Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01086


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Kuoni

Urteil vom 20. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967 und Mutter dreier in den Jahren 1989, 1991 und 1994 geborener Kinder, war seit 1997/1998 als Verpackerin und Aushilfe im Verkauf mit einem Pensum von 60 % bei der Firma Y.___ und als Reinigungskraft und Verpackerin bei der Firma Z.___ AG mit einem Pensum von 40 % tätig. Am 9. Juni 2015 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Schreiben vom 8. September 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Dienstleistungen zwecks Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung Richtung ersten Arbeitsmarkt abgeschlossen seien (Urk. 7/12). Die IV-Stelle veranlasste am 9. Dezember 2015 ein bidisziplinäres Gutachten (psychiatrisch-rheumatologisch) durch Dr. A.___ und Dr. B.___, welche die Gutachten am 13. Februar 2016 respektive am 2. April 2016 erstatteten (Urk. 7/17 und Urk. 7/20). Schliesslich kündigte die IV-Stelle mit Schreiben vom 27. Mai 2016 an, ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 7/29), worauf die Vorsorgeeinrichtung Einwand erhob (Urk. 7/36). Mit erneutem Vorbescheid vom 10. Oktober 2016 stellte die IV-Stelle daraufhin in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/41), worauf die Versicherte mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 Einwand erhob (Urk. 7/52). Am 20. September 2018 ergänzte die Versicherte den Einwand (Urk. 7/68). Mit Verfügung vom 14. November 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [=7/70]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung der
IV-Stelle vom 14. November 2018 sei abzuändern und der Versicherten sei eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Replik vom 2. April 2019 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 3. Mai 2019 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 13).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die IV-Stelle führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt vorliege. Diese Diagnose sei jedoch gemäss Rechtsprechung nicht in einem solchen Mass einschränkend, dass sie eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Ebenfalls begründe die Diagnose erst einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie sich als behandlungsresistent herausgestellt habe. Dieser Fall liege nicht vor, denn die Beschwerdeführerin gehe nur unregelmässig in die Therapie und sie nehme die Medikamente nicht regelmässig. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass jegliche Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar. Gemäss den Kriterien müsse eine Persönlichkeitsstörung bereits in der Jugend oder im frühen Erwachsenenalter erkennbar sein. Somit sei nicht nachvollziehbar, wieso die Persönlichkeitsstörung nun auf einmal eine Einschränkung verursachen solle. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen gehe man weiterhin davon aus, dass die Beschwerdeführerin genügend Ressourcen habe, um eine Tätigkeit auszuüben, da sie weiterhin in die Ferien verreise, regelmässigen Kontakt mit Familienangehörigen habe und auch weiterhin selber Auto fahre (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, sie habe in ihren Jugendjahren viel Gewalt durch den Vater erlebt. Dadurch habe sie an Depressionen und Suizidgedanken gelitten. Im November 2012 habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten und ihre Anstellungsverhältnisse gekündigt (Urk. 1 S. 3). Aufgrund des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachtens sei ihr eine 70-80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2016 sei ihr eine ganze Rente in Aussicht gestellt worden. Die Vorsorgeeinrichtung habe dagegen Einwand erhoben. Schliesslich habe die IV-Stelle eine rentenabweisende Verfügung erlassen. Im Gutachten von Dr. A.___ vom 13. Februar 2016 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich seit November 2012 an Angst und depressiver Störung gemischt leide, gegenwärtig mittelgradig bis schwer nach ICD-10 F 41.2 DD: DESNOS (komplexe posttraumatische Belastungsstörung – Disorders of extreme Stress not otherwise specified) GSM-V-DR nebst einer ängstlichen Persönlichkeit. Gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ hätten diese Diagnosen Auswirkungen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit November 2012 eine anhaltende 70-80%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 1 S. 4).

    Des Weiteren seien die Ausführungen der IV-Stelle, dass gemäss Rechtsprechung erst bei einem stabilen Gesundheitszustand eine Rente gesprochen werden könne, nicht zutreffend. Bei der IV gebe es nur das «Wartejahr» von einem Jahr, anschliessend sei der Rentenanspruch zu prüfen, insbesondere bei psychischen Gesundheitsschäden, da die Krankheitsbilder oftmals nicht stabil seien. Unterdessen habe die Beschwerdeführerin einen stationären und teilstationären Aufenthalt in der integrierten Psychiatrie C.___ absolviert. Die Beschwerdeführerin sei somit ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich leider bis heute nicht verbessert (Urk. 1 S. 6).

    In der Replik führte die Beschwerdeführerin aus, dass durch den Bericht der C.___ widerlegt werden könne, dass die Schmerzmedikation unzureichend eingenommen worden sei. Allenfalls habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung extra auf Schmerzmittel verzichtet oder die einmalige Messung habe ein falsches Ergebnis ergeben (Urk. 11 S. 4). Gemäss Gutachten habe die Beschwerdeführerin keine Hobbys und keine Haustiere. Wo die von der Kundenberaterin aufgespürten Ressourcen lägen, sei ihr schleierhaft (Urk. 11 S. 5). Die Konsistenz sei gegeben. Sowohl die behandelnden Ärzte während des stationären Aufenthalts wie auch der Gutachter hätten keine Inkonsistenzen festgestellt. Einzig die rheumatologische Gutachterin sei der Ansicht gewesen, dass teilweise eine Verdeutlichung des Schmerzgeschehens gezeigt worden sei. Dies sei jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Inkonsistenz und belege nicht, dass keine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorliege (Urk. 11 S. 6).


3.    

3.1    Dr. A.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2016 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 7/17 S. 26):

- Angst und depressive Störung gemischt; gegenwärtig mittelgradig bis schwer; ICD-10 F 41.2 / DD: DESNOS (komplexe posttraumatische Belastungsstörung – disorders of extreme stress not otherwise specified);
DSM-V-DR

- Ängstliche Persönlichkeitsstörung; ICD-10 F 60.6

    Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei seit zumindest Anfang 2015 von psychiatrischen Störungen mit mittelgradigen bis schweren handicapierenden Fähigkeitsstörungen und mit Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin auszugehen. Es bestehe seither und anhaltend eine 70-80%ige Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter und adaptierter Tätigkeit. Das Störungsbild sei unzureichend behandelt. Unter adäquater Therapie (störungsspezifische stationäre Behandlung mit nachfolgender hochfrequenter ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in einem spezialisierten Zentrum) könne binnen eines Jahres eine teilweise Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden, die dann zu einer beruflichen Wiedereingliederung führen sollte.

    Der Gutachter führte weiter aus, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung vorliege. Die Beschwerdeführerin beklage keine Gedächtnisstörungen. Während des Untersuchs seien keine Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses objektivierbar, ebenso wenig fänden sich Hinweise auf Zeitgitterstörungen. Die Beschwerdeführerin beklage Konzentrationsstörungen. Ein Abfall der Konzentration und der Aufmerksamkeit sei mit zunehmender Dauer der Exploration nicht bestehend. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz ungestört, im Tempo sei das Denken leicht verzögert. Das inhaltliche Denken sei auf wiederkehrende Grübelgedanken eingeengt. Hinweise für Wahn, Sinnestäuschung (Illusion und/oder Pseudohalluzinationen) sowie Ich-Störung im Sinne von Gedankeneingebung, -ausbreitung oder -beeinflussung seien nicht eruierbar. Die kognitive Begabung liege im Normbereich (Urk. 7/17 S. 16). Die Beschwerdeführerin wirke während der Exploration deutlich angespannt. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Die Freudfähigkeit und die Interessen seien reduziert. Es bestehe ein sozialer Rückzug und der Antrieb sei reduziert. Die Beschwerdeführerin leide unter einem Morgentief. Es lägen keine Hinweise auf Suizidalität vor. Klinisch fänden sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-unsicheren Anteilen (Urk. 7/17 S. 24).

    Es lägen keine Verdeutlichungstendenzen und keine Aggravation oder eine Simulation vor (Urk. 7/17 S. 24). Wesentliche Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Symptomen und dem gezeigten Verhalten in der Begutachtungssituation und dem geschilderten Tagesablauf seien gutachterlich nicht zu beschreiben (Urk. 7/17 S. 26).

3.2    Dr. B.___ führte in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 2. April 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 7/20 S. 29):

- Verminderte Belastbarkeit und intermittierende linksbetonte Beschwerden der HWS bei

- kongenital engem cervikalen Spinalkanal und flache rechtsbetonte Diskushernie C4/C5 rechts mit leichter Deformierung des Myelons bei mittelschwerer Spinalkanalstenose sowie flacher rechtsbetonter Protrusion C5/C6 mit leichter bis mässiger Spinalkanalstenose mit normalen Facettengelenken und kräftiger Nackenmuskulatur (MRI 03/2016)

- ohne radikuläre Zeichen

- aktuell beschwerdefrei


- Verminderte Belastbarkeit und intermittierende linksbetonte Beschwerden der LWS bei

- kongenital engem lumbalen Spinalkanal mit kleiner medianer Diskushernie L5/S1 mit knappem Kontakt zu den Nervenwurzeln beidseits ohne Kompression, leichte bis mässige Spinalkanalstenose L4 bis S1 sowie sehr leichte Spondylarthrosen L4 bis S1 mit kräftiger autochthoner Rückenmuskulatur (MRI 03/2016)

- ohne radikuläre Zeichen

- aktuell beschwerdefrei

    Die Gutachterin führte aus, dass bei HWS-Problemen oft zusätzlich Überkopfarbeiten sowie Vibrationen zu meiden seien. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteneinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 12.5 kg hantieren. Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne sie zu 100 % ausüben (Urk. 7/20 S. 33). Es bestünden teilweise angeborene, teilweise erworbene strukturelle Befunde im Bereich der HWS und der LWS, die die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verminderten. Die strukturellen Befunde seien nicht besonders gravierend und würden ihre Beschwerden nur teilweise erklären (Urk. 7/20 S. 36).

3.3    Die Psychiaterin der C.___ führte in ihrem Bericht vom 9. November 2016 aus, dass eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Episode und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen vorlägen (Urk. 7/49).

3.4    Im Austrittsbericht der C.___ vom 9. November 2016 wurden folgende Diagnosen festgehalten:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (F61)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

    Die Beschwerdeführerin sei vom 30. August 2016 bis zum 25. Oktober 2016 stationär in der C.___ gewesen. Einzeltherapeutisch seien Psychoedukation, Bedürfniswahrnehmung und -durchsetzung sowie Emotionswahrnehmung und -regulation im Vordergrund gestanden, wobei die Beschwerdeführerin leichte Fortschritte habe erzielen können (Urk. 7/56).

3.5    Im Bericht von Dr. D.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. März 2018 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt (Urk. 7/62 S. 1-3):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), chronifizierter Verlauf seit Februar 2015

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (F61)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41

- Panikstörungen (F41.0), Diagnose gestellt im Mai 2015

    Die Beschwerdeführerin – so die behandelnde Fachärztin – sei in angestammter und angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Bei diesem mehrjährigen schwer chronifizierten Krankheitsverlauf sei die Prognose schlecht. Mit einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit sei kaum noch zu rechnen.


4.    

4.1    Das psychiatrische Gutachten von DrA.___ vom 13. Februar 2019 vermag nicht zu überzeugen. Die von ihm zunächst diagnostizierte psychische Störung kodifizierte er unter dem ICD-10 Code F41.2; nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien soll diese Kategorie bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und Depression Verwendung finden, allerdings nur dann, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, welches eine entsprechende Einzeldiagnose rechtfertigen würde (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 199). Weiter wird in den Leitlinien darauf hingewiesen, dass Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig gesehen werden; noch viel häufiger liessen sie sich in der Bevölkerung finden, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen (WHO, a.a.O., S. 199). Vor dem Hintergrund des bis auf die Aspekte der Affektivität und Persönlichkeit unauffälligen Psychostatus (Urk. 7/17 S. 15-17) ist es daher nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter auf einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 7080 % schloss. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lässt sich auch mit der ebenfalls diagnostizierten ängstlichen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) nicht begründen: Nach den Leitlinien beginnen Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder der Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter (WHO, a.a.O., S. 274 f.). Die angeblich bestehende Persönlichkeitsstörung hat die Beschwerdeführerin allerdings während Jahrzehnten nicht an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Es ist daher nicht einsichtig, weshalb sie nun trotz unveränderter Persönlichkeitsmerkmale aus diesem Grund nicht mehr in der Lage sein sollte, uneingeschränkt einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Einschätzung des begutachtenden Psychiaters korrespondiert auch nicht mit den von der Beschwerdeführerin selbst gemachten Angaben zu ihrer Alltagsgestaltung und ihrem Aktivitätsniveau. So ist sie in der Lage, ihren Alltag weitgehend alleine zu meistern, führt die im Haushalt anfallenden Reinigungsarbeiten selbständig aus, macht mit ihrer Schwägerin Spaziergänge und bereitet gemeinsam mit ihren Angehörigen das Abendessen zu (Urk. 7/17 S. 13). Unverständlich ist schliesslich, weshalb der Gutachter das Bestehen von Inkonsistenzen verneinte: Wenn ein Abfall der Konzentration während der Exploration trotz geklagter diesbezüglicher Störungen nicht festgestellt werden kann (Urk. 7/17 S. 16) oder die angegebene Schmerzmedikation bei der Blutspiegelkontrolle trotz einer geklagten Schmerzintensität von durchschnittlich acht bis neun auf einer zehnstufigen visuellen Analogskala unterhalb des Messbereichs lag (Urk. 7/17 S. 12 und 26), kann die Konsistenz nicht ohne weiteres bejaht werden.

4.2    Mangels anderen beweiskräftigen fachärztlichen Einschätzungen kann der medizinische Sachverhalt aufgrund des aktuellen Aktenstandes nicht erstellt werden. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IVStelle zur weiteren Abklärung und neuerlichen Verfügung zurückzuweisen ist.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb Anspruch auf Prozessentschädigung besteht. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist diese auf Fr. 1’600.-- (inklusive MwSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.     Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom     14. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des     Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen     verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg, unter Beilage des Doppels von Urk. 13

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin


VogelKuoni