Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01092


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 20. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958 in Frankreich/Guadeloupe, hat den Beruf des Tapezierers erlernt, verfügt jedoch über keinen Berufsabschluss. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 übte er verschiedene Hilfstätigkeiten aus, zuletzt war er bis Dezember 2008 temporär als Hilfselektriker tätig (Urk. 7/17). Mit Gesuch vom 25. März 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine am 21. Oktober 2006 stattgehabte Darmoperation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten, womit die MEDAS-Abklärungsstelle Y.___ beauftragt wurde (Urk. 7/24). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 8. Dezember 2009 (Urk. 7/33) sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/37 ff.) mit Verfügung vom 3. Juni 2010 mit Wirkung ab 1. März 2008 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 60 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (zuzüglich Kinderrenten; vgl. Urk. 7/55). Im Januar 2013 machte der Versicherte bei der IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/75). Diese verlangte vom Versicherten weitere Unterlagen ein (Urk. 7/76) und prüfte nach Einreichung von solchen (Urk. 7/77-79) gestützt auf diese das Leistungsbegehren neu. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. April 2013 [Urk. 7/84] und Einwand vom 5. Mai 2013 [Urk. 7/85]) verneinte sie mit Verfügung vom 10. Juni 2013 den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente und wies das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 7/87).

    Am 10./12. April 2018 beantragte der Versicherte unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand seit längerem verschlechtert habe, erneut die Ausrichtung einer höheren (ganzen) Invalidenrente (Urk. 7/96 f.). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten Angaben ein (Urk. 7/105, Urk. 7/106, Urk. 7/112, Urk. 7/115) und teilte dem Versicherten gestützt auf die so getätigten Abklärungen mit Vorbescheid vom 17. September 2018 mit, dass der gleiche Sachverhalt vorliege, wie er der Verfügung vom 10. Juni 2013 zugrunde gelegen habe, weshalb das Erhöhungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 7/116). Dagegen erhob der Versicherte am 24. September 2018 Einwand (Urk. 7/118-119). Mit Verfügung vom 8. November 2018 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Erhöhungsgesuch abermals ab (Urk. 7/123 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit bei der IV-Stelle eingereichter und von dieser an das hiesige Gericht weitergeleiteter Eingabe vom 27. November 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Ausrichtung einer höheren Invalidenrente (Urk. 1, Urk. 3). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2019 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass sie Arztberichte beim Hausarzt Dr. Z.___ und auch beim Spital A.___ angefordert habe. Der Gastroenterologe Dr. B.___ habe den Bericht nicht ausfüllen können, da er den Versicherten seit März 2016 nicht mehr gesehen habe. Der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) habe zu den Berichten Stellung genommen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte sei ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand ausgewiesen. Mit dem Einwand seien keine aktuellen medizinischen Unterlagen zugestellt worden, welche nicht bereits bekannt gewesen wären (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, dass er mit dem Abklärungsergebnis nicht einverstanden sei und verlangte, dass sein Fall von einem Spezialisten untersucht werde. Er sei noch immer der Meinung, dass eine Erhöhung der Invalidenrente gerechtfertigt sei (Urk. 1).

    

3.

3.1    Der Zusprache der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 3. Juni 2010 (Urk. 7/55) lag das polydisziplinäre (Fachgebiete Psychiatrie, Innere Medizin, Gastroenterologie sowie Rheumatologie) Gutachten der Y.___ vom 8. Dezember 2009 zugrunde. Darin stellten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 7/33 S. 14 f.):

    mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- 1. Kurzdarmsyndrom mit/bei

a) Status nach Torquierung der Mesenterialwurzel (Ansatzstelle des Dünndarmes) mit operativer Resektion von mindestens 1.5 Metern inklusive Ileozökalresektion 22.10.2006


b) Reoperation wegen Undichtigkeit der Anastomose mit Abszessbildung sowie Jejunotransversostomie 8.11.2006


c) Ausbildung eines sogenannten Platzbauches (die Bauchdecken konnten nicht mehr zusammengenäht werden und sind auseinandergefallen) mit konsekutiven Nachoperationen und letztendlich Einlage einer grossen Netzplastik im Juli 2007 (24 x 13 cm), mit Schmerzsymptomatik


d) chronische Diarrhoe bei Gallensäureverlustsyndrom und bakterieller Fehlbesiedelung des Dünndarmes (Lactosebelastungstest)


e) Malabsorption mit Vitamin D-, Vitamin B12- und Eisenmangel


f) BMI an der Grenze zur Untergewichtigkeit (19 kg/m2)

    ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- 2. Dysphorisches Syndrom bei Persönlichkeitsakzentuierung vor dem Hintergrund eines anhaltenden abdominellen Schmerzsyndroms nach Dünndarmresektion mit multiplen Folgeoperationen

- 3. Statisch-myalgisches HWS-Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung mit Hyperlordose der HWS bei Hyperkyphose der BWS und skoliotischer Fehlhaltung

- 4. Rezidivierende Iliosakralgelenkblockierungen bei Beckendysbalance, links ausgeprägter als rechts

- 5. Verdacht auf Impingementsyndrom rechte Schulter, aktuell ohne Funktionsstörungen

- 6. Retropatellararthrose beidseits, aktuell ohne Funktionsstörung

- 7. Muskelschwäche im Bereich der unteren Extremitäten unklarer Genese, Ausschluss einer Myositis

    Im internistisch-gastroenterologischen Teilgutachten wurden sodann ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) ein Asthma bronchiale, therapiert mit Symbicort, intermittierende Unsicherheit und Schwindelgefühle sowie eine Sehstörung (beginnender Katarakt?), diagnostiziert (Urk. 7/33 S. 26).

    In ihrer Beurteilung hatten die Ärzte im Wesentlichen ausgeführt, mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit liege ein chronisch abdominelles Schmerzsyndrom nach Dünndarmresektion mit multiplen Folgeoperationen vor, durch welches die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei. Insgesamt ergebe sich aus polydisziplinärer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl für die zuletzt ausgeübte Arbeit als Hilfselektriker, wie auch für Verweistätigkeiten. Aus internistisch-gastroenterologischer Sicht sei die Arbeit als Hilfselektriker nicht mehr zumutbar. Der Versicherte könne nur noch Arbeiten mit körperlichen Belastungen von max. 10 kg Gewicht verrichten. Körperliche Zwangshaltungen seien nicht mehr zumutbar, am Arbeitsplatz müsse der Versicherte in der Lage sein, Pausen einlegen zu dürfen. Auch der Zugang zu einer Toilette müsse gesichert sein. Solch angepasste Tätigkeiten könne der Versicherte mit einer Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % verrichten (Urk. 7/33 S. 15).

3.2    Der Verfügung vom 10. Juni 2013 (Urk. 7/87), lagen die folgenden ärztlichen Berichte zugrunde:

3.2.1    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Magen-Darm Krankheiten, führte am 4. Februar 2012 aus, die Vorgeschichte sei bekannt. Es bestehe ein Status nach mehrfachen Laparotomien und Dünndarmresektion. Zusätzlich dazumal 2006 Aspirationspneumonie im Rahmen einer Darmspiegelung. Der postoperative Platzbauch sei mittels Tierschung und mehrfachen operativen Eingriffen behandelt worden. 2009 sei eine Hospitalisation wegen Fieber unbekannter Ursache erfolgt. Der Verlauf sei insgesamt sehr erfreulich. Die abdominalen Verdauungsprobleme hätten sich gut erholt. Es bestehe diesbezüglich noch eine Tendenz zu Durchfall bei bestimmten Speisen. Geblieben sei jedoch eine allgemeine Schwäche. Ein starkes Spannungsgefühl in der Bauchdecke, was nicht überrasche. Oft Schmerzen im Stehen und Sitzen. Bewegungen des Armes über die Schulterhöhe bereiteten etliche Mühe. Zusätzlich bestünden Krämpfe an den Armen peripher. Eine neurologische Beurteilung sei vorgesehen. Ein Vitamin B12-Mangel werde mittels Spritzen behandelt.

    2007 sei eine IV-Rente von 65 % gesprochen worden. Dazumal sei eine Arbeitsfähigkeit, wenn überhaupt, nur bedingt gegeben gewesen. Im Verlauf hätten sich die Beschwerden nicht gebessert, sodass von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Beschwerden würden glaubhaft geschildert und könnten durch die Vorgeschichte und Operationen gut erklärt werden (Urk. 7/78 S. 2).

3.2.2    Im Bericht vom 12. Februar 2013 äusserte der leitende Arzt des Stadtspitals A.___, Klinik für Neurologie, einen Verdacht auf ein leichtgradiges sensibles Sulcus-Ulnaris Syndrom beidseits, rechts > links. Er empfahl ein expektatives Vorgehen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 7/78 S. 4 f.)

3.2.3    In seinem Schreiben vom 5. März 2013 an die IV-Stelle stellte der leitende Arzt des Stadtspitals A.___, Klinik für Viszeral-, Thorax und Gefässchirurgie, die folgenden Diagnosen:

- Status nach Mehrfachlaparatomien wegen torquiertem Dünndarm mit ausgedehnter Ileozökalresektion 2006

- Postoperativ komplizierter Verlauf mit Mehrfachlaparotomien und Platzbauch

- Abdominale Narbenhernienplastik mit Netzeinlage im Juli 2007

- Seither Resorptionsstörungen, insbesondere von Spurenelementen und Vitaminen

- Vitamin-B12-SubstitutionsbedürftigkeitAllgemeine Schwäche

    Er gab an, aufgrund der Vorgeschichte sei klar ersichtlich, dass der Versicherte aus medizinischen Gründen nicht mehr die Fähigkeit besitze, körperliche Arbeiten zu verrichten. Durch die Mehrfachlaparotomien sei die Bauchdecke erheblich geschwächt worden. Zudem zeige der Patient Probleme einer Malabsorption, vor allem für relevante Spurenelemente und Vitamine; er bitte, diese Tatsachen in der Beurteilung des Rentenbegehrens gebührlich zu berücksichtigen (Urk. 7/78 S. 1).

3.2.4    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Lungenkrankheiten, diagnostizierte am 7. März 2013 unklare Atembeschwerden und ein Syndrom des kurzen Darmes. Er gab im Wesentlichen an, der Patient klage seit den Darmoperationen über Atemnot bei Anstrengungen. Er beschrieb klinisch und bildgebend (Thoraxbilder) normale Befunde und gab an, die Lungenfunktionsprüfung sei schwierig durchzuführen gewesen wegen der störenden Bauchschmerzen bei forcierter Exspiration. Eine leichte Obstruktion könnte vorhanden sein. Nach Bronchodilatation sei es aber zu keiner Verbesserung gekommen. Die Diffusion sei normal gewesen. Das Hauptproblem sei der Bauch. Allenfalls müsse die pulmonologische Untersuchung weiter ausgedehnt werden (Urk. 7/78 S. 6 f.).

3.3    Der im vorliegenden Revisionsverfahren angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 (Urk. 2) lagen die folgenden aktuellen ärztlichen Verlautbarungen zugrunde:

3.3.1    Der behandelnde Gastroenterologe Dr. med. B.___ gab am 8. Mai 2018 gegenüber der IV-Stelle an, er habe den Patienten seit März 2016 nicht mehr gesehen. Somit könne er bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes keine Auskunft geben (Urk. 7/105).

3.3.2    Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt FMH und seit 2015 Hausarzt des Versicherten, gab am 9. Mai 2018 in Beantwortung des Formularberichts (Verlaufsbericht Rentenrevision) an, der Gesundheitszustand des Patienten sei seit 1. März 2008 stationär. Als aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach diversen Darmoperationen 2006 -2007 (Ileocoecalresektion bei Dünndarmischämie aufgrund Torquierung Mesenterialwurzel/Platz- bauch/Netzeinlage), eine chronische Anaemie bei Vitamin-B12-Mangel/ Eisenmangel bei Resorptionsstörungen, knapp substituiert, COPD/Asthma sowie eine allgemeine Schwäche. Er gab im Wesentlichen an, die Befunde und funktionellen Einschränkungen seien unverändert. Die gegenwärtige Behandlung bestehe in hausärztlicher Betreuung, wobei monatliche Kontrollen stattfänden und alle zwei Monate Vitarubin–Injektionen erfolgten, es sei eine Überweisung an einen Pneumologen vorgesehen. Als (weiteren) aktuellen Behandler nannte er (allein) Dr. B.___. Alsdann verneinte Dr. Z.___, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Auch verneinte er eine Belastbarkeit für berufliche Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von 2 Stunden pro Tag und ebenfalls gesundheitsfremde Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhalten würden. Konkrete Angaben zum Umfang der Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 7/106).

3.3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten FMH, welcher den Versicherten am 11. Juni 2018 auf Zuweisung von Dr. Z.___ untersucht hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Juni 2018 einen Verdacht auf ein chronisches Asthma, DD: COPD nach Zigarettenrauchen bis 2005, sowie einen Verdacht auf zusätzliche intermittierende Hyperventilation. In seiner Beurteilung führte er im Wesentlichen an, die Anamnese und die bisherigen Befunde passten am besten zu chronischem Asthma mit eosinophiler Bronchitis und variabler Bronchialobstruktion. Die Lungenfunktion sei schmerzbedingt nur eingeschränkt durchführ- und beurteilbar. Hinweise auf ein relevantes Lungenemphysem oder andere pulmonalparenchymatöse Erkrankungen habe er nicht. Er habe dem Versicherten empfohlen, die bestehende Symbicort Inhalation regelmässig zwei Mal täglich und zusätzlich bei Bedarf anzuwenden. Zudem habe er ihn zu beruhigen versucht, ein Teil der Beschwerden scheine eindeutig intermittierende Hyperventilation bei Panikneigung zu sein (Schwindel, Müdigkeit; Urk. 7/112).

3.3.4    Die verantwortlich zeichnende Ärztin des Stadtspitals A.___ hielt im Verlaufsbericht Rentenrevision zur Frage der gegenwärtigen Behandlung am 23. August 2018 fest, der Versicherte sei nur am 30. Mai 2018 behandelt worden. Sie verwies auf den entsprechenden Bericht der dortigen Klinik für Innere Medizin, vom 30. Mai 2018, worin die verantwortlich zeichnenden Ärzte eine Pollenallergie mit allergischer Rhinitis diagnostiziert und anamnestisch eine Dünndarm-OP erwähnt hatten. Dem Bericht ist im Wesentlichen zu entnehmen, auf dem Notfall habe sich ein kardiopulmonal stabiler afebriler Patient präsentiert mit einer Sauerstoffsättigung von 99 %. In der klinischen Untersuchung habe sich keine Auffälligkeit ergeben. Es seien ein Nasenspray und ein Antihistaminikum verschrieben worden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 7/115).

3.4    Mit dem Einwand vom 24. September 2018 reichte der Beschwerdeführer verschiedene aus den Jahren 2007 bis 2012 stammende ärztliche Berichte des Stadtspitals A.___ ins Recht (Urk. 7/118).


4.    Strittig und zu prüfen ist nach dem Gesagten (E. 1.3), ob bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 eine rechtserhebliche Veränderung in den massgebenden Verhältnissen (namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes) eingetreten ist, welche Anspruch auf eine ganze Rente ergibt. Als Vergleichsbasis ist dabei auf den Sachverhalt abzustellen, wie er der Verfügung von 10. Juni 2013, mit welcher das erste Erhöhungsgesuch abgewiesen wurde, zugrunde liegt.

4.1    Gestützt auf die im vorliegenden Verfahren eingeholten ärztlichen Berichte, namentlich denjenigen von Hausarzt Dr. Z.___ vom 9. Mai 2018, ist davon auszugehen, dass verglichen mit dem Sachverhalt, wie er Verfügung vom 10. Juni 2013 zugrunde lag, ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand besteht. So stehen beim Beschwerdeführer nach wie vor die mit den in den Jahren 2006/2007 erfolgten Bauchoperationen zusammenhängenden Gesundheitsproblematiken (Resorptionsstörungen, Schwäche) im Vordergrund, infolge derer er bei Dr. Z.___ in Behandlung ist. Nicht ersichtlich ist alsdann, dass sich die diesbezüglichen Beschwerden verschlimmert beziehungsweise deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hätten. Vielmehr bezeichnete Dr. Z.___, welcher den Versicherten in einmonatlichen Abständen hausärztlich betreut und allfällig erforderliche spezialärztliche Abklärungen koordiniert, den Gesundheitszustand als stationär und er verneinte in Bezug auf die gestellten Diagnosen eine Veränderung der funktionellen Auswirkungen (Antwort zu Ziff. 1.3 des Formulars «unverändert»: Urk. 7/106 S. 5). Dass sich die mit den Bauchoperationen assoziierten Beschwerden jedenfalls nicht verschlechtert haben dürften, stimmt denn auch damit überein, dass der Beschwerdeführer offenbar schon seit längerer Zeit keine spezialärztliche (gastroenterologische) Behandlung mehr in Anspruch genommen hat (vgl. Angabe des [ausschliesslich] behandelnden Gastroenterologen Dr. B.___ [Urk. 7/96 S. 5 und Urk. 7/105]; vgl. auch Bericht des Stadtspitals A.___, woraus sich ergibt, dass der Versicherte bezüglich dieser Problematik [auch] dort nicht mehr in Behandlung steht; Urk. 7/115). Aber auch was das – bereits anlässlich der Begutachtung beim SMAB im Jahr 2009 diagnostizierte (Urk. 7/33 S. 26, vgl. damals schon auch der damalige Hausarzt Dr. E.___ Urk. 7/21 S. 2) pulmonale (asthmatische) Leiden betrifft, ergeben die Ausführungen von Dr. D.___ ebenfalls keine Anhaltspunkte auf eine rechtserhebliche Verschlechterung im Verlauf. Schliesslich kann auch gestützt auf den Bericht des Stadtspitals A.___, Klinik für Innere Medizin, vom 30. Mai 2018, betreffend die einmalige Vorstellung auf der Notfallstation wegen einer Pollenallergie mit allergischer Rhinitis bei im Übrigen unauffälligen klinischen Befunden nicht auf eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden.

    Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach der Sachverhalt im hier massgeblichen Zeitraum (zwischen der Verfügung vom 10. Juni 2013 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018) im Wesentlichen unverändert sei, nachvollziehbar. Alsdann kann mit Blick auf die vorliegenden ärztlichen Verlautbarungen – entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der viszeralen Problematik von einer Begutachtung abgesehen werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). Soweit der Beschwerdeführer – wie er dies bereits früher wiederholt tat (vgl. etwa Urk. 7/72, 7/85) - geltend macht, dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei, ist anzumerken, dass er nicht ansatzweise konkret darlegt (und wie ausgeführt auch aus den von der IV-Stelle eingeholten Berichten nicht ersichtlich ist), inwiefern eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder veränderte Auswirkungen desselben auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sein sollen. Jedoch ist daran zu erinnern, dass – was der Beschwerdeführer allenfalls verkennt – die Zusprache einer höheren Rente im Lichte der rechtkräftigen Verfügung vom 10. Juni 2013 eine rechtserhebliche Veränderung in den massgebenden Verhältnissen (Revisionsgrund) voraussetzt; eine lediglich (unterschiedliche, selbst korrektere) Neubeurteilung der im Wesentlichen gleichen Verhältnisse genügt nicht (vgl. zum Ganzen E. 1.3. hiervor). Ist kein solcher Revisionsgrund gegeben, fällt die Zusprache einer höheren Rente ausser Betracht.

4.2    Zusammenfassend ergibt sich daher, dass aus gesundheitlicher Sicht keine Verschlechterung festzustellen ist, weshalb von einer im Wesentlichen unveränderten Situation auszugehen ist. Da im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert hätten, besteht unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann