Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.01099
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 23. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin
Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene X.___, Vater einer Tochter (2003), war zuletzt seit dem 1. Juli 2013 als Abteilungsleiter Dokumentation bei der Y.___ AG in einem 90%-Pensum tätig. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2017 arbeitete der Versicherte zuerst 60 % und danach 50 % (Urk. 6/5 und Urk. 6/25). Am 13. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete er sich über den Krankentaggeldversicherer Mobiliar unter Hinweis auf Begleiterscheinungen der Krebstherapie bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5-12). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/16) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers Mobiliar bei (Urk. 6/27), lud den Versicherten zu einem persönlichen Gespräch ein (Urk. 6/17) und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/23 und Urk. 6/28) und einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 6/25). Des Weiteren liess die IV-Stelle die Bestätigung einholen, dass im Geburtsland des Versicherten kein Rentenanspruch besteht (Urk. 6/20). Am 2. März 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, da der Versicherte seitens des Arbeitgebers unterstützt werde (Urk. 6/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. Juli 2018, Urk. 6/32; Einwand vom 13. September 2018, Urk. 6/36) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 29. November 2018 ab 1. August 2018 eine Viertelsrente zu (Urk. 2). Zusätzlich leitete sie weitere Abklärungen bezüglich des ausländischen Rentenanspruchs ein (Urk. 6/44-47).
2. Der Versicherte erhob am 20. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. November 2018 (Urk. 2) und beantragte, ihm sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
1.5 Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV).
1.6 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Abklärungen die 90%-ige Tätigkeit als Abteilungsleiter Dokumentation nicht mehr ausführen könne. Angepasst sei ihm eine Tätigkeit von 50 % zumutbar. Dabei sollten keine Gewichte gehoben werden und es solle auf einen zusätzlichen Pausenbedarf sowie auf eine Tätigkeit in kleinen Gruppen geachtet werden. Im Moment könne er beim bisherigen Arbeitgeber seine bisherige Tätigkeit zu 50 % ausüben. Im Standortgespräch vom 1. März 2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe sein Pensum vor zwei bis drei Jahren auf 90 % reduziert, um seine Tochter beim Ausüben des Leistungssports im Schwimmen betreuen zu können. Die Abklärungen beim bisherigen Arbeitgeber hätten aber ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2013 in einem 90%Pensum arbeite. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer heute in einem 100%-Pensum arbeiten würde. Da die 10 % auf Freizeit entfielen, seien diese bei der Invalidenversicherung nicht versichert. Anhand des Einkommensvergleichs betrage der errechnete Invaliditätsgrad somit 45 %. Ob die Reduktion von 10 % aufgrund des Haushaltes oder Freizeit erfolgt sei, habe für den Beschwerdeführer aber keine Konsequenz. Eine Einschränkung im Haushalt sei nicht ausgewiesen. Er könne jede körperliche leichte Tätigkeit ausüben. Daher seien keine weiteren Abklärungen notwendig. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien bereits im reduzierten Pensum berücksichtigt worden. Eine weitere gesundheitliche Einschränkung, welche einen Abzug rechtfertigen würde, sei nicht ausgewiesen. Denn ab einem Beschäftigungsgrad von 90 % würden teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss nicht überproportional tiefer entlohnt werden. Demnach habe der Beschwerdeführer aufgrund des Invaliditätsgrads von 45% ab dem 1. August 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Pensumsreduktion von 100 % auf 90 % sei nur vorübergehend gedacht gewesen. Nachdem das Hallenbad Z.___ vorübergehend geschlossen gewesen sei, habe seine Tochter, welche Leistungssportlerin sei, in den Schwimmclub A.___ gewechselt. In dieser Zeit sei sie täglich mit dem Auto nach A.___ und zurückgefahren worden. Damit nicht immer seine ebenfalls erwerbstätige Ehefrau die Aufgabe habe übernehmen müssen, habe er sein Pensum auf 90 % reduziert. Heute würde er im Gesundheitsfall wieder 100 % arbeiten. Denn mit der Wiedereröffnung des Hallenbads Z.___ habe seine Tochter in den Schwimmclub Z.___ zurückgewechselt. Sodann habe sie im Sommer 2018 eine vierjährige kaufmännische Ausbildung bei der Schule B.___ begonnen und ein Alter erreicht, wo sie problemlos alleine pendeln könne. Selbst wenn fälschlicherweise davon ausgegangen würde, er wäre im Gesundheitsfall zu 90 % arbeitstätig, so würde dennoch ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % resultieren. Die Beschwerdegegnerin sei nämlich zu Unrecht von der gemischten Methode ausgegangen. Er könne sicher nicht mehr als die Hälfte dessen verdienen, was er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung verdienen könnte. Demnach resultiere ein Invaliditätsgrad von zumindest 50 %. Hinzu komme, dass es im Frühling 2019 zu einer Änderung seines Arbeitsprofils kommen könnte, so dass er vom Teamleiter zum Sachbearbeiter zurückgestuft werde und dadurch ein deutlich tieferes Einkommen verdienen würde. Nach dem gesagten habe er somit ab August 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1).
3.
3.1 Im Austrittsbericht des Departements Chirurgie, Kantonsspital C.___, vom 9. Juni 2017 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 6/27/11):
- Hepatisch metastasierte multiple neuroendokrine Karzinome des Dünndarms (SI-NEN ED 11/2016)
- pT4 pN1 (7/17) pM1 L1 V1 Pn1 G1, lokal R0
- Histologie aus Leberbiopsat (KSW): NEN, Ki-67:1%, G1
- MRT Leber 11/2016: Lebermetastasen
- 12/2016 Ga-Dotatoc-PET-CT (USB): Hepatisch metastasierendes Dünndarm-SI-NEN seit 12/2016 unter Sandostatin 30mg/monatlich
- Pan-Zytokeratin und Synaptophysin positiv
- Chromogranin, NSE und 5-HIAA als Verlaufsparameter positiv
- Ovaläre Raumforderung im Bereich der Mestenterialwurzel, grössenregredient unter Sandostatin (MRT Leber 13.04.2017)
- Multiple, grössenvariable hepatische Metastasierung im linken und rechten Leberlappen (maximale Ausdehnung: 6 x 4 cm im Segment 7/8)
- Mundsoor
- Arterielle Hypertonie
3.2 Im Bericht des Zentrums D.___ vom 22. Januar 2018 wurde ein hepatisch und lymphonodulär metastasiertes neuroendokrines Karzinom des Dünndarmes (SI-NEN, ED 11/2016) bestätigt. Ergänzend wurde unter anderem am 13. April 2017 das MRT Leber, Lebermetastase, Lymphknoten Metastase nicht mehr nachweisbar, erwähnt. Der Beschwerdeführer sei vom 29. Mai bis 5. Juni 2017 im Kantonsspital C.___ stationiert gewesen. Er leide an allgemeiner Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten unter Sandostatin und bei Anstrengungen träten Schmerzen im Operationsbereich auf. Ein Langzeit-Überleben über Jahre sei gut möglich. Die Sandostatintherapie solle auf Somatulin Autogel umgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei Teilzeit in einer angepassten Tätigkeit mit geringer psychischen Belastung und häufigen Pausen arbeitsfähig (Urk. 6/27/5-6).
3.3 Im Bericht des Zentrums D.___ vom 22. Juni 2018 zuhanden der IV-Stelle wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide unter der Therapie mit Somatluine unter Müdigkeit und aufgrund der Grunderkrankung an Durchfall, Bauchkrämpfen sowie Blutdruckentgleisungen. Zukünftig sei eine Umstellung der Therapie auf eine Chemotherapie vorgesehen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit. Sie sei ihm während 21 Stunden pro Woche zumutbar. Es könne in näherer Zukunft nicht mit einer Erhöhung des Pensums gerechnet werden. In der Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und Wäsche sowie Kinderbetreuung weise der Beschwerdeführer keine Einschränkung auf (Urk. 6/28/7-9).
3.4 Am 4. Juli 2018 nahm Dr. med. Dr. rer. pol. E.___, Facharzt für Innere Medizin, des RAD Stellung. Als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein hepatisch und lymphonodulär metastasiertes neuroendokrines Karzinom des Dünndarmes (SI-NEN, ED 11/2016). Der Beschwerdeführer könne noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben. Dabei solle er keine Gewichte heben und eher in kleinen Gruppen arbeiten. Ein zusätzlicher Pausenbedarf sei notwendig. Seit dem 12 Oktober 2017 betrage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 50 % (Urk. 6/30/4).
4.
4.1 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer – laut den Angaben der behandelnden Ärzte sowie der Stellungnahme des RAD – in somatischer Hinsicht an einem hepatisch und lymphonodulär metastasierten neuroendokrinen Karzinom des Dünndarmes (SI-NEN, ED 11/2016) leidet und die entsprechende Therapie zu Müdigkeit und Konzentrationsstörungen führt, weshalb er nur noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Die angepasste Tätigkeit kann er bei seiner bisherigen Arbeitgeberin, der Y.___ AG, ausüben. Gemäss dem Bericht des Zentrums D.___ vom 22. Juni 2018 beträgt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit 50 % eines 100%Pensums (E. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens im Einkommensvergleich von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit eines 100%-Pensums ausging, zumal dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten ist. Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Arguments, dass das Invalideneinkommen zukünftig aufgrund einer Arbeitsprofiländerung deutlich tiefer ausfallen könnte (Urk. 1 S. 9), ist anzumerken, dass für die richterliche Beurteilung allein die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Eine spätere erhebliche Reduktion des Invalideneinkommens aufgrund einer Arbeitsprofiländerung stellt eine Veränderung im erwerblichen Sachverhalt dar, die im Rahmen einer Neuanmeldung bzw. Rentenrevision zu prüfen ist.
4.2 Demnach ist der Sachverhalt als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Statusfrage sowie die Anwendung der Berechnungsmethode für Teilerwerbstätige.
5. Anlässlich des Standortsgesprächs am 1. März 2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses 100 % gearbeitet. Seit zwei bis drei Jahren arbeite er in einem 90%-Pensum. Seine Tochter sei Leistungssportlerin im Schwimmen und er habe sein Pensum zu ihrer Betreuung reduzieren wollen. Ab 1. Juli 2018 werde sein Pensum aufgrund der gesundheitlichen Situation auf 80 % reduziert (Urk. 6/17/2). In der Beschwerdeschrift machte er weiter geltend, dass er das Pensum vor seiner Erkrankung nur vorübergehend habe reduzieren wollen, weil er seine Tochter während der Renovation des Hallenbades Z.___ zu ihren Schwimmtrainings nach A.___ habe fahren müssen (Urk. 1 S. 6 – 7). Aus dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer sein Pensum bereits am 1. Juli 2013 herabsetzte (Urk. 6/25/2). Somit bleiben mindestens rund eineinhalb Jahre, in der Zeit von März 2013 bis Juli 2015, in welchen der Beschwerdeführer keinen Fahrdienst für seine Tochter nach A.___ leistete. Somit reduzierte der Beschwerdeführer sein Pensum, weil er mehr freie Zeit wünschte, ohne in einem anderen Aufgabenbereich tätig zu sein. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit eine 90%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde, ohne sich daneben in einem Aufgabenbereich zu betätigen.
6.
6.1 Ist das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Wird, gemessen am hypothetischen Lohn als Vollzeiterwerbstätiger, das Valideneinkommen mit 90 % und das Invalideneinkommen mit 50 % veranschlagt, führt dies zu einer Erwerbseinbusse von 40 %.
Diese spezifische Ausgangslage einer Teilerwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich führt zu einem Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine Viertelsrente gibt, unabhängig davon, ob die Invaliditätsbemessung nach der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgenommen wird ([90 % - 50 %] : 90 % = 44,4 %, vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2), oder gemäss der Präzisierung dieser Rechtsprechung in einem jüngeren Entscheid ([90 % - 50 %] : 90 % x 90 % = 40 %, vgl. BGE 142 V 290 E. 7.2 f.) oder – im Zuge der per 1. Januar 2018 eingeführten Änderungen der gemischten Methode - gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, Stand 1. Januar 2018 Rz. 3042.2 und Rz. 3078.1 ([100 % - 50 %] : 100 % x 90 % = 45 %), weshalb sich Weiterungen zur Methode der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich von vornherein erübrigen.
7. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Willi Füchslin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz