Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01087
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 29. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Z.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war seit dem 21. April 1986 bei der Genossenschaft Z.___ als Lebensmittelverkäuferin tätig, wobei ihr letzter Arbeitstag der 17. August 2016 war (Urk. 7/33/19, Urk. 7/8, Urk. 7/33/21). Am 22. Juli 2016 blieb sie an ihrem Arbeitsplatz mit dem Fuss in einem Kabel hängen. Als sie sich befreien wollte, stürzte sie auf ihr rechtes Knie (Urk. 7/6/30 f.). Ab dem 17. August 2016 wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und bezog ab dem 18. August 2016 Unfalltaggelder, wobei die Unfallversicherung ihre Leistungen per 31. Oktober 2016 einstellte (Urk. 7/6/13, Urk. 7/33/21). Ab dem 1. November 2016 bezog X.___ Krankentaggelder (Urk. 7/33/18, Urk. 7/33/21). Am 6. April 2017 meldete sie sich schliesslich unter Hinweis auf Schmerzen im rechten Knie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/6, Urk. 7/33) und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/22, Urk. 7/30) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ein (Urk. 7/8). Am 12. Dezember 2017 teilte sie der Versicherten mit, es seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich, weshalb der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/26). In der Folge unterbreitete sie die Akten dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, der am 14. März 2018 eine Beurteilung der Aktenlage vornahm (Urk. 7/35/4 f.). Am 21. März und 4. Mai 2018 holte die IV-Stelle telefonisch weitere Stellungnahmen des RAD ein (Urk. 7/35/5 f.). Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2018 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 7/37). Dagegen erhob die Versicherte am 14. Juli 2018, ergänzt am 12. September 2018, Einwand (Urk. 7/38, Urk. 7/42). Am 31. Oktober 2018 (per Ende des Anspruches auf Krankentaggelder) löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) auf (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 12. November 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 7/47 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 14. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. November 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die genannte Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und der Zumutbarkeit/Ressourcen mittels polydisziplinären Gutachtens inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um anschliessend neu über ihren Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Ihrer Beschwerde legte sie einen Bericht des Spitals B.___ vom 29. Mai 2018 bei (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2019 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Am 24. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Spitals B.___ über eine Operation vom 8. November 2018 ein (Urk. 10). Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 wurde die Pensionskasse Z.___ zum vorliegenden Verfahren beigeladen (Urk. 15). Innert Frist liess sich diese nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin seit Juli 2016 stark eingeschränkt sei. Aus medizinischer Sicht sei ihr jedoch eine angepasste Tätigkeit, welche überwiegend sitzend sei und bei der die Möglichkeit bestehe, zwischendurch aufzustehen, zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1). Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 11 %. Durch eine Knieendoprothese (Knie-TEP-Implantation) könne die gesundheitliche Einschränkung erheblich verbessert werden. Eine Knie-TEP-Implantation sei jedoch aufgrund des Übergewichts der Beschwerdeführerin aktuell nicht möglich. Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 ATSG könne ihr Übergewicht bei der Rentenprüfung nicht berücksichtigt werden. Gemäss eigener Aussage könne sich die Beschwerdeführerin ferner an Stöcken während mindestens 30 Minuten fortbewegen. Sie wohne in C.___, einer grösseren Gemeinde im Kanton Zürich. Es sei davon auszugehen, dass sie dort eine angepasste Arbeitsstelle finden könne, welche gut für sie erreichbar sei. Zur Bewältigung des Arbeitsweges könne sie sich auch ein Hilfsmittel – beispielsweise einen speziellen Rollator – anschaffen. Daher bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die fachärztlich diagnostizierte morbide Adipositas, die massive Arthrose im rechten Kniegelenk mit Operationsindikation, die hypertensive Kardiopathie sowie die schwere obstruktive Schlafapnoe seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit invalidisierend im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und eine Selbsteingliederung sei ihr dadurch unmöglich (Urk. 1 S. 6). Es sei aktenkundig, dass die Adipositas weder durch eine geeignete Behandlung – alle bisherigen Diäten seien gescheitert – noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden könne, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe (Urk. 1 S. 6 f.). Die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin habe in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2018 trotz der vorliegenden medizinischen Akten mit übereinstimmender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mangels Diagnose verneint, ohne sie je gesehen zu haben. Ihre medizinische Situation habe sich ferner trotz der am 8. November 2018 vorgenommenen Magenbanding-Operation nicht wesentlich verbessert. Die behandelnden Ärzte würden ihr weiterhin eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit attestieren (Urk. 1 S. 7). Aktuell sei ihr auch eine Gehstrecke von 30 Minuten (zirka 500 Meter) nicht zumutbar (Urk. 1 S. 7 f.). Gestützt auf die medizinische Aktenlage sei sie aufgrund der fachärztlich diagnostizierten Beschwerden, welche sich seit Juli 2016 chronifiziert beziehungsweise zugenommen hätten, über eine längere Zeit erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit einschränkt. Es werde aufgrund dieser Umstände bestritten, dass ihre Chancen auf eine Anstellung intakt seien und sie ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit verwerten könne. Daher liege eine vollständige Invalidität vor, welche einen Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente begründe (Urk. 1 S. 9). Es habe weder eine persönliche Standortbestimmung noch eine RAD-Untersuchung oder eine externe Begutachtung stattgefunden. Eventualiter sei die Angelegenheit daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es seien Art und Umfang des Gesundheitsschadens sowie die gesundheitlich bedingte Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit polydisziplinär abzuklären, und zwar in den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 1 S. 9 f.).
2.3 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Mit Bericht vom 23. November 2016 (Urk. 7/6/22 f.) stellte der behandelnde Arzt des Spitals D.___, chirurgische Klinik, die Diagnosen eines Kniedistorsionstraumas rechts mit Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes (VKB-Insuffizienz), einer Abrissverletzung des medialen Meniskus im Hinterhornbereich sowie einer Femorotibialarthrose. Ferner leide die Beschwerdeführerin unter einer Adipositas permagna und essentieller Hypertonie (Urk. 7/6/22). Insgesamt zeige sich eine komplexe Situation bei Adipositas, invalidisierenden Kniebeschwerden rechts und deutlicher Varusfehlstellung der Beinachse. Konservative Massnahmen seien wenig aussichtsreich, andererseits seien die operativen Möglichkeiten jeweils an die bestehende Adipositas permagna gebunden (Urk. 7/6/23).
3.2 Dem Bericht des behandelnden Arztes der orthopädischen Klinik des Spitals D.___ vom 9. Dezember 2016 lässt sich die Diagnose einer traumatisierten medial betonten Pangonarthrose rechts bei Status nach Kniegelenksdistorsion am 22. Juli 2016, Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes (VKB-Insuffizienz), Innenmeniskusläsion sowie Adipositas permagna entnehmen (Urk. 7/6/20). Die Indikation zur Knie-TEP rechts sei gegeben. Vorgängig sei eine dringende Gewichtsreduktion notwendig. Nach der Gewichtsreduktion (zirka 100 kg) werde eine Reevaluation hinsichtlich der Knie-TEP stattfinden (Urk. 7/6/21).
3.3 Am 19. Januar 2017 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, eine Aktenbeurteilung zuhanden der Unfallversicherung vor (Urk. 7/33/35-37). Dabei hielt er eine schwere, medialbetonte Pangonarthrose am rechten Kniegelenk, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine mediale Meniskusläsion und eine Impression am lateralen Tibiakopf fest. Der Hauptbefund sei eindeutig die Pangonarthrose bei schwerer Adipositas (Urk. 7/33/36).
3.4 Die behandelnde Endokrinologin des Spitals B.___ stellte in ihrem Bericht vom 8. Mai 2017 (Urk. 7/33/33 f.) die Diagnosen einer morbiden Adipositas Grad III (Grösse von 162 cm, Gewicht von 181.5 kg, Body-Mass-Index [BMI] von 69.2 kg/m2) sowie einer traumatisierten medial betonten Pangonarthrose rechts bei Status nach Kniegelenksdistorsion am 22. Juli 2016. Die Kniegelenksproblematik sei sicher eine Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Eine genauere Abschätzung, inwiefern diese Diagnose zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe, müsse durch einen Orthopäden erhoben werden. Die Diagnose der Adipositas sei per se kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Sie sehe die Beschwerdeführerin alle drei Monate und versuche, sie zu motivieren, Gewicht zu verlieren. Jeweils vor oder nach der Sprechstunde werde sie von einer Ernährungsberaterin gesehen (Urk. 7/33/33). Um die Problematik der Kniegelenksarthrose zu verbessern, müsse die Beschwerdeführerin massiv an Gewicht verlieren. Aktuell sei sie nicht bereit, eine bariatrische Operation durchführen zu lassen. Sie wolle versuchen, konservativ an Gewicht zu verlieren. Inwiefern sie mit dem aktuellen Gewicht trotz Kniegelenksarthrose wieder arbeiten könne, könne sie nicht beurteilen (Urk. 7/33/34).
3.5 Dr. med. F.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2017 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/33/19-30). Als Diagnose hielt sie eine Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei einer morbiden Adipositas von mehr als 100 kg Übergewicht und den Status nach Sturz mit Verletzung des rechten Kniegelenks im Juli 2016 fest. Ferner seien bei vorbestehender Arthrose eine Impressionsfraktur des lateralen Tibiakopfes, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, ein ausgedehnter Gelenkserguss mit periartikulärem Ödem und eine Abrissverletzung des medialen Meniskus festgestellt worden. Gemäss Rücksprache mit der Radiologie stünden die degenerativen Veränderungen im Vordergrund bezüglicher einer OP-Indikation. Schliesslich leide die Beschwerdeführerin an einer Fehlstatik und Haltungsinsuffizienz, es liege kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit vor (Urk. 7/33/26).
Sie ergänzte, ungeachtet des Sturzes und der möglichen Folgen liege das gesundheitliche Hauptproblem der Beschwerdeführerin in einer morbiden Adipositas. Momentan liege ein Übergewicht von mehr als 100 kg vor. Während der aktuell bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei es noch zu einer Gewichtszunahme gekommen. Eine Operation des rechten Kniegelenkes werde nach Angaben des konsultierten Orthopäden erst nach einer Gewichtsabnahme von etwa 80 kg erfolgen (Urk. 7/33/26 f.). Insgesamt zeige sich die Beschwerdeführerin wenig klagsam, die vorgetragenen Beschwerden würden ihr Korrelat finden. Zur Prognose könnten von orthopädischer Seite aus keine Aussagen gemacht werden, da der Verlauf auf dem orthopädischen Fachgebiet von einer vorgängigen Gewichtsreduktion abhängig sei (Urk. 7/33/27). Die bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei bei fehlender Belastbarkeit ausgewiesen. Dies gelte für die zuletzt ausgeübte sowie für angepasste Tätigkeiten. Die Knieproblematik führe zu erheblichen Einschränkungen der Wegfähigkeit, aber auch für sitzende Tätigkeiten (Urk. 7/33/26 und 28).
3.6 Ab Herbst 2017 wurde die Versicherte im Psychiatriezentrum G.___ zur Behandlung ihrer Ängste vor Spitälern und Operationen psychiatrisch behandelt. Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, stellte im Bericht vom 19. Februar 2018 ängstlich-vermeidende, vermutlich abhängige Persönlichkeitszüge bei der Beschwerdeführerin fest, die zwar keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, allerdings die beiden operativen Eingriffe, die notwendig seien (Knieoperation und bariatrischer Eingriff), gegenwärtig nicht möglich machten (Urk. 7/30/8).
3.7 RAD-Arzt Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 14. März 2018 als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine massive Gonarthrose rechts bei Knie-Trauma am 22. Juli 2016 sowie eine Adipositas (BMI zirka 70 kg/m2) an. Den ängstlich-vermeidenden und vermutlich abhängigen Persönlichkeitszügen mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lebensmittelverkäuferin seien die weitgehende Geh- und Stehunfähigkeit. Die Wegefähigkeit sei fast aufgehoben. Das Belastungsprofil umfasse eine sitzende Tätigkeit ohne Wege. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 22. Juli 2016 und auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/35/4). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Juli 2016 bis voraussichtlich ein Jahr nach der Knie-TEP-Implantation rechts. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei vorläufig nicht zu erwarten. Die degenerativen Veränderungen würden im Laufe des Lebens zunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen würden. Die angedachte Reduktion des Körpergewichts von 80-100 kg, um dann eine totalendoprothetische Versorgung des rechten Kniegelenks durchführen zu können, sei unrealistisch. Eine Schadenminderungspflicht sei von vornherein zum Scheitern verurteilt. Es handle sich um eine schwere, therapieresistente Erkrankung, welche zu einer funktionellen Einschränkung in allen Lebensbereichen führe. Es bestehe keine respektive eine geringe Persönlichkeitsänderung (Urk. 7/35/5).
Der Aktennotiz der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2018 ist zu entnehmen, dass diese nochmals telefonisch mit dem RAD-Arzt Rücksprache nahm. In der Folge hielt sie fest, solange die Beschwerdeführerin keine Wege zurücklegen müsse, sei sie arbeitsfähig. Es sei jedoch eher unrealistisch, so eine Arbeitsstelle zu finden (Urk. 7/35/5).
Gemäss einer weiteren Aktennotiz der Kundenberaterin vom 4. Mai 2018 nahm diese nochmals Rücksprache mit Dr. A.___. Dieser habe ihr mitgeteilt, eine Schadenminderungspflicht sei aus medizinischer Sicht nicht zumutbar. Die geforderte Gewichtsreduktion von 100 kg sei nicht realistisch. Die Beschwerdeführerin scheine schon seit jeher übergewichtig zu sein. Ein Abnehmen sei umso schwieriger. Eine Magenbandoperation würde wohl von den zuständigen Chirurgen vorgenommen, aufgrund des aktuellen Gewichts sei das Risiko jedoch unverhältnismässig hoch. Realistisch gesehen sei eine Gewichtsreduktion von 10 kg pro Jahr möglich, wenn auch sehr schwierig zu erreichen. Aus medizinischer Sicht könne er daher eine Schadenminderungspflicht nicht befürworten (Urk. 7/35/6).
4.
4.1 Gestützt auf die Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin spätestens seit dem 18. August 2016 zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/33/21, Urk. 7/35/7, Urk. 2 S. 1, Urk. 1 S. 3). Zu prüfen ist daher die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2017, denn dies ist nach einem Jahr der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der frühestmögliche Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG nach der Anmeldung zum Leistungsbezug am 6. April 2017 (Urk. 7/1/6, Urk. 7/1/3, Urk. 7/6/13, Urk. 7/33/21, Urk. 7/33/13-16, Urk. 7/33/33). Zu prüfen ist der Anspruch bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 12. November 2018 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
4.2 Adipositas bewirkt grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2).
Dr. F.___ legte nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin an einer Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates aufgrund einer morbiden Adipositas von mehr als 100 kg Übergewicht sowie an den Verletzungsfolgen ihres Unfalles leidet (Urk. 7/33/26). Sowohl die Wegfähigkeit als auch die Arbeitsfähigkeit sogar in einer sitzenden Tätigkeit sind durch die Kniegelenksproblematik erheblich eingeschränkt (Urk. 7/33/28). Im Übrigen hielt auch der externe Expertenarzt der Unfallversicherung in seiner Aktenbeurteilung fest, die Pangonarthrose bestehe bei schwerer Adipositas und sei durch den Unfall symptomatisch geworden (Urk. 7/6/15). Dem MRI-Bericht vom 16. November 2016 ist weiter zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin insgesamt eine massive Gefügelockerung bei Adipositas besteht (Urk. 7/6/24). Auch der RAD-Arzt wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei massiver Gonarthrose, einem Knie-Trauma und Adipositas weitgehend steh- und gehunfähig und ihre Wegefähigkeit fast vollständig aufgehoben sei (Urk. 7/35/4 f.). Überdies leidet die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage auch an ständigen Schmerzen im rechten Knie (Urk. 7/22/3, Urk. 7/33/23), welche offenbar auch mittels Physiotherapie bisher nicht erfolgreich behandelt werden konnten (Urk. 7/33/23). Eine totalendoprothetische Versorgung des rechten Knies konnte bisher aufgrund des Übergewichts der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden, dies, obwohl sie sich am 8. November 2018 einer Magenbanding-Operation zur Gewichtsreduktion unterzogen hat (Urk. 7/35/5, Urk. 1 S. 3). Damit ist aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt, dass sich die durch die Adipositas verursachte Pangonarthrose durch den Unfall akzentuiert und zu einer invalidisierenden körperlichen Beeinträchtigung im Sinne der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geführt hat. Sowohl Dr. F.___ als auch der RAD attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Einschränkungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit, wobei der RAD diese bis voraussichtlich ein Jahr nach der Knie-TEP-Implantation bescheinigte (Urk. 7/33/28, Urk. 7/35/5).
4.3 Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin – entgegen der soeben dargestellten medizinischen Sachlage – in einer angepassten Tätigkeit, welche überwiegend sitzend sei und bei der die Möglichkeit bestehe, zwischendurch aufzustehen, zu 100 % arbeitsfähig sei und sie sich für die Bewältigung des Arbeitswegs einen Rollator anschaffen könne (Urk. 2 S. 1 f.), kann nicht gefolgt werden. Diese Beurteilung und das definierte Belastungsprofil resultierten gemäss dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin aus der in einer Aktennotiz festgehaltenen «Stellungnahme PTL» (wohl: Prozessteamleitung, vgl. Urk. 7/35/7) nach einer Besprechung vom 9. Mai 2018. Die Aktennotiz wurde nicht von einem Arzt oder einer Ärztin verfasst (Urk. 7/35/6 f.). Dabei handelt es sich nicht um eine medizinische Aktenbeurteilung, sondern – soweit ersichtlich – um eine interne Fallbesprechung, auf welche mangels medizinischer Einschätzung nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 1.4).
Betreffend die Bewältigung des Arbeitswegs ist festzuhalten, dass der RAD in seiner Aktenbeurteilung von einer fast aufgehobenen Wegefähigkeit sprach und auch Dr. F.___ erhebliche Einschränkungen der Wegefähigkeit aber auch für sitzende Tätigkeiten nannte (Urk. 7/35/4). Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 S. 7 f.), nach der vorgenommenen Magenbanding-Operation sei ihr aktuell auch eine Gehstrecke von 30 Minuten (zirka 500 Meter) nicht mehr zumutbar. Sie könne überdies aufgrund von auftretenden Schmerzen nur sehr wenig essen und müsse danach auch erbrechen. Aufgrund dieser verminderten Nahrungsaufnahme habe sie noch weniger Kraft und sei erschöpft. Angesichts dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin – auch mit Hilfe eines Rollators – an einen Arbeitsplatz gelangen sollte. In einer rein sitzenden Tätigkeit von zu Hause aus könnte aber von vornherein keine verwertbare, eine Invalidität ausschliessende Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Denn Arbeitsstellen, die von Beginn weg ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie als unrealistische Einsatzmöglichkeiten den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen und damit nicht von einer zumutbaren Verweistätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern LGVE 2019 III Nr. 1 E. 8.2 vom 14. Juni 2019 und Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land 720 17 131/12 vom 11. Januar 2018 E. 7.2.1, vgl. E. 1.4 hiervor).
4.4 Wie die Beschwerdeführerin sodann zutreffend festhält (Urk. 1 S. 8), ist auch der Verweis der Beschwerdegegnerin auf eine (eventual-) vorsätzliche Herbeiführung der Invalidität gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG (Urk. 2 S. 2) unbehelflich. Denn auch eine (bloss) schädliche Lebensführung wäre im Rahmen dieser Bestimmung belanglos, weil ein gesundheitsschädigendes Verhalten an sich, wenn es nicht mit deliktischen Tätigkeiten einhergeht, nicht anspruchsvernichtend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 E. 5.3).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2017 (frühestmöglicher Rentenbeginn) bis zumindest 12. November 2018 (Erlass der angefochtenen Verfügung) sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Daher kann zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden (vgl. vorstehend E. 1.3). Bei einem Invalideneinkommen von Null beträgt der Invaliditätsgrad auf jeden Fall 100 %. Bei diesem Invaliditätsgrad hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente. Sie beantragte eine solche ab 1. November 2017 (Urk. 1 S. 2). Da das Sozialversicherungsgericht nicht an die Parteibegehren gebunden ist und der Beschwerdeführerin auch mehr zusprechen kann, als sie verlangt hat (Art. 61 lit. d ATSG), ist der Rentenbeginn - wie gesagt - auf den 1. Oktober 2017 anzusetzen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.--anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Y.___, machte mit Honorarnote vom 14. Februar 2019 einen Aufwand von 7 Stunden und 50 Minuten à Fr. 280.-- und Barauslagen von Fr. 33.80 geltend (Urk. 14). Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Allerdings besteht vorliegend kein Anlass, von dem für Juristinnen und Juristen ohne Anwaltspatent geltenden praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- abzuweichen, weshalb die Entschädigung entsprechend auf Fr. 1'597.20 zu kürzen ist (7 Stunden und 50 Minuten à Fr. 185.-- [= Fr. 1'449.20] zuzüglich Barauslagen von Fr. 33.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 114.).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. November 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'597.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Z.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber