Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01090
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 14. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1987, erlitt am 23. Oktober 2008 einen Auffahrunfall (Urk. 14/169 S. 1). Am 11. Dezember 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/106 = Urk. 14/135). Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 (Urk. 14/184) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 14/189) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. September 2012 (Verfahren-Nr. IV.2011.00261) ab (Urk. 14/240 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). Mit Urteil vom 15. April 2013 hiess das Bundesgericht eine gegen das Urteil des hiesigen Gerichts erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 14/243) teilweise gut (Urk. 14/279 S. 9 Dispositiv Ziff. 1).
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (Urk. 14/375) lehnte die neu zuständige
IV-Stelle Luzern eine Kostengutsprache für Kontaktlinsen ab. Mit Verfügungen vom 29. November und vom 7. Dezember 2017 (Urk. 14/590, Urk. 14/592) sprach sie der Versicherten ab dem 1. April 2015 eine ganze Rente zu.
1.2 Die Versicherte ersuchte am 6. Januar 2018 um Gewährung eines Assistenzbeitrages (Urk. 14/617). Am 15. März 2018 beantragte sie eine Hilflosenentschädigung (Urk. 14/631/1-8). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (Urk. 14/640) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 (Urk. 14/686) verneinte sie auch einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
2.
2.1 Mit Poststempel vom 16. Dezember 2018 erhob die Versicherte Rechtsverweigerungsbeschwerde (Urk. 1) bezüglich Leistungen der Invalidenversicherung.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Die Versicherte stellte am 21. Januar 2019 (Urk. 15/1) beim hiesigen Gericht ein Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser und Gerichtsschreiber Brugger, das mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 21. Oktober 2019 (Urk. 15/12) abgewiesen wurde.
2.3 Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). In der Folge nahm sie Stellung (Urk. 17) und reichte dem Gericht weitere Akten (Urk. 18, Urk. 19/1-5) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Die Bundesverfassung (BV) garantiert einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV).
1.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
1.3 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen [= Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003]). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a; Urteil des Bundesgerichts B 5/05 vom 17. Juli 2006, E. 3.4). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 434/06 vom 6. Dezember 2006 E. 2.1 und 2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde vom 16. Dezember 2018 die umgehende Kostenübernahme für Stützstrümpfe, Kontaktlinsen, für vergangene und zukünftige medizinische Transporte und für Assistenz. Verfahrensrechtlich beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1 oben).
2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob von Seiten der Beschwerdegegnerin innert der erforderlichen Frist über die in der Beschwerde genannten Gesuche entschieden worden ist. Dies unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin zuvor entsprechende Begehren gestellt hat.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (Urk. 14/640) einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Art. 42quater ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Verfügung erging nach der Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2018 (vgl. Urk. 14/617) innert weniger Monate. Eine unzulässige Rechtsverzögerung scheidet daher aus.
Weiter ist auf das Begehren betreffend Kostenübernahme für Kontaktlinsen einzugehen (Urk. 1 S. 1 oben). Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren ein Schreiben von PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Ophthalmologie, vom 19. Oktober 2018 (Urk. 2/3) ein, der darin wiederholte Augenentzündungen erwähnte und die Verwendung von sauerstoffdurchlässigen und wässerigen Kontaktlinsen empfahl. Die IV-Stelle Luzern hatte eine Kostengutsprache für Kontaktlinsen bereits mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (Urk. 14/375) abgelehnt, da bei Erwachsenen kein Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung auf medizinische Massnahmen bestehe. In einem E-Mail an die Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2018 verwies die Beschwerdegegnerin auf den Entscheid der IV-Stelle Luzern (Urk. 14/668 S. 1 oben). Nachdem die zuständige Behörde innert Frist tätig geworden ist, liegt auch bezüglich eines Anspruches auf Kostenübernahme für Kontaktlinsen weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vor.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat - soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich - gegenüber der Beschwerdegegnerin bislang kein Gesuch für Kostenübernahme von Stützstrümpfen gestellt. Eine ärztliche Verordnung für Kompressionsstrümpfe vom 8. November 2018 (Urk. 2/4) wurde erst mit der Beschwerde vom 16. Dezember 2018 eingereicht. Demnach liegt auch insofern keine unzulässige Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vor.
3.3 Am 7. Juni 2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag für eine Promobil-Fahrberechtigung (Urk. 14/650). Bislang wurde nicht geprüft, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme für ein Fahrzeug im Sinne eines Hilfsmittels besteht (vgl. Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; HVI Anhang Ziff. 10). Der Antrag lag zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 16. Dezember 2018 ein gutes halbes Jahr zurück. Aufgrund des kurzen Zeitraumes scheidet eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung auch bezüglich einer Kostenübernahme für Transportkosten aus. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in der Zwischenzeit in den Kanton Aargau verlegt (vgl. Urk. 17 und Urk. 21). Die Prüfung eines allfälligen Anspruches fällt daher ohnehin nicht länger in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin.
3.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung erweist sich zusammenfassend als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Bei der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich daher als gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin beantragte zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 1 oben).
4.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich als aussichtslos, nachdem über die entsprechenden Gesuche bereits entschieden worden ist oder diese frühestens ein halbes Jahr vor Einreichung der Beschwerde gestellt worden sind. Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger