Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01095
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 25. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, Mutter zweier Kinder (geboren 2014 und 2018), arbeitete von März 2007 bis Juli 2012 als Verkaufsberaterin und später Abteilungsleiterin sowie stellvertretende Geschäftsleiterin bei der Z.___ (Urk. 7/38/1-3). Am 20. Dezember 2011 wurde die Versicherte von der A.___ unter Hinweis auf Schmerzen in der Brustwirbelsäule und in beiden Armen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 7/2). Vonseiten der A.___ wurde um Kostengutsprache für eine Ambulante Arbeitsbezogene Rehabilitation ersucht (Urk. 7/3). Am 11. Januar 2012 teilte die IV-Stelle mit, dass für die beantragte Rehabilitation keine Leistungen erbracht werden könnten (Urk. 7/5). Von August bis November 2012 war die Versicherte als Verkäuferin bei der B.___ tätig (Urk. 7/38/2).
1.2 Am 20. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen körperlicher und psychischer Beschwerden bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 9. Januar 2017 erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der C.___ vom 9. Januar bis zum 9. April 2017 (Urk. 7/45). Am 12. März 2017 erlitt die Versicherte einen Autounfall (Urk. 7/73). Am 29. März 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass die Integrationsmassnahme Belastbarkeitstraining per 31. März 2017 abgeschlossen werde, da eine Weiterführung der Massnahme zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei (Urk. 7/64). Am 3. April 2017 erstattete C.___ den Schlussbericht zum Belastbarkeitstraining (Urk. 7/67). Am 10. Juli 2017 stellte die Versicherte ein Gesuch um Wiederaufnahme der Integrationsmassnahme (Urk. 7/83). Am 8. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle ihr mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 7/92). In der Folge gab die IV-Stelle bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 15. August 2018 erstattet wurde (Urk. 7/111). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. September 2018, Urk. 7/113, und Einwand der Versicherten vom 3. Oktober respektive 5. November 2018, Urk. 7/114 und Urk. 7/118) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. November 2018 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 19. Dezember 2018 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung vom 15. November 2018 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat und die Sache sei zwecks Durchführung von Integrationsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und hernach sei über das Leistungsbegehren neu zu befinden.
3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
4. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.6 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass diverse Arztberichte einverlangt und eine medizinische Untersuchung bei der D.___ vorgenommen worden seien. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen bestehen würden. Es seien diverse private Belastungsfaktoren gegeben, die jedoch von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könnten. Im Weiteren seien die in Anspruch genommenen medizinischen Massnahmen gering und nicht zweckmässig, was für einen geringen Leidensdruck spreche. Im Einwand habe die Beschwerdeführerin keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht, aufgrund derer das Gutachten der D.___ als nicht schlüssig zu beurteilen wäre. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass das polydisziplinäre Gutachten der D.___ nicht schlüssig sei. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin bzw. Abteilungsleiterin als leidensadaptiert gelten solle. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der langjährigen somatischen Beschwerden - insbesondere aufgrund der Syringomyelie - gezwungen gewesen, ihre letzte Arbeitsstelle als Abteilungsleiterin aufzugeben. Zum Zeitpunkt der polydisziplinären Untersuchung im April 2018 habe die letzte Stelle über fünf Jahre zurückgelegen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Syringomyelie unter Belastung verschlimmert habe bzw. bei Schonung regredient sei. Im Weiteren sei im Gutachten der D.___ unter dem Titel Konsistenzprüfung erwähnt worden, dass sie erneut schwanger und im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit erst 28 Jahre alt gewesen sei, was nichts zur Sache tue. Auch an anderen Stellen in der Expertise werde deutlich, dass die Gutachter nicht unvoreingenommen gewesen seien. So werde von deutlichen Inkonsistenzen gesprochen, da die Beschwerdeführerin Schmerzen von 8/10 gemäss VAS-Skala angegeben habe, gleichzeitig aber ein humorvolles, freudiges und offen fröhliches Ausdrucksverhalten habe. Dies sei jedoch ihre Art und Persönlichkeit. Daraus zu schliessen, dass sie keine Schmerzen habe und ihr Verhalten inkonsistent sei, greife zu kurz. Die zuweilen erfolgten Therapie-Absagen seien sodann nicht – wie dies aufgrund des Gutachtens vermutet werden könnte – auf eine mangelnde Motivation oder einen geringen Leidensdruck zurückzuführen gewesen, sondern auf Krankheiten und Kinderbetreuungspflichten der alleinerziehenden Beschwerdeführerin. Zudem stimme die Aussage der sehr geringen Therapieaktivität nicht, zumal regelmässig alle zwei Wochen eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattfinde. In der angefochtenen Verfügung habe die Beschwerdegegnerin schliesslich verkannt, dass Integrationsmassnahmen eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG voraussetzen würden, nicht aber eine Invalidität nach Art. 8 Abs. 1 ATSG (Urk. 1 S. 7 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist somit in erster Linie der Anspruch auf Integrationsmassnahmen.
3.
3.1Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 22. Juli 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 7/31/1):
(1) psychische Dekompensation seit 2011
(2) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig bei chronischen psychosozialen Belastungssituationen (ICD-10 F33.0)
(3) posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1)
(4) chronische Schmerzstörung mit somatischen (Syringomyelie C6-Th1) und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
(5) abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
(6) Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61)
(7) Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)
Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. E.___, dass die Beschwerdeführerin seit der Kindheit in unsicheren Bindungs- und konflikthaften Beziehungsmustern aufgewachsen sei. Er gab an, dass sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin seit Dezember 2012 bis auf Weiteres zu 60 % arbeitsunfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne sie mit einem 40%-Arbeitspensum beginnen und je nach Situation und Verlauf eine Steigerung vornehmen (Urk. 7/31/1-3).
3.2Der Case Manager der C.___ führte im Schlussbericht vom 3. April 2017 aus, dass sich die Beschwerdeführerin beim Start des Belastbarkeitstrainings in einer psychosozialen Belastungssituation, speziell bezogen auf ihre Arbeits- und Lebenssituation, befunden habe. In diesem Kontext hätten sie vor allem die fehlende Leistungsfähigkeit und die damit verbundenen Versagensängste sowie anhaltenden Schmerzen belastet. Im Kontakt habe sich die Beschwerdeführerin zu Beginn der Massnahme gegenüber den anderen Klienten und Fachmitarbeitern leicht verunsichert und eher zurückhaltend gezeigt. Im weiteren Verlauf sei es ihr gelungen, sich vermehrt zu öffnen und eigene Grenzen zu erkennen wie auch Bedürfnisse zu äussern. Im Rahmen der wöchentlichen Einzelgespräche seien die Themen der zu geringen Leistungsfähigkeit und der anhaltenden Schmerzen besprochen worden. Zudem sei versucht worden, diese Themen mit der Beschwerdeführerin ressourcenorientiert zu bearbeiten. Im weiteren Verlauf des Belastbarkeitstrainings hätten die Absenzen infolge der Schmerzen, Arzttermine, der Betreuung der kranken Tochter und eines Autounfalls zugenommen, so dass die Integrationsmassnahme am 31. März 2017 vorzeitig habe beendet werden müssen (Urk. 7/67/4).
3.3Dr. med. F.___, FMH Chirurgie, diagnostizierte im an Dr. med. G.___ gerichteten Bericht vom 4. Juli 2017 (1) ein cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel bei Status nach Trauma mit Halswirbelsäulen(HWS)Distorsion (Unfall 12. März 2017) und (2) eine regrediente Hydromyelie C6/C7. Er erklärte, dass bei der Beschwerdeführerin eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans bestehe. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten, in Wirbelsäulen-belastenden Tätigkeiten, in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vorübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei sie nicht geeignet. Körperlich leichte Tätigkeiten in Wirbelsäulen-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig würden zumutbar erscheinen. In einer solchen angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/86/7-8).
3.4Die Fachpersonen des H.___ stellten im Bericht vom 16. Januar 2018 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; seit ca. 2011, erneut 2014). Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach PTBS (ICD-10 F43.1). Sie erklärten, dass der Beschwerdeführerin bei einer Verbesserung der depressiven Symptome eine körperlich leichtere Arbeit (Teilzeit) möglich wäre. Da sie aber psychisch nicht belastbar sei, könne sie zurzeit auch keiner behinderungsangepassten Tätigkeit nachgehen (Urk. 7/95/68).
3.5 Die Ärzte der D.___ stellten im interdisziplinären Gutachten vom 15. August 2018 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/111/10):
(1) Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)
(2) Syringomyelie zervikal (radiologisch 2008 beschrieben)
ohne aktuell erkennbare neurologische Störungssymptomatik
(3) unspezifisches Lumbalsyndrom
ohne Hinweis für neurologische Grundlage, ohne radikuläre Störung
(4)Status nach Unfallereignis mit fraglichem HWS-Distorsionstrauma, allenfalls QTS I, 12. März 2017
mit wahrscheinlich nur minimer lateraler Krafteinwirkung (bei vorhersehbarer paralleler Seitkollision im Stadtverkehr)
ohne Hinweis für neurologische Folgestörung
(5) gutes Resultat Knie rechts bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik entweder 2000 oder 2008
(6) geringe Beschwerden HWS bei Status nach HWS-Distorsionstrauma QTS II vom 12. März 2017 bei vorbestehender Diskusprotrusion C5/6 und Syringomyelie C6/7 (regredient MRI 29. März 2017 – nach Unfallereignis – zu MRI 2009)
(7) lumbovertebrales Syndrom und Hüftschmerzen rechts bei praktisch normalen Befunden (MRI rechte Hüfte I.___ 3. November 2017: kleiner partieller Einriss an der Basis des anterosuperioren Labrums)
(8) Prae-Adipositas (BMI: 29,4)
(9) Status nach Gastroskopie April 2012 (unauffällig)
Die Ärzte der D.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei. Die angestammte Tätigkeit dürfe als leidensadaptiert gelten (Urk. 7/111/10-11).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 15. August 2018 (Urk. 7/111).
4.2 Das Gutachten der D.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (allgemeininternistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Ärzte der D.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.7).
4.3 Was den Gesundheitszustand aus somatischer Sicht betrifft, legten die Gutachter der D.___ dar, dass die Beschwerdeführerin degenerative Veränderungen an der HWS mit Syringomyelie habe. Daneben würden Hüftbeschwerden rechts und ein lumbales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen bestehen. Neurologische Störungen seien im Rahmen ihrer Untersuchung nicht feststellbar gewesen. Die Syringomyelie sei nachweislich (MRI vom 29. März 2017) kleiner geworden und als nicht relevant und für die Nackenbeschwerden nicht ursächlich zu werten. Im Weiteren würden sich zu den Lumbalbeschwerden orthopädisch keine morphologisch relevanten Korrelate finden lassen. Die dramatisierende Beschreibung des Unfallhergangs vom 12. März 2017 von Dr. F.___ widerspreche sowohl den Angaben der Beschwerdeführerin selbst als auch denjenigen im Polizeirapport. Das Unfallereignis mit seitlicher Parallel-Kollision in der geschilderten Art dürfte einen höchst minimen Bewegungseffekt auf das eigene Fahrzeug und auf den Kopf/Nacken der Beschwerdeführerin ausgelöst haben. Ein relevantes HWS-Trauma könne dadurch nicht begründet worden sein. Auch der Hausarzt habe drei Tage nach dem Unfall keine relevante somatische Beeinträchtigung erkennen können. Aus den aktuellen Untersuchungsbefunden seien sodann deutliche Inkonsistenzen feststellbar. So würden zum Beispiel die im Rahmen des neurologischen Gutachtens in einer sehr hohen Skalierung von 8/10 gemäss VAS-Skala angegebenen Schmerzen im Widerspruch zum ausgesprochen humorvollen, freudigen, offenen fröhlichen Ausdrucksverhalten der Beschwerdeführerin stehen. Trotz der angegebenen Schmerzsymptomatik nehme sie gemäss eigenen Angaben überdies keine Schmerzmittel ein, auch schon vor der Schwangerschaft nicht (Urk. 7/111/8-9 und Urk. 7/111/12).
Die Gutachter der D.___ kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen von schweren Lasten über 15 kg nicht mehr zumutbar sei. Nicht zumutbar seien auch Arbeiten mit Zwangshaltungen des Rumpfes und des Kopfes sowie ständige Überkopfarbeiten. In der angestammten Tätigkeit, die als leidensadaptiert gelten dürfe, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Dies gelte auch weitgehend retrospektiv. Nach dem Unfallereignis von März 2017 sei sie lediglich vorübergehend arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/111/10-11).
4.4 Diese Beurteilung der Gutachter der D.___, die sich insbesondere auch mit der abweichenden Einschätzung von Dr. F.___ eingehend auseinandergesetzt haben (Urk. 7/111/8-9), ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbrachte (Urk. 1 S. 7 ff.), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen kann mit den Gutachtern der D.___ davon ausgegangen werden, dass die angestammte Tätigkeit als Verkaufsberaterin/Abteilungsleiterin keine Arbeiten – namentlich nicht das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg – umfasst, die gemäss dem detailliert umschriebenen Belastungsprofil der D.___ nicht mehr zumutbar sind. Zum anderen ist die 2009 festgestellte Syringomyelie unbestrittenermassen regredient und gemäss den Darlegungen der Gutachter der D.___ für die Nackenbeschwerden nicht (mehr) ursächlich (Urk. 7/111/9). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Syringomyelie lediglich aufgrund der Schonung regredient sei, wurde von keinem der vorliegend involvierten Ärzte bestätigt. Ferner haben die Gutachter der D.___ nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin keine Schmerzen habe. Sie haben einzig bemerkt, dass ihr Ausdrucksverhalten nicht mit der angegebenen Schmerzstärke in hoher Skalierung korreliere (Urk. 7/111/8) – was nachvollziehbar ist.
4.5 Auf die Einschätzung der Gutachter der D.___ zum somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann demnach abgestellt werden.
5.
5.1 Was den Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht anbelangt, erklärten die Gutachter der D.___, dass sich die Beschwerdeführerin im aktuellen psychopathologischen Status freundlich, zugewandt, gut gestimmt und zu keinem Zeitpunkt depressiv herabgestimmt zeige. Sie sei in keiner Weise kraftlos, wie im Bericht des H.___ von Januar 2018 – vier Monate zuvor – erwähnt worden sei. Dies, obgleich die Beschwerdeführerin auch im psychopathologischen Status des H.___ als äusserst redebedürftig, stimmlich laut und kräftig geschildert worden sei. Entsprechend könne die damalige Beurteilung der praktisch aufgehobenen Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen in keiner Weise nachvollzogen werden. Insbesondere könne die damalige Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht bestätigt werden. Gleichermassen könne nicht plausibilisiert werden, in welcher Form seit 2011 eine psychische Dekompensation bestehen solle, wie vom Psychiater Dr. E.___ im Juli 2016 angenommen. Die Beschwerdeführerin zeige in ihrer Biografie eine gute schulische und berufliche Entwicklung. Auch in den Zeugnissen der Arbeitgeber werde sie mit besten Kompetenzen beschrieben. Angesichts solcher positiver persönlicher Ressourcen sei eine Persönlichkeitsstörung nicht begründbar. Zudem seien angesichts der aktuell komplett fehlenden psychopathologischen Zeichen einer Traumafolgestörung auch die Kriterien einer PTBS nicht erfüllt. Es scheine, dass in der Vergangenheit die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin übernommen worden seien, ohne dass sie auf die Plausibilität hin kritisch überprüft worden seien (Urk. 7/111/8).
Die Gutachter der D.___ kamen zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht – auch weitgehend retrospektiv - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 7/111/10-11).
5.2 Auch diese Beurteilung der Gutachter der D.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Die Gutachter der D.___ haben dabei insbesondere auch auf die erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren hingewiesen (frühere Ehekonflikte, Inhaftierung des Ehemannes von September 2014 bis März 2018 und Ausschaffung des Ehemannes, Abhängigkeit von der Sozialhilfe, Urk. 7/111/11), welche für sich allein genommen nicht invalidisierend sind (vgl. E. 1.3) und beim vorliegenden Beschwerdebild eine massgebliche Rolle spielen.
Was die Beschwerdeführerin gegen die psychiatrische Beurteilung der Gutachter der D.___ vorbrachte (Urk. 1 S. 8 ff.), ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin war zunächst bei der Psychotherapeutin J.___ (Urk. 7/31) und ab September 2016 beim Psychotherapeuten K.___ in Behandlung (Urk. 7/77). Die Termine bei K.___ nahm sie gemäss Angaben von Dr. E.___ jedoch nur sehr sporadisch oder gar nicht wahr, so dass die Behandlung beendet werden musste. Ab Juli 2017 stand die Beschwerdeführerin sodann im H.___ in regelmässiger psychologischer Behandlung (Urk. 7/95/1 und Urk. 7/95/7). Dass die Gutachter der D.___ vor diesem Hintergrund zur Auffassung gelangten, dass die Inanspruchnahme medizinischer Massnahmen angesichts der durchgängig attestierten Arbeitsunfähigkeit auffallend gering und nicht adäquat sei, was Ausdruck eines eher geringen Leidensdruckes sei (Urk. 7/111/11), leuchtet ein. Die eher geringe Therapieaktivität kann dabei nicht mit den geltend gemachten Krankheiten und den Kinderbetreuungspflichten erklärt werden. Schliesslich vermag der Umstand, dass die Gutachter der D.___ im Rahmen der Konsistenzprüfung das Alter der Beschwerdeführerin und deren Schwangerschaft erwähnten (Urk. 7/111/11), den Beweiswert des Gutachtens nicht zu erschüttern.
5.3 Auch auf die Einschätzung der Gutachter der D.___ zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann demzufolge abgestellt werden.
6.
6.1 Eine seit mindestens sechs Monaten bestehende mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Verkäuferin/Abteilungsleiterin ist somit nicht gegeben. Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen ist daher bereits aus diesem Grund zu verneinen (vgl. E. 1.6). Mangels Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit kann sodann auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet werden (vgl. E. 1.7).
6.2 Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit der ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
7.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist ihr daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl