Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01098


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 8. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1959 geborene X.___ erhielt im Nachgang zu zwei Unfällen in den Jahren 1981 und 1985 vom 1. April 1986 bis 30. April 1988 (Beginn Umschulung zum Hochbauzeichner, vgl. Urk. 9/4/1) eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 9/3/3). Mit Verfügungen vom 16. November 2000 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich im Nachgang zum Urteil IV.1997.00734 vom 9. Mai 2000 (Urk. 9/36) sodann rückwirkend ab 1. September 1995 eine Viertels- und ab 1. November 1996 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/42). Mit Revisionsverfügung vom 3. Januar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Renteneinstellung mit (Urk. 9/90). Die dagegen gerichtete Beschwerde im Verfahren IV.2013.00139 zog er am 24. November 2014 zurück, worauf das gerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 26. November 2014 als dadurch erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 9/128).

1.2    Bereits am 10. Februar 2014 hatte sich der Versicherte neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 9/102). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 22. Juli 2016 einen Anspruch auf eine neuerliche Invalidenrente (Urk. 9/187). Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01032 vom 30. Mai 2018 gut und stellte unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides fest, dass der Versicherte ab 1. August 2014 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 9/204). Mit Verfügung vom 22. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten darauf mit, dass er vom 1. August bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine Rente im Betrag von Fr. 1'488.-- monatlich und ab 1. Januar 2015 auf eine solche von Fr. 1'495.-- pro Monat habe. Die Nachzahlung betrage unter Berücksichtigung einer Drittauszahlung an die Helvetia Versicherungen von Fr. 4'500.70 und eines Verzugszinses von Fr. 6'151.-- bis und mit 30. November 2018 Fr. 79'355.30 (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 21. Dezember 2018 Beschwerde, begründete diese in der ergänzenden Eingabe vom 6. Januar 2019 und beantragte die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der Jahre 1997-2012 mit einer verständlichen und nachzuvollziehbaren Abrechnungsaufstellung sowie eine Neuberechnung der Drittauszahlung an die Helvetia. Zudem sei der Verzugszins nicht auf der Basis von 3 %, sondern auf derjenigen von 5 % zu berechnen (Urk. 1, 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 20. März 2019 unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Schreiner vom 13. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, 8/0), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Folgenden eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist zunächst, auf welcher Grundlage die ab 1. August 2014 ausgerichtete Dreiviertelsinvalidenrente zu berechnen ist. Der Beschwerdeführer fordert, bei der Bemessung seien die durchschnittlichen Jahresverdienste der Jahre 1997-2012 beizuziehen, zumal die frühere Berechnung der Invalidenrente gestützt auf die Beitragsdauer 1981-1994 zu seinen Ungunsten falsch erfolgt sei (Urk. 3/1 S. 2 f.).

1.2    

1.2.1    Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG). In Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat er vorgesehen, dass die Art. 50-53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss für die ordentlichen Invalidenrenten gelten.

1.2.2    Gemäss dem im Rahmen der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung die Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.

    Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen (Art. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG). Gemäss lit. c Abs. 1 Satz 1 der Schlussbestimmungen zur 10. AHV-Revision gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist.

1.2.3    Nach der Rechtsprechung bleiben im Falle einer revisionsweisen Erhöhung der Invalidenrente die bei der Festsetzung der ursprünglichen Invalidenrente massgebend gewesenen Berechnungsgrundlagen anwendbar, unabhängig davon, ob die Rentenrevision aufgrund einer Verschlechterung der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder wegen des Eintritts eines neuen Gesundheitsschadens erfolgt (BGE 126 V 157 E. 4 und 5).

    Wird eine versicherte Person, deren Rente wegen verminderter Invalidität aufgehoben worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenberechtigt, so bleiben die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für die versicherte Person vorteilhafter sind (Art. 32bis IVV).

    Entsprechend schreibt die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) den Ausgleichskassen in Rz. 5629 für den Fall einer Änderung der Höhe des Rentenanspruchs aufgrund einer Änderung des Invaliditätsgrades vor, dass für die neue Rente die gleichen Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) massgebend bleiben, wie für die bisherige Rente (RWL, Stand 1. Januar 2019). Nach BGE 126 V 157 E. 6 S. 162 ist diese (damals noch in Rz. 5627 RWL geregelte) Verwaltungspraxis gesetzmässig. Gemäss Rz. 5632 RWL findet diese Praxis auch im Fall von Art. 32bis IVV Anwendung, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.


2.

2.1    Im Lichte dieser Rechtsgrundlagen ist der hier massgebliche Versicherungsfall am 1. August 2014 mithin innert dreier Jahre nach Aufheben der seit 1. September 1995 ausgerichteten und mit Verfügung vom 3. Januar 2013 per Ende Februar 2013 aufgehobenen Invalidenrente eingetreten. Entsprechend bleiben die früheren Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) massgebend, wenn dies für den Beschwerdeführer vorteilhafter ist. Die Beschwerdegegnerin ging denn auch hiervon wie auch davon, es handle sich um den gleichen Gesundheitsschaden, aus und zog weiterhin die bisherigen Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Invalidenrente bei. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass sie es unterlassen hat, eine Vergleichsrechnung durchzuführen, welche der versicherten Person die Nachvollziehbarkeit ihrer Berechnung ermöglichen respektive erleichtern würde. Jedoch bestätigt die nachfolgende gerichtliche Prüfung die Rechtmässigkeit ihrer Berechnung.

2.2    Die Beschwerdegegnerin bemass die mit Verfügung vom 16. November 2000 rückwirkend ab 1. September 1995 zugesprochene Rente ausgehend von einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 47'724.-- aufgrund der Einkommensjahre 1980 bis 1994 gestützt auf die Rentenskala 44 (Urk. 9/42/1). Dabei berücksichtigte sie entsprechend Art. 51 Abs. 3 AHVV die Jahre 1986 bis 1988, während welcher der Beschwerdeführer vom 1. April 1986 bis 30. April 1988 bereits eine Invalidenrente bezogen hatte, zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht und dividierte das massgebliche Einkommen durch 12 Beitragsjahre (Urk. 8/0, 8/3). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die damalige Berechnung der durchschnittlichen Jahreseinkommen sei zu seinen Ungunsten falsch ausgefallen, weil Fr. 10'245.-- zu wenig Einkommen berücksichtigt worden sei (Urk. 3/1 S. 2 f., 3/6), verkennt er, dass die von ihm berechnete Differenz auf dem Umstand beruht, dass die 10. AHV-Revision einen Systemwechsel brachte und die neuen Regelungen nur insoweit auf die in der Vergangenheit eingetretenen Sachverhalte anwendbar sind, als dies ausdrücklich vorgesehen ist. Die hier massgebende Schlussbestimmung lit. c Abs. 1 Satz 1 10. AHV-Revision schreibt vor, dass die neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist aber vorher entstanden (1. September 1995), weshalb die Beschwerdegegnerin bei der damaligen Berechnung der Rente auf ein Splitting der Einkommen aufgrund der 1. Scheidung des Beschwerdeführers vom 11. März 1997 (vgl. Urk. 9/102/3, vgl. IK-Auszug vom 26. November 2018, Urk. 3/3) richtigerweise verzichtete.

2.3    Die neuen Bestimmungen sind vielmehr erst anwendbar, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_778/2012 vom 5. April 2013 E. 3 und 4 mit Hinweisen auf BGE 128 V 5, 126 V 57 und das Urteil H 123/01 vom 5. April 2002). Entsprechend führte die Beschwerdegegnerin denn auch die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens für die Bemessung der ab 1. August 2014 neu zugesprochenen Invalidenrente – wie im angefochtenen Entscheid erwähnt (Urk. 2 S. 1 unten) – unter Durchführung der Einkommensteilung während der Ehedauer durch. Die Summe der dem IK-Auszug vom 26. November 2018 zu entnehmenden Einkommen von 1980 bis 1994 betrug unter Berücksichtigung der darin nicht aufgeführten, dem IK-Auszug der AHV-Ausgleichskasse 7 Grosshandel zu entnehmenden Einkommen der Jahre 1980 bis 1982 (Urk. 3/3, 3/4) gemäss der zutreffenden und insoweit übereinstimmenden Berechnung der Parteien Fr. 505'421.-- (vgl. Urk. 3/3, 8/3 S. 2). Werden hiervon – wie oben (vgl. E. 2.2) – die Einkommen der Jahre 1986-1988 im Betrag von Fr. 41'835.-- zu Gunsten des Beschwerdeführers abgezogen (Art. 51 Abs. 3 AHVV), resultiert unter Berücksichtigung des massgeblichen eintrittsabhängigen Aufwertungsfaktors von 1.070 für das Jahr des ersten massgeblichen IK-Eintrags (1980, vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG, Art. 51bis AHVV, vgl. dazu: www.bsv.admin.ch; Tabelle der Berechnung der eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktoren für Neurentner/innen, gültig ab 1. Januar 2014) sowie unter Berücksichtigung des Karrierezuschlags gemäss den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen von Art. 36 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 IVV von 10 % unter Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bis ins Jahr 2014 bei zwölf Beitragsjahren ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 56'916.22 ([[Fr. 505'421.-- ./. Fr. 41'835.--]x 1.070 + 10 %]: 187.9 x 235.20 : 12 [vgl. dazu: Tabelle des BSV, a.a.O., S. 5). Gerundet auf den nächst höheren Tabellenwert der Skala 44 (Rententabelle des BSV, gültig ab 1. Januar 2015) führt dies zum von der Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 57'810.--, wobei sie darin irrtümlicherweise 15 Beitragsjahre anstelle der in die Berechnung eingeflossenen 12 Beitragsjahre anführte (Urk. 2).

2.4    Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es wären richtigerweise die Beitragsjahre der 1997-2012 (gemeint wohl: 1996-2012) zu berücksichtigen, was zu einer Vollrente führen würde (Urk. 3/1 S. 3), übersieht er Folgendes:

    Abgesehen davon, dass die Alternative zur oben durchgeführten Berechnung gemäss Art. 32bis IVV die Bemessung gestützt auf sämtliche Beitragsjahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles, mithin von 1980 bis 2013 wäre, führte selbst eine Berechnung gestützt auf die Einkommen der Jahre 1996 bis 2012 zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers. Werden nämlich sämtliche Erwerbseinkünfte der Jahre 1996 bis 2012 zusammengerechnet, resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 49'203.-- (Urk. 3/3: Fr. 836'451.-- : 17 [Beitragsjahre]) und unter Berücksichtigung des Aufwertungsfaktors von 1.070 ein solches von Fr. 52'647.21. Dieses liegt deutlich unter dem von der Beschwerdegegnerin beigezogen Durchschnittseinkommen von Fr. 57'810.--. Sodann entfällt bei einer Neuberentung nach 2007 der davor zu berücksichtigende sogenannte Karrierezuschlag. Zudem wird im Falle der geltend gemachten Festlegung das zu ermittelnde Durchschnittseinkommen nicht mehr an die Lohn- und Preisentwicklung seit 1995 angepasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2015 vom 21. März 2016 E. 2.2.2). Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Bemessungsmethode fällt damit deutlich vorteilhafter für den Beschwerdeführer aus und ist im Lichte von Art. 32bis IVV nicht zu beanstanden.


3.    Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Drittauszahlung an die Helvetia Versicherungen von Fr. 4'500.70 in Frage stellt mit der Begründung, das Taggeld der Helvetia habe auf seiner 50 %-Anstellung beruht, weshalb er parallel eine Invalidenrente von 50 % zugute habe (Urk. 3/1 S. 3), ist er darauf hinzuweisen, dass Streitigkeiten über den Bestand und die Höhe einer Rückerstattungsforderung zwischen der versicherten Person und dem Vorschussleistenden, mithin vorliegend der Helvetia Versicherungen auszutragen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2013 vom 30. September 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin war es denn auch verwehrt, den nach Bestand und Höhe bestrittenen Betrag von Fr.  4'500.70, welcher unbestrittenermassen in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2014 erbracht worden ist und damit die Voraussetzung der zeitlichen Kongruenz gemäss Art. 85bis Abs. 3 IVV ebenso erfüllt, wie diejenige, einer zugrundeliegenden vertraglichen Bestimmung, aus welcher ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge einer Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; Art. C 1.6 Abs. 3 und 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung [BVG-koordinierte Versicherungslösung], Ausgabe G 04, in: Urk. 8/4), zu überprüfen. Entsprechend ist die Drittauszahlung nicht zu beanstanden.


4.    Was sodann die vom Beschwerdeführer als zu tief monierte Verzugszinshöhe von angeblich lediglich 3 % anbelangt (Urk. 3/1 S. 3), dokumentierte die Beschwerdegegnerin unter Einreichung einer Verzugszinsabrechnung vom 22. November 2018 sowie unter Hinweis auf die in Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) normierte Regelung mit dem darin postulierten Beginn des Zinsenlaufes nachvollziehbar, dass der Verzugszins auf die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse entsprechend dem in Art. 7 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vorgesehenen Zinssatz von 5 % berechnet wurde (Urk. 8/0 S. 2, 8/5). Einhergehend mit der Rechtsprechung (SVR 2006 KV Nr. 23) berechnete sie sodann auf den Rückerstattungsbetrag an die Helvetia von Fr. 4'500.70 keinen Verzugszins, was zum verfügten Verzugszins von Fr. 6'151.-- führt (vgl. Urk. 8/5).     

    Die angefochtene Verfügung ist somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8/3 und 8/5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelGasser Küffer