negative Einfluss des Frontalhirnsyndroms auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinen Alltag selbständig zu strukturieren, würden eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung erschweren. Auch eine medikamentöse Behandlung könne aufgrund der strukturellen Störung nicht helfen. Über zwei Jahre nach dem chirurgischen Eingriff sei mit dauerhaft bleibenden Beeinträchtigungen zu rechnen. Entsprechend sinnvoll wäre eine Integration im geschützten Rahmen, sowohl was das Wohnen betreffe als auch eine berufliche Wiedereingliederung. Nach der tagesstrukturierenden Wiedereingliederung im geschützten Rahmen werde sich der Beschwerdeführer beruflich integrieren können (Urk. 8/48/36).
3.3.4 Lic. phil. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hielt in seinem Teilgutachten fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine mittelgradige neuropsychologische Störung bei Status nach Exstirpation eines Kavernoms links frontal am 19. Dezember 2015 sowie im Rahmen von zusätzlichen möglichen negativen Einflussfaktoren auf die kognitive Leistungsfähigkeit (psychiatrische Komorbiditäten, Cannabiskonsum, Temestaeinnahme). Dabei würden insbesondere eine Beeinträchtigung der Antriebs- und Aufmerksamkeitsregulation und teilweise daraus resultierende Defizite in attentionalen, mnestischen und exekutiven Teilbereichen im Vordergrund stehen.
Der begutachtende Neuropsychologe konstatierte, im emotionalen und Persönlichkeitsbereich sei der Beschwerdeführer im sozialen Kontakt der Situation angepasst und zeige sich freundlich und kooperativ. Es würden sich in der Verhaltensbeobachtung keine Hinweise für Enthemmung, Distanzminderung oder allgemein Schwierigkeiten beim Einhalten sozialer Regeln ergeben. Die Grundstimmung sei leicht reduziert aber insgesamt stabil, die affektive Schwingungsfähigkeit sei gegeben. Sein Antrieb scheine leicht vermindert und schwankend, die Belastbarkeit leicht reduziert. Im subjektiven Erleben habe der Beschwerdeführer eine traurige Stimmung bejaht, Durchschlafstörungen jedoch verneint. Er habe angegeben, sich seit der Operation verändert zu fühlen. Er sei sensibler geworden. Zudem habe er psychotische Symptome geschildert (visuelle Halluzinationen, übermenschliche Fähigkeiten) und angegeben, dass er zwei Nächte vor der Begutachtung Cannabis konsumiert und am Morgen vor der Begutachtung Temesta eingenommen habe (Urk. 8/48/45).
Lic. phil. F.___ äusserte, gegenüber dem neuropsychologischen Gutachten des C.___ (vgl. E. 3.2) zeige sich auf Befundebene ein weitgehend übereinstimmendes neuropsychologisches Störungsprofil. Beeinträchtigte beziehungsweise intakte Funktionsbereiche würden weitgehend übereinstimmen. In der aktuellen Untersuchung würden sich jedoch in den beeinträchtigten Bereichen Aufmerksamkeit und Lernen/Gedächtnis schlechtere Leistungen zeigen. Zudem liessen sich auch Minderleistungen in exekutiven Teilbereichen objektivieren. Dies in Testverfahren, die im neuropsychologischen Vorgutachten nicht zur Anwendung gekommen seien. Entsprechend sei die abweichende Einschätzung im Schweregrad (neu mittelgradig) der neuropsychologischen Störung zu erklären. Das vorliegende neuropsychologische Störungsmuster mit vordergründigem Defizit in der Antriebs- und Aufmerksamkeitsregulation sowie Beeinträchtigungen des Arbeitsgedächtnisses und verbal betonten mnestischen Minderleistungen sei mit dem Status nach Exstirpation eines Kavernoms links frontal gut zu vereinbaren. Dazu passend seien auch der im Verhalten beobachtete, leicht reduzierte und schwankende Antrieb sowie insbesondere die eigenanamnestisch als verändert wahrgenommene Persönlichkeit in diesem Bereich (ruhiger, reduzierte Aggressivität), was sich zumindest teilweise auch aktenanamnestisch nachvollziehen lasse. Die vom Beschwerdeführer geschilderten kognitiven Beschwerden, welche in den Bereichen Aufmerksamkeit und Gedächtnis angegeben worden seien, seien mit den erhobenen Befunden und dem Status nach chirurgischem Eingriff links frontal zu vereinbaren (Urk. 8/48/46).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äusserte lic. phil. F.___, in der angestammten Tätigkeit als Automonteur (heute Automobilfachmann EFZ) sei aufgrund der insgesamt mittelgradigen neuropsychologischen Störung von einer Leistungsfähigkeit von 50 % auszugehen. Wegen der leicht verminderten Belastbarkeit und dem deswegen erhöhten Pausenbedarf sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 45 % bei 90 % zeitlicher Präsenz zuzumuten. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei mit einer rund 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Die leidensangepasste Tätigkeit solle eine mehrheitlich einfache bis mässig komplexe, vor allem klar strukturierte Tätigkeit vorwiegend praktischer oder technischer Art sein mit geringen Anforderungen an das Arbeitsgedächtnis und das Aufnehmen, Behalten und Weitergeben von mündlicher Information. Auch in einer derartig angepassten Tätigkeit sei wegen Defiziten in der Daueraufmerksamkeit, Verlangsamung und allgemein schwankenden Arbeitsleistungen mit einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, so dass er aus rein neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit zwischen 70 und 75 % attestieren könne. Der begutachtende Neuropsychologe hielt ausserdem fest, im Zusammenhang mit einer leidensangepassten Tätigkeit empfehle er aus rein neuropsychologischer Sicht den beruflichen Wiedereinstieg im geschützten Rahmen durchzuführen. Möglicherweise könne der geschützte Rahmen im weiteren Verlauf nach erfolgreicher Etablierung einer Arbeitsroutine und aufgebauter Belastbarkeit weggelassen werden. Im zeitlichen Verlauf sei davon auszugehen, dass in der Akutphase der Symptomatik aufgrund des Kavernoms ab Ende Oktober 2015 sowie im Zeitraum der medizinischen Abklärungen, der Operation und der nachfolgenden Rehabilitationsphase bis Mitte Januar 2016 keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im nachfolgenden Zeitraum bis zur neurologisch-neuropsychologischen Begutachtung im C.___ würden keine neuropsychologischen Befunde vorliegen, die eine differenzierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden. Gestützt auf die Befunde und deren Beurteilung im neuropsychologischen Gutachten des C.___ sei ab Januar 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Automonteur (heute Automobilfachmann EFZ) respektive 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/48/48f.).
3.3.5 Die Y.___-Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/48/7):
- Status nach Operation eines grossen raumfordernden kavernösen Angioms links frontal am 19. Dezember 2015 mit mittelgradigen neuropsychologischen Defiziten
- Organische Persönlichkeitsstörung (Frontalhirnsyndrom; ICD-10: F07.0)
Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbesprechung fassten sie zusammen, das Belastungsprofil sei geprägt durch eine deutliche Reduktion der Stresstoleranz, der Umstellungsfähigkeit, mangelnde Flexibilität, reduzierte Fähigkeit unter Zeitdruck zu arbeiten und zu strukturieren. Gestört sei ausserdem die Fähigkeit, sich an Regeln anzupassen. Die Arbeit solle deshalb überwiegend einfach bis mässig komplex und vor allem klar strukturiert sein und geringe Anforderungen an das Arbeitsgedächtnis und das Aufnehmen, Behalten und Weitergeben von mündlicher Information stellen. Die Y.___-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer ab Januar 2017 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Automonteur. In einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer nach einer Anpassungsphase zu 80 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass ab November 2015 (Diagnosestellung) bis ein Jahr nach der Operation (Dezember 2016) keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Eine Änderung der Situation sei aus klinisch neurologischer sowie psychiatrischer Sicht nicht zu erwarten. Ebenso würden die neuropsychologischen Defizite bleiben (Urk. 8/48/8f.).
3.4 Im Zuge des Einwandverfahrens legte der Beschwerdeführer einen aktuellen Bericht seiner behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ zu den Ankten (Arztbericht vom 1. Juli 2018; Urk. 8/62). Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der zunehmenden depressiven Symptomatik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und verwies auf das Y.___-Gutachten und die darin geäusserte Empfehlung, den beruflichen Wiedereinstieg im geschützten Rahmen durchzuführen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer angefochtenen Verfügung vom 9. November 2018 (Urk. 2) sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, es liege keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vor. Sie stützte sich bei ihrer Entscheidung auf die Einschätzung der Y.___-Gutachter (vgl. E. 3.3).
4.2 Auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 5. April 2018 (Urk. 8/48) kann abgestellt werden. Dieses erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.5) vollumfänglich. Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.
4.3
4.3.1 Der hier zu prüfende Rentenanspruch kann gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens nach Ablauf des sogenannten Wartejahrs (aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit November 2015, Urk. 8/33/13), mithin frühestens im November 2016 entstanden sein.
4.3.2 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer spätestens seit der Exstirpation des grossen raumfordernden kavernösen Angioms links frontal eine mittelgradige neuropsychologische Störung sowie eine organische Persönlichkeitsstörung (Frontalhirnsyndrom; ICD-10: F07.0) besteht (vgl. E. 3.3.5). Laut Beurteilung der Y.___-Gutachter bestand bis Ende Dezember 2016 keine Arbeitsfähigkeit. Ab Januar 2017 ist dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Automonteur wieder ein 40%-Pensum zuzumuten, in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 80%-Pensum, wobei mit einem solchen Pensum erst nach einer Anpassungsphase gerechnet werden kann (vgl. E. 3.3.5).
Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die im Y.___-Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit grundsätzlich bereits ab November 2016 - und damit nach Ablauf des Wartejahrs - anrechnete, ist dies nicht zu beanstanden, verweist das Y.___-Gutachten doch auf die Exploration am C.___, welche im November 2016 stattgefunden hat (vgl. E. 3.2), und auf ein übereinstimmendes neuropsychologisches Störungsbild (vgl. E. 3.3.4).
Soweit die Beschwerdegegnerin hingegen davon ausging, der Beschwerdeführer könne das ihm von den Y.___-Gutachtern attestierte funktionelle Leistungsvermögen sogleich in rentenausschliessender Weise auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich verwerten, ist dem entgegenzuhalten, dass die in der ärztlichen Beurteilung attestierte Leistungsfähigkeit aufgrund der neuropsychologischen Störung unter den ausdrücklichen Vorbehalt der beruflichen Wiedereingliederung im geschützten Rahmen gestellt wurde (vgl. E. 3.3.4 in fine und E. 3.3.5). Ist die Eingliederungsmassnahme bereits aus medizinischer Sicht conditio sine qua non für die Umsetzung des funktionellen Leistungsvermögens, darf ein auf der medizinisch/theoretischen Arbeitsfähigkeit beruhendes Invalideneinkommen (noch) nicht angerechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Mithin kann sich die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invaliditätsgrads nicht ohne Weiteres auf den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abstützen (vgl. Urk. 8/49). Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin, da dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht voraussetzungslos offenstehen und vielmehr aus medizinischer Sicht ein Arbeitsaufbau, vorerst in einem geschützten Rahmen, angezeigt ist, vorab geeignete berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen. Die Akten erlauben weder die Beurteilung der zweckmässigen, in Betracht fallenden Eingliederungsmassnahmen, noch der erforderlichen Einarbeitungs- oder Angewöhnungszeit noch des zu erwartenden Erwerbs während der Anpassungsphase. Jedenfalls ist bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9. November 2018 die rentenausschliessende erwerbliche Verwertbarkeit des medizinisch ausgewiesenen Leistungsvermögens von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem in Betracht fallenden (anfänglich geschützten) Arbeitsmarkt nicht ausgewiesen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zur erwerblichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit die erforderlichen Abklärungen treffe und allfällige notwendige Massnahmen durchführe. Einer etwaigen Verletzung der Mitwirkungspflichten (Art. 7 IVG) ist mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG zu begegnen (Art. 76 Abs. 1 IVG). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu zu verfügen unter Berücksichtigung von E. 4.3.1.
5.
5.1 Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Letztere ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 14. Februar 2019 (Urk. 12) auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kathrin Obwegeser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler