Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01088
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 17. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, reiste im August 1996 in die Schweiz ein und war von Januar 2006 bis Ende März 2016 als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst im Kantonsspital Y.___ in einem 80%-Pensum angestellt (Urk. 6/12, Urk. 6/33).
Am 17. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depressionen sowie ein Zervikobrachialsyndrom zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/13) sowie das durch die Pensionskasse in Auftrag gegebene bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Gutachten vom 1. Dezember 2015 (Urk. 6/29) bei, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/14, Urk. 6/44, Urk. 6/56) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten
(IK-Auszug; Urk. 6/6) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 21. Mai 2015; Urk. 6/12). Mit Mitteilung vom 29. Juli 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 6/43). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung beim Zentrum Z.___, über welche am 30. August 2017 berichtet wurde (Urk. 6/72). Die am 20. Oktober 2017 durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung, Urk. 6/74) ergab eine Einschränkung von 9.8 % im Haushaltsbereich. Ausgehend von einem Erwerbsbereich von 80 % und einem Aufgabenbereich von 20 % sowie einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Januar 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/81). Dagegen erhob die Versicherte am 15. Februar 2018 (Urk. 6/85) sowie ergänzend am 19. März 2018 (Urk. 6/90) Einwand und legte weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 6/89). In der Folge fand zur Klärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen am 11. Mai 2018 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 6/100). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 6. Juni 2018, Urk. 6/101). Da die Versicherte selbständig eine Festanstellung gefunden habe, schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 26. Oktober 2018 ab (Urk. 6/116). Mit Verfügung vom 12. November 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2018 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst seit November 2013 noch zu 50 % arbeitsfähig sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit könne ihr hingegen ein 60%-Pensum zugemutet werden. Bei einer Qualifikation von 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haushaltsbereich entspreche diese Einschränkung zusammen mit der Einschränkung im Haushaltsbereich einem Invaliditätsgrad von 23 %, respektive 34 % nach der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades für Teilerwerbstätige. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 % und die Beschwerdeführerin habe damit keinen Anspruch auf Leistungen.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13. Dezember 2018 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, in Bezug auf die Statusfrage seien die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ungenügend. Bei guter Gesundheit würde sie zu 100 % erwerbstätig sein, wie sie es gegenüber dem Gutachter angegeben habe. Damit liege ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor, womit ein Rentenanspruch bestünde. Im Falle der Annahme einer Teilerwerbstätigkeit seien die nicht schlüssige Gewichtung im Abklärungsbericht zu korrigieren und die neue Berechnungsmethode anzuwenden. Ferner werde die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens bestritten.
3.
3.1 Aufgrund muskuloskelettaler Thoraxschmerzen, chronischer Rückenschmerzen sowie eines palpierten Knotens in der linken Mamma begab sich die Beschwerdeführerin am 15. November 2013 auf die Notfallstation des Y.___ (vgl. Arztbericht vom 19. November 2013, Urk. 6/44/23). Die am 29. November 2013 durchgeführte Mammasonographie auf beiden Seiten zeigte kleine Knötchen in beiden Mammae, blieb aber ohne Malignomverdacht (vgl. Arztbericht vom 2. Dezember 2013, Urk. 6/44/29). Die Hausärztin Dr. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, überwies die Beschwerdeführerin dann aufgrund ausgeprägter Angstzustände infolge multipler körperlicher Beschwerden in die psychiatrische Behandlung (vgl. Schreiben vom 27. November 2013, Urk. 6/44/12).
Dr. B.___, Chefarzt und Leiter Schulterchirurgie im Y.___, äusserte im Arztbericht vom 11. Dezember 2013 den Verdacht auf eine multifaktorielle Zervikobrachialgie rechts bei leichtgradigem subacromialen Impingement, aktuell asymptomatisch. Aufgrund bildgebender Befunde der rechten Schulter würde ausserdem der Verdacht auf eine SLAP-I-Läsion bestehen (Urk. 6/44/25). Eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule (HWS) habe eine leichtgradige Chondrosis intervertebralis auf der Höhe C5/6 mit einer mittelgrossen, rechts paramedianen Diskushernie ohne radikuläre Kompression und auch ohne Hinweise für einen radikulär komprimierenden Prozess links gezeigt (Urk. 6/44/15). Bei zunehmender Schwäche und leichten Schmerzen im Bereich der linken Schulter und im Nacken wurde eine neuralgische Schulteramyotrophie vermutet und die Beschwerdeführerin zur neurologischen Abklärung an Dr. C.___, Neurologie FMH, überwiesen. Diese hielt einen Status nach linksseitigem Zervikobrachialsyndrom mit vollständig regredienter Armschwäche ohne sicheren Hinweis für eine neuralgische Schulteramyotrophie fest, wobei die Ätiologie weiterhin unklar sei. Bei Klagen über nächtliches Einschlafen der Hände, habe ein Karpaltunnelsyndrom elektroneurographisch ausgeschlossen werden können (vgl. Arztbericht vom 18. März 2015, Urk. 6/14/17). Im Rahmen der Abschlusskontrolle bei Dr. D.___, Rheumatologie FMH, habe die Beschwerdeführerin über ein vollständiges Wiedererlangen der Beweglichkeit der linken Schulter berichtet. Auch objektiv zeige sich eine frei bewegliche linke Schulter. Dr. D.___ empfahl die Fortsetzung der ambulanten Physiotherapie im Sinne einer Humeruskopfzentrierung und Rekonditionierung der Schultermuskulatur links (vgl. Arztbericht vom 27. März 2015, Urk. 6/14/16) und erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft ab dem 24. März 2015 zu 75 % einsatzfähig, wobei eine sukzessive Steigerung der Belastbarkeit der linken Schulter realistisch sei (vgl. Arztbericht vom 10. April 2015, Urk. 6/14/11). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab 1. Mai 2015 in einem 100%-Pensum zumutbar (vgl. Arztbericht vom 22. Mai 2015, Urk. 6/14/7-9).
3.2 Im Auftrag der Pensionskasse wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 5. Juli 2015 sowie Dr. F.___, Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, am 16. November 2015 vertrauensärztlich untersucht. Über die psychiatrischen und rheumatologischen Explorationsergebnisse berichteten die Gutachter am 1. Dezember 2015 (Urk. 6/29).
Die Gutachter hielten im Rahmen der interdisziplinären Besprechung fest, ohne die Belastung durch die Arbeit gebe die Beschwerdeführerin zwar noch konstante, jedoch eher leichte und nur noch gelegentliche belastungsabhängige verstärkte rechtsseitige Schulterschmerzen an. Unter Arbeitstätigkeit wären diese täglich und stärker aufgetreten. Zudem habe sie angegeben, immer wieder unter Kreuzschmerzen zu leiden, welche weniger limitierend seien. Aufgrund ihrer Schwäche, Müdigkeit und rascher Erschöpfbarkeit fühle sich die Beschwerdeführerin durch eine erneute Arbeitsaufnahme überfordert. Die Gutachter konstatierten, die muskulären Defizite würden die belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und lumbal erklären, nicht jedoch die Chronifizierung mit Dauerschmerz und angegebener meteoropathischer Komponente (Wetterfühligkeit). Indes sei das Ganze durch ein inadäquates Schon- und Vermeidungsverhalten, indem die Beschwerdeführerin alle trainingswirksamen Belastungen gemieden habe, gefördert worden. Aus diesem Grund seien diese von der Beschwerdeführerin angegebenen Limitierungen rheumatologisch auch schwierig zu beurteilen. Aus psychiatrischer Sicht könne dieses Verhalten allerdings massgeblich durch die somatische Belastungsstörung und der darin begründeten katastrophisierenden Gesundheitsängste erklärt werden, wie es bei solchen Störungen in Form von Selbstlimitierungen regelmässig vorkomme. Die Gutachter führten weiter aus, aus internistisch-rheumatologischer Sicht lasse sich noch kein Endzustand und somit auch keine Berufsunfähigkeit definieren. Zuerst seien rehabilitative Massnahmen notwendig. Zusammenfassend gingen die Gutachter unter integraler Würdigung der verschiedenen somatischen wie psychiatrischen Aspekte davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter den beschriebenen beruflichen wie medizinischen Massnahmen innerhalb eines halben Jahres in angestammter Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % erreichen könne, welche aus psychiatrischen Gründen vorerst nicht weiter gesteigert werden könne, und nur dann realisierbar sei, wenn diese Tätigkeit auf ein 60%-Pensum über die Woche verteilt werde. Eine angepasste Tätigkeit, welche aus rheumatologischer Sicht uneingeschränkt möglich wäre, sei aus psychiatrischer Sicht nach erfolgter Rehabilitation lediglich mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 % realistisch (Urk. 6/29/4f.).
3.3 Die behandelnden Psychiater, Dr. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihrem Arztbericht vom 9. Februar 2017 (Urk. 6/56) fest, die Durchführung angemessener rehabilitativer Massnahmen werde durch die ausgeprägte Müdigkeit, die Ängstlichkeit sowie das dysfunktionale Krankheitskonzept mit Schonung und einem sehr geringen Selbstwirksamkeitskonzept behindert. Die Beschwerdeführerin sei zur Änderung ihres Krankheitskonzeptes und Verhaltensmusters auf kontinuierliche und sehr intensive Unterstützung durch ein therapeutisches Umfeld angewiesen. Bisher habe sie aber weder stationär noch ambulant ein funktionaleres Krankheits- oder Gesundungskonzept erarbeiten können. Neben einer deutlichen Symptomatik aus dem Formenkreis der Angst sowie Somatisierungstendenz liege auch eine depressive Entwicklung mit Tendenz zur Chronifizierung vor. Diese Störungen würden sich gegenseitig verstärken. Der Verlauf sei chronifizierend und sozial desintegrierend. Das Beschwerdebild habe sich denn auch eher verschlechtert seit der Begutachtung im Jahr 2015. Die Beschwerdeführerin sehe sich ihren Beschwerden gegenüber ausgeliefert und stehe damit möglichen Verhaltensänderungen (z.B. Bewegung und Diät zur Gewichtsabnahme) passiv gegenüber. Frühere, den Selbstwert stabilisierende Bereiche (perfekter Haushalt, Kindererziehung, Arbeit) seien (fast) ganz weggefallen. Dres. G.___ und H.___ nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Neurasthenie (ICD-10: F48.0)
- Status nach schwerer depressiver Episode (ICD-10: F32.1) mit
- Chronifizierungstendenz und
- Agoraphobie und Panikstörung (ICD-10: F40.1)
- Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)
- Hypochondrische Störung, Kanzerophobie (ICD-10: F45.2)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
- Adipositas Grad I (BMI 34)
Einen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt erachteten die Psychiater aufgrund des stark verminderten Durchhaltewillens als nicht durchführbar. Sie attestierten ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.4 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin vom 20. bis 22. Juni 2017 im Z.___ polydisziplinär untersucht und begutachtet (Urk. 6/72).
3.4.1 Aus allgemeinmedizinischer Sicht - so Dr. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH - seien sämtliche internistischen Diagnosen ohne Belang betreffend Arbeitsfähigkeit. Die arterielle Hypertonie sei gut eingestellt, die Adipositas grenzwertig zum Normbereich. Von Seiten der Cholelithiasis und Pankreatitis sei die Beschwerdeführerin aktuell beschwerdefrei und die Gallen- und Pankreasparameter im Blut würden Normwerte zeigen. Unklar sei die angeblich rezidivierende Diarrhoe mit leichter Gewichtsabnahme. Diesbezüglich sei eine gelegentliche kolonoskopische Abklärung oder zumindest eine Calprotectin-Untersuchung im Stuhl zu empfehlen (Urk. 6/72 S. 17f.).
3.4.2 Dr. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH, konstatierte, klinisch zeige sich eine frei bewegliche Halswirbelsäule in allen Ebenen, die Wurzelkompressionstests seien negativ. Weiter zeige sich eine leichte Myogelose im Bereich der hochthoracalen paravertebralen Muskulatur auf der rechten Seite mit Druckdolenz des medialen Scapularandes. Die Schultergelenke seien seitengleich frei beweglich, ohne Schultergelenksinstabilitäten und die Rotatorenmanschettentests negativ. Die Neurologie zeige eine wechselhafte Innervation beim Faustschluss sowie bei der Prüfung des Musculus triceps ohne sicheren motorischen Ausfall. Sensibilitätsstörungen gebe es keine und die Reflexe seien seitengleich auslösbar. So würde man deskriptiv von einem zervikobrachialen Schmerzsyndrom auf der rechten Seite ausgehen (Urk. 6/72 S. 23). Dr. J.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/72 S. 22):
- Zervicobrachiales Schmerzsyndrom
- Links Januar 2015 mit vorübergehender Armschwäche unklarer Ätiologie, beschwerdefrei
- Rechts Oktober 2013, persistierend
- Leichte degenerative Veränderungen der HWS (MRI Februar 2015)
- Ohne radikuläre Ausfälle
- Leichtgradiges Impingement Schulter rechts
- SLAP-Läsion Grad I (MRI November 2013)
3.4.3 Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdeführerin über Müdigkeit geklagt. Sie hätte keine Energie und sei kraftlos. Ausserdem gerate sie schnell in Panik. Sie sei immer traurig und mache sich Sorgen. Anlässlich der systematischen Abfrage der Symptome habe die Beschwerdeführerin über Kopfschmerzen, ausstrahlende Schmerzen im rechten Nacken sowie Schulterschmerzen rechtsseitig berichtet. Dr. K.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar sowie örtlich, zeitlich und zur eigenen Person vollständig orientiert. Im Antrieb sei sie leicht verlangsamt, wobei die Gangart unauffällig sei. Im Ausdrucksverhalten sei die Beschwerdeführerin zu Beginn des Gesprächs auffällig und wirke dissoziiert. Ihre Augen würden in die Ferne schauen. Im Verlaufe des Gesprächs habe sich dieses Ausdrucksverhalten deutlich geändert. Im Kontaktverhalten sei die Beschwerdeführerin zu Beginn ängstlich, zurückhaltend und misstrauisch, wobei sich auch dieses Verhalten gegen Ende des Gesprächs geändert habe. Das Denken sei formal nicht beeinträchtigt, die Gedankengänge seien logisch, inhaltliche Denkstörungen würden keine bestehen. Wahnhafte Symptome oder Phobien seien nicht vorhanden. Wahrnehmungsstörungen im Sinne von Halluzinationen oder Illusionen seien nicht vorhanden. Auch Ich-Störungen seien nicht feststellbar. In Stimmung und Affekt sei die Beschwerdeführerin herabgestimmt und gedrückt. Subjektiv bestünde eine Störung der Vitalgefühle, eine Anhedonie und innere Leere sowie ein Gedankenkreisen um die aktuelle Situation. Die Beschwerdeführerin berichte über Ängste, insbesondere über ihre körperliche Symptomatik. Diese Ängste seien hypochondrischer Natur. Die mnestischen Funktionen seien objektiv nicht beeinträchtigt, subjektiv berichte die Beschwerdeführerin über Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitsstörungen. Die Gedächtnisleistungen seien objektiv ebenfalls nicht beeinträchtigt. Psychische Werkzeugstörungen bestünden nicht. Die Intelligenz werde als gut eingeschätzt. Eine Suizidalität sei nicht vorhanden. Dr. K.___ verwies auf 19 von 64 möglichen Punkten im 21-Item-Test des Hamilton-Depressionsindex, was einer leichten depressiven Episode entspreche (Urk. 6/72 S. 29f.). Im Rahmen ihrer Beurteilung führte Dr. K.___ aus, die Beschwerdeführerin sei überzeugt, an einer schweren Erkrankung zu leiden und habe sich mit dieser Krankenrolle fast vollständig identifiziert. Dies führe dazu, dass sie keine regelmässige Tagesstruktur habe, dass sie ausser ihren Therapien kaum Aktivitäten ausserhalb des Hauses unternehme und keinerlei Ablenkung mehr von ihren Ängsten wahrnehme. Sie habe alle alltäglichen Aufgaben grösserer Art an ihre Familie abgegeben. Die Beschwerdeführerin richte ihren Tagesablauf ganz nach ihrer psychischen Befindlichkeit und halte sich nicht mehr an äussere Strukturen. Dies führe zu einer vermehrten Regression und einer weiteren Überzeugung, krank zu sein. In der Folge sei auch das Selbstvertrauen deutlich gesunken und die Beschwerdeführerin schäme sich ihrer Untätigkeit und ihrer Abhängigkeit. Die psychiatrische Behandlung führe zwar jeweils nach der Therapie zu einer kurzfristigen Verbesserung der Symptome, diese sei jedoch nicht nachhaltig. Aufgrund der psychischen Symptomatik, die insbesondere in verschiedenen Angstsymptomen bestehe, der Krankheitsüberzeugung und insbesondere der Müdigkeit und Antriebsstörung sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Die Depression sei leichtgradiger Natur (ICD-10: F33.0), sie bestünde insbesondere aus einer niedergedrückten Stimmung sowie einer starken Antriebsstörung. Die schwerwiegendste Symptomatik bestünde in den (hypochondrischen) Ängsten (ICD-10: F45.2), wobei eigentliche Panikattacken nicht vorkommen würden. In der Anpassung an Regeln und Routinen, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie in den sozialen Kompetenzen (Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Selbstpflege) und der Verkehrsfähigkeit sei die psychische Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Die grössten Probleme gebe es in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. In diesem Bereich sei sie aufgrund ihrer Ängste sicherlich mittelgradig beeinträchtigt. Ebenso sei die Durchhaltefähigkeit aufgrund der Ängste sowie der Müdigkeit und Antriebslosigkeit mittelgradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sei ebenfalls aufgrund der Angstsymptomatik mit der Schonung beziehungsweise der Vermeidung von möglichen Schäden mittelgradig beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei hingegen nicht eingeschränkt. Auch die Planung und Strukturierung von Aufgaben sei nur leicht beeinträchtigt. Sie sehe sich zwar in der Lage, ihre Termine zu planen, gerate bei mehr als zwei Terminen pro Tag jedoch in einen Stress. Dr. K.___ empfahl die Weiterführung der psychiatrischen Therapie, wobei ein besonderes Augenmerk auf antiregressive Massnahmen zu legen sei. Die Beschwerdeführerin solle motiviert werden, eine regelmässige Tagesstruktur einzuhalten. Der Besuch einer Tagesklinik wäre ebenfalls zu empfehlen. Für berufliche Massnahmen fehle momentan die Motivation (Urk. 6/72 S. 32ff.).
3.4.4 Zusammenfassend könne festgehalten werden, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft sei seit November 2013 um 50 % eingeschränkt. Unzumutbar seien rezidivierende Tätigkeiten mit Überkopfarbeit sowie mit schwerer Belastung des rechten Arms. Die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht seien hierbei mitberücksichtigt. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt, jedoch aufgrund der Einschränkungen in der psychischen Funktionsfähigkeit, die vor allem die Durchhaltefähigkeit und die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie aktuell auch noch die Strukturierung und Planung von Aufgaben betreffe, lediglich zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 6/72 S. 41).
3.5 Vom 17. Oktober 2017 bis 19. Januar 2018 war die Beschwerdeführerin in der Akuttagesklinik für Erwachsene der integrierten Psychiatrie L.___ teilstationär in Behandlung und absolvierte ein halbtägiges Therapieprogramm an fünf Tagen pro Woche. Die behandelnden Ärzte führten in ihrem Abschlussbericht vom 20. Februar 2018 (Urk. 6/89) aus, aufgrund persistierender Müdigkeit, Kraftlosigkeit sowie rascher Erschöpfung habe sich die Teilnahme am Therapieprogramm schwierig gestaltet. Sie nannten folgende Diagnosen:
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit
- Chronischen Schmerzen Schulter rechts
- Status nach SLAP-I-Läsion
- Chronischen muskuloskelettalen Thoraxschmerzen
- Chronischen Rückenschmerzen (ICD-10: F45.41)
- Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
- Arterielle Hypertonie: medikamentös eingestellt
Das niederschwellige Programm bei einem Pensum von 50 % habe für die Beschwerdeführerin - so die behandelnde Ärzte - eine zunehmende Überforderung dargestellt mit Zunahme ihrer subjektiv erlebten Erschöpfung sowie der depressiven Symptomatik. Zur Re-etablierung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erachtete der Arzt die vorhergehende Durchführung beruflicher Reintegrationsmassnahmen zur schrittweisen Erhöhung der Belastbarkeit als unverzichtbar (vgl. Arztbericht vom 12. Februar 2018, Urk. 6/89/7).
4. Im Rahmen der Haushaltsabklärung im Oktober 2017 (Urk. 6/74) habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden angegeben, dass ihr Verdienst fehle und es für sie schwierig zu akzeptieren sei. Sie habe schon seit vielen Jahren gearbeitet und wäre auch weiterhin in einem 80%-Pensum tätig geblieben (S. 4). Entsprechend qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin zu 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haushaltsbereich. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands äusserte die Beschwerdeführerin, die Schmerzen im Schulter-, Nacken- und Rückenbereich seien ständig vorhanden. Die ganze rechte Seite schmerze sie täglich. Sie gehe nach wie vor in die Therapie, welche man auf einmal pro Woche habe reduzieren müssen, da die Krankenkasse nicht mehr bezahlen wolle. Betreffend die Depression sagte sie, es gebe bessere und schlechtere Tage. Wenn es draussen schlechtes Wetter sei, bleibe sie einfach im Bett liegen. Bei schönem Wetter gehe es ihr manchmal ein bisschen besser. Sie sei aber nur limitiert für etwas zu motivieren. Ihr fehle die Kraft und das Durchhaltevermögen (S. 2). Die Abklärungsperson führte aus, bei der gründlichen Reinigung (Wohnungspflege, Ernährung) sowie beim Bügeln der Kleidung sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht wurde ihr eine Einschränkung von total 9,8 % angerechnet (S. 6-9).
5.
5.1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2018 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 30. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4), wonach die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund des zervikobrachialen Schmerzsyndroms sowie des leichtgradigen Impingements in der rechten Schulter und ihrer hypochondrischen Störung in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu 50 % eingeschränkt ist. Die hypochondrische Störung wirke auch in einer optimal angepassten Tätigkeit einschränkend, weshalb die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.4.4).
5.2 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 30. August 2017 beruht auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Orthopädie, Innere Medizin sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Beurteilung erfolgte im Konsens aller am Gutachten beteiligten Fachärzte (Urk. 6/72 S. 37ff.). Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Aufgrund der erhobenen objektiven Befunde ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt ist. Das Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.3).
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die von den Gutachtern aus psychiatrischer Sicht postulierte 60%ige Arbeitsfähigkeit sei angesichts des gescheiterten beruflichen Wiedereinstiegs mit einem Pensum von bloss 40 % zu hoch, ist dem entgegenzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin bereits nach zwei Tagen ihre Arbeitsstelle als Filialmitarbeiterin eines Grossverteilers kündigte. Die behandelnde Psychiaterin sprach von psychischer Überforderung, Dr. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), verwies auf eine von den Gutachtern festgehaltene fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/121 S. 3). Angesichts dessen, dass die behandelnden Ärzte des L.___ die Durchführung beruflicher Reintegrationsmassnahmen zur schrittweisen Erhöhung der Belastbarkeit zwar als unverzichtbar erachteten (vgl. E. 3.5 in fine), medizinisch-theoretisch aber nicht von der von den Z.___-Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit abwichen, ergibt sich aus den medizinischen Akten keine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Dr. K.___ knüpfte in ihrem Gutachten die attestierte 60 % Arbeitsfähigkeit nicht an die Voraussetzung einer schrittweisen Erhöhung der Belastung. Vielmehr erachtete sie die Einhaltung einer regelmässigen Tagesstruktur als empfehlenswert (vgl. E. 3.4.3 in fine). Bereits Dr. E.___ befand eine 60%ige Arbeitsfähigkeit als realistisch, sofern denn die Beschwerdeführerin ihr Pensum über die Woche verteilt (vgl. E. 3.2 in fine). Dass eine berufliche Rehabilitation durch die schrittweise Erhöhung der Belastbarkeit möglicherweise erfolgsversprechend wäre, bedeutet nicht, dass aus medizinisch-theoretischer Sicht eine sofortige Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit nicht zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund reicht die Begründungsdichte der Einschätzung der Ärzte der L.___ nicht, um Zweifel an der psychiatrischen Beurteilung von Dr. K.___ zu wecken. Da gestützt auf das Gutachten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit ohne vorgängige (medizinische) Massnahme anzurechnen ist, erweist sich der sinngemäss erhobene Vorwurf, die Rentenverfügung sei zu früh erfolgt (Urk. 1 S. 4), ebenfalls als nicht stichhaltig. Die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen ist nicht Prozessthema.
5.4 Ferner monierte die Beschwerdeführerin die im Abklärungsbericht festgehaltene Qualifikation als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig. Sie gab an, im Gesundheitsfall wäre sie vollzeitig erwerbstätig, wie sie es gegenüber Dr. K.___ angedeutet habe. Die Abklärungsperson habe ihre Aussage nicht vollständig wiedergegeben (Urk. 1 S. 5f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Abklärungsperson die Festlegung der Qualifikation in einigen Sätzen begründete (Urk. 6/74 S. 4), was auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zu beachtenden Kriterien hindeutet. Dass die Abklärungsperson die Angaben der Beschwerdeführerin falsch wiedergegeben haben soll, wird von letzterer nicht dargelegt. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall auf 100 % erhöht hätte, zumal sie im Rahmen der Begutachtung auch erwähnte, dass sie mit der Erwerbsarbeit neben dem Haushalt sowie der Kindererziehung überfordert gewesen sei (Urk. 6/72 S. 26 und S. 31). Dies lässt vielmehr darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als in einem 80%-Pensum gearbeitet hätte. Aktuell ist zwar davon auszugehen, dass die Betreuung der mittlerweile volljährigen Kinder weniger Zeit in Anspruch nehmen würde, die Führung des fünfköpfigen Haushaltes bleibt aber bestehen und gemäss eigenen Angaben ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich sehr genau und gründlich (vgl. Urk. 6/74 S. 7). Nach Gesagtem ist auf die Qualifikation von zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig abzustellen.
5.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Gewichtung im Abklärungsbericht bemängelte und insbesondere die im Bereich «Verschiedenes» angerechneten 6 % beanstandete, seien die in diesem Bereich erwähnten Verrichtungen doch nicht Teil des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin und vielmehr dem Bereich «Ernährung» zuzurechnen (Urk. 1 S. 6), so ist dem entgegenzuhalten, dass selbst bei einer Anrechnung dieser 6 % im Bereich der «Ernährung» nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 2 % im Haushaltsbereich resultieren würde. Bei einer Gewichtung von (neu) 38 % im Bereich der «Ernährung» und einer Einschränkung von 15 % resultiert eine Behinderung von 5,7 % (38 % x 15 %), was zusammen mit der Behinderung in den Bereichen «Wohnungspflege» (3 %) sowie «Wäsche und Kleiderpflege» (2 %) einer Einschränkung von 10,7 % im Haushaltsbereich entspricht. Bei einer Qualifikation von 20 % im Haushaltsbereich ergibt dies ein Teilinvaliditätsgrad von 2,14 %, gerundet 2 %. Die Beschwerdegegnerin ging ebenfalls von einem Teilinvaliditätsgrad von 2 % im Haushaltsbereich aus (vgl. Urk. 2 S. 2). Entsprechend kann offen bleiben, ob die im Bereich «Verschiedenes» angerechneten 6 % einer korrekten Gewichtung entsprechen oder nicht, ändert sich doch nichts am Teilinvaliditätsgrad.
5.6 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, bei der Bemessung des Invaliditätsgrades sei die neue Berechnungsmethode anzuwenden.
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 12. November 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bis 31. Dezember 2017 die alte Berechnungsmethode anwendete und erst ab 1. Januar 2018 auf die neue Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades abstellte, ist nicht zu beanstanden.
6. Zu prüfen bleibt, wie sich die 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
6.2
6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
6.2.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).
6.3
6.3.1 Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 21. Mai 2015 (Urk. 6/12) betrug das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin (Stand 2015) Fr. 43'727.--, bestehend aus dem Grundlohn von Fr. 43'057.-- (inkl. 13. Monatslohn) zuzüglich der durchschnittlichen Schichtzulagen von Fr. 670.-- jährlich. Dieser Wert ist als Valideneinkommen im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 1 IVG), das heisst im Jahre 2015 heranzuziehen.
Zur Anwendung der ab 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Invaliditätsbemessungsmethode ist dieses Einkommen auf ein vollzeitliches Pensum hochzurechnen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016, Frauen; Stand 2015: 2686, Stand 2018: 2732) ergibt sich ein Valideneinkommen (Stand 2018) von Fr. 55'594.80 (Fr. 43'727.-- : 8 x 10 : 2686 x 2732).
6.3.2 Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4’300.-- für weibliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen) heranzuziehen, da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4’300.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, O 8) sowie der Nominallohnentwicklung (Stand 2014: 2673, Stand 2015: 2686, Stand 2018: 2732) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 54'054.60, Stand 2015, bzw. Fr. 54'980.35, Stand 2018 hochzurechnen (Fr. 4’300.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2673 x 2686 bzw. 2732). Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Arbeitspensums von 60 % beträgt das anzurechnende Invalideneinkommen somit Fr. 32'432.80 für das Jahr 2015. Für das Jahr 2018 ist das Invalideneinkommen auf Fr. 32'988.20 zu beziffern.
6.3.3 Wird das Valideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 43'727.-- (vgl. 6.3.1) dem Invalideneinkommen für das Jahr 2015 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11’294.20 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 26 %. Für das Jahr 2018 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'606.60 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 41 %.
Bei einer Qualifikation von 80 % im Erwerbsbereich tätig ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 20,8 % für das Jahr 2015 respektive von 32,8 % für das Jahr 2018. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 2 % im Haushaltsbereich (vgl. E. 5.5) liegen sowohl der Invaliditätsgrad für das Jahr 2015 (22,8 %) als auch für das Jahr 2018 (34,8 %) unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 1.2).
6.4 Die angefochtene Verfügung vom 12. November 2018 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Karin Wüthrich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler