Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01085
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Weber
Urteil vom 19. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war von Juni 1990 bis November 1992 sowie später wieder ab Juni 2000, jeweils mit Unterbrüchen, unter anderem infolge Arbeitslosigkeit, hauptsächlich in der Baubranche erwerbstätig (vgl. Urk. 6/23). Am 23. Januar 2018 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Rückenprobleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen, wobei sie die Akten des Krankentaggeldversicherers, beinhaltend ein von diesem in Auftrag gegebenes Gutachten (Urk. 6/22/5-15), einholte. Mit Schreiben vom 6. März 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation und der fehlenden Deutschkenntnisse keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/24). Sodann verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Juli 2018, Urk. 6/32) mit Verfügung vom 22. November 2018 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Dagegen erhob X.___ am 13. Dezember 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 22. November 2018 sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.%2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.%2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.%2
3.1.%3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.2.%3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75
E. 5b/bb-cc).
4.%2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
5.%2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.%2 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, die Abklärungen hätten zwar ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2017 in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer eingeschränkt sei. Es bestehe hingegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten. Zudem könne sein Gesundheitszustand mit einer Therapieanpassung (Gewichtsreduktion unter ärztlicher Anleitung sowie Physiotherapie in Kombination mit Medizinischer Trainingstherapie MTT) wesentlich verbessert werden.
2.%2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er im Gartenbau (leichte und mittelschwere Tätigkeiten) zu arbeiten versucht habe, er dies infolge sehr starker Schmerzen im rechten Bein und in der Wirbelsäule nicht länger als drei bis vier Tage hintereinander tun könne (Urk. 1).
3.
3.1 Im Austrittsbericht vom 30. Juni 2017 betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. bis 28. Juni 2017 (Urk. 6/12/4-5) nannten die behandelnden Ärzte des Stadtspitals Y.___, Klinik für Rheumatologie, als Diagnose insbesondere ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: intermittierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts). Sie hielten fest, klinisch bestünden seit Jahren vor allem bewegungsabhängige lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung diffus in das rechte Bein, wobei keine sensomotorischen Ausfälle zu verzeichnen seien. Im Zuge der durchgeführten multimodalen Schmerztherapie (erneute epidurale Infiltration auf Niveau L4/5 rechts, Physio-, Ergo- und Wassertherapie sowie Analgetikaanpassung) sei es zu einer Regredienz der Beschwerden gekommen (S. 1). Nach Spitalaustritt sei auf Tätigkeiten in Zwangshaltungen sowie auf das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm zu verzichten. Als Prozedere sei nebst der Fortsetzung der ambulanten Wassertherapie eine hausärztliche Weiterbetreuung mit Überprüfung und Reduktion der Analgetika sowie eine Wiedervorstellung beim Rheumatologen vorgesehen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. Juni bis 9. Juli 2017. Der Beschwerdeführer könne seine bisherige berufliche Tätigkeit als Strassenbauer aufgrund der chronifizierten Schmerzen nicht mehr vollumfänglich ausüben (S. 2).
3.2 Am 7. November 2017 (Urk. 6/12/1) berichtete Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, zuhanden des Krankentaggeldversicherers von chronischen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein. Er führte aus, mehrmalige Infiltrationen durch den Rheumatologen und im Stadtspital Y.___ hätten nicht zu einem nachhaltigen Erfolg geführt und die Physiotherapie helfe nur beschränkt und nur kurzfristig. Solange die Situation klinisch so instabil sei und sich trotz mehrerer Interventionen seit Monaten keine Besserung zeige, sei ein Wiedereintritt in den Arbeitsprozess nicht erfolgversprechend. Realistischerweise sei nicht mehr mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Ziel müsse sein, die Situation möglichst zu stabilisieren, was wahrscheinlich ohne Operation nicht erreichbar sein werde.
3.3 Im Bericht vom 7. November 2017 (Urk. 6/12/2-3) führte Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, aus, der Beschwerdeführer leide an einem hartnäckigen Mischbild zwischen lumbospondylogenen Schmerzen und wahrscheinlich radikulären Schmerzen der L5-Wurzel rechts (S. 1). Er habe im Nachgang zur Hospitalisation im Stadtspital Y.___ nochmals eine Wurzelinfiltration der L5-Wurzel rechts vorgenommen; dabei sei es nicht zu einem Lokalanästhetikaeffekt gekommen und es habe sich auch kein Steroideffekt eingestellt. Er erachte eine Elektroneurographie als erforderlich. Falls sich dabei der Verdacht auf eine chronische Nervenwurzelreizung bestätigen sollte, sei in Absprache mit einem Neurochirurgen allenfalls eine Dekompression anzustreben, wobei bei dieser Gelegenheit gegebenenfalls auch eine Versteifungsoperation im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) vorgenommen werden könnte. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. A.___ nicht.
3.4 Am 11. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Krankentaggeldversicherers durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, begutachtet (Gutachten vom 12. Dezember 2017, Urk. 6/22/5-15). Die Gutachterin führte aus, nach aktuellen Beschwerden gefragt, sei der Beschwerdeführer aufgestanden und habe auf die LWS, beidseits auf die Nierenlager und auf den Übergang Hals-/Brustwirbelsäule (HWS/BWS) gezeigt. Die Frage, ob bei diesen Schmerzen auch Ausstrahlungen bestünden, sei mit «normalerweise» verneint worden (S. 3). Die Diagnosen von Dr. B.___ lauteten wie folgt (S. 6 f.):
- Chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur
- Fixierte Brustkyphose bei zum Teil ausgeprägten degenerativen Veränderungen thoracal und lumbal, auch mit spondylophytärer Spangenbildung (gehäuft bei Diabetes mellitus im Sinne eines Morbus Forrestier)
- Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit
- Beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen
- Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei Übergewicht von etwa 15 kg
Nach Beurteilung von Dr. B.___ finden die vorgetragenen Beschwerden klinisch wie auch radiologisch ihr Korrelat. Dringend notwendig seien die Dehnung der verkürzten Ischiokruralmuskulatur sowie die Kräftigung der Rumpf- und Extremitätenmuskulatur. Es sei schade, dass der Beschwerdeführer sein Heimübungsprogramm nicht regelmässig durchführe. Sinnvoll wäre eine erneute Verordnung von Physiotherapie in Kombination mit MTT. Im Weiteren solle der Beschwerdeführer sein Körpergewicht reduzieren. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer als Bauarbeiter im Strassenbau nicht mehr tätig sein könne. Für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten, ergebe sich hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen wie auch Tätigkeiten über Kopf sollten dabei nicht mehr verrichtet werden (S. 7). Prognostisch sei eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten, jedoch sollte eine Stabilisierung durch muskuläre Kräftigung und Dehnung wie auch mittels Gewichtsabnahme erreicht werden (S. 8).
4.
4.1 Die vorhandene medizinische Aktenlage, insbesondere das Gutachten von Dr. B.___ vom 12. Dezember 2017 (E. 3.4 hiervor), erlaubt eine hinreichend zuverlässige Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers. Dr. B.___ ist als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates befähigt, zu den im Raum stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verlässlich Stellung zu nehmen. Sie stützte sich auf die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und berücksichtigte sowohl die von diesem geklagten Beschwerden als auch die relevanten Vorakten. Überdies legte die Gutachterin die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar, womit die rechtsprechungsgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1.5 hiervor) erfüllt sind. Die Einschätzung von Dr. B.___, wonach es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, körperlich leichte (und allenfalls mittelschwere) Tätigkeiten mit den beschriebenen qualitativen Einschränkungen (kein häufiges Bücken, keine ständigen Zwangshaltungen und keine Überkopfarbeiten) auszuüben, steht im Einklang mit den übrigen medizinischen Akten und trägt dem vorhandenen Krankheitsbild gebührend Rechnung. Es besteht kein Anlass, nicht darauf abzustellen.
4.2 Daran ändert auch die (pauschale) Einschätzung des den Beschwerdeführer hausärztlich behandelnden Dr. Z.___ vom 7. November 2017 nichts, man könne mit einer Arbeitsfähigkeit nicht mehr rechnen (E. 3.2 hiervor). Abgesehen davon, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (statt vieler BGE 125 V 351 E. 3b/cc), fehlt es seiner Beurteilung zuhanden des Krankentaggeldversicherers an einer differenzierten Betrachtungsweise, ob eine Arbeitsunfähigkeit auch ausserhalb des angestammten Bereichs besteht (vgl. auch Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Urk. 6/3/2). Immerhin hatte er in seinem Zeugnis vom 18. April 2017 (Urk. 6/3/4) eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit Heben von Gewichten bis fünf Kilogramm attestiert. Mit dieser Frage hatten sich die im Stadtspital Y.___ tätigen Ärzte (E. 3.1 hiervor) implizit auseinandergesetzt. Sie gelangten zum Schluss, dass die bisherige berufliche Tätigkeit als Strassenbauer nicht mehr vollumfänglich ausgeübt werden könne, und formulierten einzig qualitative Einschränkungen bezüglich Körperhaltung und Belastungsniveau (keine Verrichtungen in Zwangshaltungen, kein Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm). In Anbetracht dessen ist auch gestützt auf ihren Bericht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer (solchermassen) adaptierten Tätigkeit auszugehen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage zu verrichtenden Verweisungstätigkeit mit jedenfalls (sehr) leichtem Belastungsniveau, welche kein häufiges Bücken, keine (ständigen) Zwangshaltungen und keine Überkopfarbeiten erfordert, zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig ist.
Der Bericht von Dr. A.___ vom 7. November 2017 (E. 3.3 hiervor) vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal konkrete Anhaltspunkte bezüglich der darin in Aussicht genommenen medizinischen Weiterungen in den Akten nicht greifbar sind und auch vom Beschwerdeführer nicht benannt wurden.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.3.1 hiervor), wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer war zuletzt ab 28. Juli 2016 bei der C.__ AG als Baufacharbeiter zu einem Stundenlohn von Fr. 29.05 (zuzüglich einer Ferien- und Feiertagsentschädigung von 15.77 % sowie eines 13. Monatslohns von 8.3 %) angestellt (Einsatzvertrag vom 27. Juli 2016, Urk. 6/5). Offenbar wurde dieses Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen per 17. Juli 2017 aufgelöst (Kündigungsschreiben vom 13. Juli 2017, Urk. 6/6/1; vgl. auch Urk. 6/11 S. 2). Unter Berücksichtigung einer gesamtarbeitsvertraglichen jährlichen Arbeitszeit von 2112 Stunden (vgl. Art. 24 Abs. 2 des Landesmantelvertrags [LMV] für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2016-2018, aktualisierte Fassung Stand 1. Juni 2017) sowie der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung von 2016 bis 2018 (Index 2016: 102.9; Index 2018: 103.8; vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2018, Ziff. 41-43 Baugewerbe/Bau) resultiert für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 67‘027.-- (Fr. 29.05 x 2112 Stunden zuzüglich 8.3 % 13. Monatslohn / 102.9 x 103.8). Demgegenüber erzielten Männer in der Baubranche im Kompetenzniveau 1 einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5‘508.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 41-43 Baugewerbe/Bau). Umgerechnet auf eine im Jahr 2018 in der Baubranche betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 41-42 Hoch- und Tiefbau) und unter Berücksichtigung der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung (Index 2016: 102.9; Index 2018: 103.8, vgl. vorstehend) ergibt sich für das Jahr 2018 ein LSE-Tabellenlohn von Fr. 69‘341.-- (Fr. 5‘508.-- x 12 / 40 x 41.6 / 102.9 x 103.8). Indes hatte der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor mit Ausnahme des Jahres 2012 (Fr. 65‘725.-- = Fr. 64‘680.-- + Fr. 1‘045.--) jeweils deutlich geringere Erwerbseinkünfte erzielt (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], Urk. 6/23). Welcher dieser Werte als Valideneinkommen heranzuziehen ist, kann offenbleiben, da – wie aus den nachstehenden Ausführungen erhellt – selbst das Abstellen auf den für den Beschwerdeführer vorteilhafteren LSE-Tabellenlohn nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führt.
5.2.2 Mangels eines tatsächlich erzielten Verdienstes sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens praxisgemäss (E. 1.3.3 hiervor) die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen.
5.2.3 Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer offenstehenden Einsatzmöglichkeiten (vgl. E. 4.2 hiervor) ist auf den statistischen Durchschnittslohn aller Wirtschaftszweige («Total») von Männern auf dem Kompetenzniveau 1 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2016 abzustellen, welcher bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 5'340.-- betrug. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahre 2018 (vgl. die vorerwähnte Tabelle T 03.02.03.01.04.01, «Total») und der Nominallohnentwicklung bei Männern im «Total» aller Wirtschaftszweige zwischen den Jahren 2016 und 2018 (Index 2016: 104.1, Index 2018: 105.1; vgl. die vorerwähnte Tabelle T1.1.10) resultiert für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'445.-- (Fr. 5’340.-- x 12 / 40 x 41.7 / 104.1 x 105.1) bei einem zumutbaren Vollzeitpensum. Selbst wenn hiervon – ohne nähere Prüfung der Berechtigung – der maximal zulässige Abzug von 25 % (E. 1.3.4 hiervor) gewährt und mithin von einem Invalideneinkommen von Fr. 50'584.-- ausgegangen würde, resultierte im Vergleich mit dem LSE-Tabellenlohn von Fr. 69'341.-- (vgl. E. 5.2.1 hiervor) eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 18'757.-- (Fr. 69'341.-- - Fr. 50'584.--) entsprechend einem Invaliditätsgrad von 27 %. Dementsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zu.
6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 22. November 2018 im Resultat nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelWeber