Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01091
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Perandres
Urteil vom 19. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1956 geborene X.___ ist Mutter von sechs erwachsenen Kindern (Urk. 8/13/6-8, 8/3/3). Sie war ab Anfang 2012 im Stundenlohn mit einem Pensum von circa 20 % als Reinigungskraft im Hotel Restaurant Y.___ tätig (Urk. 8/3/6).
Am 12. Februar 2017 erlitt X.___ einen Unfall, wobei sie mit der Fussspitze gegen einen Treppentritt stiess, was ihre bereits vorhandenen Knieschmerzen verschlimmerte. Sie erhielt ab dem 15. Februar 2017 bis zum 12. März 2017 Taggelder der Unfallversicherung und anschliessend bis zum 30. September 2017 der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/5/2, 8/4/23, 8/22/1).
Am 11. September 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf Knieprobleme und den Unfall vom 12. Februar 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der Swica Versicherungen AG, und der Krankentaggeldversicherung, der Swica Krankenversicherung AG, bei (Urk. 8/5, 8/10, 8/11, 8/14, 8/15, 8/20, 8/21, 8/32-36, 8/39-41). Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. September 2017 aufgelöst (Urk. 8/21/1).
Mit Mitteilung vom 18. Januar 2018 stellte die IV-Stelle fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/24/1). Am 19. Februar 2018 unterzog sich die Versicherte im Stadtspital Z.___ einer transsternalen Thymus-Resektion (Urk. 8/39/11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2018 auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2, 8/45).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2018 an die IVStelle Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 an das Gericht (Urk. 4).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.7 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2018 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass zwar gesundheitliche Einschränkungen bestanden hätten, sich diese aber nicht langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Die Beschwerdeführerin sei demnach in ihrer angestammten Tätigkeit im bisherigen Arbeitspensum arbeitsfähig (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde vom 27. November 2018 geltend, dass sie mit dem Entscheid der IV-Stelle nicht einverstanden sei. Ihre gesundheitliche Situation sei nochmals zu überprüfen, da sie infolge Krankheit (Generalisierte Myasthenia gravis, Polyarthrose, Refluxösphagitis und Vitamin B12-Mangel) weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie leide unter Kraftlosigkeit und ihr sei oft schwindelig. Sie habe Schmerzen an den Schultern, an den Daumen, am Knie und am Kreuz. Auch der Magen bereite ihr grosse Schmerzen. Sie sei zudem nicht in der Lage, ihren Haushalt zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin führte für eine weitere Überprüfung ihre behandelnden Ärzte auf (Urk. 8/47).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe der Arbeitsfähigkeit.
3.
3.1 Im Notfallbericht des Spitals A.___ vom 12. Februar 2017 wurde nach dem Ereignis vom selben Tag ein Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion rechts diagnostiziert. Es wird im Bericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach einem Sturz beim Treppensteigen Schmerzen im rechten Knie habe. Als Therapie wurde Analgesie und Ruhigstellung des Knies mittels Mecronschiene verordnet (Urk. 8/14/42).
3.2 Im Bericht vom 20. Februar 2017 des Spitals A.___ wurde die Diagnose einer aktivierten Varusgonarthrose mit Substanzdegeneration des Aussenmeniskus-Vorderhorns und Korpus sowie einer kombinierten radiären und horizontalen Rissbildung des Innenmeniskus gestellt (Urk. 8/14/43).
3.3 Mit Bericht vom 28. März 2017 zuhanden der Swica hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, dass die Beschwerdeführerin bereits im März 2012 wegen Beschwerden im rechten Knie bei ihm in Behandlung gewesen sei. Daraufhin sei eine MRI-Untersuchung am 3. April 2012 durchgeführt worden. Diese habe eine Signalalteration im Innenmeniskushinterhorn ohne tiefen Einriss sowie eine globale Arthrose femorotibial Grad II und retropatellar Grad II bis III gezeigt. Am 9. Mai 2016 sei die Beschwerdeführerin erneut wegen Kniebeschwerden bei ihm in der Sprechstunde gewesen, worauf eine Gonarthrose rechts diagnostiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei am 14. Dezember 2016 erneut wegen Knieschmerzen auf der rechten Seite in seiner Sprechstunde gewesen. Das MRT vom 21. Dezember 2016 habe eine aktivierte mässiggradige Varusgonarthrose gezeigt (Urk. 8/14/32). Nach einem Sturz vom 12. Februar 2017 seien die Kniebeschwerden verstärkt aufgetreten. Eine Arbeitsunfähigkeit bezüglich des Knieleidens sei von ihm nicht attestiert worden (Urk. 8/14/23).
3.4 Im Bericht vom 24. April 2017 zuhanden der Swica hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, fest, dass anlässlich einer Konsultation am 16. September 2010 eine Röntgenuntersuchung des rechten Knies eine leichte mediale Gonarthrose gezeigt habe. Eine Lokalinfiltration mit Kenacort 40 habe eine deutliche Besserung der Beschwerden ergeben. Eine Arbeitsunfähigkeit wegen dieses Leidens habe er nicht attestiert (Urk. 8/14/15).
3.5 Im Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, beratender Arzt der Swica, vom 28. April 2017 führte dieser die folgenden Diagnosen auf (Urk. 8/14/8):
- Bagatelltrauma am 12. Februar 2017 mit/bei
- fraglicher Prellung rechtes Kniegelenk
- vorbestehenden degenerativen Veränderungen im rechten Kniegelenk
- seit Jahren bestehenden Knieschmerzen
Dr. D.___ hielt sodann fest, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens 2010 über Schmerzen in ihrem rechten Kniegelenk klage. Das Ereignis vom 12. Februar 2017 sei demnach nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Ein MRI habe deutliche degenerative Veränderungen im Kniegelenk gezeigt. Der Unfall vom 12. Februar 2017 kann gemäss Dr. D.___ für die Dauer von vier Wochen als Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung gesehen werden (Urk. 8/14/7-9).
3.6 Im Gutachten zuhanden der Swica vom 14. Juni 2017 führte Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, folgende Diagnosen zum Zeitpunkt der Untersuchung auf (Urk. 8/15/12):
- Chronische Beschwerden des rechten Kniegelenks bei degenerativen Veränderungen medial betont. In 12/2016 eine aktivierte Symptomatik, jetzt chronische Beschwerden. Anatomisch varische Beinachsen, weichteilbedingt bei erheblichem Übergewicht valgische Beinachsen.
- Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei Übergewicht von etwa 30 Kg.
- Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur.
- Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit.
Dr. E.___ hielt betreffend die Arbeitsfähigkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ab sofort täglich zwei Stunden arbeiten könne, ohne auf Leitern und Gerüste zu steigen oder häufiges Treppensteigen. Sollte es möglich sein, die Beschwerdeführerin in der Ebene zu beschäftigen, sei der Einsatz als Reinigungskraft möglich. Für eine angepasste Tätigkeit, das heisst durchschnittlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, die bevorzugt im Sitzen verrichtet werden könne, ging Dr. E.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit (8.5 Stunden pro Arbeitstag) ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aus (Urk. 8/15/13).
3.7 Im Notfallaustrittsbericht des Spitals A.___ vom 31. Oktober 2017 wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2017 selbst zugewiesen und über Schwäche und Photophobie geklagt habe. Die Diagnose lautete auf eine unklare Schwächesymptomatik mit den Differentialdiagnosen depressive Episode, Fatigue Syndrom und prolongierte Migräne. Die Symptomatik sei unklar geblieben (Urk. 8/41/29-31).
3.8 Mit Bericht vom 21. November 2017 des Spitals A.___ wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vom 10. bis 22. November 2017 hospitalisiert gewesen sei. Es wurden folgende (provisorischen) Diagnosen genannt (Urk. 8/41/11):
- Verdacht auf ein Thymom
- Generalisierte Myasthenie Gravis
- Refluxösophagitis
Es wurde die Weiterführung der medikamentösen Therapie mit Spiricort, Imurek und Mestinon Drag empfohlen. Eine ambulante neurologische Verlaufskontrolle sei in zwei Wochen geplant (Urk. 8/41/12).
3.9 Im Bericht vom 11. Dezember 2017 hielt Dr. med. F.___, Leitender Arzt Neurologie am Spital A.___, fest, dass die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr gut gehe. So habe sie vor circa vier Tagen zuletzt ein hängendes Augenlid, seither jedoch keinerlei Beschwerden mehr gehabt. Dr. F.___ berichtete weiter, dass der neurologische Befund unauffällig gewesen sei. Es hätten sich keine myasthenen Symptome, keine Ptose und keine Doppelbilder gezeigt. Der Simpsontest sei negativ ausgefallen und es habe sich zudem keine Schwäche der Kaumuskulatur, der Kopfbeuger oder –strecker gezeigt (Urk. 8/41/9-10).
3.10 Auch im Bericht vom 9. Januar 2018 berichtet Dr. F.___ weiterhin von einem unauffälligen neurologischen Befund. Die Beschwerdeführerin habe ihm keinerlei Beschwerden angegeben (Urk. 8/41/13).
3.11 Mit Bericht vom 2. Februar 2018 hielt Dr. med. G.___, Leitender Arzt Thoraxchirurgie im Stadtspital Z.___, ebenfalls fest, dass die Beschwerdeführerin unter der Medikation beschwerdefrei sei und auch keine relevanten Begleiterkrankungen zeige. Klinisch fänden sich keine grobneurologischen Auffälligkeiten und es bestünde keine Müdigkeit oder Abgeschlagenheit. Dr. G.___ hielt weiter fest, dass am 19. Februar 2018 die Thymusresektion geplant sei (Urk. 8/41/15-16).
3.12 Im Bericht vom 27. April 2018 bestätigte Dr. G.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/39/4):
- Myasthenia gravis, Erstdiagnose 11/2017
- Thymom pT2 pN0 (0/18), cM0, L0, V0, Pn1, Masaoka Klassifikation IIb 02/2018
Bei der Beschwerdeführerin sei im November 2017 eine Myasthenia gravis diagnostiziert worden. In einer Computertomographie des Thorax habe sich dann der Verdacht auf ein Thymom geäussert. Nach medikamentöser Einstellung der Myasthenie sei die Resektion des Thymoms am 19. Februar 2018 über eine partielle obere Sternotomie mit Perikard-Teilresektion, Teilresektion des Oberlappens rechts und Perikard-Plastik erfolgt. Im Anschluss habe sich die Beschwerdeführerin einer Rehabilitation in der Klinik H.___ vom 28. Februar bis 2. April 2018 unterzogen. Weiter führte Dr. G.___ aus, dass die Myasthenie mit den Medikamenten sehr gut kontrolliert sei und aus seiner Sicht keine wesentlichen Einschränkungen bestünden. Ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben sollte gemäss Dr. G.___ möglich sein, wobei schwere Lasten von über 10 Kg in den ersten sechs Wochen nach der Operation zu vermeiden gewesen seien. Danach hätte eine sukzessive Steigerung bis zur Normalbelastung erfolgen können (Urk. 8/39/4-5).
3.13 Im Austrittsbericht der Rehaklinik H.___ vom 20. April 2018 wurden die Diagnosen Myasthenia gravis, Polyarthrose sowie Refluxösophagitis bestätigt und zudem ein Vitamin B12 Mangel im tiefnormalen Bereich diagnostiziert. Nach Durchführung des Therapieprogramms vom 28. Februar bis 2. April 2018 habe die Beschwerdeführerin alltagsrelevante Fortschritte erzielen können. So sei sie im Aussen- und Innenbereich ohne Hilfsmittel selbstständig mobil und habe schliesslich Aufgaben im Stehen für circa 40 Minuten erledigen können. Eine Verordnung für Physiotherapie nach dem Austritt sei der Beschwerdeführerin ausgehändigt worden (Urk. 8/41/19-21).
3.14 Im Bericht vom 10. April 2018 hielt Dr. F.___ fest, dass es der Beschwerdeführerin postoperativ gut gehe. Beschwerden aufgrund der Myasthenie habe diese nicht angegeben. Im neurologischen Befund habe er auch keine entsprechenden klinischen Zeichen finden können (Urk. 8/41/8).
3.15 Am 25. Mai 2018 bestätigte Dr. F.___ die Diagnose Myasthenie gravis mit Thymusresektion und Refluxösophagitis, wobei letztere keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Betreffend die Myasthenie führte Dr. F.___ weiter aus, dass die Beschwerdeführerin subjektiv beschwerdefrei und der neurologische Befund unauffällig sei, sodass im günstigsten Fall die Arbeitsfähigkeit, die vor der Erkrankung bestanden habe, wieder erreicht werden könne. Eine Einschränkung in der Haushaltsführung aufgrund der Myasthenie bestehe nicht (Urk. 8/40/9-12).
3.16 Mit Bericht vom 19. Juni 2018 bestätigte Dr. B.___ die bereits genannten Diagnosen und führte zudem ein cervico-vertebrales Syndrom auf. Als einzige Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin nannte Dr. B.___ eine rasche Ermüdung. Für Tätigkeiten im Bereich Hausdienst/Raumpflege attestierte er vom 1. November 2017 bis 10. Juli 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/41/3-5).
3.17 In der Stellungnahme vom 12. Juli 2018 hielt Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unter Berücksichtigung der vorgenannten Arztberichte fest, dass ein Gesundheitsschaden, der eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit begründe, nicht nachvollziehbar ausgewiesen sei. Die am 24. Oktober 2017 symptomatisch gewordene und im November 2017 erstmals diagnostizierte Myasthenia gravis habe auf die spezifische Medikation mit einer Vollremission der Symptomatik reagiert. Auch habe sich nach der operativen Entfernung des damit assoziierten Thymoms vom 19. Februar 2018 ein komplikationsloser postoperativer Verlauf gezeigt. Der behandelnde Neurologe wie auch der operierende Thoraxchirurge hätten zuletzt keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestätigt. Grund zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung seien die langjährigen Kniebeschwerden gewesen. Orthopädischerseits habe sich gemäss dem von der Unfallversicherung eingeholten Gutachten eine Einsatzfähigkeit sowohl als Reinigungskraft als auch in angepasster Tätigkeit ergeben (Urk. 8/43/7).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme des RADArztes Dr. I.___ ab (Urk. 8/43/7). Diese wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation angemessen Rechnung. Die Schlussfolgerung von Dr. I.___ erweist sich im Lichte der Berichte der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin als nachvollziehbar.
4.2 Die bereits im Jahr 2010 aufgetretenen Knieschmerzen führten gemäss Aktenlage bis zum Unfall vom 12. Februar 2017 zu keiner ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14/15, 8/14/23). Nach dem Ereignis vom 12. Februar 2017 kann vorliegend von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von einigen Monaten ausgegangen werden. Dr. E.___ erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit am 14. Juni 2017 bereits wieder für zwei Stunden arbeitsfähig, soweit sie nicht auf Leitern und Gerüste steigen müsse und auch häufiges Treppensteigen vermieden werde (Urk. 8/15/13). Zwar meldete sich die Beschwerdeführerin am 11. September 2017 unter Hinweis auf ihre Knieprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3/6), jedoch finden sich in den ärztlichen Berichten nach Juni 2017 keine Befunde oder Beurteilungen, welche auf eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Kniebeschwerden schliessen lassen. So fehlen insbesondere auch im Austrittsbericht der Rehaklinik H.___ vom 20. April 2018 Hinweise auf eine massgebliche Knieproblematik (Urk. 8/41/20) und der Beginn der von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit in seinem Bericht vom 19. Juni 2018 fällt auf den 1. November 2017 (Urk. 8/41/2), was mit der erstmaligen Diagnosestellung der Myasthenia gravis korrespondiert und darauf schliessen lässt, dass auch Dr. B.___ den Kniebeschwerden keine massgeblich leistungseinschränkende Wirkung (mehr) beimass. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Kniebeschwerden die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit spätestens seit November 2017 nicht mehr massgeblich einschränkten.
4.3 Die erstmals im Oktober 2017 aufgetretene Myasthenia gravis war gemäss Berichten von Dr. F.___ spätestens ab 7. Dezember 2017 medikamentös gut eingestellt, die Beschwerdeführerin war beschwerdefrei und der neurologische Befund unauffällig (Urk. 8/41/9). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von diesem Zeitpunkt bis zur Thymektomie am 19. Februar 2018 nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Damit liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV vor und das Wartejahr, welches mit dem Unfall vom 12. Februar 2017 und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit begonnen hatte, wurde unterbrochen. Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. B.___, dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, vermögen diese Vermutung auch nicht umzustossen, ist doch in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Nach erfolgter operativer Resektion des Thymoms am 19. Februar 2018 und darauffolgender Hospitalisierung sowie während des Reha-Aufenthalts vom 28. Februar bis 2. April 2018 ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Doch bereits bei Austritt aus der Reha hatte die Beschwerdeführerin relevante Fortschritte gemacht und an Mobilität gewonnen (Urk. 8/41/19-21). Im Bericht von Dr. F.___ vom 10. April 2018 wurde denn auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerden mehr angebe. Sie habe keine myasthenen Symptome mehr und auch die Schmerzen im Schulterbereich, die postoperativ aufgetreten waren, hätten abgenommen (Urk. 8/41/7). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. F.___ nicht attestiert. Ein Gesundheitsschaden, der eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde, ist somit ab April 2018 aufgrund der Aktenlage nicht mehr ersichtlich.
4.4 Die Würdigung der medizinischen Akten führt zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, welcher bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 1. November 2018 (Urk. 2), der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1), eine dauerhafte, durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV) nach sich gezogen hat. Vielmehr handelte es sich bei den Beschwerden um Erkrankungen, die medikamentös eingestellt werden konnten und/oder lediglich akut und zeitlich begrenzt auftraten.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, vermag sie nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre, weshalb kein hinreichender Anlass zu weiteren Abklärungen besteht (BGE 110 V 48 E. 4a).
5.
5.1 Da die Beschwerdeführerin nur in Teilzeit erwerbstätig war, stellt sich grundsätzlich die Frage nach dem Status. Die Beschwerdegegnerin verzichtete im angefochtenen Entscheid auf eine abschliessende Qualifikation (Urk. 2), ging aber im Feststellungsblatt vom 21. September 2018 von einer Erwerbstätigkeit von circa 20-50 % aus (Urk. 8/43/4). Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, wie sie aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) ersichtlich ist, zeigt schwankende Einkommenszahlen und wiederholte Phasen der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben zuletzt in einem Pensum von circa 20 % arbeitstätig war (Urk. 8/3/6) und bei der Arbeitslosenkasse mit einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % gemeldet war (Urk. 8/20/1). Wie es sich mit ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Qualifikation genau verhält, braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden. Unabhängig davon, ob von einer Erwerbstätigkeit von 20 oder 50 % auszugehen wäre, resultiert nämlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.
5.2 Da die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich nicht eingeschränkt ist, müsste sich vorliegend die Einschränkung im Haushaltsbereich auf zwischen 50 % (bei einer Erwerbstätigkeit von 20 %) und 80 % (bei einer Erwerbstätigkeit von 50 %) belaufen, damit insgesamt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde. Von einer derartig weitreichenden Einschränkung im Haushalt ist jedoch aufgrund des ärztlich festgestellten Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht auszugehen (vgl. E. 3). Dies insbesondere, da die Tätigkeit als Reinigungskraft und die Tätigkeiten im Haushalt teilweise dieselben oder sehr ähnlich sind. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person ihre Arbeit im Krankheitsfall in erster Linie einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen hat. Letztere geht dabei weiter als der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn die versicherte Person nicht an einem Gesundheitsschaden leiden würde (BGE 133 V 504 E. 4.2). Zudem attestierte Dr. F.___ ausdrücklich, dass aufgrund der Myasthenie keine Einschränkung in der Haushaltsführung bestehe (Urk. 8/40/12). Gestützt auf die Aktenlage rechtfertigt es sich daher, von einer abschliessenden Qualifikation abzusehen, ist doch jedenfalls nicht von einer invalidisierenden Einschränkung im Haushaltsbereich auszugehen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten zu Recht einen Anspruch auf Invalidenrente verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es im vorliegendem Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelPerandres